Omnibuspakete
Was sind „Omnibuspakete“ der EU‑Kommission?
Die Europäische Kommission arbeitet derzeit an sogenannten Omnibuspaketen – gebündelten Gesetzesänderungen, die mehrere EU‑Rechtsakte gleichzeitig anpassen. Ziel dieser Pakete ist es, Bürokratie abzubauen, Berichtspflichten zu vereinfachen und Unternehmen spürbar zu entlasten.
Durch gemeinsame Aktualisierungen sollen Doppelstrukturen reduziert, Verfahren beschleunigt und digitale Lösungen besser genutzt werden.
→ Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht zu den aktuellen Omnibuspaketen, ihren Auswirkungen auf die Metalltechnische Industrie sowie den Positionen der Wirtschaft.
Energieprodukte‑Omnibus der EU-Kommission: Vereinfachung mit Wirkung für Unternehmen
Am 24. Juni 2026 hat die Europäische Kommission einen neuen „Energieprodukte‑Omnibus“ vorgelegt. Ziel ist es, bestehende EU‑Regelungen im Energiebereich zu vereinfachen und den administrativen Aufwand für Unternehmen spürbar zu reduzieren.
Die aktuellen Initiativen sind Teil einer breiteren Strategie der EU, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und bürokratische Belastungen zu senken. Insgesamt strebt die Kommission an, den administrativen Aufwand für Unternehmen um mindestens 25 % (KMU: 35 %) zu reduzieren.
Inhalt des Energie‑Omnibus vom 24. Juni
Der aktuelle Vorschlag fokussiert insbesondere auf die Vereinfachung von Vorschriften für energiebezogene Produkte, insbesondere:
1. Vereinfachung der Energiekennzeichnung
- Mehr Flexibilität bei der Darstellung von Energieeffizienzlabels (z. B. digitale Lösungen statt verpflichtender Papierkennzeichnung)
- Reduktion administrativer Pflichten für Hersteller, Händler und Installateure
- Beibehaltung der Verbraucherinformation als zentraler Zweck
2. Abbau von Doppelmeldungen und Bürokratie
- Bessere Abstimmung zwischen bestehenden Datenbanken (z. B. Produktdatenbanken)
- Vermeidung paralleler Registrierungspflichten
- Klarere Zuständigkeiten entlang der Lieferkette
3. Digitalisierung und Effizienzsteigerung
- stärkere Nutzung digitaler Informationssysteme (z. B. QR‑Codes, elektronische Anzeigen)
- effizientere Marktüberwachung und einfachere Compliance
Zielsetzung der EU
Der Energie‑Omnibus ist ein weiterer Schritt der EU, die Balance zwischen ambitionierter Energie‑ und Klimapolitik und wirtschaftlicher Umsetzbarkeit zu verbessern.
Für die Industrie ist entscheidend, dass die geplanten Vereinfachungen tatsächlich zu spürbaren Entlastungen führen und nicht neue Komplexität durch Parallelstrukturen entsteht.
Ausblick
Der Vorschlag wird nun im Europäischen Parlament und im Rat beraten. Änderungen im Gesetzgebungsprozess sind daher zu erwarten.
