Wie funktioniert REACH?
EUROPĂISCHE CHEMIKALIENPOLITIK VERORDNUNGEN, FRISTEN UND BEHĂRDEN
ECHA, REACH, CLP, GHS und SVHC sind Begriffe, mit denen wir in Theorie und Praxis immer hÀufiger konfrontiert werden. Worum geht es dabei?
Die unterschiedlichen Begriffe/Behörden
Identifizierung als SVHC Stoff
Die Kandidatenliste
Vorbereitung fĂŒr Aufnahme auf AnhĂ€nge
Verfahren Anhang XIV zulassungspflichtige Stoffe
Ein Stoff auf Anhang XIV, was nun?
Weiterverwendung von Stoffen die bereits in Anhang XIV gelistet sind
Anahng XVII beschrÀnkte Stoffe
ECHA ist die EuropÀische Chemikalienagentur mit Sitz in Helsinki, Finnland. Ihre Aufgabe ist die Regelung der technischen, wissenschaftlichen und administrativen Aspekte bei der Registrierung, Bewertung, Zulassung und BeschrÀnkung von Chemikalien auf Basis eines EU weit einheitlichen Verfahrens.
REACH ist jene Verordnung der EuropĂ€ischen Union (EG Nr. 1907/2006), welche erlassen wurde, um menschliche Gesundheit und Umwelt vor Risiken, die durch Chemikalien entstehen können, zu verbessern und dadurch zugleich die WettbewerbsfĂ€higkeit der chemischen Industrie in der EU zu erhöhen. Das Wort âREACH" ist eine AbkĂŒrzung englischer Begriffe, die fĂŒr Registrierung (Registration), Bewertung (Evaluation), Zulassung (Authorisation) und BeschrĂ€nkung (restriction) von Chemikalien (CHemicals) stehen. Die REACH Verordnung.
CLP und GHS sind harmonisierte Systeme zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. Die CLP-Verordnung - Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures, EG Nr. 1272/2008 ist EU-weit gĂŒltig. Die GHS-Verordnung (Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals wurde von den Vereinten Nationen am 20.01.2009 beschlossen und gilt weltweit. Weitere Informationen zu CLP finden Sie hier.
SVHC ist die Bezeichnung fĂŒr âbesonders besorgniserregende Stoffeâ (Substances of Very High Concern). Als solche gelten Stoffe, die die Kriterien des Art. 57 der REACH-Verordnung erfĂŒllen. Darunter fallen:
- Stoffe mit kanzerogenen, mutagenen, reproduktionsschÀdigenden Eigenschaften (CMR-Kategorie 1 und 2).
- Stoffe, die nach den Kriterien des Anhang XIII der REACH-Verordnung als persistent, bioakkumulierend und toxisch bewertet werden (PBT-Stoffe).
- Stoffe, die nach den Kriterien des Anhang XIII der REACH-Verordnung als sehr persistent und sehr bioakkumulierend bewertet werden (vPvB-Stoffe).
- Stoffe mit gleichermaĂen besorgniserregenden Eigenschaften, z.B. mit endokrinen (hormonĂ€hnlichen) Eigenschaften oder Stoffe, die nicht PBT/vPvB-Kriterien erfĂŒllen, aber persistent, bioakkumulierbar und toxisch sind und schwerwiegende und irreversible Wirkungen auf Mensch oder Umwelt zeigen.
SVHC STOFF ERKANNT
Der erste Schritt im REACH-Registrierungsverfahren besteht darin, die Stoffe zu identifizieren, die schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben können, weshalb die sich aus ihrer Verwendung ergebenden Risiken ausreichend beherrscht und die Stoffe selbst nach Möglichkeit schrittweise ersetzt werden mĂŒssen. Diese werden als Substances of very high concern (SVHC) Stoffe bezeichnet.
Die Mitgliedstaaten der EuropÀischen Union sowie die EU-Kommission, vertreten durch die ECHA, sind aufgrund des Rechtstextes aufgefordert, aktiv SVHC-Stoffe zu identifizieren und entsprechende VorschlÀge in Form von Stoffdossiers bei der ECHA einzureichen.
