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Streik | Betriebsversammlung

Streik & Betriebsversammlungen

RECHTLICHE INFORMATION

Wie lange vorher ist eine Betriebsversammlung einzuberufen?
§ 1 Abs. 3 der Betriebsrats-Geschäftsordnung (BR-GO) sieht eine Einberufung eine Woche
vor dem Stattfinden der Betriebsversammlung vor, sofern nicht wichtige Gründe eine sofortige
Einberufung erfordern. Da es sich jedoch dabei nur um eine Formvorschrift handelt, kann
alleine aus einer allenfalls verkürzten Frist noch auf keine Rechtswidrigkeit geschlossen
werden.

Welchen Inhalt darf eine Betriebsversammlung rechtlich zulässigerweise haben?
Gemäß § 39 Abs. 1 ArbVG ist das primäre Ziel der Bestimmungen über die Betriebsverfassung
und deren Anwendung – und daher auch der Diskussionsinhalt von Betriebsversammlungen
– die Herbeiführung eines Interessenausgleichs zum Wohl der Arbeitnehmer und des
Betriebes. Diese Bestimmung wird in weiterer Folge durch § 42 Abs.1 Z.1 ArbVG dahingehend
präzisiert, dass Inhalt einer Betriebsversammlung vornehmlich die Behandlung von Berichten
des Betriebsrates zu sein hat. Eine Einschränkung auf bestimmte zulässige Themen in der
Berichterstattung des BR besteht zwar nicht, jedoch ist aus dem Gesetz klar ableitbar, dass
eine Betriebsbezogenheit vorliegen muss. Dies bedeutet insbesondere, dass eine
Betriebsversammlung nicht zu politischen Kundgebungen oder Meinungsbildungen
herangezogen werden darf (z.B. Beschlussfassung über gewerkschaftliche
Kampfmaßnahmen). Die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen siehe weiter unten beim
Aufzählungspunkt „Protestversammlung“.

Müssen Arbeitnehmer an der Betriebsversammlung teilnehmen bzw. haben
Arbeitnehmer einen Entgeltanspruch während der Betriebsversammlung?

Eine Teilnahmepflicht ergibt sich weder aus den Bestimmungen des
Arbeitsverfassungsgesetzes, noch kann sie zulässigerweise Inhalt eines Arbeitsvertrages
sein. Die Nicht-Teilnahme an der Betriebsversammlung ist für den Arbeitnehmer sanktionslos.
Gemäß § 47 Abs.1 ArbVG besteht kein Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts. Dieser kann
sich allenfalls aus einer Betriebsvereinbarung, in der die Entgeltfortzahlung zugesagt wurde,
oder aus der betrieblichen Übung ergeben.

Die Betriebsversammlung wird nicht formal beendet, sondern nur unterbrochen und bei
Bedarf fortgesetzt. Welche Rechtsfolgen hat dies?

In der Vergangenheit wurde den Betriebsräten von den Gewerkschaften empfohlen,
Betriebsversammlungen nur zu unterbrechen und bei Fehlschlagen der Verhandlungen
fortzusetzen. In dieser fortgesetzten Betriebsversammlung sollte gegebenenfalls über „weitere
Kampfmaßnahmen“ beraten und diese beschlossen werden. Schon aus dieser Formulierung
war erkennbar, dass es sich dabei um einen rechtswidrigen Missbrauch des Instruments
Betriebsversammlung handelt. Wie schon oben erwähnt, ist für die Rechtmäßigkeit einer
Betriebsversammlung die Behandlung betriebsbezogener Themen (siehe § 39 Abs. 1 ArbVG:
Herbeiführung eines Interessenausgleichs zum Wohl der ArbeitnehmerInnen und des
Betriebes), die auf der Tagesordnung bekanntzugeben sind, maßgeblich. Für die Teilnahme
an Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit besteht für teilnehmende
ArbeitnehmerInnen ein Anspruch auf Arbeitsfreistellung, nicht jedoch auf Fortzahlung des
Entgelts (§ 47 ArbVG), es sei denn, entsprechende Regelungen im Betrieb (BV oder ständige
Übung) sehen die Bezahlung vor.
Sollten die Betriebsversammlungen und insbesondere die erwähnte „Fortsetzung“ über eine
kurze, sachliche Information der Belegschaft über den Stand der
Kollektivvertragsverhandlungen hinausgehen, wird keine Betriebsversammlung im Sinn
des ArbVG, sondern vielmehr eine Protestversammlung vorliegen.

Wie kann gegen Protestversammlungen vorgegangen werden?
Eine Protestversammlung ist als kurzfristige Arbeitsniederlegung anzusehen, für die die
teilnehmenden ArbeitnehmerInnen mangels Leistungsbereitschaft grundsätzlich keinen
Entgeltanspruch haben. Dazu ist notwendig, dass der Dienstgeber konkret beweisen muss,
welche MitarbeiterInnen an der Protestversammlung teilgenommen haben, und
dementsprechende Aufzeichnungen erstellt. Sollte die Protestversammlung zu einer
unzumutbaren Störung des Betriebsablaufes führen, kann der Betriebsinhaber beim
zuständigen Arbeitsgericht eine Unterlassungsklage einbringen und allenfalls auch eine
einstweilige Verfügung beantragen. Auch Zeit und Ort der Versammlung kann vom
Betriebsinhaber mittels Feststellungsklage verhindert werden, wenn er nachweist, dass die
vom Einberufer vorgeschlagenen Daten (Zeit und Ort) unzumutbar sind.