Für Unternehmen empfiehlt es sich, die Entwicklungen frühzeitig zu verfolgen – insbesondere in Hinblick auf:
- zukünftige Anforderungen an Energiekennzeichnung
- digitale Produktinformationen
- mögliche Anpassungen von internen Compliance‑Prozessen
Omnibus I: Vereinfachung von Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit
Corporate Social Responsibility Directive (CSRD) und EU‑Taxonomie (umgesetzt)
- Verschiebung der Meldepflichten im Rahmen der CSRD
- Reduzierung der Berichtspflichten zur EU‑Taxonomie und Konzentration auf die größten Unternehmen
- Einschränkung des Anwendungsbereichs der CSRD
- Möglichkeit zur Berichterstattung über Tätigkeiten, die nur teilweise mit der EU‑Taxonomie übereinstimmen
- Vereinfachung der Kriterien nach dem „Do‑No‑Significant‑Harm“-Prinzip (DNSH)
- Einführung einer finanziellen Wesentlichkeitsschwelle für die Taxonomie-Berichterstattung sowie eine Verringerung der Berichtsvorlagen
- Anpassung des taxonomiebasierten Leistungsindikators für Banken, der sogenannten Green Asset Ratio (GAR)
Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD / EU Lieferkettenrichtlinie) (umgesetzt)
- Verschiebung des Anwendungsbeginns
- Harmonisierung der Sorgfaltspflichtanforderungen innerhalb der EU
- Vereinfachung der Anforderungen an die unternehmerische Sorgfaltspflicht
- Abschaffung der zivilrechtlichen Haftung auf EU Ebene
- Begrenzung der Informationsmenge, die bei der Darstellung der Wertschöpfungskette verlangt werden darf, sowie Verringerung der Trickle Down Effekte für KMU
Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) (umgesetzt)
- Verschärfung der Maßnahmen zur Vermeidung von Umgehungen und Missbrauch
- Einführung einer kumulativen jährlichen CBAM Schwelle von 50 Tonnen pro Importeur
- Erweiterung des Anwendungsbereichs von CBAM auf weitere EHS-Sektoren und nachgelagerte Produkte
- Vereinfachung der Regelungen für die Beantragung und Genehmigung des Status als zugelassener CBAM Anmelder sowie für die Emissionsberechnung und die Berichterstattung
Verschiebung des Geltungsbeginns der CSRD und CSDDD
(umgesetzt, jedoch erneute Anpassung vorgeschlagen)
Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 17. April 2025 ist die Regelung in Kraft getreten. Dieser Teil des Omnibus Pakets betrifft sowohl die CSRD Richtlinie als auch die EU Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) und umfasst folgende Änderungen:
Verschiebung der CSRD‑Berichtspflichten:
- Unternehmen der 2. Welle
(große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, Mutterunternehmen einer großen Gruppe):
Berichtspflicht ab 1. Januar 2027 - Unternehmen der 3. Welle
(kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Gesellschaften, bestimmte kleine und nicht komplexe Institute, bestimmte firmeneigene Versicherungsunternehmen): Berichtspflicht ab 1. Januar 2028 - Unternehmen der 1. Welle
(große Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten sowie Mutterunternehmen großer Gruppen mit mehr als 500 Beschäftigten): keine Änderung – Berichtspflicht weiterhin ab 1. Januar 2024 - Vorgeschlagene Anpassung (noch nicht umgesetzt): Den Mitgliedstaaten soll ein Wahlrecht eingeräumt werden: Unternehmen der 1. Welle, die weniger als 450 Mio. EUR Nettoumsatz und weniger als 1.000 Mitarbeiter haben, könnten für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2026 beginnen, ausgenommen werden.
Bei der nationalen Umsetzung der CSRD könnte dieses Wahlrecht aufgegriffen werden und damit betroffene Unternehmen entlasten.
Verschiebung der Umsetzungs- und Anwendungsfristen der EU Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)
- Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten wird um ein Jahr verlängert – auf Mitte 2027.
- Die Anwendungsfristen für Unternehmen werden wie folgt verschoben:
-Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und mehr als 900 Mio. Euro weltweitem Nettoumsatz: ab Mitte 2028
-Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Mio. Euro weltweitem Nettoumsatz: ab Mitte 2029
Inhaltliche Anpassungen der CSRD und CSDDD (umgesetzt)
Der entsprechende Rechtsakt wurde am 24. Februar 2026 im EU Amtsblatt veröffentlicht.
Für die EU Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) wurden folgende Punkte festgelegt:
- Verkleinerung des Anwendungsbereichs:
Direkte Betroffenheit nur mehr für Unternehmen mit über 5.000 Mitarbeitern und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro. - Streichung eines einheitlichen EU weiten Haftungsregimes:
Das spezifische zivilrechtliche Haftungsregime wurde aus dem Entwurf entfernt. - Streichung der Pflicht zur Erstellung von Klimaschutzplänen.
- Umfang der Sorgfaltspflichten:
Diese sollen entlang der gesamten Wertschöpfungskette wahrgenommen werden und nicht nur gegenüber direkten Geschäftspartnern gelten – unter Anwendung eines risikobasierten Ansatzes. - Begrenzung der maximalen Geldbußen:
Obergrenze bei drei Prozent des Unternehmensumsatzes. - Verschiebung der Umsetzungs- und Anwendungsfristen um ein Jahr:
-Mitgliedstaaten sollen die Vorgaben bis Mitte 2028 in nationales Recht überführen.
