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Ingenieurgesetz

FAQ zum neuen Ingenieurgesetz

dieses ist mit 01.05.2017 in Kraft getreten

Was ist seit 1.5.2017 für Ing. neu?

Frage: Welche neuen Bestimmungen gibt es für die Erlangung der Qualifikationsbezeichnung Ingenieur bzw. Ingenieurin?

Antwort:

  • Prüfung der Formalvoraussetzungen gemäß § 2 IngG 2017 (entspricht dem bisherigen Verfahren),
  • Absolvierung eines Fachgespräches über die erworbene Berufspraxis mit Fachexperten bzw. Fachexpertinnen,
  • Verleihung der Qualifikationsbezeichnung Ingenieur bzw. Ingenieurin.


Vorteile der neuen Qualifikationsbezeichnung

Frage: Welche Vorteile ergeben sich aus der aufgrund des IngG 2017 neu gestalteten Verleihung des Ingenieur-Titels als Qualifikationsbezeichnung anstelle der bisherigen Standesbezeichnung „Ingenieur“ gemäß IngG 2006?

Antwort: Durch das neue Verfahren sind die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen von Ingenieurinnen und Ingenieuren (kurz „Ing“) auf dem Niveau der Stufe 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) und damit verbunden des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) zertifiziert. Dadurch wird die bisher nur in Österreich bekannte Qualität von Ing. auch international sichtbar(er) und verwertbar(er). Da der Ing. der Stufe 6 gleichwertig (nicht gleichartig) der Qualifikation des Bachelors ist, erhalten Ingenieure und Ingenieurinnen und die sie beschäftigenden Unternehmen jene Anerkennung, die ihnen auf Grund der in Theorie und Praxis erworbenen Kompetenzen zusteht.


Was ist der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR)?

Der NQR ist eine 8-stufige Skala von Kompetenzniveaus, die Bildungsabschlüsse nach den erreichten Lernergebnissen einstuft. Dabei werden jeweils Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen beschrieben, um den Abschluss in die jeweilige Stufe einordnen zu können. Die im österreichischen NQR verwendeten Kriterien entsprechen den im Europäischen Qualifikationsrahmen verwendeten Begriffen. Damit sind österreichische Zuordnungen zu einer bestimmten Stufe unmittelbar europaweit vergleichbar. Absolventen und Absolventinnen von Bildungsabschlüssen können auch international belegen, über welche Qualifikation sie verfügen. Aus der Einreihung eines Bildungsabschlusses sind aber keine rechtlichen Ansprüche ableitbar.


Voraussetzungen für HTL-Absolventen und Absolventinnen?

Frage: Welche Voraussetzungen müssen HTL-Absolventen bzw. Absolventinnen erfüllen, um die Zertifizierung nach dem IngG 2017 beantragen zu können?

Antwort: Nachzuweisen ist eine positive Reife- und Diplomprüfung einer HTL sowie eine nachfolgende mindestens dreijährige, fachbezogene Praxis an Tätigkeiten, die typischerweise von HTL Absolventen bzw. Absolventinnen durchgeführt werden.
 

Sind Anträge mit ausländischen Bildungsabschlüssen zulässig?

Frage: Können Personen, die einen ausländischen Bildungsabschluss nachweisen, die Zertifizierung nach dem IngG 2017 beantragen?

Antwort: Ja. Voraussetzung ist ein Bildungsabschluss, der einer Reife – und Diplomprüfung an einer österreichischen HTL mindestens gleichwertig ist sowie drei Jahre entsprechende Praxis. Die Gleichwertigkeit ist entweder aufgrund einer Nostrifikation gegeben oder es erfolgt eine Bewertung durch das Bundesministerium für Bildung gemäß dem Anerkennungs- und Bewertungsgesetz (AuBG, BGBl. I Nr. 55/2016). Gegebenenfalls sind Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen erforderlich.
 

Sind Anträge von Personen mit anderen Bildungsabschlüssen (z.B. abgeschlossene Werkmeisterschule) zulässig?