Wir haben in den letzten Jahren aber generell empfohlen, diese letztgenannten Mittel
nur in äußersten Notfällen einzusetzen, da wir eine weitere Eskalation bei den KV Verhandlungen
tunlichst vermeiden wollten.


Wirtschaftskammer Österreich
Bundessparte Industrie


Ende der Pflichtversicherung - Abmeldung bei Streik - Lohnsteuer

Ende der Pflichtversicherung - Abmeldung bei Streik - Lohnsteuer

Wenn Streiks ganz- oder mehrtägig laufen und der Dienstgeber für diese Zeit kein Entgelt zahlt, endet die Pflichtversicherung auch bei aufrechtem Dienstverhältnis wegen Ende des Entgeltanspruches für diese Zeit. Der Krankenversicherungsschutz besteht in der Regel für Sachleistungen sechs Wochen weiter, für Krankengeld beträgt die Schutzfrist drei Wochen. SRÄG 2006, BGBl. I Nr. 131/2006.
 
Pragmatisch wird jedoch von Seiten der Sozialversicherung bei sehr kurzen Entgeltunterbrechungen (bis zu drei Tagen) von einer Ab- und Anmeldung abgesehen. Allerdings reduziert sich dann die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage entsprechend. Wenn die Dienstgeber Ab- und Anmeldungen tatsächlich erstellen, sind diese durchzuführen. Das Streikgeld wird beitragsfrei gewertet (Hauptverband 3.12.2013 Zl. LVB 51.1/13 Jv).

Lt Steuer-Richtlinie 6872 stellen Streikgelder der Gewerkschaft keine Entschädigungen iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar, weil der Schaden freiwillig verursacht wird (keine Einkünfte iSd § 32 EStG).
 


Freistellungsanspruch gemäß § 116 Arbeitsverfassungsrecht?

Betriebsrätekonferenz

„Der Freistellungsanspruch besteht grundsätzlich nur für betriebsbezogene Angelegenheiten, nicht für über- und außerbetriebliche Aktivitäten (OGH 9 ObA 72/94, Arb 11.200 = infas 1994 A 138). Für die Teilnahme an Gewerkschaftsveranstaltungen ist nach der Rsp nur Freizeit gem § 116 zu gewähren, wenn den Betrieb betreffende Fragen (die zB für den Abschluss eines KollV von Bedeutung sind) besprochen werden sollen, nicht aber, wenn die Gewerkschaftsversammlung der allg oder der allg gewerkschaftlichen Schulung (zB über sozial- und tarifpolitische Fragen, Stand der Lohnverhandlungen) dient (OGH 4 Ob 118/76, ZAS 1977/26, 183 (Schön) = Arb 9535; 9 ObA 72/87, DrdA 1988, 258 = infas 1988 A 24; ausführlich zum Problem der Schulungs- und Informationsveranstaltungen Köck, Betriebsratstätigkeit 76 ff). Das Gleiche gilt für die Teilnahme an einer von der Gewerkschaft veranstalteten Informationskonferenz, auf der die generell schlechter werdende wirtschaftliche Situation in den Betrieben und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Akkordsatz erörtert wurden, wenn im Betrieb des BR-Mitglieds eine Herabsetzung der Akkordsätze weder angekündigt noch beabsichtigt ist (OGH 9 ObA 73/87, DrdA 1988, 258 = infas 1988 A 24). Ein Anspruch auf Amtsfreistellun besteht auch dann nicht, wenn BR-Konferenzen nicht unmittelbar der Erörterung betriebsbezogener Angelegenheiten dienen, sondern nur dazu, der veranstaltenden Gewerkschaft Basisinformationen für ihr weiteren Verhalten bei den nicht nur den Betrieb des AG betreffenden KollV-Verhandlungen zu verschaffen, auch wenn der KollV naturgemäß Auswirkungen auf den betreffenden Betrieb hat (OGH 9 ObA 19/94, Arb 11.176 = infas 1994 A 115). Kein Anspruch besteht ferner für Tagungen einer Arbeitsgemeinschaft von BR, die dem Gedankenaustausch und der Erörterung allg sozialpolitischer Anliegen einer Berufsgruppe gewidmet sind, auch wenn die Ergebnisse der Tagung letztlich mittelbar doch Auswirkungen auf die Belegschaftsmitglieder haben können (OGH 9 ObA 121/89, DrdA 1991/11, 134 (krit B.Schwarz)). Auf derartige Veranstaltungen sind die Vorschriften über die Bildungsfreistellung und nicht jene über die Amtsfreistellung auch dann anzuwenden, wenn die vermittelten Kenntnisse zur odnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen des ArbVG notwendig sind.“

Kommentar Mosler; Arb VG § 116 Freizeitgewährung, Seite 2479


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