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EU-Lieferkettenrichtlinie

Die EU-Lieferkettenrichtlinie ist Teil des Omnibus 1 -Pakets der EU-Kommission. Dieser Entwurf beinhaltet u.a. eine Einschränkung des Anwendungsbereichs sowie eine Begrenzung der Sorgfaltspflichten auf direkte Geschäftspartner (Tier-1) bei einem risikobasierten Ansatz.

Nähere Informationen:
Omnibus-Initiativen der EU-Kommission: Entlastungen für die Wirtschaft - WKO


EU-Lieferkettengesetz im Amtsblatt der EU veröffentlicht

Die RL (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (EU-Lieferketten-RL; CSDDD) ist am 5.7.2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung tritt sie in Kraft und muss dann innerhalb von zwei Jahren bis spätestens 26.7.2026 national umgesetzt werden.

Je nach Unternehmensgröße gelten unterschiedliche Übergangszeiträume:

  • Ab 26.7.2027 gilt die RL für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und 1,5 Milliarden Euro Umsatz.
  • Ab 26.7.2028 verringern sich die Schwellenwerte auf 3.000 Beschäftigte und 900 Millionen Euro Umsatz.
  • Ab 26.7.2029 verringern sich die Schwellenwerte in einem letzten Schritt auf 1.000 Beschäftigte und 450 Millionen Euro Umsatz.

Weitere Informationen zur EU-Lieferketten-RL finden Sie im  Nachbericht zum Supply Chain Summit der WKÖ 2024.


EU-Lieferkettengesetz

Das EU-Lieferkettengesetz (auch Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD bzw. CS3D) wurde als einer der letzten Rechtsakte vor den EU-Wahlen beschlossen. Die EU-Richtlinie ist nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen.  

1. Ziele des EU-Lieferkettengesetzes

Das EU-Lieferkettengesetz (auch Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD bzw. CS3D) soll soziale und ökologische Standards entlang globaler Aktivitätenketten verbessern und verpflichtet betroffene Unternehmen, bestimmte Sorgfaltspflichten entlang ihrer Aktivitätenkette zu erfüllen.

Daher müssen betroffene Unternehmen ihre direkten sowie indirekten Geschäftspartner:innen überwachen und bewerten. Dies umfasst alle Aktivitäten vom Einkauf über Entwicklung, Produktion, Lagerung, Vertrieb und Transport bis hin zur Abfallbewirtschaftung. Dabei gilt die Richtlinie sowohl für Produkte als auch für Dienstleistungen.

2. Betroffenheit der Unternehmen

Je nach Unternehmensgröße gelten bei Sitz im EU-Raum unterschiedliche Übergangszeiträume:

  • 2027: mehr als 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. Euro Umsatz
  • 2028: mehr als 3.000 Beschäftigten und 900 Millionen Euro Umsatz
  • 2029: mehr als 1.000 Beschäftigte und 450 Millionen Euro Umsatz

Die EU-Kommission wird binnen sechs Jahren nach dem Inkrafttreten der Richtlinie prüfen, ob niedrigere Schwellenwerte für Unternehmen aus Risikosektoren notwendig sind (z.B. Bausektor, die Textilindustrie, die Land- und Forstwirtschaft, die Gewinnung von Rohstoffen etc.).

Bei Sitz des Unternehmens in einem Drittstaat, ist diese direkte Betroffenheit bei einem EU-Umsatz von mehr als 450 Millionen Euro gegeben.

Aufgrund einer Konzernbetrachtung erfolgt die Berechnung der Arbeitnehmer:innen und des Umsatzes auf konsolidierter Basis. Opting-Out-Möglichkeit: Nicht-operativ tätige Holdinggesellschaften, die ausschließlich Anteile an ihren Tochtergesellschaften verwalten, können einen Antrag stellen, von der Richtlinie ausgenommen zu werden.

Indirekte Betroffenheit von KMU

Kleinere und mittlere Unternehmen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Allerdings sind betroffene Unternehmen verpflichtet, ihre Sorgfaltspflichten an Geschäftpartner:innen weiterzugeben. Dabei spielen die oben dargestellten Schwellenwerte keine Rolle.