Frage: Können Personen, die z.B. eine Meister-, Befähigungs- oder Werkmeisterprüfung abgelegt haben, um eine Zertifizierung nach dem IngG 2017 ansuchen?

Antwort: Ja. Die Qualifikation Ingenieur bzw. Ingenieurin setzt sich aus höherer Fachtheorie, höherer Allgemeinbildung und dem Nachweis berufspraktischer Handlungskompetenz im Fachbereich zusammen. Den inhaltlichen Bezugspunkt bilden dabei vor allem Lernergebnisse aus den Bereichen „Planung und Entwicklung“. Voraussetzung ist daher eine technische Qualifikation, die einer HTL-Fachrichtung inhaltlich entspricht, sowie der Nachweis höherer Allgemeinbildung (z.B. Berufsreifeprüfung, sonstige Matura). Die ingenieurmäßige Praxis beträgt bei (zur HTL Matura) alternativen Qualifikationen sechs Jahre nach Abschluss des letzten Teiles der zusätzlichen Ausbildung.
 

Gelten auch Praxiszeiten die vor oder parallel zu Ausbildungen erworben werden?

Frage: Werden Praxiszeiten, die vor oder parallel zu einer berufsbegleitenden Ausbildung (z.B. HTL Abendschule, Kolleg) erworben wurden, für die Mindestdauer der Berufspraxis anerkannt?

Antwort: Nein, das IngG 2017 fordert ausdrücklich, dass Praxiszeiten nach dem Abschluss der letzten notwendigen Bildungsmaßnahme erworben werden.
 

Sind Anträge von technischen Bachelors, Masters bzw. PhDs zulässig?

Frage: Können Absolventen bzw. Absolventinnen von technischen Studien die Zertifizierung nach dem IngG 2017 beantragen?

Antwort: Ja, wenn das Studium eine fachliche Übereinstimmung mit einem HTL-Abschluss aufweist. Hochschulische Abschlüsse, die dem Bologna System entsprechen, sind aber ohnedies den NQR/EQR-Niveaus 6-8 bereits automatisch zugeordnet. Auch diese Personengruppe muss eine mindestens dreijährige facheinschlägige Praxis nach Beendigung des Studiums nachweisen.
 

Gibt es für andere fünfjährige Oberstufenausbildungen mit Reife- und Diplomprüfung ähnliche Qualifikationsbezeichnungen?

Frage: Gibt es für Absolventen bzw. Absolventinnen anderer Ausbildungswege wie der HLW, HAK oder HFL mit einer entsprechenden Berufspraxis ähnliche Qualifikationsbezeichnungen auf Stufe 6 NQR?

Antwort: Derzeit gibt es nur für die Bereiche Technik sowie Land- und Forstwirtschaft die Qualifikationsbezeichnung Ingenieur bzw. Ingenieurin.


Muss die Praxis facheinschlägig sein?

Frage: Muss die nachgewiesene Praxis aus dem Fachgebiet der Ausbildung (HTL-Abschluss) sein.

Antwort: Ja, wobei naheliegende Bereiche, die mit der Ausbildung in Zusammenhang stehen, ebenfalls zulässig sind (z.B. Abschluss in der Fachrichtung Maschinenbau, Tätigkeit im Bereich Mechatronik).


Welches fachliche Niveau muss die Praxis haben?

Frage: Muss die Praxis während der gesamten Dauer auf dem Niveau der Stufe 6 NQR sein?

Antwort: Nein, so wie bei allen anderen Bildungswegen muss im Verlauf der fachbezogenen Praxis dieses Niveau realisiert werden und am Ende (d.h. zum Zeitpunkt des Fachgespräches) vorliegen.


Wie sind die durchschnittlich 20 Wochenstunden Praxis zu verstehen?

Frage: Wie errechnen sich die vom IngG geforderten mindesten 20 Wochenstunden Praxis?