-Unternehmen im Anwendungsbereich müssen die Vorschriften erst ab Mitte 2029 anwenden.
Überarbeitete Fassung zur CSRD
Bezüglich der Corporate Social Responsibility Directive (CSRD) wurde folgende Einigung erzielt:
- Berichtspflicht nur für große Unternehmen:
Nachhaltigkeitsberichte müssen künftig nur von Unternehmen erstellt werden, die mehr als 1.000 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von über 450 Millionen Euro erzielen. Diese Schwellenwerte gelten gleichermaßen für Mutterunternehmen einer Gruppe. Alle fünf Jahre soll geprüft werden, ob die Schwellenwerte aufgrund der Inflation angepasst werden müssen. - Regelmäßige Überprüfung des VSME:
Der Voluntary SME Standard soll künftig alle vier Jahre auf seine Angemessenheit hin überprüft werden. - Einführung der Kategorie „protected undertakings“:
Für Unternehmen in der Wertschöpfungskette mit weniger als 1.000 Mitarbeitern, die nicht direkt berichtspflichtig sind, wird der neue Begriff „protected undertakings“ eingeführt.
Diese Unternehmen sollen das Recht erhalten, Anfragen von Geschäftspartnern, die über die im Voluntary SME Standard (VSME) vorgesehenen Angaben hinausgehen, abzulehnen. - Unterstützung durch ein EU Portal:
Die Europäische Kommission wird ein digitales Portal bereitstellen, das Leitfäden und weitere unterstützende Materialien umfasst.
Vereinfachungen beim CBAM (umgesetzt)
Die entsprechenden Änderungen wurden vom Europäischen Rat am 29. September 2025 beschlossen.
Das Amtsblatt zur Anpassung der CBAM Verordnung wurde am 17. Oktober 2025 veröffentlicht.
Omnibus II: Vereinfachung und Optimierung von Investitionsprogrammen
- Erhöhung der Investitionskapazität der EU (InvestEU): Geplant ist die Mobilisierung von rund 50 Milliarden Euro an zusätzlichen öffentlichen und privaten Investitionen. Die ausgeweitete InvestEU-Kapazität soll vor allem zur Finanzierung im Rahmen zentraler politischer Initiativen wie dem Kompass für Wettbewerbsfähigkeit und dem „Deal für eine saubere Industrie“ eingesetzt werden.
- Vereinfachte Verwaltungsanforderungen: Die administrativen Vorgaben für die beteiligten Institutionen sollen reduziert werden.
- Erleichterter Zugang der Mitgliedstaaten zum Programm: Für die Beteiligung der Staaten wurden Vereinfachungen vorgesehen (Einigung dazu liegt vor, siehe „Aktueller Stand“).
- Das Europäische Parlament und der Rat haben eine vorläufige Einigung zur Vereinfachung des Programms „InvestEU“ erzielt.
- Als nächster Schritt müssen beide gesetzgebenden Organe diese vorläufige Einigung bestätigen, bevor der Gesetzgebungsakt formell angenommen werden kann.
Omnibus IV: Small-Mid-Caps, Produktspezifikationen und Digitalisierung der EU-Konformitätserklärung
- Einführung einer neuen Unternehmenskategorie „Small-Mid-Caps“:
Diese Kategorie umfasst Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten und entweder einem Umsatz unter 150 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme unter 129 Millionen Euro. Insgesamt würden damit fast 38.000 Unternehmen in der EU erfasst. (angepasst, derzeit in Verhandlung – siehe „Aktueller Stand“) - Ausweitung bestehender KMU-Unterstützungsmaßnahmen auf Small-Mid-Caps sowie zusätzliche Vereinfachungsmaßnahmen zugunsten von KMU und Small-Mid-Caps. Dies betrifft unter anderem folgende Rechtsakte (in Verhandlungen – siehe „Aktueller Stand“):
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – Verordnung (EU) 2016/679
- Verordnung über den Schutz vor gedumpten Einfuhren – Verordnung (EU) 2016/1036
- Verordnung über den Schutz vor subventionierten Einfuhren – Verordnung (EU) 2016/1037
- Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente – Richtlinie (EU) 2014/65
- Prospektverordnung – Verordnung (EU) 2017/1129
- Verordnung über Batterien und Altbatterien – Verordnung (EU) 2023/1542
- Richtlinie über die Resilienz kritischer Einrichtungen – Richtlinie (EU) 2022/2557
- Verordnung über fluorierte Treibhausgase – Verordnung (EU) 2024/573 - Harmonisierung von Produktspezifikationen:
Wo bislang keine einheitlichen Standards bestehen, sollen gemeinsame Spezifikationen entwickelt werden. (in Verhandlungen) - Digitalisierung regulatorischer Dokumente:
Dazu gehören die elektronische Bereitstellung der EU-Konformitätserklärung, die Möglichkeit, Gebrauchsanweisungen digital statt in Papierform zur Verfügung zu stellen, sowie die Aufnahme eines „digitalen Kontakts“ in die Herstellerinformationen. (in Verhandlungen)
- Der Rat hat am 24. September 2025 seine Position zu den Kommissionsvorschlägen verabschiedet und dabei folgende Anpassungen vorgenommen:
- Anhebung der Schwellenwerte für die Kategorie „Small Mid Caps“ auf Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten und entweder einem Umsatz unter 200 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme unter 172 Millionen Euro.