Daher gilt: Ist Ihr Unternehmen Teil der vorgelagerten oder nachgelagerten Aktivitätenkette eines betroffenen Unternehmens, werden auch Sie in die Pflicht genommen.

3. Welche Sorgfaltspflichten müssen betroffene Unternehmen erfüllen?
Wenn Ihr Unternehmen direkt von der Richtlinie betroffen ist, müssen Sie

  • negative Auswirkungen Ihrer unternehmerischen Tätigkeiten auf Menschenrechte, Arbeitsbedingungen und Umwelt ermitteln und
  • geeignete Maßnahmen treffen, um diese zu verhindern, zu beenden oder abzumildern.
     

Dabei gelten die Sorgfaltspflichten in Bezug auf

  • Ihre eigenen Tätigkeiten,
  • die Tätigkeiten Ihrer Tochtergesellschaften und
  • die Tätigkeiten Ihrer Geschäftspartner:innen, die Teil des vor- als auch nachgelagerten Geschäftsbereichs sind. Im vorgelagerten Geschäftsbereich sind sowohl direkte als auch indirekte 
    Geschäftspartner:innen umfasst, also auch jene zu denen Ihr Unternehmen keine Vertragsbeziehung hat. Im nachgelagerten Geschäftsbereich sollen nur direkte Geschäftspartner:innen umfasst sein.


Implementierung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf Menschenrechte, Arbeitsbedingungen und Umwelt

Für die Implementierung der Sorgfaltsplichten ist eine Due-Diligence-Policy mit Fokus auf Menschenrechte und Umwelt zu erstellen. Danach ist ein Due-Diligence-System einzurichten, um soziale und ökologische Risiken entlang der Aktivitätenkette zu erkennen und geeignete Maßnahmen zur Vorbeugung und Behebung zu ergreifen.

Risikobasierte Überprüfung und Priorisierung

Im Rahmen der risikobasierten Überprüfung müssen betroffene Unternehmen zunächst die schwerwiegendsten Risiken ermitteln. Im nächsten Schritt ist festzustellen, wann und wo diese am wahrscheinlichsten auftreten.


Umfassende Einbeziehung der Stakeholder

Zu den Stakeholdern zählen unter anderem Arbeitnehmer:innen, Betriebsrät:innen, Konsument:innen oder NGOs. Diese Interessensgruppen müssen in die Sorgfaltsprüfungen miteinbezogen werden. 

Weitergabe an Geschäftspartner:innen entlang der gesamten Aktivitätenkette

Die oben angeführten Sorgfaltspflichten erfordern es, dass betroffene Unternehmen die Sorgfaltspflichten an ihre Geschäftspartner:innen weitergeben. Dies umfasst sowohl die vorgelagerte auch die nachgelagerte Aktivitätenkette. Die Größe dieser Unternehmen spielt dabei keine Rolle. 

Kommunikation der Fortschritte

Betroffene Unternehmen sind verpflichtet, über ihre Fortschritte einmal jährlich in Bezug auf die Sorgfaltspflichten zu berichten. Sollten Sie als betroffenes Unternehmen bereits der Informationspflicht über Nachhaltigkeitspakete (CSRD)* können Sie ihre CSDDD-Berichtspflichten in diesen Bericht integrieren, um eine doppelte Berichtserstellung zu vermeiden.

Erstellung eines Klimatransformationsplans

Weiters müssen betroffenen Unternehmen einen Klimatransformationsplan erstellen. Dieser soll sicherstellen, dass das Geschäftsmodell und die Strategie mit den Pariser Klimazielen ** vereinbar sind. Erstellen Sie als betroffenes Unternehmen bereits einen Klimatransformationsplan im Rahmen der CSRD*** müssen Sie keinen zusätzlichen für die CSDDD entwickeln.

Nähere Informationen siehe Seite: wko.at/nachhaltigkeit
*https://www.wko.at/nachhaltigkeit/csrd-faq-informationspflicht-nachhaltigkeitsaspekte
**https://www.wko.at/nachhaltigkeit/glossar-nachhaltiges-wirtschaften-p
***https://www.wko.at/nachhaltigkeit/csrd-faq-informationspflicht-nachhaltigkeitsaspekte