Antwort: In der angegebenen facheinschlägigen Praxis muss der Antragsteller/die Antragstellerin im Schnitt 20 Wochenstunden beschäftigt gewesen sein (z.B. zwei Jahre 38,5 Std., ein Jahr 15 Std.). Die mindestens dreijähre bzw. sechsjährige facheinschlägige Praxis darf aber auch bei durchgehender Vollzeitbeschäftigung nicht unterschritten werden.


Gilt der Ing. als Berechtigung zum Masterstudium?

Frage: Ist der Ing. mit Stufe 6 NQR gleichartig dem Bachelor-Abschluss und damit zum Master-Studium zugelassen?

Antwort: Nein, die Qualifikationsbezeichnung Ing. berechtigt nicht zum Master-Hochschulstudium, da sie gleichwertig, aber einen anderen Qualifizierungsschwerpunkt hat.


Was geschieht mit bestehenden Ing.?

Frage: Gilt die bisherige Standesbezeichnung Ing. automatisch als Qualifikationsbezeichnung mit der Einordnung in Stufe 6 NQR oder geht der Titel verloren?

Antwort: Nein, die bisher verliehenen Standesbezeichnungen gehen nicht verloren. Wenn ein Ing. z.B. nach dem IngG 2006 die Qualifikationsbezeichnung nach dem IngG 2017 erhalten will, muss er bzw. sie die Evaluierung nach den neuen Richtlinien vornehmen. Die bisher verliehenen Standesbezeichnungen bleiben aber erhalten.


Wann endet die Einreichungsfrist nach dem IngG 2006?

Frage: Wie lange konnten Einreichungen zur Standesbezeichnung Ing. nach dem IngG 2006 erfolgen?

Antwort: Anträge konnten bis 30.4.2017 beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft eingebracht werden. Seit 1.5.2017 können ausschließlich Anträge zur Verleihung der Qualifikationsbezeichnung Ing. nach dem IngG 2017 gestellt werden.


Wo kann eine Einreichung zum Ing. seit 1.5.2017 erfolgen?

Frage: Bei welcher Stelle kann eine Einreichung nach dem IngG 2017 erfolgen.

Antwort: Der Antrag ist bei einer Zertifizierungsstelle des Wohnsitzbundeslandes zu stellen. Antragsteller bzw. Antragstellerinnen mit ausländischem Wohnsitz können den Antrag bei jeder Zertifizierungsstelle einbringen.

Zertifizierungsstellen sind bei den Wirtschaftskammern der Bundesländer, in den TÜV-Akademien in den Bundesländern sowie dem bfi-Burgenland, bfi-Kärnten, bfi-Niederösterreich, bfi-Oberösterreich, bfi-Salzburg, bfi-Tirol und bfi-Wien eingerichtet. Auf der Website des BMWFW befindet sich eine Liste aller Zertifizierungsstellen mit den jeweiligen Fachbereichen.


Wie ist der Ablauf der Zertifizierung?

Frage: Welche Schritte erfolgen bei der Zertifizierung?

Antwort: Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin reicht bei der für ihn bzw. sie zuständigen Zertifizierungsstelle einen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ein. Die Zertifizierungsstelle prüft die Unterlagen und leitet diese nach positiver Beurteilung an zwei Fachexperten bzw. Fachexpertinnen weiter. Zu einem von der Zertifizierungsstelle vereinbarten Termin erfolgt ein Fachgespräch von bis zu 45 Minuten Dauer, in dem der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die in der Praxis erworbenen zusätzlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen erläutert. Die Fachexperten bzw. Fachexpertinnen beurteilen, ob damit den Kriterien der Stufe 6 NQR entsprochen wird.


Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

Frage: Welche Nachweise über den Bildungsabschluss und die Berufspraxis müssen dem Antrag beigelegt werden?

