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Muster-Einzel- und Betriebsvereinbarung über die Umwandlung der Kaufkraftsicherungsprämien in Freizeittage

die am 22. September 2025 abgeschlossenen Kollektivverträge der Fachverbände der Metallindustrie (Fachverband der Metalltechnischen Industrie, Fahrzeugindustrie, Bergwerke/Stahl, NE-Metall, Gas/Wärme sowie der Berufsgruppe der Gießereiindustrie) sehen für Arbeitnehmer:innen, die am 31.10.2025 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis stehen, bei welchem am 30.11.2025 und am 30.06.2026 dem Grunde nach eine Arbeits- bzw. Entgelt- oder Entgeltfortzahlungspflicht besteht, einen Anspruch auf zwei Kaufkraftsicherungsprämie(n) in Höhe von jeweils Euro 500,-- vor. Anstelle der Kaufkraftsicherungsprämie kann in Betrieben mit Betriebsratausschließlich durch Betriebsvereinbarung bis längstens 12.12.2025 eine einmalige Umwandlung und Konsumation in Form von ein bis vier ganzen, unverfallbaren Freizeittagen unter Fortzahlung des Entgelts vereinbart werden. In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Umwandlung durch schriftliche Einzelvereinbarung erfolgen.  

Bedauerlicherweise war es aus interessenpolitischen Gründen nicht möglich, eine mit den Gewerkschaften abgestimmte Muster-Betriebs- bzw. Einzelvereinbarung abzuschließen. Seit Anfang dieser Woche ist uns bekannt, dass die Gewerkschaften eigene Muster-Betriebsvereinbarungen an ihre jeweiligen Landessekretäre übermittelt haben, die mit der Bundessparte Industrie ebenfalls nicht abgestimmt wurden. Wir raten Ihren Mitgliedsbetrieben Abstand von den Gewerkschafts-Mustervereinbarungen zu nehmen, da diese in manchen Passagen Formulierungen vorsehen, die über die kollektivvertraglich vereinbarten Umwandlungsmodalitäten hinausgehen (zB optionaler Zusatzprämienanspruch bei Umwandlung von Geld in Zeit, Einbeziehung von geleisteten Mehrarbeitsstunden im Zeitraum der letzten 13 Wochen vor den jeweiligen Stichtagen, etc). Die beigeschlossene Muster-Betriebsvereinbarung bzw. Einzelvereinbarung der Bundessparte Industrie orientiert sich hingegen streng am Wortlaut des Kollektivvertragsabschlusses.

Wir hoffen, Ihnen in Kürze auch konkrete Antworten auf die Frage, wie die Kaufkraftsicherungsprämie bei Auszahlung in Geld in der Personalverrechnung (Sozialversicherung, Lohnsteuer -> Mitarbeiterprämie ja/nein?) zu behandeln ist, übermitteln zu können. Diesbezüglich wurden Anfragen an die ÖGK und an das BMF gestellt. Über das Ergebnis dieser Anfragen werden wir gesondert informieren.

Aufgrund vermehrter Anfragen dürfen wir Ihnen auch eine Kurzzusammenfassung zur Frage des nicht bestehenden Anspruches auf die Kaufkraftsicherungsprämien von Zeitarbeiter: innen (Leiharbeitskräften) übermitteln: Für die Entlohnung von überlassenen ArbeiterInnen ist Abschnitt IX des KV AÜ maßgeblich. Demnach besteht für die Dauer der Überlassung Anspruch auf den im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlenden, kollektivvertraglichen Lohn, sofern dieser höher ist, als der Mindestlohn/Grundlohn des KV AÜ (Pkt. 1 und 2.). Zur konkreten Berechnungsgrundlage für die Entlohnung von Mitarbeitern, die in Mitgliedsbetriebe der FV der Metallindustrie (bzw. auch andere ausdrücklich erwähnte Industrie-FV) überlassen werden, wird in Abschnitt IX 4a lit. e) KV AÜ Folgendes klargestellt:

„Soweit nach lit. b–d der Mindestlohn eines KollV, der von einem im lit. a genannten Fachverband abgeschlossen wurde Berechnungsgrundlage ist, ist jeweils die Grundstufe der jeweiligen Beschäftigungsgruppe zugrunde zu legen. Die Regelungen solcher KollVe über die Vorrückung, die Kompetenzzulage und das Leistungsvolumen (Verteilungsvolumen) sind nicht anzuwenden.“

Für die Berechnungsgrundlage (Grundstufe der jeweiligen Beschäftigungsgruppe) ist somit die neue Mindestlohntabelle, die ab 1.11.2025 gilt, maßgeblich. Für die Berechnung der Mindesthöhe des Überlassungslohnes sind zusätzlich die Referenz-Sätze gemäß Abschnitt IX Pkt. 4a (angelernte AN/ungelernte AN/Facharbeiter bzw. Montage/Akkord) zu berücksichtigen. Zur Frage, inwieweit IST-Lohn-Erhöhungen bei der Ermittlung des Überlassungslohnes zu beachten sind, darf auf die ständige Rechtsprechung des OGH zu § 10 AÜG hingewiesen werden (Geschäftszahl 8 Ob A18/14a; 8ObA50/14g), der dazu u.a. folgender Rechtssatz zu entnehmen ist: 

Unter "kollektivvertraglichem Entgelt“ nach § 10 Abs 1 Satz 3 AÜG ist nur das kollektivvertragliche Mindestentgelt zu verstehen. Diese Bestimmung sieht für die Dauer der Überlassung keine Angleichung an die im Beschäftigerbetrieb gezahlten überkollektivvertraglichen Ist Löhne vor. Aus diesem Grund fallen auch jährliche Ist Lohn Erhöhungen auf den überkollektivvertraglichen Lohn laut Beschäftiger Kollektivvertrag nicht in den Schutzbereich des § 10 Abs 1 Satz 3 AÜG.

Aus Sicht des Fachverbandes handelt es sich bei den „Kaufkraftsicherungsprämien“ iHv jeweils 500 Euro definitiv um eine Erhöhung der IST-Löhne, die bei der Ermittlung der Höhe des Überlassungslohnes daher nicht zu berücksichtigen sind. Da die Entscheidung des OGH bei den Arbeitern keinen Anspruch auf überkollektivvertragliche Ist-Löhne aus § 10 Abs. 1 Satz 3 AÜG ableitet, ist dies unterschiedslos auch auf die Gruppe der Leiharbeitskräfte mit Angestelltenstatus zu übertragen, auch wenn diesfalls kein eigener kollektivvertraglicher Anspruch auf einen allfälligen Referenzzuschlag gegeben ist.

Rückfragen
Mag. Bernhard Wagner
Fachverband Metalltechnische Industrie
+43 (0)5 90900-3487
wagner@fmti.at