ELEKTROALTGERĂTE
Die Novelle der ElektroaltgerÀteverordnung (EAG-VO-Novelle 2020) wurde im Bundesgesetzblatt BGBl. II Nr. 272/2020 kundgemacht und ist in Kraft getreten.
Im Vergleich zum Begutachtungsentwurf findet sich im finalen Text ein dynamischer Verweis auf die AnhÀnge der RoHS-RL:
§ 4 Abs. 2a lautet:
â(2a) Abs. 1 gilt nicht in den FĂ€llen und unter den genannten Bedingungen, die in Anhang III und Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EG zur BeschrĂ€nkung der Verwendung bestimmter gefĂ€hrlicher Stoffe in Elektro- und ElektronikgerĂ€ten, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S 88, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden.â
Mit dieser Ănderung wird ein dynamischer Verweis auf die RoHS-RL eingefĂŒhrt, damit in Zukunft Ănderungen der AnhĂ€nge III (Von der BeschrĂ€nkung des Artikels 4 Absatz 1 ausgenommene Verwendungen) und IV (Von der BeschrĂ€nkung gemÀà Artikel 4 Absatz 1 ausgenommene Verwendungen in Bezug auf medizinische GerĂ€te und Ăberwachungs- und Kontrollinstrumente) der RoHS-RL nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden mĂŒssen, sondern automatisch GĂŒltigkeit haben.
Aus diesem Grund werden Anhang 2 (Von der BeschrĂ€nkung des § 4 Abs. 1 ausgenommene Verwendungen) und Anhang 2a (Von der BeschrĂ€nkung gemÀà § 4 Abs. 1 ausgenommene Verwendungen in Bezug auf medizinische GerĂ€te und Ăberwachungs- und Kontrollinstrumente) der ElektroaltgerĂ€te-VO gestrichen.
Eine konsolidierte Version der RoHS-RL ist unter dem Link https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:02011L0065-20190722 zu finden, inklusive der oben erwÀhnten aktuellen AnhÀnge III und IV.
Hier der Link zu einer neuen Seite des Ministeriums mit den Ausnahmen gemÀà den AnhÀngen III und IV der RoHS Richtlinie:
https://www.bmk.gv.at/themen/klima_umwelt/abfall/Kreislaufwirtschaft/elektroaltgeraete/recht/rohs-beschraenkung.html