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Einarbeiten wegen Feiertagen (52 Wo.)

Die innerhalb eines Jahres anfallenden, vor oder nach einem Feiertag liegenden Fenstertage werden innerhalb von 7 bis 52 Wochen eingearbeitet. Dabei muss die zusĂ€tzliche Arbeitszeit gleichmĂ€ĂŸig auf den Durchrechnungszeitraum verteilt sein. FĂŒr den Zeitausgleich kommen nur Tage in Frage, die im Zusammenhang mit Feiertagen stehen (Fenstertage). Als Feiertage gelten nicht nur die sog. gesetzlichen Feiertage nach dem Arbeitsruhegesetz, sondern auch solche, die nach Landessitte gehalten werden (z.B. Fest des Landespatrons, 15. November in Niederösterreich).

-> Bandbreite

WÀhrend des Einarbeitungszeitraums darf die wöchentliche zuschlagsfreie Arbeitszeit maximal 45 Stunden betragen. In den SonderfÀllen der verlÀngerten Normalarbeitszeit darf diese verlÀngerte Normalarbeitszeit um maximal 5 Stunden in der Woche verlÀngert werden.

Beachte:
Kraft ausdrĂŒcklicher Bestimmung des Kollektivvertrags darf die maximale Bandbreite von 45 Stunden pro Woche nicht frei vereinbart werden. Die einzuarbeitende Arbeitszeit muss grundsĂ€tzlich gleichmĂ€ĂŸig auf die Wochen und Tage des Einarbeitungszeitraums verteilt werden. Dies bedeutet, je lĂ€nger der Durchrechnungszeitraum, umso niedriger die zulĂ€ssige Bandbreite.

"GleichmĂ€ĂŸig verteilt" bedeutet, dass eine einheitliche Höhe der Bandbreite in jeder Woche des Durchrechnungszeitraums vorzusehen ist.

-> Formel fĂŒr die Berechnung der durchschnittlichen Bandbreite



Beispiel 1:
10 Wochen Durchrechnungszeitraum
eingearbeitet werde in Verbindung mit Feiertagen 65 Stunden
65:10 = 6,5
pro Woche dĂŒrfen 38,5 + 6,5, = 45 Stunden ohne Zuschlag gearbeitet werden.

Beispiel 2:
30 Wochen Durchrechnungszeitraum
eingearbeitet werden in Verbindung mit Feiertagen 90 Stunden
90:30 = 3

Pro Woche des Durchrechnungszeitraums dĂŒrfen nur 38,5 + 3 = 41,5 Stunden zuschlagsfrei gearbeitet werden: die Arbeitszeit muss in jeder Woche des Durchrechnungszeitraums 41,5 Stunden betragen.

-> Einarbeiten/Zeitausgleich

Anders als bei anderen Modellen kann hier der Verbrauch der eingearbeiteten Gutstunden aber nicht beliebig vereinbart, d.h. eingearbeitet werden. Zur Einarbeitung stehen nur ganze Wochentage frei, die vor und nach einem Feiertag liegen.
Dem Arbeitnehmer wird dadurch eine lÀngere zusammenhÀngende Freizeit in Verbindung mit einem Feiertag ermöglicht.

-> Vereinbarung

Wie alle Modelle flexibler Arbeitszeit, kann das Einarbeiten von Feiertagen nicht angeordnet, sondern nur mit dem Betriebsrat oder mit dem einzelnen Arbeitnehmer vereinbart werden.
Laut kollektivvertraglicher Bestimmung ist diese schriftliche Vereinbarung nur gĂŒltig, wenn sie Ausmaß und genaue Lage der Einarbeitungszeit und der eingearbeiteten Tage im vornhinein festlegt.

-> Voraussetzungen

  • Der Einarbeitungszeitraum darf maximal 52 Wochen betragen.
  • Die Wochen des Einarbeitungszeitraumes mĂŒssen zusammenhĂ€ngen.
  • An sonst arbeitsfreien Tagen, insbesondere Samstagen, darf nicht eingearbeitet werden.
  • Die eingearbeiteten Tage mĂŒssen zu einer lĂ€ngeren zusammenhĂ€ngenden Freizeit fĂŒhren; also als Tage vor und nach einem Feiertag konsumiert werden.
  • Nur die Arbeitszeit der Ausfallstage (Werktage vor oder nach einem Feiertag) darf eingearbeitet werden, nicht aber die am Feiertag selbst ausfallende Arbeitszeit.

-> Grenzen

§ 8 MschG: Tagesarbeitszeit werdender und stillender MĂŒtter:
Werdende und stillende MĂŒtter dĂŒrfen keinesfalls mehr als 9 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche beschĂ€ftigt werden.

