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Omnibuspakete

Was sind „Omnibuspakete“ der EU‑Kommission?

Die EuropĂ€ische Kommission arbeitet derzeit an sogenannten Omnibuspaketen – gebĂŒndelten GesetzesĂ€nderungen, die mehrere EU‑Rechtsakte gleichzeitig anpassen. Ziel dieser Pakete ist es, BĂŒrokratie abzubauen, Berichtspflichten zu vereinfachen und Unternehmen spĂŒrbar zu entlasten.
Durch gemeinsame Aktualisierungen sollen Doppelstrukturen reduziert, Verfahren beschleunigt und digitale Lösungen besser genutzt werden.
→ Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht zu den aktuellen Omnibuspaketen, ihren Auswirkungen auf die Metalltechnische Industrie sowie den Positionen der Wirtschaft.


Umwelt-Omnibus (8. Omnibus-Paket)

Der von der EuropĂ€ischen Kommission am 10. Dezember 2025 vorgeschlagene Umwelt-Omnibus „Vereinfachung fĂŒr nachhaltige WettbewerbsfĂ€higkeit” ist ein Schritt in die richtige Richtung, um BĂŒrokratie abzubauen und sowohl die industrielle WettbewerbsfĂ€higkeit als auch den Umweltfortschritt in der EU zu fördern. Ein Ziel ist es also, den Verwaltungsaufwand fĂŒr Unternehmen zu senken, ohne die ehrgeizigen Umwelt- und Gesundheitsziele der EU zu gefĂ€hrden. 

COM(2025) 980 EK-Mitteilung
COM(2025) 981 VO-Vorschlag betrifft Batterien-VO 2023/1542 und Industrieportal-VO 2024/1244
COM(2025) 982 VO-Vorschlag zu EPR bei Batterien und Verpackungen
COM(2025) 983 VO-Vorschlag zu EPR zu Abfall, WEEE, und Single Use Plastic (SUP)
COM(2025) 984 VO-Vorschlag zur Beschleunigung von UmweltprĂŒfungen („environmental assessments“) zu: Wasserrahmen-RL 2000/60, Strategische UVP-RL 2001/42, Vogelschutz-RL 2009/147, UVP-RL (EIAD) 2011/92 und FFH-RL 92/43
COM(2025) 984 Annex zu UmweltprĂŒfungen
COM(2025) 985 RLV zur INSPIRE-RL
COM(2025) 986 RLV zu: Abfallrahmen-RL WFD 2008/98, Industrieemissions-RL IED 2010/75, Medium Combustion Plants Directive MCPD 2024/2193, Änderung von IED und Deponie-RL 2024/1785
COM(2025) 986 Annex 1
COM(2025) 986 Annex 2
SWD(2025) 990 Staff Working Document der EK

Die geplanten Änderungen sollen:

  • Genehmigungsverfahren beschleunigen und straffen, insbesondere fĂŒr strategische Projekte (digitale Infrastruktur, kritische Rohstoffe, bezahlbarer Wohnraum).
  • Den Übergang zu einer sauberen und digitalen Wirtschaft erleichtern.
  • Die Rechtsvorschriften vereinfachen und die WettbewerbsfĂ€higkeit der EU stĂ€rken.

sowie laut EK finanzielle Erleichterungen mit sich bringen:

  • Unternehmen sollen jĂ€hrlich rund 1 Mrd. EUR einsparen.
  • Gesamte Verwaltungseinsparungen durch alle Initiativen der Kommission: fast 11 Mrd. EUR pro Jahr (dabei sind ALLE Omnibusse und Vereinfachungsmaßnahmen der EK miteingerechnet) 

Der EU-Umweltomnibus besteht aus sechs LegislativvorschlÀgen.

Enthalten sind gezielte GesetzesĂ€nderungen, die u.a. die die BeitrĂ€ge der InteressentrĂ€ger im Anschluss an eine am 22. Juli 2025 angekĂŒndigte Aufforderung zur Stellungnahme widerspiegeln. Der Aufruf umfasste mehr als 190.000 Antworten.

Wesentliche Elemente des Vorschlags

1. Optimierte UmweltprĂŒfungen fĂŒr die Erteilung von Genehmigungen
Projektentwickler sollen von vereinfachten und beschleunigten Verfahren, zentralen Anlaufstellen und Digitalisierung profitieren. DarĂŒber hinaus enthĂ€lt der Vorschlag ein Instrumentarium mit zusĂ€tzlichen Beschleunigungsmaßnahmen fĂŒr strategische Sektoren und Projekte, die zur Dekarbonisierung oder Ressourceneffizienz beitragen.

