Springe zum Seiteninhalt
Metalltechnische Industrie Logo

Blei

BLEI auf der Kandidatenliste REACH

Bleistück liegt auf einem Löffel
© Shutterstock

Bereits seit 27. Juni 2018 ist Blei auf der Kandidatenliste der europäischen Chemikalienagentur gelistet. Die Aufnahme von Blei-Metall in die REACH-Kandidatenliste ist eine unmittelbare Folge der Einstufung von Blei-Metall als reproduktionstoxisch Kategorie 1A nach CLP-Verordnung .

Schon am 1. März 2018 ergab sich hieraus für Hersteller und Bereitsteller bleihaltiger Gemische eine umfassende Informationspflicht an ihre Kunden. Sicherheitsdatenblätter (SDB) sind seither für Legierungen ab einem Bleigehalt von 0,3 % (m/m) bzw. für Pulver ab einem Bleigehalt von 0,03 % (m/m) bereitzustellen.

Die am 27. Juni 2018 zusätzlich erfolgte Aufnahme von Blei-Metall in die REACH Kandidatenliste erweitert den Kreis der Informationspflichtigen nun auch auf Bereitsteller von Erzeugnissen. Im Gegensatz zu Gemischen (Legierungen / Pulver) unterliegen Erzeugnisse (Gussteile, Halbzeuge, Bauteile) jedoch NICHT der Einstufungs- und Kennzeichnungspflicht nach CLP-Verordnung, entsprechend besteht auch keine Verpflichtung zur Verfügbarmachung von SDBs nach der REACHVerordnung!

Jedoch besteht eine Informationspflicht entlang der Lieferkette, wenn Halbzeuge oder andere Erzeugnisse aus Kupferlegierungen gefertigt wurden, die mehr als 0,1 % Blei (m/m) enthalten. Geeignete Informations-Tools sind daher vorzubereiten und dem Kunden unaufgefordert mit der Lieferung bereitzustellen.

Informationspflicht gegenüber der ECHA:
Sollten Sie Produzent von Erzeugnissen sein oder Erzeugnisse von außerhalb der EU einführen, müssen Sie möglicherweise die ECHA benachrichtigen. Diese Notifizierungspflicht gilt für das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse, wenn Blei in Mengen von mehr als einer Tonne pro Produzent / Importeur pro Jahr vorhanden ist und wenn Blei in diesen Erzeugnissen oberhalb einer Konzentration von 0,1 % (m/m) enthalten ist. Die Notifizierung hat spätestens 6 Monate nach Aufnahme in die Kandidatenliste zu erfolgen.

Informationspflicht gegenüber Geschäftskunden B2B:
Geschäftskunden müssen vom Hersteller / Lieferanten unaufgefordert und ausreichend informiert werden, um eine sichere Verwendung des Erzeugnisses unter Berücksichtigung aller Phasen des Lebenszyklus des Erzeugnisses einschließlich der Entsorgung zu ermöglichen. Diese Verpflichtung gilt, so Blei im Werkstoff mit einer Konzentration von 0,1 Gewichts-% (oder mehr) vorhanden ist. Für komplexe Erzeugnisse ist diese Mitteilungspflicht zwingend, sobald eine Komponente des komplexen Erzeugnisses Bleigehalte über 0,1 Gewichts-% aufweist. Entsprechende Informationen könnten beispielsweise in Produktinformationsblättern oder zweckgebundenen Informationsbriefen zusammengefasst sein. Sie müssen zur Verfügung gestellt werden, wenn das Erzeugnis zum ersten Mal nach der Aufnahme in die Kandidatenliste geliefert wird.

Informationspflicht gegenüber Endkonsumenten B2C:
Auf Anfragen von Konsumenten / Privatpersonen muss das Unternehmen innerhalb von max. 45 Tagen reagieren und dem Kunden Informationen zur Verfügung stellen.

Weitere Entwicklungen.....lesen Sie mehr


Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-Metall

Bleistücke liegen gestapelt auf einem Tisch
© Shutterstock


Die Umsetzung der Einstufung von Blei-Metall als reproduktionstoxisch Kategorie 1A steht nach der Veröffentlichung im Juli 2016 mit einer Übergangsfrist von 21 Monaten an. Diese Einstufung ist für alle EU-Mitgliedstaaten ab 01.03.2018 unmittelbar rechtsverbindlich.




Die europäische Metallindustrie erreichte eine Einstufung mit einer allgemeinen Konzentrationsgrenze (GCL) für massives Material (insbesondere Legierungen) von 0,3% sowie eine spezifische Konzentrationsgrenze von 0,03% für Pulverform (< 1mm).

Entsprechend enthält der Anhang VI der CLP-Verordnung mit den harmonisierten Einstufungen zwei Einträge. Bei massivem Blei bleibt die Spalte zur spezifischen Konzentrationsgrenze leer, da hier die generische Grenze von 0,3% (GCL = Generic Concentration Limit) greift (Tabelle 1). Zu beachten ist im Zusammenhang mit der Neueinstufung von Blei, dass in Erwägungsgrund 4 ein Hinweis auf die unterschiedliche Bioverfügbarkeit und damit eine Begründung für die oben genannte Differenzierung der Konzentrationsgrenzen verankert ist:

„In seinem wissenschaftlichen Gutachten vom 5. Dezember 2013 schlägt der Ausschuss für Risikobeurteilung der ECHA vor, den Stoff Blei als reproduktionstoxisch (Kategorie 1A) einzustufen. Angesichts der Unsicherheit in Bezug auf die Bioverfügbarkeit von Blei in massiver Form muss jedoch zwischen der massiven Form (Partikelgröße von 1 mm oder mehr) und der Pulverform (Partikelgröße von weniger als 1 mm) differenziert werden. Deswegen empfiehlt es sich, für die Pulverform einen spezifischen Konzentrationsgrenzwert von ≥ 0,03% und für die massive Form einen allgemeinen Konzentrationsgrenzwert von ≥ 0,3% festzusetzen.“

Hierdurch wird die Auswirkung der Einstufung von Blei-Metall auf andere Metalle bzw. bleihaltige Legierungen ggf. abgemildert, wenn die Weiterentwicklung und Validierung der Bioelutionsmethode abgeschlossen ist.

Zur ihrer Information finden Sie die deutsche und englische Fassung angefügt.

Die Änderungen wurden unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte vorgenomme

  • Verabschiedung der 9. ATP mit dem Neueintrag zur Einstufung von Blei-Metall
  • Zusätzliche Informationen zur Seveso-Richtlinie 2012/18/EU
  • Klarere Gliederung und Unterteilung zum besseren Verständnis

Bitte beachten Sie, dass der in der Broschüre enthaltene Link „Bewertungsgrundlage für metallene Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser“ nicht korrekt ist. Hier der korrigierte Link.


XS SM MD LG XL