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Bandbreite

Das Modell Bandbreite ist im Abschnitt VI Pkt. 19 KV geregelt In Bereichen, in denen ein unterschiedlicher Bedarf an Arbeitsleistung von vornherein erkennbar ist, macht dieses System Sinn. Z.B.: lange Arbeitszeit im Sommer, kurze Arbeitszeit im Winter.

-> Arbeitszeit und Zeitausgleich

Gearbeitet wird 40 bzw. 37 Stunden in der Woche, max. 9 Stunden pro Tag, bei Unterschreitung der 37 Stunden pro Woche ist ein Zeitausgleich nur in ganzen Tagen möglich. Die Normalarbeitszeit wird für den ganzen Durchrechnungszeitraum (7 bis max. 52 Wochen) vereinbart.

37 Stunden deshalb, weil von Anfang an, spiegelgleich zu den 40 Stunden, zwischen längeren und kürzeren Wochen unterschieden wird.

z.B.:
13 Wochen: 40 Stunden Wochenarbeitszeit
13 Wochen: 37 Stunden Wochenarbeitszeit

-> Durchrechnungszeitraum

Beträgt hier zwischen 13 und 52 Wochen; ein längerer Durchrechnungszeitraum bis 52 Wochen ist nur durch Betriebsvereinbarung und Zustimmung der KV Partner zulässig.

-> Verteilung der Normalarbeitszeit

Die Verteilung der Normalarbeitszeit ist für den gesamten Durchrechnungszeitraum spätestens eine Woche vor Beginn festzulegen.

-> Bandbreite

Die Bandbreite ist nach oben mit 40 Stunden und nach unten mit 37 Stunden begrenzt.
Erfolgt der Zeitausgleich in ganzen Tagen, kann die Arbeitszeit pro Woche auch unter 37 Stunden bis auf Null gesenkt werden.

-> Mehrarbeit bzw. Überstunden

Zusätzlich zur umverteilten Normalarbeitszeit besteht die Möglichkeit der Leistung von Mehrarbeit (bis 1 ½ Stunden pro Woche) und zusätzlich im Rahmen der Grenzen des AZG die Möglichkeit der Leistung von Überstunden.
Diese Mehrarbeits- bzw. Überstunden können entweder in Geld oder durch Zeitausgleich abgegolten werden. Bei Zeitausgleich für Mehrarbeitsstunden gilt Abschn. VII Pkt. 9 KV (1:1).

-> Zeitausgleich

Der Zeitausgleich ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber extra zu vereinbaren und kann auch außerhalb des Durchrechnungszeitraumes liegen. Die Bestimmungen des § 19 f AZG (begrenzte einseitige Inanspruchnahme) sind zu beachten.

-> Entlohnung

Während des Durchrechnungszeitraumes wird der Lohn auf Basis der mit 38,5 Stunden / Woche berechnet. Zulagen und Zuschläge werden gemäß den tatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet.

-> Fehlzeiten während des Durchrechnungszeitraumes

Für Fehlzeiten werden grundsätzlich dieselben Zeitguthaben erworben wie für Arbeitszeiten: ist der Arbeitnehmer z.B. eine ganze Woche krank, erwirbt er bei einer 40-Stunden-Woche die 1 ½ Stunden Zeitguthaben genauso, als ob er gearbeitet hätte. Auch bei unentschuldigtem Fernbleiben erwirbt er die Stunden, allerdings kann der Arbeitgeber diese Fehlstunden vom Monatslohn abziehen.

-> Urlaub während des Durchrechnungszeitraumes

Auch für Urlaubswochen im Einarbeitungszeitraum werden die entsprechenden Zeitguthaben erworben. Soll dies verhindert werden, darf für die Einarbeitungstage (Wochen) kein Urlaub vereinbart werden oder muss ein anderer Einarbeitungstermin für solche Fälle vereinbart werden.
Fällt der Ausfallstag in einen Urlaub, wird der Ausfallstag (Freizeittag) nicht als Urlaubstag gezählt, d.h. die Anzahl der verbrauchten Urlaubstage dieser Woche verringert sich um diesen Einarbeitungsfreizeittag.

-> Ausscheiden vor Ende des Durchrechnungszeitraumes

Geht die Auflösung vom Arbeitgeber aus (Arbeitgeberkündigung, ungerechtfertigte Entlassung, begründeter vorzeitiger Austritt), sind bei einem Plussaldo die Gutstunden als Überstunden zu zahlen, bei einem Minussaldo muss der Arbeitnehmer den zu viel erhaltenen Stundenverdienst nicht zurückzahlen.

Geht die Auflösung vom Arbeitnehmer aus (Arbeitnehmerkündigung, gerechtfertigte Entlassung, unbegründeter Austritt), gebührt bei einem Plussaldo für die Gutstunden der Stundenverdienst. Bei einem Minussaldo muss der Arbeitnehmer den zu viel erhaltenen Stundenverdienst zurückzahlen.

-> Vor- und Nachteile

+ Ausgleich nicht zwingend in ganzen Tagen
+ langer Durchrechnungszeitraum
- Geringe Bandbreite
- Verteilung der Normalarbeitszeit für den gesamten Durchrechnungszeitraum notwendig


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