2. Vereinfachte Industrieemissionsnormen fĂŒr Industrie und Landwirte
Unternehmen sollen im Rahmen der Richtlinie ĂŒber Industrieemissionen (IED) mehr FlexibilitĂ€t bei der Umsetzung von Umweltmanagementsystemen (EMS) haben. Beispielsweise wird die Anforderung, TransformationsplĂ€ne aufzunehmen, gestrichen. Den Betreibern wird mehr Zeit fĂŒr die Vorbereitung von Umweltmanagementsystemen (Environmental Management Systems, EMS) eingerĂ€umt. UnabhĂ€ngige Audits fĂŒr das EMS sind nicht erforderlich.

3. Effektivere digitale Lösungen fĂŒr Gefahrstoffe in Produkten
Die Kosten der Datenbank fĂŒr besorgniserregende Stoffe in Produkten (SCIP) ĂŒber gefĂ€hrliche Stoffe in Produkten waren unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig hoch, und ihre Funktionen werden durch wirksamere digitale Lösungen wie den digitalen Produktpass und die Umsetzung des Bewertungspakets „One Substance One Assessment“ ersetzt. Aus diesem Grund schlĂ€gt die Kommission vor, die Abfallrahmenrichtlinie zu Ă€ndern, um die SCIP-Datenbank aufzuheben.

4. Vereinfachte erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)
Derzeit sind in den Rechtsvorschriften fĂŒr Batterien, Verpackungen, elektronische GerĂ€te, Einwegkunststoffartikel und AbfĂ€lle in der EU ansĂ€ssige Unternehmen verpflichtet, einen BevollmĂ€chtigten zu benennen, der die Verpflichtungen im Zusammenhang mit ihrer erweiterten Herstellerverantwortung erfĂŒllt. Die Unternehmen mĂŒssen dieses System in jedem Mitgliedstaat einrichten, in dem sie nicht niedergelassen sind, und Produkte verkaufen. Diese Verpflichtung wird fĂŒr europĂ€ische Hersteller ausgesetzt, wĂ€hrend eine weitere Straffung der Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung im Rahmen des Gesetzes ĂŒber die Kreislaufwirtschaft noch aussteht. Damit sollen die Kosten gesenkt werden.

5. Erleichterter Zugang zu Geodaten
Die derzeitigen technischen Anforderungen an Geodaten im Rahmen der INSPIRE-Richtlinie werden an die horizontalen Rechtsvorschriften ĂŒber hochwertige Geodaten des öffentlichen Sektors angeglichen um die Befolgungskosten fĂŒr Behörden zu senken und allen öffentlichen und privaten Nutzern den Zugang zu hochwertigen GeodatensĂ€tzen erleichtern. 

6. KĂŒnftige Vereinfachung
Der jetzt angestoßene Vereinfachungsprozess soll in den nĂ€chsten Jahren fortgesetzt werden, wobei der Schwerpunkt auf Stresstests, Leitlinien und der Verbesserung bestehender Rechtsvorschriften liegen wird.

  • Um beispielsweise einen reibungslosen und rechtzeitigen Übergang der Verordnung ĂŒber Verpackungen und VerpackungsabfĂ€lle zu gewĂ€hrleisten, wird die Kommission in KĂŒrze Leitlinien veröffentlichen, um weitere Klarheit und eine harmonisierte Umsetzung in Bezug auf die in der Aufforderung zur Stellungnahme aufgeworfenen Fragen zu gewĂ€hrleisten.
  • Auch die Wasserrahmenrichtlinie wird – wie bereits im RESourceEU-Aktionsplan angekĂŒndigt – im Jahr 2026 ĂŒberprĂŒft und ĂŒberarbeitet. Im Rahmen der Wasserresilienzstrategie wird es eine Reihe von Struktur-Wasserdialogen geben, die zusĂ€tzliche Probleme aufzeigen und zu weiteren Verbesserungen fĂŒhren könnten.
  • DarĂŒber hinaus werden mit dem fĂŒr 2026 geplanten Gesetz ĂŒber die Kreislaufwirtschaft einfachere, harmonisierte Vorschriften und niedrigere Kosten fĂŒr grenzĂŒberschreitende KreislauftĂ€tigkeiten eingefĂŒhrt.

