EU-Lieferkettenrichtlinie
EU-Lieferkettengesetz im Amtsblatt der EU veröffentlicht
Die RL (EU) 2024/1760 ĂŒber die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (EU-Lieferketten-RL; CSDDD) ist am 5.7.2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung tritt sie in Kraft und muss dann innerhalb von zwei Jahren bis spĂ€testens 26.7.2026 national umgesetzt werden.
Je nach UnternehmensgröĂe gelten unterschiedliche ĂbergangszeitrĂ€ume:
- Ab 26.7.2027 gilt die RL fĂŒr Unternehmen mit mehr als 5.000 BeschĂ€ftigten und 1,5 Milliarden Euro Umsatz.
- Ab 26.7.2028 verringern sich die Schwellenwerte auf 3.000 BeschÀftigte und 900 Millionen Euro Umsatz.
- Ab 26.7.2029 verringern sich die Schwellenwerte in einem letzten Schritt auf 1.000 BeschÀftigte und 450 Millionen Euro Umsatz.
Weitere Informationen zur EU-Lieferketten-RL finden Sie im Nachbericht zum Supply Chain Summit der WKĂ 2024.
EU-Lieferkettengesetz
Das EU-Lieferkettengesetz (auch Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD bzw. CS3D) wurde als einer der letzten Rechtsakte vor den EU-Wahlen beschlossen. Die EU-Richtlinie ist nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen.
1. Ziele des EU-Lieferkettengesetzes
Das EU-Lieferkettengesetz (auch Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD bzw. CS3D) soll soziale und ökologische Standards entlang globaler AktivitĂ€tenketten verbessern und verpflichtet betroffene Unternehmen, bestimmte Sorgfaltspflichten entlang ihrer AktivitĂ€tenkette zu erfĂŒllen.
Daher mĂŒssen betroffene Unternehmen ihre direkten sowie indirekten GeschĂ€ftspartner:innen ĂŒberwachen und bewerten. Dies umfasst alle AktivitĂ€ten vom Einkauf ĂŒber Entwicklung, Produktion, Lagerung, Vertrieb und Transport bis hin zur Abfallbewirtschaftung. Dabei gilt die Richtlinie sowohl fĂŒr Produkte als auch fĂŒr Dienstleistungen.
2. Betroffenheit der Unternehmen
Je nach UnternehmensgröĂe gelten bei Sitz im EU-Raum unterschiedliche ĂbergangszeitrĂ€ume:
- 2027: mehr als 5.000 BeschÀftigten und 1,5 Mrd. Euro Umsatz
- 2028: mehr als 3.000 BeschÀftigten und 900 Millionen Euro Umsatz
- 2029: mehr als 1.000 BeschÀftigte und 450 Millionen Euro Umsatz
Die EU-Kommission wird binnen sechs Jahren nach dem Inkrafttreten der Richtlinie prĂŒfen, ob niedrigere Schwellenwerte fĂŒr Unternehmen aus Risikosektoren notwendig sind (z.B. Bausektor, die Textilindustrie, die Land- und Forstwirtschaft, die Gewinnung von Rohstoffen etc.).
Bei Sitz des Unternehmens in einem Drittstaat, ist diese direkte Betroffenheit bei einem EU-Umsatz von mehr als 450 Millionen Euro gegeben.
Aufgrund einer Konzernbetrachtung erfolgt die Berechnung der Arbeitnehmer:innen und des Umsatzes auf konsolidierter Basis. Opting-Out-Möglichkeit: Nicht-operativ tĂ€tige Holdinggesellschaften, die ausschlieĂlich Anteile an ihren Tochtergesellschaften verwalten, können einen Antrag stellen, von der Richtlinie ausgenommen zu werden.
Indirekte Betroffenheit von KMU
Kleinere und mittlere Unternehmen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Allerdings sind betroffene Unternehmen verpflichtet, ihre Sorgfaltspflichten an GeschÀftpartner:innen weiterzugeben. Dabei spielen die oben dargestellten Schwellenwerte keine Rolle.
Daher gilt: Ist Ihr Unternehmen Teil der vorgelagerten oder nachgelagerten AktivitÀtenkette eines betroffenen Unternehmens, werden auch Sie in die Pflicht genommen.