- Überarbeitung technischer Bestimmungen im Bereich Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen.
- Klarstellungen zur Zugänglichkeit digitaler Informationen und zu digitalen Kontaktdaten von Unternehmen. Zusätzlich wird gewährleistet, dass sicherheitsrelevante Informationen stets in Papierform bereitstehen müssen, wenn eine ernsthafte Gefahr für Verbraucher besteht.
Nächster Schritt:
Aufnahme der Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament.
Omnibus VII: Vereinfachung von Regularien im Bereich Digitalisierung
Vereinfachungen im Bereich Künstliche Intelligenz (AI Act)
- Verschiebung des Geltungsbeginns der Vorschriften für Hochrisiko-KI um bis zu 16 Monate sowie Reduzierung des Registrierungsaufwands für Anbieter solcher Systeme.
- Streichung der Verpflichtung zur Erstellung eines harmonisierten Plans zur Überwachung (nach dem Inverkehrbringen).
- Klarstellung des Zusammenspiels zwischen dem KI-Gesetz und anderen EU-Rechtsakten.
- Ausweitung bestimmter Vereinfachungen für KMU auf Small Mid Caps, einschließlich geforderter technischer Dokumentation.
- Erweiterte Nutzung von KI-Sandboxes und Real world Tests, um Innovation und sichere Erprobung zu fördern.
- Stärkung der Befugnisse des KI-Büros sowie Zentralisierung der Aufsicht über KI-Systeme.
Vereinfachungen bei Datenregulierungen (Data Act, Data Governance Act, Open Data Directive)
- Konsolidierung der EU-Datenvorschriften auf Grundlage der Datenverordnung.
- Ausnahmen von bestimmten Vorgaben beim Wechsel von Cloud-Diensteanbietern für KMU und Small Mid Caps.
- Bereitstellung neuer Leitlinien zur Umsetzung der Datenverordnung, u. a. in Form von Mustervertragsbedingungen für Datenzugang und Datennutzung sowie Standardvertragsklauseln für Cloud Computing Verträge.
Vereinfachung der Cybersicherheitsberichterstattung
Einführung eines Single Entry Points bei der European Union Agency for Cybersecurity (ENISA) zur Meldung von Sicherheitsvorfällen.
Dazu gehört die Entwicklung einer zentralen Meldeschnittstelle, die unter anderem Anforderungen aus der NIS 2 Richtlinie, der DSGVO und der DORA Verordnung abdeckt.
Modernisierung der Cookie Regelungen (ePrivacy Directive)
- Überarbeitung und Aktualisierung der bestehenden Vorgaben zu Cookies.
Vorschlag zur European Business Wallets Regulation
- Einführung der Business Wallets als sichere digitale Unternehmenswerkzeuge, die als einheitliche Plattform dienen sollen, um betriebliche Abläufe und Interaktionen innerhalb der EU zu vereinfachen.
Die Legislativvorschläge wurden dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung und anschließenden Annahme vorgelegt.
Omnibus VIII: Umweltomnibus
- Vereinfachungen und mehr Flexibilität bei Umweltmanagementsystemen (EMS), der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) und der Richtlinie über mittlere Verbrennungsanlagen:
- Unternehmen können künftig ein einziges Umweltmanagementsystem für den gesamten Betrieb innerhalb eines Mitgliedstaats einführen – nicht mehr für jede einzelne Produktionsanlage.
