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Jugendausbildungsgesetz

Jugendausbildungspflichtgesetz

An die allgemeine Schulpflicht wird künftig eine Ausbildungspflicht anschließen, um Jugendliche über die allgemeine Schulpflicht hinaus zu qualifizieren. Das Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, ein Bundesgesetz, mit dem die Verpflichtung zu Bildung oder Ausbildung für Jugendliche geregelt (Ausbildungspflichtgesetz – APflG) wird sowie das Arbeitsmarktservicegesetz u.a. geändert wird (Jugendausbildungsgesetz), wurde am 30. Juli 2016 im Bundesgesetzblatt I Nr. 62/2016 veröffentlicht. Es gilt für Jugendliche, die frühestens mit Ende des Schuljahres 2016/2017 ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt haben.

Beschäftigt ein Unternehmen Jugendliche, informiert der Hauptverband der Sozialversicherungsträger das Sozialministeriumservice. Jenes prüft, ob die Beschäftigung die Ausbildungspflicht verletzt. Jugendliche, die keine Schule besuchen, erfüllen die Ausbildungspflicht mit einem Arbeitsverhältnis nur dann, wenn die im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses ausgeübte Beschäftigung von einem aktuellen Perspektiven- oder Betreuungsplan umfasst ist.

Jugendliche, deren Beschäftigung die Ausbildungspflicht verletzt, haben das Recht, das Arbeitsverhältnis vorzeitig ohne Einhaltung gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Kündigungsfristen und -termine zu beenden. Die übrigen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag bleiben unberührt.

Weitere Informationen unter:
www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/module?gentics.am=Content&p.contentid=10007.191302


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