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CO2-Grenzausgleich (CBAM) - Dokumentations- und Berichtspflicht ab 1.10.2023

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Import Export, Weltkarte auf der Hand von Geschäftsleuten

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Mit 1.10.2023 beginnt die Übergangsphase der CBAM-Verordnung, die bis 31.12.2025 angesetzt ist und eine Registrierungs- und Berichtspflicht umfasst. Diese betrifft alle Importeure von in Anhang 1 CBAM-VO erfassten Produkten, also im Wesentlichen Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Strom, bzw. einzelne vor- und nachgelagerte Produkte dieser Waren. Importeure dieser Produkte müssen sich – vor dem Import der entsprechenden Waren - entweder selbst oder über einen Vertreter bei der zuständigen nationalen Behörde (BMF) registrieren. Sie haben weiters eine Dokumentations- und Berichtspflicht für die von ihnen aus Nicht-EU-Staaten (mit bestimmten Ausnahmen) importierten Güter, die die direkten und teilweise auch indirekten THG-Emissionen bei der Herstellung der Güter im Ursprungsland  umfasst, sowie dafür im Herkunftsland entrichtete allfällige CO2-Kosten. CBAM-Berichte gem. Art 35 CBAM-VO sind vierteljährlich über ein von der EU-Kommission bereitgestelltes Online-Portal, das sich gerade im Aufbau befindet, einzureichen. Erste Infos inkl. Factsheet dazu finden Sie auf der BMF-Homepage unter Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) (bmf.gv.at). Die Umsetzung wird über das Amt für nationalen Emissionszertifikatehandel erfolgen, das auch für die nationale CO2-Bepreisung im Rahmen des NEHG 2022 zuständig ist. In der Implementierungsphase ist noch keine Entrichtung finanzieller Ausgleichszahlungen vorgesehen. Der Erwerb von CO2-Zertifikaten für die importierten Produkte wird erst in der Implementierungsphase ab 1.1.2026 fällig. 

Details zur der ab 1.10.2023 erforderlichen Berechnung der Treibhausgasemissionen für den CBAM-Report werden in einen Durchführungsrechtakt der EU-Kommission geregelt. Der Entwurf dazu befindet sich derzeit in Begutachtung . 

Um im Herbst möglichst frühzeitig eine Erstinformation als Leitfaden für betroffen Unternehmen bereitstellen zu können, hat die Sparte Industrie bereits im April das Institut für Industrielle Ökologie (IIÖ) mit der Erstellung eines Guidance Papers beauftragt.  Das Guidance Paper wird im September zur Verfügung stehen.


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