Antwort: Jede Zertifizierungsstelle stellt ein elektronisches Antragsformular auf ihrer Website zur Verfügung. Es müssen jedenfalls beigebracht werden:

  • Lichtbildausweis,
  • das Reife- und Diplomprüfungszeugnis der HTL, bzw. vergleichbare Zeugnisse,
  • bei unselbständig Beschäftigten Zeugnisse bzw. ein Zwischenzeugnis der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers über Dauer, Inhalt und durchschnittliche Wochenstundenzahl der Praxistätigkeit,
  • bei Selbständigen eine SV-Bestätigung und/oder ein Auszug aus dem Gewerberegister,
  • sowie eigene aussagekräftige Beschreibungen der ingenieurmäßig ausgeführten Tätigkeiten, insbesondere zu Referenzprojekten.
  • Weiters können Bestätigungen von fachlichen oder persönlichen Aus- und Weiterbildungen beigelegt werden, die für die zusätzliche Qualifikation relevant sind.
     

Gibt es Unterlagen und Erläuterungen?

Frage: Gibt es die Möglichkeit, weiterführende Unterlagen oder eine Beratung zu erhalten?

Antwort: Auf der Website des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft befindet sich ein Link zu einer ausführlichen Broschüre für Antragsteller und Antragstellerinnen (https://www.bmdw.gv.at/Themen/Lehre-und-Berufsausbildung/Ingenieurwesen.html). Die Zertifizierungsstellen, die regionalen Vereinigungen der Absolventen und Absolventinnen von HTLs und der Verband Österreichischer Ingenieure bieten auch persönliche Beratung an.


Wie müssen die Tätigkeitsbeschreibungen aussehen?

Frage: Welchen Inhalt und Umfang müssen die Tätigkeitsbeschreibungen aufweisen?

Antwort: In der Fachrichtungsverordnung sowie in der „Beschreibung der Qualifikation Ingenieur/in“ (https://www.bmdw.gv.at/Themen/Lehre-und-Berufsausbildung/Ingenieurwesen.html) sind die typischen Arbeitsbereiche ingenieurmäßiger Tätigkeit aufgelistet. Auf diese muss in der Beschreibung von Tätigkeiten bzw. von Projekten Bezug genommen werden. Der Umfang soll etwa zwei bis fünf A4-Seiten umfassen.


Wie sind die Unterlagen einzureichen?

Frage: Müssen die Unterlagen im Original eingereicht werden?

Antwort: Bei der Einreichung genügen im Normalfall eingescannte Unterlagen, die Zertifizierungsstelle kann bei Unklarheiten aber Originale einfordern. Bei fremdsprachigen Dokumenten (außer in Englisch) muss eine beglaubigte Übersetzung beigelegt werden.


Wie wird zum Fachgespräch eingeladen?

Frage: Wer lädt auf Grund welcher Kriterien zum Fachgespräch ein?

Antwort: Die fachlich und örtlich zuständige Zertifizierungsstelle prüft den eingereichten Antrag formal (z.B. liegen alle Unterlagen vor, sind die Mindesterfordernisse der facheinschlägigen Praxis erfüllt) und leitet diese an die Mitglieder der Zertifizierungskommission weiter. Die Zertifizierungsstelle lädt den Antragsteller bzw. die Antragstellerin zum Fachgespräch ein.


Wer führt das Fachgespräch durch?

Frage:Welche Personen mit welchen Qualifikationen sind in der Zertifizierungskommission?

Antwort: Für jede Fachrichtung gibt es Zertifizierungskommissionen. Diese bestehen jeweils aus zwei Personen, die Experten bzw. Expertinnen der jeweiligen Fachrichtung sind. Eine Person kommt aus der Fachpraxis, die zweite Person ist aus dem Kreis der facheinschlägig tätigen HTL- oder Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerinnen zu bestellen. Beide Kommissionsmitglieder müssen mindestens über eine ingenieurmäßige Qualifikation (Ing. bzw. akademischer technischer Abschluss) verfügen und im betreffenden Fachgebiet im aktiven Berufsleben stehen.


Wie ist die Unabhängigkeit und Vertraulichkeit sichergestellt?

Frage: Wie ist sichergestellt, dass die Mitglieder der Zertifizierungskommission fachlich und persönlich unabhängig sind und die in der Beschreibung und im Fachgespräch erläuterten Informationen vertraulich behandelt werden?