Das Gesetzgebungspaket wird Rat und EP ĂŒbermittelt, die es im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren behandeln werden. 

GrundsĂ€tzlich sind Vereinfachungen des Umwelt-Acquis aus WKÖ-Sicht positiv zu bewerten und der Umwelt-Omnibus liefert dazu sinnvolle BeitrĂ€ge, allerdings bleibt er weit hinter den Erwartungen der Wirtschaft zurĂŒck. 

Umwelt Omnibus Stellungnahme WKO

EnttĂ€uschend ist insbesondere, dass jene Dossiers, die im Umweltbereich aus Wirtschafts-Sicht besonders dringend vereinfacht werden sollten, nĂ€mlich die Ökodesign-Verordnung (Ecodesign for Sustainable Products, ESPR), die Renaturierungsverordnung (Nature Restora-tion Regulation, NRR) und wichtige Rechtsakte zum Thema Wasser (Wasserrahmenrichtli-nie, WFD, und Kommunale Abwasserrichtlinie, UWWTD) sowie die Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) kaum bis gar nicht im Umwelt-Omnibus behandelt werden, obwohl gerade bei diesen Rechtsakten eine „Stop-the-Clock“-Regelung als erste Notmaßnahme dringend nötig wĂ€re.

Wenn erkennbar wird, dass EU-Ziele den „Praxis-Check“ nicht schaffen, dann sind auch inhaltliche VerĂ€nderungen vorzunehmen, um das Vertrauen von Investor:innen in den EU-Wirtschaftsraum wiederherzustellen und das Gesetz des Handelns beim Umweltschutz nicht aus der Hand zu geben. „Stop-the-Clock“-Regelungen braucht es auch deshalb, damit praxistaugliche Regelungen in Ruhe umgesetzt werden können ohne Betriebe zu verunsichern.

Die im Omnibus angekĂŒndigten Stresstests im Umweltrecht (die in der Mitteilung angekĂŒndigte Laufzeit bis 2029 sieht ein wenig nach „auf die lange Bank schieben“ aus) erwecken in diesem Kontext den Anschein von Trost-pflastern und sollten kein Ersatz fĂŒr gezielte politische und zeitnahe Entscheidungen sein.

Auch bleibt vorerst fraglich, ob die KommissionsvorschlĂ€ge tatsĂ€chlich die angekĂŒndigten Erleichterungen fĂŒr Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bringen werden, da der Großteil der GesetzesvorschlĂ€ge des Umwelt-Omnibusses fĂŒr jene Unternehmen ohnehin von weniger großer Bedeutung ist. Positionspapier Orgalim Omnibus
 

Gemeinsam mit unserem europĂ€ischen Dachverband Orgalim fordern wir die Mitgesetzgeber jedoch nachdrĂŒcklich auf, die Vereinfachungsagenda weiter zu vereinfachen und in allen Rechtsvorschriften ambitioniert umzusetzen (siehe 19 konkrete Beispiele, in denen Handlungsbedarf besteht). Link zum PP Orgalim (HP)

Angesichts der bevorstehenden Verhandlungen haben wir hohe Erwartungen an die Kommission, das EuropÀische Parlament und den Rat, dass sie im Rahmen dieses Omnibuspakets klare und vereinfachte Umweltvorschriften vorlegen.

Dazu halten wir Folgendes fĂŒr unerlĂ€sslich:
1.    Beibehaltung der wichtigsten Bestimmungen des Vorschlags
2.    StĂ€rkung des Vorschlags durch gezielte Änderungen
3.    ErgĂ€nzung des Omnibuspakets durch weitere VereinfachungsvorschlĂ€ge in der Zukunft

Omnibus I: Vereinfachung von Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit

Corporate Social Responsibility Directive (CSRD) und EU‑Taxonomie (umgesetzt)

  • Verschiebung der Meldepflichten im Rahmen der CSRD
  • Reduzierung der Berichtspflichten zur EU‑Taxonomie und Konzentration auf die grĂ¶ĂŸten Unternehmen
  • EinschrĂ€nkung des Anwendungsbereichs der CSRD
  • Möglichkeit zur Berichterstattung ĂŒber TĂ€tigkeiten, die nur teilweise mit der EU‑Taxonomie ĂŒbereinstimmen
  • Vereinfachung der Kriterien nach dem „Do‑No‑Significant‑Harm“-Prinzip (DNSH)
  • EinfĂŒhrung einer finanziellen Wesentlichkeitsschwelle fĂŒr die Taxonomie-Berichterstattung sowie eine Verringerung der Berichtsvorlagen
  • Anpassung des taxonomiebasierten Leistungsindikators fĂŒr Banken, der sogenannten Green Asset Ratio (GAR)
     

Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD / EU Lieferkettenrichtlinie) (umgesetzt)

  • Verschiebung des Anwendungsbeginns
  • Harmonisierung der Sorgfaltspflichtanforderungen innerhalb der EU
  • Vereinfachung der Anforderungen an die unternehmerische Sorgfaltspflicht
  • Abschaffung der zivilrechtlichen Haftung auf EU Ebene
  • Begrenzung der Informationsmenge, die bei der Darstellung der Wertschöpfungskette verlangt werden darf, sowie Verringerung der Trickle Down Effekte fĂŒr KMU


Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) (umgesetzt) 

  • VerschĂ€rfung der Maßnahmen zur Vermeidung von Umgehungen und Missbrauch
  • EinfĂŒhrung einer kumulativen jĂ€hrlichen CBAM Schwelle von 50 Tonnen pro Importeur
  • Erweiterung des Anwendungsbereichs von CBAM auf weitere EHS-Sektoren und nachgelagerte Produkte
  • Vereinfachung der Regelungen fĂŒr die Beantragung und Genehmigung des Status als zugelassener CBAM Anmelder sowie fĂŒr die Emissionsberechnung und die Berichterstattung

Verschiebung des Geltungsbeginns der CSRD und CSDDD
 (umgesetzt, jedoch erneute Anpassung vorgeschlagen)

Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 17. April 2025 ist die Regelung in Kraft getreten. Dieser Teil des Omnibus Pakets betrifft sowohl die CSRD Richtlinie als auch die EU Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) und umfasst folgende Änderungen:

Verschiebung der CSRD‑Berichtspflichten:

  • Unternehmen der 2. Welle
    (große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte haftungsbeschrĂ€nkte Personenhandelsgesellschaften, Mutterunternehmen einer großen Gruppe):
    Berichtspflicht ab 1. Januar 2027
  • Unternehmen der 3. Welle
    (kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Gesellschaften, bestimmte kleine und nicht komplexe Institute, bestimmte firmeneigene Versicherungsunternehmen): Berichtspflicht ab 1. Januar 2028
  • Unternehmen der 1. Welle
    (große Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften mit mehr als 500 BeschĂ€ftigten sowie Mutterunternehmen großer Gruppen mit mehr als 500 BeschĂ€ftigten): keine Änderung – Berichtspflicht weiterhin ab 1. Januar 2024
  • Vorgeschlagene Anpassung (noch nicht umgesetzt): Den Mitgliedstaaten soll ein Wahlrecht eingerĂ€umt werden: Unternehmen der 1. Welle, die weniger als 450 Mio. EUR Nettoumsatz und weniger als 1.000 Mitarbeiter haben, könnten fĂŒr GeschĂ€ftsjahre, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2026 beginnen, ausgenommen werden.
    Bei der nationalen Umsetzung der CSRD könnte dieses Wahlrecht aufgegriffen werden und damit betroffene Unternehmen entlasten.
     

Verschiebung der Umsetzungs- und Anwendungsfristen der EU Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)

  • Die Umsetzungsfrist fĂŒr die Mitgliedstaaten wird um ein Jahr verlĂ€ngert – auf Mitte 2027.
  • Die Anwendungsfristen fĂŒr Unternehmen werden wie folgt verschoben:
    -Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und mehr als 900 Mio. Euro weltweitem Nettoumsatz: ab Mitte 2028
    -Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Mio. Euro weltweitem Nettoumsatz: ab Mitte 2029
     

Inhaltliche Anpassungen der CSRD und CSDDD (umgesetzt)
Der entsprechende Rechtsakt wurde am 24. Februar 2026 im EU Amtsblatt veröffentlicht. 
 