Ein Mitgliedstaat oder, auf Ersuchen der EuropÀischen Kommission, kann die ECHA einen Stoff zur Identifizierung als SVHC vorschlagen.
Der Vorschlag wird gemÀà Anhang XV der REACH-Verordnung erstellt und besteht aus zwei Hauptteilen. Der erste Teil enthĂ€lt die Daten und die BegrĂŒndung fĂŒr die Identifizierung des Stoffes als SVHC. Der zweite Teil, der in den nachfolgenden Schritten des Identifizierungsprozesses geprĂŒft wird, enthĂ€lt Angaben zu den Mengen auf dem EU-Markt und zu den Verwendungen des Stoffes, zu der sich ergebenden Freisetzung und Exposition und zu möglichen Alternativen fĂŒr den Stoff.
Nach der Veröffentlichung des Vorschlages wird eine öffentlichen Konsultation durchgefĂŒhrt, und es können Kommentare abgegeben und/oder zusĂ€tzliche Informationen, beispielsweise zu den Eigenschaften, Verwendungen und Risiken des vorgeschlagenen Stoffes und zu seinen Alternativen, bereitgestellt werden. Wenn keine begrĂŒndeten Stellungnahmen gegen den Vorschlag vorgebracht werden, wird der Stoff in die Liste der in Frage kommenden Stoffe aufgenommen. Die VorschlĂ€ge und die Kommentare werden an den Ausschuss der Mitgliedstaaten (MSC) weitergeleitet, der seine Zustimmung zur Identifizierung des Stoffes als SVHC geben muss.
Erst nach Abschluss dieses Verfahrens wird ein SVHC Stoff in die âKandidatenlisteâ aufgenommen.
DIE KANDIDATENLISTE
Die Kandidatenliste umfasst eine Auflistung der fĂŒr eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregende Stoffe
Die Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste hat fĂŒr die Unternehmen, die den Stoff als solchen, in Gemischen oder in Erzeugnissen herstellen, importieren oder verwenden, gesetzliche Verpflichtungen zur Folge.
Sollte ein von Ihrem OberflÀchentechnik-Unternehmen verwendeter Stoff auf der Kandidatenliste sein, empfehlen wir dringend die Kontaktaufnahme mit Herrn Zinkl (zinkl@fmti.at).
VORBEREITUNG FĂR AUFNAHME AUF ANHĂNGE
Die ECHA priorisiert die Stoffe auf der Kandidatenliste, um zu ermitteln, welche Stoffe in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe (Anhang XIV der REACH-Verordnung) oder in das Verzeichnis der beschrÀnkten Stoffe (Anhang XVII der REACH Verordnung) aufgenommen werden sollen.
PrioritÀt haben dabei in der Regel Sto
- mit PBT- oder vPvB-Eigenschaften
- weit verbreiteter Verwendung
- groĂen Mengen.
Es werden jedoch auch die Auswirkungen der geplanten ZulassungsmaĂnahme auf Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt berĂŒcksichtigt.
- Antragsschluss/ "Latest Application Date", bis zu dem AntrĂ€ge auf Zulassung bei der ECHA eingegangen sein mĂŒssen, wenn der Antragsteller den Stoff nach dem Ablauftermin weiterhin verwenden oder in Verkehr bringen will
- Ablauftermin/ "Sunset Date", ab dem das Inverkehrbringen und die Verwendung eines Stoffes verboten ist, sofern nicht eine Zulassung erteilt oder die Verwendung von der Zulassungspflicht ausgenommen wurde
- gegebenenfalls ĂberprĂŒfungszeitrĂ€ume fĂŒr bestimmte Verwendungen
- gegebenenfalls Verwendungen, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind
Die ECHA verabschiedet regelmĂ€Ăig Empfehlungen fĂŒr die EuropĂ€ische Kommission, die letztendlich ĂŒber die Aufnahme von Stoffen in die jeweiligen das Verzeichnisse Anhang XIV oder Anhang XVII.
