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Einarbeiten wegen Feiertagen (52 Wo.)

Die innerhalb eines Jahres anfallenden, vor oder nach einem Feiertag liegenden Fenstertage werden innerhalb von 7 bis 52 Wochen eingearbeitet. Dabei muss die zusätzliche Arbeitszeit gleichmäßig auf den Durchrechnungszeitraum verteilt sein. Für den Zeitausgleich kommen nur Tage in Frage, die im Zusammenhang mit Feiertagen stehen (Fenstertage). Als Feiertage gelten nicht nur die sog. gesetzlichen Feiertage nach dem Arbeitsruhegesetz, sondern auch solche, die nach Landessitte gehalten werden (z.B. Fest des Landespatrons, 15. November in Niederösterreich).

-> Bandbreite

Während des Einarbeitungszeitraums darf die wöchentliche zuschlagsfreie Arbeitszeit maximal 45 Stunden betragen. In den Sonderfällen der verlängerten Normalarbeitszeit darf diese verlängerte Normalarbeitszeit um maximal 5 Stunden in der Woche verlängert werden.

Beachte:
Kraft ausdrücklicher Bestimmung des Kollektivvertrags darf die maximale Bandbreite von 45 Stunden pro Woche nicht frei vereinbart werden. Die einzuarbeitende Arbeitszeit muss grundsätzlich gleichmäßig auf die Wochen und Tage des Einarbeitungszeitraums verteilt werden. Dies bedeutet, je länger der Durchrechnungszeitraum, umso niedriger die zulässige Bandbreite.

"Gleichmäßig verteilt" bedeutet, dass eine einheitliche Höhe der Bandbreite in jeder Woche des Durchrechnungszeitraums vorzusehen ist.

-> Formel für die Berechnung der durchschnittlichen Bandbreite



Beispiel 1:
10 Wochen Durchrechnungszeitraum
eingearbeitet werde in Verbindung mit Feiertagen 65 Stunden
65:10 = 6,5
pro Woche dürfen 38,5 + 6,5, = 45 Stunden ohne Zuschlag gearbeitet werden.

Beispiel 2:
30 Wochen Durchrechnungszeitraum
eingearbeitet werden in Verbindung mit Feiertagen 90 Stunden
90:30 = 3

Pro Woche des Durchrechnungszeitraums dürfen nur 38,5 + 3 = 41,5 Stunden zuschlagsfrei gearbeitet werden: die Arbeitszeit muss in jeder Woche des Durchrechnungszeitraums 41,5 Stunden betragen.

-> Einarbeiten/Zeitausgleich

Anders als bei anderen Modellen kann hier der Verbrauch der eingearbeiteten Gutstunden aber nicht beliebig vereinbart, d.h. eingearbeitet werden. Zur Einarbeitung stehen nur ganze Wochentage frei, die vor und nach einem Feiertag liegen.
Dem Arbeitnehmer wird dadurch eine längere zusammenhängende Freizeit in Verbindung mit einem Feiertag ermöglicht.

-> Vereinbarung

Wie alle Modelle flexibler Arbeitszeit, kann das Einarbeiten von Feiertagen nicht angeordnet, sondern nur mit dem Betriebsrat oder mit dem einzelnen Arbeitnehmer vereinbart werden.
Laut kollektivvertraglicher Bestimmung ist diese schriftliche Vereinbarung nur gültig, wenn sie Ausmaß und genaue Lage der Einarbeitungszeit und der eingearbeiteten Tage im vornhinein festlegt.

-> Voraussetzungen

  • Der Einarbeitungszeitraum darf maximal 52 Wochen betragen.
  • Die Wochen des Einarbeitungszeitraumes müssen zusammenhängen.
  • An sonst arbeitsfreien Tagen, insbesondere Samstagen, darf nicht eingearbeitet werden.
  • Die eingearbeiteten Tage müssen zu einer längeren zusammenhängenden Freizeit führen; also als Tage vor und nach einem Feiertag konsumiert werden.
  • Nur die Arbeitszeit der Ausfallstage (Werktage vor oder nach einem Feiertag) darf eingearbeitet werden, nicht aber die am Feiertag selbst ausfallende Arbeitszeit.

