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Erweiterte Bandbreite

Durch die Einführung der erweiterten Bandbreite wurde eine Bandbreite von über 40 Stunden bis zu 45 Stunden mit einem langen Durchrechnungszeitraum (bis zu 52 Wochen) geschaffen. Während des Durchrechnungszeitraumes kann Mehrarbeit gemäß Abschn. VI a nicht angewendet werden. Eine Kombination der erweiterten Bandbreite mit Abschn. VI / 21 (Schichtarbeit) ist unzulässig.

-> Vereinbarung

Die erweiterte Bandbreite ist mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit dem Arbeitnehmern, zu vereinbaren.
Wird ein Durchrechnungszeit von mehr als 13 Wochen vereinbart ist jedenfalls die Zustimmung des Betriebsrates notwendig und ist die Vereinbarung den Kollektivvertragspartnern zuzusenden. Soweit keine allgemeine Betriebsvereinbarung über die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern besteht, kann die Erweiterte Bandbreite nur vereinbart werden, wenn die Betriebsvereinbarung über die Erweiterte Bandbreite Regelungen über die allfällige Beschäftigung von Leiharbeitnehmern in den betroffenen Bereichen enthält.
Auch hat die Betriebsvereinbarung über die Erweiterte Bandbreite nachteilige Folgen der Erweiterten Bandbreite im Privatbereich (z.B. familiäre Pflichten) der Arbeitnehmer möglichst zu vermeiden.

-> Durchrechnungszeitraum

Der Durchrechnungszeitraum darf max. 52 Wochen betragen, wobei die Normalarbeitszeit (Link zu Begriffen) innerhalb dieses Zeitraums unregelmäßig verteilt werden darf. Wichtig ist nur, dass sie pro Woche 45 Stunden nicht über- und 32 Stunden nicht unterschreiten darf (Bandbreite).
Ein Unterschreiten der 32 Stunden / Woche ist nur dann möglich, wenn der Zeitausgleich in ganzen Tagen erfolgt.
Für Spengler gilt eine Bandbreite von 50 Stunden/Woche (Zwecks Sicherung der ganzjährigen Beschäftigung der Arbeitnehmer).

-> Bandbreite

Die tägliche Normalarbeitszeit darf max. 9 Stunden betragen. Die 10. Stunde gilt grundsätzlich als Überstunde. Die maximale Wochenarbeitszeit von 45 Stunden kann daher ohne Zuschlag nur in Form von 5 x 9 Stunden erreicht werden. Wesentlich bei der erweiterten Bandbreite ist, dass die Normalarbeitszeit nicht jede Woche gleich ist, sondern in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraums der Auftragslage angepasst wird. So wechseln lange Arbeitswochen mit kurzen Arbeitswochen oder mit Wochen in denen überhaupt nicht gearbeitet wird. Wichtig ist nur, dass sich am Ende des Durchrechnungszeitraumes eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden ergibt.

-> Lage der Normalarbeitszeit

Wesentlich bei der erweiterten Bandbreite ist, dass die Normalarbeitszeit nicht jede Woche gleich ist, sondern in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraums der Auftragslage angepasst wird. So wechseln lange Arbeitswochen mit kurzen Arbeitswochen oder mit Wochen in denen überhaupt nicht gearbeitet wird. Wichtig ist nur, dass sich am Ende des Durchrechnungszeitraumes eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden ergibt.

In Betrieben die witterungsbedingt saisionmäßig arbeiten, gilt die Höchstgrenze von 80 Stunden für Zeitguthaben nicht, wenn vereinbart wird, dass die Zeitguthaben in der toten Saison verbraucht werden.

Während bei den anderen Flexi Modellen die Grundvereinbarung bereits die genaue Festlegung der Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen und den Termin der Inanspruchnahme des Zeitausgleiches enthalten muss, muss dies beim Modell der erweiterten Bandbreite nicht der Fall sein: Es genügt, 14 Tage vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes einen Rahmenzeitplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartende Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind (in welchen Wochen also voraussichtlich kürzer gearbeitet wird) damit sich der betroffene Arbeitnehmer darauf einstellen kann.

