Ănderung des Anh. I der POP-Verordung hinsichtlich der Aufnahme von PerfluoroctansĂ€ure (PFOA), ihrer Salze und von PFOA-VorlĂ€uferverbindungen
Das Stockholmer Ăbereinkommen verpflichtet Staaten weltweit, bestimmte persistente organische Stoffe (POP) zu verbieten oder ihre Herstellung, Verwendung, Import und Export zu verbieten oder zu beschrĂ€nken.
Die POP-Verordnung (2019/1021/EU) verbietet das Herstellen, Inverkehrbringen und Verwenden von Stoffen, die in Anhang I gelistet sind.
Stoffe, die in Anhang I Teil A dieser Verordnung aufgelistet sind, sollten nur dann hergestellt und als Zwischenprodukt oder in anderen Spezifikationen verwendet werden dĂŒrfen, wenn der jeweilige Anhang ausdrĂŒcklich eine entsprechende Anmerkung enthĂ€lt.
Mit der delegierten Verordnung (EU) 2020/784 werden PerfluoroctansÀure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in Anhang I Teil A der POP Verordnung (EU) 2019/1021 aufgenommen.
Die Verordnung wurde am 15. Juni 2020 im Amtsblatt der EuropÀischen Union kundgemacht und tritt am 20. Tag nach Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt ab dem 4. Juli 2020.
Link:
Delegierte Verordnung (EU) 2020/784 zur Ănderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 hinsichtlich der Aufnahme von PerfluoroctansĂ€ure (PFOA), ihrer Salze und von PFOA-VorlĂ€uferverbindungen