§ 11 Abs. 2a KJBG: Kinder- und JugendlichenbeschÀftigungsgesetz
Jugendliche dĂŒrfen tĂ€glich höchstens 8 Stunden und wöchentlich maximal 40 Stunden beschĂ€ftigt werden. Allerdings kann die Wochenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes so verteilt werden, dass sie in den einzelnen Wochen an die Wochenarbeitszeit der Erwachsenen angeglichen wird, aber im wöchentlichen Durchschnitt die zulĂ€ssige Dauer nicht ĂŒbersteigt.
GemĂ€ĂŸ § 11 Abs. 3 KJBG darf bei anderer Verteilung der Arbeitszeit die Tagesarbeitszeit von 9 Stunden nicht ĂŒberschritten werden. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 45 Stunden nicht ĂŒberschreiten.

§ 19 AZG: TeilzeitbeschÀftigte:
Die Änderung der Lage der Arbeitszeit und damit auch das Einarbeiten muss sachlich gerechtfertigt sein und berĂŒcksichtigungswĂŒrdige Interessen des Arbeitnehmers dĂŒrfen nicht entgegenstehen.

-> Entlohnung

Es ergibt sich keine Verschiebung des Entgelts bzw. der EntgeltfÀlligkeit. Die Entgelthöhe ergibt sich auf Basis von 38,5 Stunden pro Woche.
ZuschlĂ€ge und Zulagen sind im Ausmaß ihres tatsĂ€chlichen Anfalles zu bezahlen.

-> Fehlzeiten wÀhrend des Durchrechnungszeitraumes

Ist der Arbeitnehmer an einem Einarbeitungstag z.B. wegen Krankheit verhindert, wird sein Zeitguthaben so verrechnet, als ob er gearbeitet hÀtte.
Andererseits gebĂŒhrt dem Arbeitnehmer bei Verhinderung (Krankheit, UnglĂŒcksfall) am Ausfalltag kein zusĂ€tzlicher Freistellungstag. Es besteht auch kein Anspruch auf zusĂ€tzliches Krankenentgelt.
War das Einarbeiten erst fĂŒr die Zeit nach dem Ausfallstag vorgesehen, muss der am Ausfallstag Erkrankte trotzdem einarbeiten, sofern er zur vorgesehenen Zeit wieder arbeitsfĂ€hig ist.
Auch bei unentschuldigtem Fernbleiben werden die Zeitguthaben erworben, jedoch können dem Arbeitnehmer hier die Fehlstunden vom Entgelt abgezogen werden.

-> Urlaub wÀhrend des Durchrechnungszeitraumes

Auch fĂŒr Urlaubswochen im Einarbeitungszeitraum werden die entsprechenden Zeitguthaben erworben. Soll dies verhindert werden, darf fĂŒr die Einarbeitungstage (-wochen) kein Urlaub vereinbart werden oder muss ein anderer Einarbeitungstermin fĂŒr solche FĂ€lle vereinbart werden.
FÀllt der Ausfallstag in einen Urlaub, wird der Ausfallstag (Freizeittag) nicht als Urlaubstag gezÀhlt, d.h. die Anzahl der verbrauchten Urlaubstage dieser Woche verringern sich um diesen Einarbeitungsfreizeittag.

-> Beendigung des ArbeitsverhÀltnisses wÀhrend des Durchrechnungszeitraumes

Endet das ArbeitsverhĂ€ltnis vor Konsumierung der eingearbeiteten Zeitguthaben, so gebĂŒhrt fĂŒr diese Gutstunden die entsprechende ÜberstundenvergĂŒtung, unabhĂ€ngig davon, auf welche Art das ArbeitsverhĂ€ltnis aufgelöst wurde.
FĂŒr den Fall eines Minussaldos kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer den zu viel bezahlten Verdienst zurĂŒckzahlen muss, wenn der Arbeitnehmer unbegrĂŒndet austritt oder verschuldet entlassen wird.
Wurde die Freizeit schon vor dem Einarbeiten gewĂ€hrt und bezahlt und scheidet der Arbeitnehmer vor dem festgelegten Einarbeitungstermin aus dem DienstverhĂ€ltnis aus, fĂ€llt der Rechtsgrund der Zahlung weg und kann der Arbeitgeber grundsĂ€tzlich das dafĂŒr geleistete Entgelt bei der Endabrechnung in Abzug bringen, wenn dies ausdrĂŒcklich vereinbart wurde.

-> Vor- / Nachteile

+ hohe Bandbreite
+ langer Durchrechnungszeitraum
+ keine ZuschlÀge (ab 41 Std.)
- gleichmĂ€ĂŸige Verteilung (einheitliche Höhe der Bandbreite)
- Ausgleichstage können nur Fenstertage sein


Ihr Ansprechpartner

Bernhard Wagner | Telefon 05 90 900-3487 | E-Mail wagner@fmmi.at