- Für die Umsetzung werden zusätzlich drei Jahre Zeit gewährt.
- Der Inhalt der Anforderungen wird vereinfacht: Vorgaben zu Chemikalieninventaren und Risikobewertungen entfallen.
- Die Pflicht zu unabhängigen Prüfungen sowie zur Erstellung von indikativen Umstellungsplänen wird aufgehoben.
- Projekte zur Dekarbonisierung, die Oxyfuel- oder wasserstoffbasierte Verbrennung einsetzen, sollen leichter genehmigt werden.
- Aufhebung der Pflicht zur Übermittlung von SCIP-relevanten Daten an die SCIP-Datenbank
- Vereinfachungen bei der Erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR):
- Hersteller, die ihre Produkte in anderen EU-Mitgliedstaaten vertreiben, sollen künftig selbst entscheiden können, ob sie dort einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung einsetzen möchten. Unternehmen, die bereits Bevollmächtigte bestellt haben, können ihre bestehende Regelung weiterhin nutzen.
- Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (geplant für Q3 2026) wird eine Reduktion des Umfangs der geforderten Berichterstattung vorsehen und die Berichtspflichten auf höchstens eine Meldung pro Jahr begrenzen.
- Gezielte Änderungen zur Vereinfachung weiterer Rechtsakte, darunter der Richtlinie über mittlere Feuerungsanlagen sowie der Batterieverordnung.
- Vereinfachung der technischen Vorgaben für Geodaten im Rahmen der INSPIRE Richtlinie (Infrastructure for Spatial Information in the European Community).
- Zudem ist eine Überarbeitung der REACH Verordnung angekündigt.
COM(2025) 980 EK-Mitteilung
COM(2025) 981 VO-Vorschlag betrifft Batterien-VO 2023/1542 und Industrieportal-VO 2024/1244
COM(2025) 982 VO-Vorschlag zu EPR bei Batterien und Verpackungen
COM(2025) 983 VO-Vorschlag zu EPR zu Abfall, WEEE, und Single Use Plastic (SUP)
COM(2025) 984 VO-Vorschlag zur Beschleunigung von Umweltprüfungen („environmental assessments“) zu: Wasserrahmen-RL 2000/60, Strategische UVP-RL 2001/42, Vogelschutz-RL 2009/147, UVP-RL (EIAD) 2011/92 und FFH-RL 92/43
COM(2025) 984 Annex zu Umweltprüfungen
COM(2025) 985 RLV zur INSPIRE-RL
COM(2025) 986 RLV zu: Abfallrahmen-RL WFD 2008/98, Industrieemissions-RL IED 2010/75, Medium Combustion Plants Directive MCPD 2024/2193, Änderung von IED und Deponie-RL 2024/1785
COM(2025) 986 Annex 1
COM(2025) 986 Annex 2
SWD(2025) 990 Staff Working Document der EK
Die geplanten Änderungen sollen:
- Genehmigungsverfahren beschleunigen und straffen, insbesondere für strategische Projekte (digitale Infrastruktur, kritische Rohstoffe, bezahlbarer Wohnraum).
- Den Übergang zu einer sauberen und digitalen Wirtschaft erleichtern.
- Die Rechtsvorschriften vereinfachen und die Wettbewerbsfähigkeit der EU stärken.
sowie laut EK finanzielle Erleichterungen mit sich bringen:
- Unternehmen sollen jährlich rund 1 Mrd. EUR einsparen.
- Gesamte Verwaltungseinsparungen durch alle Initiativen der Kommission: fast 11 Mrd. EUR pro Jahr (dabei sind ALLE Omnibusse und Vereinfachungsmaßnahmen der EK miteingerechnet)
1. Optimierte Umweltprüfungen für die Erteilung von Genehmigungen
Projektentwickler sollen von vereinfachten und beschleunigten Verfahren, zentralen Anlaufstellen und Digitalisierung profitieren. Darüber hinaus enthält der Vorschlag ein Instrumentarium mit zusätzlichen Beschleunigungsmaßnahmen für strategische Sektoren und Projekte, die zur Dekarbonisierung oder Ressourceneffizienz beitragen.
