EmpCo: Neue UWG-Bestimmungen gegen Greenwashing
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Durch eine Novelle des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die große Teile der „Empowering Consumers“ (EmpCo)-Richtlinie umsetzt, sollen unzutreffende Umweltaussagen zurückgedrängt werden (sogenanntes „Greenwashing“).
Umweltwerbung und unlauterer Wettbewerb
Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass im Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/825 hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken (EU-EmpCo-Richtlinie) umgesetzt wurden. Dadurch sollen unzutreffende Umweltaussagen zurückgedrängt werden („Greenwashing“).
Wir sind lange davon ausgegangen, dass die Bestimmungen für den B2C-Bereich relevant sind, möchten jedoch darauf hinweisen, dass auch die B2B-Kommunikation betroffen sein kann.
Unter anderem sind folgende Verbote für Umweltaussagen vorgesehen:
- Allgemeine Umweltaussagen, wenn sich diese nicht auf anerkannte hervorragende Umweltleistungen beziehen, wie Umweltkennzeichenregelungen der EU bzw. von Mitgliedstaaten oder Umwelthöchstleistungen nach Unionsrecht.
- Labels bzw. Gütesiegel (sog „Nachhaltigkeitssiegel“), die nicht auf anerkannten Zertifizierungssystemen beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden.
- Produktclaims auf Grundlage von Emissionsausgleichsregelungen in Bezug auf neutrale, reduzierte oder positive Umweltauswirkungen.
- Falschangaben zur Reparaturfähigkeit von Produkten.
- Aufforderung zum frühzeitigen Ersatz von Verbrauchsmaterialien (z.B. Druckerpatronen).
Nach dem UWG waren Greenwashing-Aussagen, sofern sie nicht nachgewiesen werden konnten, immer schon gerichtlich strafbar, jedoch führt die Umsetzung der EU-EmpCo-Richtlinie zu einer Verschärfung der bisherigen Rechtslage für Umwelt- und Klimawerbung.
Betreffen die neuen Regelungen auch die B2B-Kommunikation?
Die neuen Bestimmungen für Umwelt-, Klima- und Nachhaltigkeitsaussagen im UWG sind im Verhältnis von Unternehmerinnen zu Verbraucherinnen (B2C) anzuwenden. Der Bereich zwischen Unternehmerinnen (B2B) ist grundsätzlich ausgenommen. Einschlägige Werbeaussagen können aber rechtlich relevant werden, wenn sie zwar für den B2B gedacht, aber auch in der Kommunikation B2C eingesetzt werden.
Derartige Werbeaussagen können sich z.B. auf
- Produkten, Gebrauchsanweisungen, Verpackungen,
- Werbematerialien (z.B. Tragtaschen, Werbeplakaten und Banner-Werbung),
- anderen Unternehmensgegenständen (z.B. Websites, LKW-Planen und Kfz-Folierungen) und
- Unternehmenskennzeichen (z.B. Firmen, Logos, Marken und Domains)
befinden.
Umweltaussage
Eine allgemeine Umweltaussage liegt z.B. vor bei Verwendung von Worten wie „bio“, „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO2-freundlich“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“ und „biobasiert“. Es kann aber auch eine schriftliche oder mündliche Aussage in Kombination mit impliziten Aussagen wie Farben oder Bildern eine allgemeine Umweltaussage darstellen. Solche allgemeine Umweltaussagen bleiben nur zulässig, wenn dahinter „anerkannte hervorragende Umweltleistungen“ stehen, das sind
- Umweltkennzeichenregelungen des EU-Umweltzeichens,
- nationale oder regionale Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I oder
- einschlägige Höchstleistungen nach sonstigem Unionsrecht (z.B. die Klasse A beim Energieverbrauch).
Im Gegensatz dazu bleiben spezifische Umweltaussagen, in der eine konkrete Aussage getroffen wird, wie z.B. „100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“, zulässig, sofern sie zutreffen.
Bei Logos, Marken und anderen Unternehmenskennzeichen sollte gegenüber Verbrauchern der Eindruck eines Nachhaltigkeitssiegels vermieden werden.
Bei einem Verstoß gegen das UWG, wie z.B. einer allgemeinen Umweltaussage, ohne die genannten Voraussetzung zu erfüllen, können folgende zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden:
- Unterlassung,
- Beseitigung,
- Schadenersatz und
- Urteilsveröffentlichung.
Tipp: Firmenlogos, Produkte, Verpackungen und Werbematerialien sollten daraufhin überprüft werden, ob sie gegen die neuen Verbote verstoßen werden. Falls dies zutrifft, sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden – zum Beispiel das Überkleben der betreffenden Aussage oder eine neue Verpackung des Produkts. Die Vorschriften treten bereits mit 27. September 2026 in Kraft.
Weiterführende Informationen: EmpCo: Neue UWG-Regeln gegen Greenwashing - WKO