BLEI auf der Kandidatenliste REACH

Bereits seit 27. Juni 2018 ist Blei auf der Kandidatenliste der europĂ€ischen Chemikalienagentur gelistet. Die Aufnahme von Blei-Metall in die REACH-Kandidatenliste ist eine unmittelbare Folge der Einstufung von Blei-Metall als reproduktionstoxisch Kategorie 1A nach CLP-Verordnung . Schon am 1. MĂ€rz 2018 ergab sich hieraus rechtswirksam fĂŒr Hersteller und Bereitsteller bleihaltiger Gemische eine umfassende Informationspflicht an ihre Kunden. SicherheitsdatenblĂ€tter (SDB) sind seither fĂŒr Legierungen ab einem Bleigehalt von 0,3 % (m/m) bzw. fĂŒr Pulver ab einem Bleigehalt von 0,03 % (m/m) bereitzustellen. Die am 27. Juni 2018 zusĂ€tzlich erfolgte Aufnahme von Blei-Metall in die REACH Kandidatenliste erweitert den Kreis der Informationspflichtigen nun auch auf Bereitsteller von Erzeugnissen. Im Gegensatz zu Gemischen (Legierungen / Pulver) unterliegen Erzeugnisse (Gussteile, Halbzeuge, Bauteile) jedoch NICHT der Einstufungs- und Kennzeichnungspflicht nach CLP-Verordnung, entsprechend besteht auch keine Verpflichtung zur VerfĂŒgbarmachung von SDBs nach der REACHVerordnung! Jedoch besteht eine Informationspflicht entlang der Lieferkette, wenn Halbzeuge oder andere Erzeugnisse aus Kupferlegierungen gefertigt wurden, die mehr als 0,1 % Blei (m/m) enthalten. Geeignete Informations-Tools sind daher vorzubereiten und dem Kunden unaufgefordert mit der Lieferung bereitzustellen.
Informationspflicht gegenĂŒber der ECHA:
Sollten Sie Produzent von Erzeugnissen sein oder Erzeugnisse von auĂerhalb der EU einfĂŒhren, mĂŒssen Sie möglicherweise die ECHA benachrichtigen. Diese Notifizierungspflicht gilt fĂŒr das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse, wenn Blei in Mengen von mehr als einer Tonne pro Produzent / Importeur pro Jahr vorhanden ist und wenn Blei in diesen Erzeugnissen oberhalb einer Konzentration von 0,1 % (m/m) enthalten ist. Die Notifizierung hat spĂ€testens 6 Monate nach Aufnahme in die Kandidatenliste zu erfolgen.
Informationspflicht gegenĂŒber GeschĂ€ftskunden B2B:
GeschĂ€ftskunden mĂŒssen vom Hersteller / Lieferanten unaufgefordert und ausreichend informiert werden, um eine sichere Verwendung des Erzeugnisses unter BerĂŒcksichtigung aller Phasen des Lebenszyklus des Erzeugnisses einschlieĂlich der Entsorgung zu ermöglichen. Diese Verpflichtung gilt, so Blei im Werkstoff mit einer Konzentration von 0,1 Gewichts-% (oder mehr) vorhanden ist. FĂŒr komplexe Erzeugnisse ist diese Mitteilungspflicht zwingend, sobald eine Komponente des komplexen Erzeugnisses Bleigehalte ĂŒber 0,1 Gewichts-% aufweist. Entsprechende Informationen könnten beispielsweise in ProduktinformationsblĂ€ttern oder zweckgebundenen Informationsbriefen zusammengefasst sein. Sie mĂŒssen zur VerfĂŒgung gestellt werden, wenn das Erzeugnis zum ersten Mal nach der Aufnahme in die Kandidatenliste geliefert wird https://echa.europa.eu/de/candidate-list-obligations
Informationspflicht gegenĂŒber Endkonsumenten B2C:
Auf Anfragen von Konsumenten / Privatpersonen muss das Unternehmen innerhalb von max. 45 Tagen reagieren und dem Kunden Informationen zur VerfĂŒgung stellen.
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