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Blei

BLEI auf der Kandidatenliste REACH

BleistĂŒck liegt auf einem Löffel
© Shutterstock

Bereits seit 27. Juni 2018 ist Blei auf der Kandidatenliste der europÀischen Chemikalienagentur gelistet. Die Aufnahme von Blei-Metall in die REACH-Kandidatenliste ist eine unmittelbare Folge der Einstufung von Blei-Metall als reproduktionstoxisch Kategorie 1A nach CLP-Verordnung .

Schon am 1. MĂ€rz 2018 ergab sich hieraus fĂŒr Hersteller und Bereitsteller bleihaltiger Gemische eine umfassende Informationspflicht an ihre Kunden. SicherheitsdatenblĂ€tter (SDB) sind seither fĂŒr Legierungen ab einem Bleigehalt von 0,3 % (m/m) bzw. fĂŒr Pulver ab einem Bleigehalt von 0,03 % (m/m) bereitzustellen.

Die am 27. Juni 2018 zusĂ€tzlich erfolgte Aufnahme von Blei-Metall in die REACH Kandidatenliste erweitert den Kreis der Informationspflichtigen nun auch auf Bereitsteller von Erzeugnissen. Im Gegensatz zu Gemischen (Legierungen / Pulver) unterliegen Erzeugnisse (Gussteile, Halbzeuge, Bauteile) jedoch NICHT der Einstufungs- und Kennzeichnungspflicht nach CLP-Verordnung, entsprechend besteht auch keine Verpflichtung zur VerfĂŒgbarmachung von SDBs nach der REACHVerordnung!

Jedoch besteht eine Informationspflicht entlang der Lieferkette, wenn Halbzeuge oder andere Erzeugnisse aus Kupferlegierungen gefertigt wurden, die mehr als 0,1 % Blei (m/m) enthalten. Geeignete Informations-Tools sind daher vorzubereiten und dem Kunden unaufgefordert mit der Lieferung bereitzustellen.

Informationspflicht gegenĂŒber der ECHA:
Sollten Sie Produzent von Erzeugnissen sein oder Erzeugnisse von außerhalb der EU einfĂŒhren, mĂŒssen Sie möglicherweise die ECHA benachrichtigen. Diese Notifizierungspflicht gilt fĂŒr das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse, wenn Blei in Mengen von mehr als einer Tonne pro Produzent / Importeur pro Jahr vorhanden ist und wenn Blei in diesen Erzeugnissen oberhalb einer Konzentration von 0,1 % (m/m) enthalten ist. Die Notifizierung hat spĂ€testens 6 Monate nach Aufnahme in die Kandidatenliste zu erfolgen.

Informationspflicht gegenĂŒber GeschĂ€ftskunden B2B:
GeschĂ€ftskunden mĂŒssen vom Hersteller / Lieferanten unaufgefordert und ausreichend informiert werden, um eine sichere Verwendung des Erzeugnisses unter BerĂŒcksichtigung aller Phasen des Lebenszyklus des Erzeugnisses einschließlich der Entsorgung zu ermöglichen. Diese Verpflichtung gilt, so Blei im Werkstoff mit einer Konzentration von 0,1 Gewichts-% (oder mehr) vorhanden ist. FĂŒr komplexe Erzeugnisse ist diese Mitteilungspflicht zwingend, sobald eine Komponente des komplexen Erzeugnisses Bleigehalte ĂŒber 0,1 Gewichts-% aufweist. Entsprechende Informationen könnten beispielsweise in ProduktinformationsblĂ€ttern oder zweckgebundenen Informationsbriefen zusammengefasst sein. Sie mĂŒssen zur VerfĂŒgung gestellt werden, wenn das Erzeugnis zum ersten Mal nach der Aufnahme in die Kandidatenliste geliefert wird.

Informationspflicht gegenĂŒber Endkonsumenten B2C:
Auf Anfragen von Konsumenten / Privatpersonen muss das Unternehmen innerhalb von max. 45 Tagen reagieren und dem Kunden Informationen zur VerfĂŒgung stellen.

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Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-Metall

BleistĂŒcke liegen gestapelt auf einem Tisch
© Shutterstock


Die Umsetzung der Einstufung von Blei-Metall als reproduktionstoxisch Kategorie 1A steht nach der Veröffentlichung im Juli 2016 mit einer Übergangsfrist von 21 Monaten an. Diese Einstufung ist fĂŒr alle EU-Mitgliedstaaten ab 01.03.2018 unmittelbar rechtsverbindlich.




Die europĂ€ische Metallindustrie erreichte eine Einstufung mit einer allgemeinen Konzentrationsgrenze (GCL) fĂŒr massives Material (insbesondere Legierungen) von 0,3% sowie eine spezifische Konzentrationsgrenze von 0,03% fĂŒr Pulverform (< 1mm).

Entsprechend enthĂ€lt der Anhang VI der CLP-Verordnung mit den harmonisierten Einstufungen zwei EintrĂ€ge. Bei massivem Blei bleibt die Spalte zur spezifischen Konzentrationsgrenze leer, da hier die generische Grenze von 0,3% (GCL = Generic Concentration Limit) greift (Tabelle 1). Zu beachten ist im Zusammenhang mit der Neueinstufung von Blei, dass in ErwĂ€gungsgrund 4 ein Hinweis auf die unterschiedliche BioverfĂŒgbarkeit und damit eine BegrĂŒndung fĂŒr die oben genannte Differenzierung der Konzentrationsgrenzen verankert ist:

„In seinem wissenschaftlichen Gutachten vom 5. Dezember 2013 schlĂ€gt der Ausschuss fĂŒr Risikobeurteilung der ECHA vor, den Stoff Blei als reproduktionstoxisch (Kategorie 1A) einzustufen. Angesichts der Unsicherheit in Bezug auf die BioverfĂŒgbarkeit von Blei in massiver Form muss jedoch zwischen der massiven Form (PartikelgrĂ¶ĂŸe von 1 mm oder mehr) und der Pulverform (PartikelgrĂ¶ĂŸe von weniger als 1 mm) differenziert werden. Deswegen empfiehlt es sich, fĂŒr die Pulverform einen spezifischen Konzentrationsgrenzwert von ≄ 0,03% und fĂŒr die massive Form einen allgemeinen Konzentrationsgrenzwert von ≄ 0,3% festzusetzen.“

Hierdurch wird die Auswirkung der Einstufung von Blei-Metall auf andere Metalle bzw. bleihaltige Legierungen ggf. abgemildert, wenn die Weiterentwicklung und Validierung der Bioelutionsmethode abgeschlossen ist.

Zur ihrer Information finden Sie die deutsche und englische Fassung angefĂŒgt.

Die Änderungen wurden unter BerĂŒcksichtigung insbesondere folgender Punkte vorgenomme

  • Verabschiedung der 9. ATP mit dem Neueintrag zur Einstufung von Blei-Metall
  • ZusĂ€tzliche Informationen zur Seveso-Richtlinie 2012/18/EU
  • Klarere Gliederung und Unterteilung zum besseren VerstĂ€ndnis

Bitte beachten Sie, dass der in der BroschĂŒre enthaltene Link „Bewertungsgrundlage fĂŒr metallene Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser“ nicht korrekt ist. Hier der korrigierte Link.