Steuerrechtliche Behandlung der KaufkraftsicherungsprÀmie 2025
Das Bundesministerium fĂŒr Finanzen hat am 28. Oktober 2025 seine Stellungnahme zu einer Anfrage betr. die steuerrechtliche Behandlung der KaufkraftsicherungsprĂ€mie 2025 auf seiner Homepage veröffentlicht.
Erfreulicher Weise kommt das BM fĂŒr Finanzen zu dem Ergebnis, dass die erste PrĂ€mie, die mit der Dezember-Abrechnung an die Mitarbeiter:innen ausgezahlt werden soll, im Rahmen der MitarbeiterprĂ€mie bei Einhaltung der ĂŒbrigen Kriterien (ZusĂ€tzlichkeit) steuerfrei abgerechnet werden kann.
Die ausfĂŒhrliche Stellungnahme finden Sie unter dem oben angegebenen Link des BMF.
Zusammenfassend:
Erhalten Arbeitnehmer neben der prozentuellen Erhöhung der Ist- und Mindestlöhne auch die Bezahlung einer sogenannten KaufkraftsicherungsprĂ€mie als EinmalprĂ€mie mit der Dezember-Abrechnung 2025, kann die EinmalprĂ€mie bei Vorliegen der ĂŒbrigen gesetzlichen Voraussetzungen in § 124b Z 478 EStG 1988 steuerfrei ausbezahlt werden. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass es sich dabei um eine zusĂ€tzliche Zahlung handelt, die ĂŒblicherweise bisher nicht gewĂ€hrt wurde. Als Vorfrage ist daher stets zu prĂŒfen, ob es im Unternehmen PrĂ€mienzahlungen gegeben hat, die nun wegen der KaufkraftsicherungsprĂ€mie reduziert werden, was fĂŒr die Klassifizierung als steuerfreie MitarbeiterprĂ€mie schĂ€dlich wĂ€re. Dabei ist auf das PrĂ€mienmodell im Ganzen zu achten und nicht auf die Auszahlung an individuelle Mitarbeiter. In den Kalenderjahren 2020 und 2021 gewĂ€hrte Corona-PrĂ€mien (§ 124b Z 350 EStG 1988), 2022 und 2023 gewĂ€hrte TeuerungsprĂ€mien (§ 124b Z 408 EStG 1988) und/oder eine in 2024 gewĂ€hrte MitarbeiterprĂ€mie (§ 124b Z 447 EStG 1988) stellen hingegen keine Zahlungen dar, welche bisher ĂŒblicherweise gewĂ€hrt wurden und stehen daher einer steuerfreien MitarbeiterprĂ€mie nicht im Wege. Wenn die Einmalzahlung ĂŒber einen Zeitraum von mehr als einem Monat ausgezahlt wird, liegt nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt keine MitarbeiterprĂ€mie vor, sondern eine Gehaltserhöhung, der es am Wesen einer zusĂ€tzlichen Zahlung fehlt, weshalb die Voraussetzung fĂŒr eine steuerfreie MitarbeiterprĂ€mie nicht erfĂŒllt ist. Wenn die Auszahlung â wie in der Anfrage ausgefĂŒhrt â in einem Monat z.B. Dezember 2025 erfolgt, dann ist von einer zusĂ€tzlichen Zahlung bzw. einer steuerfreien MitarbeiterprĂ€mie auszugehen. Steht einem Arbeitnehmer kollektivvertraglich 2025 eine MitarbeiterprĂ€mie zu, welche die Voraussetzungen fĂŒr eine steuerfreie GewĂ€hrung gemÀà § 124b Z 478 EStG 1988 erfĂŒllt, und wird ein Teil der PrĂ€mie mittels Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen in einen Freizeitanspruch umgewandelt, bleibt die Steuerfreiheit der MitarbeiterprĂ€mie 2025 erhalten.
FĂŒr 2026 bleibt eine Neuregelung der MitarbeiterprĂ€mie auf gesetzlicher Ebene abzuwarten. Eine Evaluierung des BMF soll bis Ende April 2026 abgeschlossen sein.
Weitere Informationen im Fachverband
Mag. Bernhard Wagner
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