Novelle QualitÀtszielverordnung Chemie Grundwasser
Mitte August 2019 wurde die Ănderung der QualitĂ€tszielverordnung Chemie Grundwasser im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Hintergrund der Novelle war die formale Umsetzung der EU Grundwasser-RL 2014.
Als Reaktion auf die Kritik der Industrie hat der Verordnungsgeber sich entschlossen, in § 5 Abs. 3 klare Trennungen zwischen WRG und ALSAG zu definieren:
â⊠Gilt die Beschaffenheit des Grundwassers (an einer gemÀà den §§ 20 bis 27 GZĂV beobachteten Messstelle) als gefĂ€hrdet im Sinne des Abs. 2, ist gegen diese Einwirkungen â ungeachtet des Grundwasserkörperzustands â nach den dafĂŒr in Betracht kommenden Bestimmungen des WRG 1959 einzuschreiten. An einer Messstelle, die fĂŒr die Beurteilung einer Kontamination einer Altablagerung oder eines Altstandorts oder des von einer Altablagerung oder einem Altstandort ausgehenden Risikos fĂŒr Mensch oder Umwelt herangezogen wird, ist nach den dafĂŒr in Betracht kommenden Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, einzuschreiten.â
DarĂŒber hinaus kann man der Novelle entnehmen, dass die Versickerung von verunreinigten NiederschlagswĂ€ssern (§ 3 Z 9; vgl. dazu die erlĂ€uternden Bemerkungen) zukĂŒnftig auch ĂŒber rein technische, unbelebte Bodenfilter - nach DurchfĂŒhrung eines Bewilligungsverfahrens - zulĂ€ssig ist, ohne dass dadurch der Schutz des Grundwassers verringert wird.