FĂŒr die EU Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) wurden folgende Punkte festgelegt:

  • Verkleinerung des Anwendungsbereichs:
    Direkte Betroffenheit nur mehr fĂŒr Unternehmen mit ĂŒber 5.000 Mitarbeitern und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro.
  • Streichung eines einheitlichen EU weiten Haftungsregimes:
    Das spezifische zivilrechtliche Haftungsregime wurde aus dem Entwurf entfernt.
  • Streichung der Pflicht zur Erstellung von KlimaschutzplĂ€nen.
  • Umfang der Sorgfaltspflichten:
    Diese sollen entlang der gesamten Wertschöpfungskette wahrgenommen werden und nicht nur gegenĂŒber direkten GeschĂ€ftspartnern gelten – unter Anwendung eines risikobasierten Ansatzes.
  • Begrenzung der maximalen Geldbußen:
    Obergrenze bei drei Prozent des Unternehmensumsatzes.
  • Verschiebung der Umsetzungs- und Anwendungsfristen um ein Jahr:
    -Mitgliedstaaten sollen die Vorgaben bis Mitte 2028 in nationales Recht ĂŒberfĂŒhren.
    -Unternehmen im Anwendungsbereich mĂŒssen die Vorschriften erst ab Mitte 2029 anwenden.
     

Überarbeitete Fassung zur CSRD

BezĂŒglich der Corporate Social Responsibility Directive (CSRD) wurde folgende Einigung erzielt:

  • Berichtspflicht nur fĂŒr große Unternehmen:
    Nachhaltigkeitsberichte mĂŒssen kĂŒnftig nur von Unternehmen erstellt werden, die mehr als 1.000 Mitarbeiter beschĂ€ftigen und einen Jahresumsatz von ĂŒber 450 Millionen Euro erzielen. Diese Schwellenwerte gelten gleichermaßen fĂŒr Mutterunternehmen einer Gruppe. Alle fĂŒnf Jahre soll geprĂŒft werden, ob die Schwellenwerte aufgrund der Inflation angepasst werden mĂŒssen.
  • RegelmĂ€ĂŸige ÜberprĂŒfung des VSME:
    Der Voluntary SME Standard soll kĂŒnftig alle vier Jahre auf seine Angemessenheit hin ĂŒberprĂŒft werden.
  • EinfĂŒhrung der Kategorie „protected undertakings“:
    FĂŒr Unternehmen in der Wertschöpfungskette mit weniger als 1.000 Mitarbeitern, die nicht direkt berichtspflichtig sind, wird der neue Begriff „protected undertakings“ eingefĂŒhrt.
    Diese Unternehmen sollen das Recht erhalten, Anfragen von GeschĂ€ftspartnern, die ĂŒber die im Voluntary SME Standard (VSME) vorgesehenen Angaben hinausgehen, abzulehnen.
  • UnterstĂŒtzung durch ein EU Portal:
    Die EuropĂ€ische Kommission wird ein digitales Portal bereitstellen, das LeitfĂ€den und weitere unterstĂŒtzende Materialien umfasst.


Vereinfachungen beim CBAM (umgesetzt)
 Die entsprechenden Änderungen wurden vom EuropĂ€ischen Rat am 29. September 2025 beschlossen.
Das Amtsblatt zur Anpassung der CBAM Verordnung wurde am 17. Oktober 2025 veröffentlicht.

Omnibus II: Vereinfachung und Optimierung von Investitionsprogrammen

  • Erhöhung der InvestitionskapazitĂ€t der EU (InvestEU): Geplant ist die Mobilisierung von rund 50 Milliarden Euro an zusĂ€tzlichen öffentlichen und privaten Investitionen. Die ausgeweitete InvestEU-KapazitĂ€t soll vor allem zur Finanzierung im Rahmen zentraler politischer Initiativen wie dem Kompass fĂŒr WettbewerbsfĂ€higkeit und dem „Deal fĂŒr eine saubere Industrie“ eingesetzt werden.
  • Vereinfachte Verwaltungsanforderungen: Die administrativen Vorgaben fĂŒr die beteiligten Institutionen sollen reduziert werden.
  • Erleichterter Zugang der Mitgliedstaaten zum Programm: FĂŒr die Beteiligung der Staaten wurden Vereinfachungen vorgesehen (Einigung dazu liegt vor, siehe „Aktueller Stand“).

  • Das EuropĂ€ische Parlament und der Rat haben eine vorlĂ€ufige Einigung zur Vereinfachung des Programms „InvestEU“ erzielt.
  • Als nĂ€chster Schritt mĂŒssen beide gesetzgebenden Organe diese vorlĂ€ufige Einigung bestĂ€tigen, bevor der Gesetzgebungsakt formell angenommen werden kann.

