Methoden-Verordnung (Wasserrecht)

Die Verordnung ĂŒber Methodenvorschriften im Bereich Chemie fĂŒr Abwasser, OberflĂ€chengewĂ€sser und Grundwasser (Methodenverordnung Wasser â MVW) Ende Mai im Bundesgesetzblatt erschienen (BGBl. II Nr. 133/2019 vom 27.5.2019).
Es ist seitens des BMNT geplant, die Verordnung regelmĂ€Ăig im Abstand von ca. eineinhalb bis zwei Jahren auf den letzten Stand zu bringen.
Ziel dieser Verordnung ist laut § 1 eine
âeinheitliche Festlegung von Methodenvorschriften fĂŒr die Probenahme, Probebehandlung, soweit erforderlich Abwassermengenmessung, Analyse, Art der Messung von Abwasserparametern, QualitĂ€tssicherung und sonstige Methoden und technische Normen betreffend Ăberwachung der Begrenzung fĂŒr Abwasseremissionen und zur Messung von Emissionen aus Punktquellen sowie betreffend Ăberwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschlieĂlich der Schadstoffparameter im Bereich Chemie im OberflĂ€chengewĂ€sser und im Grundwasser.â
Dies bedeutet, dass Emissions- und Immissionsmessungen in Ăsterreich kĂŒnftig auf Basis dieser Verordnung durchzufĂŒhren sind. Jene Methodenvorschriften, die bis dato in den Branchen-Abwasseremissionsverordnungen verankert waren, werden nun durch die Bestimmungen der zentralen Methodenverordnung ersetzt. Daher wurden auch alle AEVen angepasst und verweisen nun auf die Methodenverordnung.
Industrierelevanz
Gerade im Rahmen der AEV-EigenĂŒberwachung oder der branchenspezifischen EMREG-Messungen sind die methodische Anforderungen an die Ăberwachung der Begrenzung fĂŒr Abwasseremissionen und zur Messung von Emissionen aus Punktquellen kĂŒnftig zu berĂŒcksichtigen. Dies betrifft u.a. die Messung der Abwassermenge, die Probenahme, die Konservierung, die Analyse oder die QualitĂ€tssicherung. FĂŒr die jeweiligen Parameter wird tabellarisch in Anlage A auf die einzelnen Normen (ĂNORM DIN ISO) verwiesen.
Hinsichtlich der Gleichwertigkeit von Methoden sind die Bestimmungen des § 4 zu beachten. (u.a.: âIm Rahmen der EigenĂŒberwachung gilt eine Analysemethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze bei höchstens 30% der zu ĂŒberwachenden Emissionsbegrenzung liegt.â
Links
Methodenverordnungin der aktuell gĂŒltigen Fassung.
Korrektur der Methodenverordnung vom 27.5.2019.
Die zugehörigeMethodenanpassungsverordung enthĂ€lt die notwendigen Ănderungen fĂŒr die betroffenen (Abwasseremissions-Verordnungen).