Seit knapp sechs Wochen ist die neue Konfliktmineralien-VO in Kraft. Die Erfahrungswerte der Wirtschaft werden also noch eher ĂŒberschaubar sein, vom Ăko-Institut e.V. gibt es aber bereits im Auftrag der DG GROW eine erste unverbindliche Kurz-Umfrage fĂŒr KMU bzw aktualisierte Daten auf der DG GROW-Informationswebsite spezielle zugeschnitten fĂŒr KMU.
Im Bundesgesetzblatt BGBl I 14/2021 wurde Anfang JÀnner 2021 die Novelle zum Mineralrohstoffgesetz betreffend Konfliktmaterialien kundgemacht, wobei der § 222c Absatz 2-7 MinRoG mit 1.01.2021 in Kraft getreten ist, die restlichen Bestimmungen mit 8.01.2021.
Die vorliegende Novelle dient der Aufnahme von Begleitbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/821 ĂŒber die Festlegung von Pflichten zur ErfĂŒllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette fĂŒr UnionseinfĂŒhrer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (âKonfliktmineralien-Verordnungâ) in das Mineralrohstoffgesetz (MinroG), die Novelle wurde ohne ĂŒber die VO hinausgehenden Verpflichtungen erlassen.
Der Forderung der WKĂ im Rahmen der Stellungnahme wurde in § 222 Absatz 7 Folge getragen, der vorgeschlagene Text betreffend des Datenschutzes der Importmengen ĂŒbernommen. Dadurch werden nicht mehr die Importmengen veröffentlicht, sondern nur mehr die Namen der UnionseinfĂŒhrer, deren Importmengen die Schwellenwerte ĂŒbersteigen.
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