2. Vereinfachte Industrieemissionsnormen für Industrie und Landwirte
Unternehmen sollen im Rahmen der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) mehr Flexibilität bei der Umsetzung von Umweltmanagementsystemen (EMS) haben. Beispielsweise wird die Anforderung, Transformationspläne aufzunehmen, gestrichen. Den Betreibern wird mehr Zeit für die Vorbereitung von Umweltmanagementsystemen (Environmental Management Systems, EMS) eingeräumt. Unabhängige Audits für das EMS sind nicht erforderlich.
3. Effektivere digitale Lösungen für Gefahrstoffe in Produkten
Die Kosten der Datenbank für besorgniserregende Stoffe in Produkten (SCIP) über gefährliche Stoffe in Produkten waren unverhältnismäßig hoch, und ihre Funktionen werden durch wirksamere digitale Lösungen wie den digitalen Produktpass und die Umsetzung des Bewertungspakets „One Substance One Assessment“ ersetzt. Aus diesem Grund schlägt die Kommission vor, die Abfallrahmenrichtlinie zu ändern, um die SCIP-Datenbank aufzuheben.
4. Vereinfachte erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)
Derzeit sind in den Rechtsvorschriften für Batterien, Verpackungen, elektronische Geräte, Einwegkunststoffartikel und Abfälle in der EU ansässige Unternehmen verpflichtet, einen Bevollmächtigten zu benennen, der die Verpflichtungen im Zusammenhang mit ihrer erweiterten Herstellerverantwortung erfüllt. Die Unternehmen müssen dieses System in jedem Mitgliedstaat einrichten, in dem sie nicht niedergelassen sind, und Produkte verkaufen. Diese Verpflichtung wird für europäische Hersteller ausgesetzt, während eine weitere Straffung der Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung im Rahmen des Gesetzes über die Kreislaufwirtschaft noch aussteht. Damit sollen die Kosten gesenkt werden.
5. Erleichterter Zugang zu Geodaten
Die derzeitigen technischen Anforderungen an Geodaten im Rahmen der INSPIRE-Richtlinie werden an die horizontalen Rechtsvorschriften über hochwertige Geodaten des öffentlichen Sektors angeglichen um die Befolgungskosten für Behörden zu senken und allen öffentlichen und privaten Nutzern den Zugang zu hochwertigen Geodatensätzen erleichtern.
6. Künftige Vereinfachung
Der jetzt angestoßene Vereinfachungsprozess soll in den nächsten Jahren fortgesetzt werden, wobei der Schwerpunkt auf Stresstests, Leitlinien und der Verbesserung bestehender Rechtsvorschriften liegen wird.
- Um beispielsweise einen reibungslosen und rechtzeitigen Übergang der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle zu gewährleisten, wird die Kommission in Kürze Leitlinien veröffentlichen, um weitere Klarheit und eine harmonisierte Umsetzung in Bezug auf die in der Aufforderung zur Stellungnahme aufgeworfenen Fragen zu gewährleisten.
- Auch die Wasserrahmenrichtlinie wird – wie bereits im RESourceEU-Aktionsplan angekündigt – im Jahr 2026 überprüft und überarbeitet. Im Rahmen der Wasserresilienzstrategie wird es eine Reihe von Struktur-Wasserdialogen geben, die zusätzliche Probleme aufzeigen und zu weiteren Verbesserungen führen könnten.
- Darüber hinaus werden mit dem für 2026 geplanten Gesetz über die Kreislaufwirtschaft einfachere, harmonisierte Vorschriften und niedrigere Kosten für grenzüberschreitende Kreislauftätigkeiten eingeführt.
Das Gesetzgebungspaket wird Rat und EP übermittelt, die es im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren behandeln werden.
- Paket zur Vereinfachung der Umweltpolitik (Link zu den Legislativvorschlägen)
- Fragen und Antworten zum Umweltvereinfachungspaket
- Informationsblatt
Grundsätzlich sind Vereinfachungen des Umwelt-Acquis aus WKÖ-Sicht positiv zu bewerten und der Umwelt-Omnibus liefert dazu sinnvolle Beiträge, allerdings bleibt er weit hinter den Erwartungen der Wirtschaft zurück.
Die Legislativvorschläge wurden dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung und anschließenden Annahme vorgelegt.