3. Welche Sorgfaltspflichten mĂŒssen betroffene Unternehmen erfĂŒllen?
Wenn Ihr Unternehmen direkt von der Richtlinie betroffen ist, mĂŒssen Sie
- negative Auswirkungen Ihrer unternehmerischen TĂ€tigkeiten auf Menschenrechte, Arbeitsbedingungen und Umwelt ermitteln und
- geeignete MaĂnahmen treffen, um diese zu verhindern, zu beenden oder abzumildern.
Dabei gelten die Sorgfaltspflichten in Bezug auf
- Ihre eigenen TĂ€tigkeiten,
- die TĂ€tigkeiten Ihrer Tochtergesellschaften und
- die TÀtigkeiten Ihrer GeschÀftspartner:innen, die Teil des vor- als auch nachgelagerten GeschÀftsbereichs sind. Im vorgelagerten GeschÀftsbereich sind sowohl direkte als auch indirekte
GeschÀftspartner:innen umfasst, also auch jene zu denen Ihr Unternehmen keine Vertragsbeziehung hat. Im nachgelagerten GeschÀftsbereich sollen nur direkte GeschÀftspartner:innen umfasst sein.
Implementierung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf Menschenrechte, Arbeitsbedingungen und Umwelt
FĂŒr die Implementierung der Sorgfaltsplichten ist eine Due-Diligence-Policy mit Fokus auf Menschenrechte und Umwelt zu erstellen. Danach ist ein Due-Diligence-System einzurichten, um soziale und ökologische Risiken entlang der AktivitĂ€tenkette zu erkennen und geeignete MaĂnahmen zur Vorbeugung und Behebung zu ergreifen.
Risikobasierte ĂberprĂŒfung und Priorisierung
Im Rahmen der risikobasierten ĂberprĂŒfung mĂŒssen betroffene Unternehmen zunĂ€chst die schwerwiegendsten Risiken ermitteln. Im nĂ€chsten Schritt ist festzustellen, wann und wo diese am wahrscheinlichsten auftreten.
Umfassende Einbeziehung der Stakeholder
Zu den Stakeholdern zĂ€hlen unter anderem Arbeitnehmer:innen, BetriebsrĂ€t:innen, Konsument:innen oder NGOs. Diese Interessensgruppen mĂŒssen in die SorgfaltsprĂŒfungen miteinbezogen werden.
Weitergabe an GeschÀftspartner:innen entlang der gesamten AktivitÀtenkette
Die oben angefĂŒhrten Sorgfaltspflichten erfordern es, dass betroffene Unternehmen die Sorgfaltspflichten an ihre GeschĂ€ftspartner:innen weitergeben. Dies umfasst sowohl die vorgelagerte auch die nachgelagerte AktivitĂ€tenkette. Die GröĂe dieser Unternehmen spielt dabei keine Rolle.
Kommunikation der Fortschritte
Betroffene Unternehmen sind verpflichtet, ĂŒber ihre Fortschritte einmal jĂ€hrlich in Bezug auf die Sorgfaltspflichten zu berichten. Sollten Sie als betroffenes Unternehmen bereits der Informationspflicht ĂŒber Nachhaltigkeitspakete (CSRD)* können Sie ihre CSDDD-Berichtspflichten in diesen Bericht integrieren, um eine doppelte Berichtserstellung zu vermeiden.
Erstellung eines Klimatransformationsplans
Weiters mĂŒssen betroffenen Unternehmen einen Klimatransformationsplan erstellen. Dieser soll sicherstellen, dass das GeschĂ€ftsmodell und die Strategie mit den Pariser Klimazielen ** vereinbar sind. Erstellen Sie als betroffenes Unternehmen bereits einen Klimatransformationsplan im Rahmen der CSRD*** mĂŒssen Sie keinen zusĂ€tzlichen fĂŒr die CSDDD entwickeln.
NĂ€here Informationen siehe Seite: wko.at/nachhaltigkeit
*https://www.wko.at/nachhaltigkeit/csrd-faq-informationspflicht-nachhaltigkeitsaspekte
**https://www.wko.at/nachhaltigkeit/glossar-nachhaltiges-wirtschaften-p
***https://www.wko.at/nachhaltigkeit/csrd-faq-informationspflicht-nachhaltigkeitsaspekte