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VERLÄNGERUNG Erlass im VerhĂ€ltnis zu Deutschland - um Ausmaß der pers. Belastung von grenzĂŒberschreitend tĂ€tigen AN in der COVID-19 Pandemie gering zu halten

Im pdf finden Sie den Erlass (ErgĂ€nzungen in grĂŒn), zusammengefasst geht es um folgende drei Punkte:
 
1.    GrenzgĂ€nger mit Deutschland, bisher:
Eine Person, die in einem Staat ansĂ€ssig ist und im anderen Staat in der NĂ€he der Grenze (DBA Ö-D 30 km Luftlinie) arbeitet, zahlt im AnsĂ€ssigkeitsstaat (Wohnsitz) Lohnsteuer. DafĂŒr muss der GrenzgĂ€nger tĂ€glich vom grenznahen Arbeitsort zum grenznahen Wohnsitz im anderen Staat zurĂŒckkehren. Diese RĂŒckkehr zum Wohnsitz wird manchmal unterbrochen. Mit Deutschland wurde daher eine Toleranzregelung vereinbart (Erlass vom 30. April 2019 BMF-010221/0113-IV/8/2019), wonach die GrenzgĂ€ngereigenschaft dann nicht verloren geht, wenn der GrenzgĂ€nger an maximal 45 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht zum Wohnsitz zurĂŒckkehrt und/oder außerhalb der Grenzzone arbeitet. Homeoffice-Tage gelten als NichtrĂŒckkehrtage, wodurch es durch die COVID-19-Pandemie zu unangenehmen Folgen gekommen wĂ€re.
Neu:
Aufgrund des vorliegenden Erlasses werden Arbeitstage, an denen GrenzgĂ€nger nur aufgrund der Maßnahmen zur BekĂ€mpfung der COVID-19-Pandemie im Homeoffice arbeiten, nicht in die 45 Tage Regelung eingerechnet. Eine Aufteilung der Tage auf AnsĂ€ssigkeits- und TĂ€tigkeitsstaat mit rĂŒckwirkender Aufrollung ab 1.1.2020 lediglich aufgrund der Pandemie wird nicht notwendig sein.
 
2.    Alle anderen grenzĂŒberschreitenden Arbeitnehmer zwischen D und Ö:
FĂŒr alle anderen Arbeitnehmer, die in einem Staat ansĂ€ssig und im anderen Staat tĂ€tig sind, gibt es aufgrund der vorliegenden Vereinbarung eine Option auf Versteuerung von Lohn bzw. Gehalt in jenem Staat in dem ohne Auswirkungen der COVID-19-Pandemie normalerweise eine Versteuerung erfolgt wĂ€re. Das wird meistens der TĂ€tigkeitsstaat sein. Auch hier muss daher keine Aufteilung der Tage erfolgen. DafĂŒr ist eine Mitteilung an den Arbeitgeber und das zustĂ€ndige Finanzamt notwendig. Der Arbeitnehmer muss dafĂŒr Aufzeichnungen fĂŒhren (Tage im Homeoffice) und der Arbeitgeber muss dies bestĂ€tigen.
 
3.    Kurzarbeitergeld (Deutschland) und KurzarbeitsunterstĂŒtzung (Österreich):
Das in Deutschland ausgezahlte Kurzarbeitergeld und die in Österreich ausgezahlte KurzarbeitsunterstĂŒtzung fĂŒr entfallene Arbeitsstunden sowie Ă€hnliche Zahlungen, die aufgrund der Maßnahmen zur BekĂ€mpfung der COVID-19-Pandemie vom Arbeitgeber ausgezahlt und von staatlicher Seite eines der Vertragsstaaten erstattet werden, gelten als BezĂŒge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Staates und sind auch in diesem zu versteuern.
 


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