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Steuerrechtliche Behandlung der Kaufkraftsicherungsprämie 2025

Das Bundesministerium für Finanzen hat am 28. Oktober 2025 seine Stellungnahme zu einer Anfrage betr. die steuerrechtliche Behandlung der Kaufkraftsicherungsprämie 2025 auf seiner Homepage veröffentlicht.

Erfreulicher Weise kommt das BM für Finanzen zu dem Ergebnis, dass die erste Prämie, die mit der Dezember-Abrechnung an die Mitarbeiter:innen ausgezahlt werden soll, im Rahmen der Mitarbeiterprämie bei Einhaltung der übrigen Kriterien (Zusätzlichkeit) steuerfrei abgerechnet werden kann.
Die ausführliche Stellungnahme finden Sie unter dem oben angegebenen Link des BMF.

Zusammenfassend: 
Erhalten Arbeitnehmer neben der prozentuellen Erhöhung der Ist- und Mindestlöhne auch die Bezahlung einer sogenannten Kaufkraftsicherungsprämie als Einmalprämie mit der Dezember-Abrechnung 2025, kann die Einmalprämie bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen in § 124b Z 478 EStG 1988 steuerfrei ausbezahlt werden. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass es sich dabei um eine zusätzliche Zahlung handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Als Vorfrage ist daher stets zu prüfen, ob es im Unternehmen Prämienzahlungen gegeben hat, die nun wegen der Kaufkraftsicherungsprämie reduziert werden, was für die Klassifizierung als steuerfreie Mitarbeiterprämie schädlich wäre. Dabei ist auf das Prämienmodell im Ganzen zu achten und nicht auf die Auszahlung an individuelle Mitarbeiter. In den Kalenderjahren 2020 und 2021 gewährte Corona-Prämien (§ 124b Z 350 EStG 1988), 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien (§ 124b Z 408 EStG 1988) und/oder eine in 2024 gewährte Mitarbeiterprämie (§ 124b Z 447 EStG 1988) stellen hingegen keine Zahlungen dar, welche bisher üblicherweise gewährt wurden und stehen daher einer steuerfreien Mitarbeiterprämie nicht im Wege. Wenn die Einmalzahlung über einen Zeitraum von mehr als einem Monat ausgezahlt wird, liegt nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt keine Mitarbeiterprämie vor, sondern eine Gehaltserhöhung, der es am Wesen einer zusätzlichen Zahlung fehlt, weshalb die Voraussetzung für eine steuerfreie Mitarbeiterprämie nicht erfüllt ist. Wenn die Auszahlung – wie in der Anfrage ausgeführt – in einem Monat z.B. Dezember 2025 erfolgt, dann ist von einer zusätzlichen Zahlung bzw. einer steuerfreien Mitarbeiterprämie auszugehen. Steht einem Arbeitnehmer kollektivvertraglich 2025 eine Mitarbeiterprämie zu, welche die Voraussetzungen für eine steuerfreie Gewährung gemäß § 124b Z 478 EStG 1988 erfüllt, und wird ein Teil der Prämie mittels Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen in einen Freizeitanspruch umgewandelt, bleibt die Steuerfreiheit der Mitarbeiterprämie 2025 erhalten.

Für 2026 bleibt eine Neuregelung der Mitarbeiterprämie auf gesetzlicher Ebene abzuwarten. Eine Evaluierung des BMF soll bis Ende April 2026 abgeschlossen sein.

Weitere Informationen im Fachverband 
Mag. Bernhard Wagner
+43 5 90 900-3487
wagner@fmti.at