CO2-Grenzausgleich (CBAM) - Dokumentations- und Berichtspflicht ab 1.10.2023
Mit 1.10.2023 beginnt die Ăbergangsphase der CBAM-Verordnung, die bis 31.12.2025 angesetzt ist und eine Registrierungs- und Berichtspflicht umfasst. Diese betrifft alle Importeure von in Anhang 1 CBAM-VO erfassten Produkten, also im Wesentlichen Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, DĂŒngemittel, Wasserstoff und Strom, bzw. einzelne vor- und nachgelagerte Produkte dieser Waren. Importeure dieser Produkte mĂŒssen sich â vor dem Import der entsprechenden Waren - entweder selbst oder ĂŒber einen Vertreter bei der zustĂ€ndigen nationalen Behörde (BMF) registrieren. Sie haben weiters eine Dokumentations- und Berichtspflicht fĂŒr die von ihnen aus Nicht-EU-Staaten (mit bestimmten Ausnahmen) importierten GĂŒter, die die direkten und teilweise auch indirekten THG-Emissionen bei der Herstellung der GĂŒter im Ursprungsland umfasst, sowie dafĂŒr im Herkunftsland entrichtete allfĂ€llige CO2-Kosten. CBAM-Berichte gem. Art 35 CBAM-VO sind vierteljĂ€hrlich ĂŒber ein von der EU-Kommission bereitgestelltes Online-Portal, das sich gerade im Aufbau befindet, einzureichen. Erste Infos inkl. Factsheet dazu finden Sie auf der BMF-Homepage unter Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) (bmf.gv.at). Die Umsetzung wird ĂŒber das Amt fĂŒr nationalen Emissionszertifikatehandel erfolgen, das auch fĂŒr die nationale CO2-Bepreisung im Rahmen des NEHG 2022 zustĂ€ndig ist. In der Implementierungsphase ist noch keine Entrichtung finanzieller Ausgleichszahlungen vorgesehen. Der Erwerb von CO2-Zertifikaten fĂŒr die importierten Produkte wird erst in der Implementierungsphase ab 1.1.2026 fĂ€llig.
Details zur der ab 1.10.2023 erforderlichen Berechnung der Treibhausgasemissionen fĂŒr den CBAM-Report werden in einen DurchfĂŒhrungsrechtakt der EU-Kommission geregelt. Der Entwurf dazu befindet sich derzeit in Begutachtung .
Um im Herbst möglichst frĂŒhzeitig eine Erstinformation als Leitfaden fĂŒr betroffen Unternehmen bereitstellen zu können, hat die Sparte Industrie bereits im April das Institut fĂŒr Industrielle Ăkologie (IIĂ) mit der Erstellung eines Guidance Papers beauftragt. Das Guidance Paper wird im September zur VerfĂŒgung stehen.