-> Grenzen

§ 8 MschG: Tagesarbeitszeit werdender und stillender Mütter:
Werdende und stillende Mütter dürfen keinesfalls mehr als 9 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche beschäftigt werden.

§ 11 Abs. 2a KJBG: Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz
Jugendliche dürfen täglich höchstens 8 Stunden und wöchentlich maximal 40 Stunden beschäftigt werden. Allerdings kann die Wochenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes so verteilt werden, dass sie in den einzelnen Wochen an die Wochenarbeitszeit der Erwachsenen angeglichen wird, aber im wöchentlichen Durchschnitt die zulässige Dauer nicht übersteigt.
Gemäß § 11 Abs. 3 KJBG darf bei anderer Verteilung der Arbeitszeit die Tagesarbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 45 Stunden nicht überschreiten.

§ 19 AZG: Teilzeitbeschäftigte:
Die Änderung der Lage der Arbeitszeit und damit auch das Einarbeiten muss sachlich gerechtfertigt sein und berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers dürfen nicht entgegenstehen.

-> Entlohnung

Es ergibt sich keine Verschiebung des Entgelts bzw. der Entgeltfälligkeit. Die Entgelthöhe ergibt sich auf Basis von 38,5 Stunden pro Woche.
Zuschläge und Zulagen sind im Ausmaß ihres tatsächlichen Anfalles zu bezahlen.

-> Fehlzeiten während des Durchrechnungszeitraumes

Ist der Arbeitnehmer an einem Einarbeitungstag z.B. wegen Krankheit verhindert, wird sein Zeitguthaben so verrechnet, als ob er gearbeitet hätte.
Andererseits gebührt dem Arbeitnehmer bei Verhinderung (Krankheit, Unglücksfall) am Ausfalltag kein zusätzlicher Freistellungstag. Es besteht auch kein Anspruch auf zusätzliches Krankenentgelt.
War das Einarbeiten erst für die Zeit nach dem Ausfallstag vorgesehen, muss der am Ausfallstag Erkrankte trotzdem einarbeiten, sofern er zur vorgesehenen Zeit wieder arbeitsfähig ist.
Auch bei unentschuldigtem Fernbleiben werden die Zeitguthaben erworben, jedoch können dem Arbeitnehmer hier die Fehlstunden vom Entgelt abgezogen werden.

-> Urlaub während des Durchrechnungszeitraumes

Auch für Urlaubswochen im Einarbeitungszeitraum werden die entsprechenden Zeitguthaben erworben. Soll dies verhindert werden, darf für die Einarbeitungstage (-wochen) kein Urlaub vereinbart werden oder muss ein anderer Einarbeitungstermin für solche Fälle vereinbart werden.
Fällt der Ausfallstag in einen Urlaub, wird der Ausfallstag (Freizeittag) nicht als Urlaubstag gezählt, d.h. die Anzahl der verbrauchten Urlaubstage dieser Woche verringern sich um diesen Einarbeitungsfreizeittag.

-> Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Durchrechnungszeitraumes

Endet das Arbeitsverhältnis vor Konsumierung der eingearbeiteten Zeitguthaben, so gebührt für diese Gutstunden die entsprechende Überstundenvergütung, unabhängig davon, auf welche Art das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde.
Für den Fall eines Minussaldos kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer den zu viel bezahlten Verdienst zurückzahlen muss, wenn der Arbeitnehmer unbegründet austritt oder verschuldet entlassen wird.
Wurde die Freizeit schon vor dem Einarbeiten gewährt und bezahlt und scheidet der Arbeitnehmer vor dem festgelegten Einarbeitungstermin aus dem Dienstverhältnis aus, fällt der Rechtsgrund der Zahlung weg und kann der Arbeitgeber grundsätzlich das dafür geleistete Entgelt bei der Endabrechnung in Abzug bringen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

-> Vor- / Nachteile

+ hohe Bandbreite
+ langer Durchrechnungszeitraum
+ keine Zuschläge (ab 41 Std.)
- gleichmäßige Verteilung (einheitliche Höhe der Bandbreite)
- Ausgleichstage können nur Fenstertage sein


Ihr Ansprechpartner

Bernhard Wagner | Telefon 05 90 900-3487 | E-Mail wagner@fmmi.at


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