Omnibus IV: Small-Mid-Caps, Produktspezifikationen und Digitalisierung der EU-KonformitÀtserklÀrung

  • EinfĂŒhrung einer neuen Unternehmenskategorie „Small-Mid-Caps“:
    Diese Kategorie umfasst Unternehmen mit weniger als 750 BeschĂ€ftigten und entweder einem Umsatz unter 150 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme unter 129 Millionen Euro. Insgesamt wĂŒrden damit fast 38.000 Unternehmen in der EU erfasst. (angepasst, derzeit in Verhandlung – siehe „Aktueller Stand“)
  • Ausweitung bestehender KMU-UnterstĂŒtzungsmaßnahmen auf Small-Mid-Caps sowie zusĂ€tzliche Vereinfachungsmaßnahmen zugunsten von KMU und Small-Mid-Caps. Dies betrifft unter anderem folgende Rechtsakte (in Verhandlungen – siehe „Aktueller Stand“):
    - Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – Verordnung (EU) 2016/679
    - Verordnung ĂŒber den Schutz vor gedumpten Einfuhren – Verordnung (EU) 2016/1036
    - Verordnung ĂŒber den Schutz vor subventionierten Einfuhren – Verordnung (EU) 2016/1037
    - Richtlinie ĂŒber MĂ€rkte fĂŒr Finanzinstrumente – Richtlinie (EU) 2014/65
    - Prospektverordnung – Verordnung (EU) 2017/1129
    - Verordnung ĂŒber Batterien und Altbatterien – Verordnung (EU) 2023/1542
    - Richtlinie ĂŒber die Resilienz kritischer Einrichtungen – Richtlinie (EU) 2022/2557
    - Verordnung ĂŒber fluorierte Treibhausgase – Verordnung (EU) 2024/573
  • Harmonisierung von Produktspezifikationen:
    Wo bislang keine einheitlichen Standards bestehen, sollen gemeinsame Spezifikationen entwickelt werden. (in Verhandlungen)
  • Digitalisierung regulatorischer Dokumente:
    Dazu gehören die elektronische Bereitstellung der EU-KonformitĂ€tserklĂ€rung, die Möglichkeit, Gebrauchsanweisungen digital statt in Papierform zur VerfĂŒgung zu stellen, sowie die Aufnahme eines „digitalen Kontakts“ in die Herstellerinformationen. (in Verhandlungen)

  • Der Rat hat am 24. September 2025 seine Position zu den KommissionsvorschlĂ€gen verabschiedet und dabei folgende Anpassungen vorgenommen:
    - Anhebung der Schwellenwerte fĂŒr die Kategorie „Small Mid Caps“ auf Unternehmen mit weniger als 1.000 BeschĂ€ftigten und entweder einem Umsatz unter 200 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme unter 172 Millionen Euro.
    - Überarbeitung technischer Bestimmungen im Bereich Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen.
    - Klarstellungen zur ZugĂ€nglichkeit digitaler Informationen und zu digitalen Kontaktdaten von Unternehmen. ZusĂ€tzlich wird gewĂ€hrleistet, dass sicherheitsrelevante Informationen stets in Papierform bereitstehen mĂŒssen, wenn eine ernsthafte Gefahr fĂŒr Verbraucher besteht.

NĂ€chster Schritt:
Aufnahme der Verhandlungen mit dem EuropÀischen Parlament.

Omnibus VII: Vereinfachung von Regularien im Bereich Digitalisierung

Vereinfachungen im Bereich KĂŒnstliche Intelligenz (AI Act)

  • Verschiebung des Geltungsbeginns der Vorschriften fĂŒr Hochrisiko-KI um bis zu 16 Monate sowie Reduzierung des Registrierungsaufwands fĂŒr Anbieter solcher Systeme.
  • Streichung der Verpflichtung zur Erstellung eines harmonisierten Plans zur Überwachung (nach dem Inverkehrbringen).
  • Klarstellung des Zusammenspiels zwischen dem KI-Gesetz und anderen EU-Rechtsakten.
  • Ausweitung bestimmter Vereinfachungen fĂŒr KMU auf Small Mid Caps, einschließlich geforderter technischer Dokumentation.
  • Erweiterte Nutzung von KI-Sandboxes und Real world Tests, um Innovation und sichere Erprobung zu fördern.
  • StĂ€rkung der Befugnisse des KI-BĂŒros sowie Zentralisierung der Aufsicht ĂŒber KI-Systeme.
     