Antwort: Beide Kommissionsmitglieder sind in dieser Funktion unparteiisch und verpflichtet, bereits vor dem Fachgespräch sicher zu stellen, dass es weder persönliche noch berufliche Unvereinbarkeiten gibt. Im Fachgespräch kann der Antragsteller bzw. die Antragstellerin gegebenenfalls auf vertrauliche oder geheime Informationen über seine bzw. ihre Tätigkeit hinweisen, die nicht offen gelegt werden dürfen. Es darf ihnen durch das Fachgespräch kein Nachteil entstehen. Jedenfalls sind die Kommissionsmitglieder zur Vertraulichkeit verpflichtet.


Inhalte des Fachgesprächs?

Frage: Welche Fragen werden im Fachgespräch bearbeitet?

Antwort: Es handelt sich um ein Fachgespräch unter Experten bzw. Expertinnen und nicht um eine Prüfung. Im Vordergrund stehen die in der Tätigkeitsbeschreibung beschriebenen Aufgaben und Projekte. Dabei werden gemeinsam vor allem die gegenüber der Reife- und Diplomprüfung fortgeschrittenen Fachkenntnisse und Fertigkeiten sowie die dabei genützten (Leitungs-)Kompetenzen herausgearbeitet. Weiters wird die Komplexität der Aufgabenstellung, der Grad der Selbständigkeit und die Entscheidungsverantwortung hinterfragt.


Dauer des Fachgesprächs?

Frage: Wie lange dauert das Fachgespräch voraussichtlich?

Antwort: Es sind bis zu 45 Minuten vorgesehen, wobei die Dauer auch kürzer sein kann.


Sprache des Fachgesprächs?

Frage: Kann das Fachgespräch auch in einer Fremdsprache (z.B. Englisch) geführt werden?

Antwort: Nein, das Fachgespräch ist in deutscher Sprache zu führen.


Ergebnis des Fachgesprächs?

Frage: Welche Ergebnisse kann ein Fachgespräch haben?

Antwort: Wenn nach Prüfung der formalen Voraussetzungen durch die Zertifizierungsstelle auch das Fachgespräch positiv abgeschlossen ist, erhält der Antragsteller bzw. die Antragstellerin einen Bescheid in Form einer Urkunde des BMWFW über die Erlangung der Qualifikationsbezeichnung Ingenieur bzw. Ingenieurin.

Wurden die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt (in diesem Fall erfolgt keine Zulassung zum Fachgespräch) oder das Fachgespräch wurde nicht positiv absolviert, erhält der Antragsteller bzw. die Antragstellerin einen ablehnenden Bescheid. Gegen einen negativen Bescheid kann beim Landesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.


Kosten des Evaluierungsverfahrens?

Frage: Was kostet das Evaluierungsverfahren?

Antwort: Die Kosten betragen € 370,-, die für die Aufwandsentschädigung der Kommissionsmitglieder sowie zur Abdeckung der Ausgaben der Zertifizierungsstelle und für Maßnahmen der Qualitätssicherung verwendet werden.


Qualitätssicherung des Verfahrens?

Frage: Wie wird sichergestellt, dass das Verfahren den gesetzlichen Anforderungen entspricht und bundesweit einheitlich durchgeführt wird?

Antwort: Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die Zertifizierungsstellen mit der Vollziehung des IngG 2017 unter der Voraussetzung betraut, dass sie die im IngG 2017 geforderten Qualitätskriterien erfüllen. Werden die Kriterien in weiterer Folge nicht mehr erfüllt, wird die Betrauung entzogen. Um die Abläufe gesetzeskonform und bundesweit einheitlich zu gestalten, sind verbindlich einzuhaltende Richtlinien in Form eines Handbuches erlassen worden. Die Fachexperten und Fachexpertinnen werden nach einheitlichen Richtlinien geschult. Wirksamkeit und Praktikabilität der Verfahren werden durch eine externe Stelle evaluiert.


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