Ziff. 4 enthält spezielle Regelungen für den Fall, dass die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den gesamten Durchrechnungszeitraum festgelegt ist, sondern vom Arbeitgeber jeweils innerhalb der Grenzen des vereinbarten Rahmenzeitplanes bestimmt wird.

Zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer gelten zwei Einschränkungen:

  • Die Festlegung der Dauer der Wochenarbeitszeit muss spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswoche erfolgen (damit der Arbeitnehmer sich darauf einstellen kann und z.B. für die Abholung seines Kindes vom Kindergarten Vorsorge treffen kann). Die 14-Tage-Frist kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (wo keiner besteht mit dem einzelnen Arbeitnehmer) verkürzt werden. Vor Ablauf der 2-Wochen-Freist darf der Arbeitnehmer dabei die Arbeitsleistung verweigern, wenn berücksichtigungswürdige Interessen entgegenstehen (er z.B. so schnell keinen Ersatz für die Abholung seines Kindes finden kann).
  • Das Ausmaß der solcher Art vom Arbeitgeber bestimmten Wochenarbeitszeit ist durch eine Deckelung der Guthabenstunden beschränkt: Die Zahl der Guthabenstunden plus Zeitzuschläge darf 80 Stunden nicht überschreiten. Haben sich 80 Guthabenstunden (inkl. Zeitzuschlag) angesammelt, müssen die Zeitguthaben abgebaut werden, bevor wieder neue Guthaben möglich sind. In Betrieben die witterungsbedingt saisonmäßig arbeiten gilt die Höchstgrenze von 80 Stunden für Zeitguthaben nicht, wenn vereinbart wird, dass die Zeitguthaben in der toten Saison verbraucht wird.

Beispiel:
Wird 12 Wochen lang die Wochenarbeitszeit mit 45 Stunden vom Arbeitgeber festgesetzt, betragen die Zeitguthaben plus Zuschläge 12 x 7 ¾ Stunde = 93 Stunden über der Grenze von 80 Stunden lägen.
Nach 10 Wochen muss somit ein Zeitausgleich = Abbau von Zeitguthaben erfolgen bevor wieder neue Guthaben erworben werden können.

Beachte:
Die Einschränkungen der Ziff. 4 (Deckelung der Zeitguthaben mit 80 Stunden) gelten nicht generell, sondern nur im Fall, dass die Lage der Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen nicht für den gesamten Durchrechnungszeitraum festgelegt ist!

In Ziff. 4 ist ausdrücklich festgelegt, dass der Arbeitgeber ein monatliches Zeitkonto zu führen hat über die geleistete Normalarbeitszeit und sinnhafter Weise über den Abbau der Zeitguthaben.

-> Schutzbestimmungen für Jugendliche

Im Sinne des §11 Abs. 2a KJBG kann die Wochenarbeitszeit Jugendlicher angeglichen werden, also bis 45 Stunden gearbeitet werden (täglich maximal 9 Stunden - § 11 Abs. 3 KJBG).

-> Lage der Normalarbeitszeit

Während bei den anderen Flexi Modellen die Grundvereinbarung bereits die genaue Festlegung der Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen und den Termin der Inanspruchnahme des Zeitausgleiches enthalten muss, muss dies beim Modell der Erweiterten Bandbreite nicht der Fall sein: Es genügt, 14 Tage vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes einen Rahmenzeitplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartende Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind (in welchen Wochen also voraussichtlich kürzer gearbeitet wird) damit sich der betroffene Arbeitnehmer darauf einstellen kann. Der Punkt Lage der Normalarbeitszeit enthält spezielle Regelungen für den Fall, dass die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den gesamten Durchrechungszeitraum festgelegt ist, sondern vom Arbeitgeber jeweils innerhalb der Grenzen des vereinbarten Rahmenzeitplanes bestimmt wird.

Zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer gelten zwei Einschränkungen:

  • Die Festlegung der Dauer der Wochenarbeitszeit muss spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswoche erfolgen (damit der Arbeitnehmer sich darauf einstellen kann und z.B. für die Abholung seines Kindes vom Kindergarten Vorsorge treffen kann). Die 14-Tage-Frist kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (wo keiner besteht mit dem einzelnen Arbeitnehmer) verkürzt werden. Vor Ablauf der 2-Wochen-Freist darf der Arbeitnehmer dabei die Arbeitsleistung verweigern, wenn berücksichtigungswürdige Interessen entgegenstehen (er z.B. so schnell keinen Ersatz für die Abholung seines Kindes finden kann).
  • Das Ausmaß der solcher Art vom Arbeitgeber bestimmten Wochenarbeitszeit ist durch eine Deckelung der Guthabenstunden beschränkt: Die Zahl der Guthabenstunden plus Zeitzuschläge darf 80 Stunden nicht überschreiten. Haben sich 80 Guthabenstunden (inkl. Zeitzuschlag) angesammelt, müssen die Zeitguthaben abgebaut werden, bevor wieder neue Guthaben möglich sind. Die Stundenzahl (einschließlich Zeitzuschlägen) kann 120 Stunden betragen wenn der Zeitausgleich für die 80 Stunden übersteigende Stundenzahl in ganzen Wochen erfolgt.

Beispiel:
Wird 10 Wochen lang die Wochenarbeitszeit mit 45 Stunden vom Arbeitgeber festgesetzt, betragen die Zeitguthaben plus Zuschläge 10 x 7 ¾ Stunde = 93 Stunden über der Grenze von 80 Stunden lägen.
Nach 10 Wochen muss somit ein Zeitausgleich = Abbau von Zeitguthaben erfolgen bevor wieder neue Guthaben erworben werden können.
Beachte: die Einschränkungen (Deckelung der Zeitguthaben mit 80 bzw. 120 Stunden) gelten nicht generell, sondern nur für den Fall, dass die Lage der Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen nicht für den gesamten Durchrechnungszeitraum festgelegt ist. Es ist ausdrücklich normiert, dass der Arbeitgeber ein monatliches Zeitkonto über die geleistete Normalarbeitszeit und über den Abbau der Zeitguthaben zu führen hat.

-> Zeitzuschlag und Überstunden

Beim Modell der Erweiterten Bandbreite ist ein Zeitzuschlag von 25% vorgesehen. Anstelle des Zeitzuschlages kann eine gleichwertige Verkürzung der Wochenarbeitszeit vereinbart werden. Gutstunden werden nicht 1:1, sondern 1:1,25 ausgeglichen. Bei Ausnützung der maximalen wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden entsteht daher pro Woche ein Zeitguthaben von 6 1/2 Stunden plus 5 x ¼ Stunde (für die 41. bis 45. Stunde) = insgesamt 7 ¾ Stunden.
Für die Stunden zwischen 38,5 und 40 gebührt kein Zuschlag.
Der Zeitausgleich erfolgt in ganzen Tagen. Auf die 45-stündige maximale Wochenarbeitszeit dürfen keine Mehrarbeitsstunden aufgesetzt werden. Jede Stunde über die maximale Wochenarbeitszeit von 45 Stunden ist eine Überstunde (Zuschlag 50%; Divisor zur Berechnung des Grundstundenlohnes 1/143).

-> Verbrauch von Zeitguthaben

Hinsichtlich der Festsetzung des Zeitpunktes des Verbrauchs der Zeitguthaben bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Schon bei der Grundvereinbarung wird festgelegt, in welchen Wochen kürzer gearbeitet wird bzw. welche Tage arbeitsfrei sind.
  • Ist der Verbrauchszeitpunkt nicht für den ganzen Durchrechnungszeitraum festgelegt, kann vereinbart werden, dass der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer jeweils für die Hälfte der Zeitguthaben den Zeitpunkt des Verbrauchs bestimmen.
  • Liegt keine Vereinbarung vor, hat der Arbeitnehmer ein einseitiges Antrittsrecht. Allerdings gilt hier verpflichtend eine Vorankündigung von 4 Wochen vor dem Antritt des Zeitausgleichs. Das Ausmaß der vom einseitigen Antritt erfassten Zeitguthaben ist mit 24 Stunden (ca. 3 Arbeitstage) pro Quartal begrenzt.

Für die von einer ausdrücklichen Vereinbarung (lit. A u. lit b) bzw. vor einseitigen Antrittsrecht (lit. C) nicht erfasste Zeitguthaben ist der Verbrauchszeitraum jeweils einvernehmlich festzulegen.
Wird bis zum Ende des Durchrechnungszeitraumes kein Einvernehmen erzielt, sind die Punkte Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durchrechnungszeitraumes und Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeitsverhältnisses zu beachten.

-> Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durchrechnungszeitraumes

Bei Nichtausgleich der Zeitguthaben ist ein Zuschlag von 87,5% vorgesehen (im Gegensatz zum normalen Überstundenzuschlag von 50%), weil es primäres Ziel der Flexi-Modelle ist, Zeitguthaben auszugleichen.

Der Zeitausgleich ist grundsätzlich innerhalb des Durchrechnungszeitraumes durchzuführen.
Wurden die Zeitguthaben bis zum Ende des Durchrechnungszeitraumes nicht oder nicht vollständig ausgeglichen, können Zeitguthaben im Ausmaß bis zu 40 Stunden (einschließlich Zeitzuschläge) in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden.

-> Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeitsverhältnisses

Bei Zeitguthaben (Gutstunden)
Bei verschuldeter Entlassung, unbegründetem vorzeitigen Austritt und bei Selbstkündigung des Arbeitnehmers erfolgt die Abgeltung der Gutstunden mit dem Stundenverdienst.
Bei unbegründeter Entlassung, begründetem vorzeitigem Austritt und bei Arbeitgeberkündigung erfolgt die Abgeltung der Gutstunden als Überstunde.
Es gebührt ein Zuschlag von 87,5% (weil sonst die Abgeltung in Geld bei Auflösung billiger wäre, als Abgeltung in Geld bei aufrechtem Arbeitsverhältnis).

Bei Zeitschuld (Minusstunden)
Eine Zeitschuld hat der Arbeitnehmer nur im Falle der verschuldeten Entlassung und des unbegründeten vorzeitigen Austrittes zurückzuzahlen. (Eine Rückzahlungspflicht bei Selbstkündigung des Arbeitnehmers wurde von der Gewerkschaft als unzulässige Kündigungserschwernis im Sinne der herrschenden Rechtssprechung abgelehnt).

-> Entlohnung

Der Lohn bleibt während des gesamten Zeitraumes der Gleiche; bis auf Zulagen und Zuschläge, die im Ausmaß der tatsächlichen Leistung zu zahlen sind.

Der Monatslohn pro vollen Monat des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes beträgt das 167,4-fache des Stundenlohnes (egal, wie viele Stunden in diesem Monat tatsächlich gearbeitet wurden).

Eine Sonderregelung gilt nur für die lohnsteuer- und beitragspflichtige Montagezulage und Wegzeitvergütung:
Vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes regelmäßig angefallene Montagezulagen sind mit dem Durchschnittsbetrag in den Monatslohn einzubeziehen.
Regelmäßigkeit liegt vor, wenn diese Zulagen in den letzten 13 abgerechneten Wochen (bzw. 3 Monaten oder Kalendervierteljahr) vor Beginn des Durchrechnungszeitraums durch mindestens 7 Wochen zu zahlen waren.
Die Angemessenheit des Durchschnittbetrages ist bei jeder wesentlichen Veränderung der Verhältnisse anhand der tatsächlich erbrachten Montagearbeiten zu überprüfen.
Liegt keine Regelmäßigkeit vor, ist die Montagezulage nicht mit dem Durchschnitt in den Monatslohn einzubeziehen, sondern wie die anderen Zulagen und Zuschläge im Ausmaß der tatsächlichen Leistung zu bezahlen und im Folgemonat abzurechnen.
Für in Folge des Zeitausgleiches gänzlich arbeitsfreie Tage ist die ausfallende Wegzeitvergütung mit dem Durchschnittswert der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen fortzuzahlen.

-> Vor- und Nachteile

+ hoher Durchrechnungszeitraum
+ hohe Bandbreite
+ Für die Stunden zwischen 38,5 und 40 gebührt kein Zuschlag
- Bei Nichtausgleich der Zeitguthaben und Abgeltung in Geld: Zuschlag von 87,5% (Berechnungsbasis Grundstunde (100%+25%)+50%=187,5% ; (100% + 50%) + 17%).
- Zeitzuschlag für die 41. bis 45. Stunde 25 %
- Deckelung der Guthabenstunden


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