Vereinfachungen bei Datenregulierungen (Data Act, Data Governance Act, Open Data Directive)

  • Konsolidierung der EU-Datenvorschriften auf Grundlage der Datenverordnung.
  • Ausnahmen von bestimmten Vorgaben beim Wechsel von Cloud-Diensteanbietern fĂŒr KMU und Small Mid Caps.
  • Bereitstellung neuer Leitlinien zur Umsetzung der Datenverordnung, u. a. in Form von Mustervertragsbedingungen fĂŒr Datenzugang und Datennutzung sowie Standardvertragsklauseln fĂŒr Cloud Computing VertrĂ€ge.


Vereinfachung der Cybersicherheitsberichterstattung
EinfĂŒhrung eines Single Entry Points bei der European Union Agency for Cybersecurity (ENISA) zur Meldung von SicherheitsvorfĂ€llen.
Dazu gehört die Entwicklung einer zentralen Meldeschnittstelle, die unter anderem Anforderungen aus der NIS 2 Richtlinie, der DSGVO und der DORA Verordnung abdeckt.

Modernisierung der Cookie Regelungen (ePrivacy Directive)

  • Überarbeitung und Aktualisierung der bestehenden Vorgaben zu Cookies.

Vorschlag zur European Business Wallets Regulation

  • EinfĂŒhrung der Business Wallets als sichere digitale Unternehmenswerkzeuge, die als einheitliche Plattform dienen sollen, um betriebliche AblĂ€ufe und Interaktionen innerhalb der EU zu vereinfachen.

Die LegislativvorschlĂ€ge wurden dem EuropĂ€ischen Parlament und dem Rat zur PrĂŒfung und anschließenden Annahme vorgelegt.

Omnibus VII: Vereinfachung von Regularien im Bereich Digitalisierung

  • Vereinfachungen und mehr FlexibilitĂ€t bei Umweltmanagementsystemen (EMS), der Richtlinie ĂŒber Industrieemissionen (IED) und der Richtlinie ĂŒber mittlere Verbrennungsanlagen:
    - Unternehmen können kĂŒnftig ein einziges Umweltmanagementsystem fĂŒr den gesamten Betrieb innerhalb eines Mitgliedstaats einfĂŒhren – nicht mehr fĂŒr jede einzelne Produktionsanlage.
    - FĂŒr die Umsetzung werden zusĂ€tzlich drei Jahre Zeit gewĂ€hrt.
    - Der Inhalt der Anforderungen wird vereinfacht: Vorgaben zu Chemikalieninventaren und Risikobewertungen entfallen.
    - Die Pflicht zu unabhĂ€ngigen PrĂŒfungen sowie zur Erstellung von indikativen UmstellungsplĂ€nen wird aufgehoben.
    - Projekte zur Dekarbonisierung, die Oxyfuel- oder wasserstoffbasierte Verbrennung einsetzen, sollen leichter genehmigt werden.
     
  • Aufhebung der Pflicht zur Übermittlung von SCIP-relevanten Daten an die SCIP-Datenbank
     
  • Vereinfachungen bei der Erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR):
    - Hersteller, die ihre Produkte in anderen EU-Mitgliedstaaten vertreiben, sollen kĂŒnftig selbst entscheiden können, ob sie dort einen BevollmĂ€chtigten fĂŒr die erweiterte Herstellerverantwortung einsetzen möchten. Unternehmen, die bereits BevollmĂ€chtigte bestellt haben, können ihre bestehende Regelung weiterhin nutzen.
    - Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (geplant fĂŒr Q3 2026) wird eine Reduktion des Umfangs der geforderten Berichterstattung vorsehen und die Berichtspflichten auf höchstens eine Meldung pro Jahr begrenzen.
     
  • Gezielte Änderungen zur Vereinfachung weiterer Rechtsakte, darunter der Richtlinie ĂŒber mittlere Feuerungsanlagen sowie der Batterieverordnung.
     
  • Vereinfachung der technischen Vorgaben fĂŒr Geodaten im Rahmen der INSPIRE Richtlinie (Infrastructure for Spatial Information in the European Community).
     
  • Zudem ist eine Überarbeitung der REACH Verordnung angekĂŒndigt.

Die LegislativvorschlĂ€ge wurden dem EuropĂ€ischen Parlament und dem Rat zur PrĂŒfung und anschließenden Annahme vorgelegt.