VERFAHREN ANHANG XIV ZULASSUNGSPFLICHTIGE STOFFE
Zulassungspflichtige Stoffe sind nicht verbotene Stoffe
Die von der ECHA fĂŒr den Anhang XIV -zulassungspflichtige Stoffe- priorisierten Stoffe werden in einem Empfehlungsentwurf in regelmĂ€Ăigen Intervallen zusammengefasst und auf der ECHA Homepage veröffentlicht.
AnschlieĂend wird eine öffentliche Konsultation durchgefĂŒhrt, in der Kommentare zum Empfehlungsentwurf können innerhalb von drei Monaten nach dem Veröffentlichungsdatum eingereicht werden.
Danach formuliert der Ausschuss der Mitgliedstaaten (MSC) seine Stellungnahme zum Empfehlungsentwurf der ECHA, bei dem im Zuge der öffentlichen Konsultation eingegangenen Kommentare berĂŒcksichtigt werden können.
Die Stellungnahme des Ausschusses und die Kommentare, die im Rahmen der öffentlichen Konsultation eingegangen sind, helfen der ECHA bei der Verabschiedung einer endgĂŒltigen Empfehlung an die EuropĂ€ische Kommission zur Entscheidung ĂŒber die Stoffe, die in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe aufzunehmen sind.
Wenn neue Stoffe in Anhang XIV aufgenommen werden sollen, wird dies mit einer Verordnung zur Ănderung des Anhang XIV im Amtsblatt der EuropĂ€ischen Union veröffentlicht. Diese Verordnung ist verbindlich und gilt unmittelbar in jedem EU_Mitgliedstaat.
Empfehlungen fĂŒr die Aufnahme in Anhang XIV REACH
Empfehlung zur Aufnahme von Chromtrioxid in Anhang XIV REACH
Verordnung zur Aufnahme von Chromtrioxid in Anhang XIV REACH
EIN STOFF AUF ANHANG XIV, WAS NUN?
FĂŒr Unternehmen ist spĂ€testens jetzt Handlungsbedarf. Ab sofort laufen die Fristen fĂŒr "Latest Application Date" und "Sunset Date"
Stoffe im Anhang XIV dĂŒrfen nach Ablauf der definierten Ăbergangsfristen (Sunset Date) nur noch in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn zuvor fĂŒr diese Stoffe â und fĂŒr definierte Verwendungen dieser Stoffe â eine entsprechende Zulassung vorliegt. Antragsteller fĂŒr eine solche Zulassung können Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender sein.
Derartige AntrĂ€ge auf Zulassung sind an die ECHA zu richten. Da mit einem Antrag auf Zulassung zur Weiterverwendung eines Stoffes diverse umfangreiche Studien eingebracht werden mĂŒssen, ist dieses Verfahren sehr aufwendig und kostspielig. Viele Unternehmen sind nachgeschaltete Anwender, da sie den Stoff meist nicht selbst herstellen, sondern fĂŒr einen eigenen Prozessschritt von einem HĂ€ndler kaufen. Um nun z.B. Chromtrioxid fĂŒr bestimmte Anwendungen weiter verwenden zu dĂŒrfen, gibt es nur zwei Möglichkeit
- Entweder man bezieht den Stoff von einem Lieferanten, der fĂŒr die betreffende spezielle Verwendung seitens ECHA eine Zulassung erteilt wurde. Hinweis: nachgeschaltete Anwender mĂŒssen in so einem Fall jedenfalls die in der Zulassung des Lieferanten festgelegten und von nachgeschalteten Anwendern inhaltlich kaum beeinflussbaren Bedingungen einhalten sowie der ECHA melden, dass sie einen derartig zugelassenen Stoff verwenden. Dies bedeutet dass der OberflĂ€chenbetrieb Chromtrioxid ausschlieĂlich fĂŒr die im Zulassungsantrag des Lieferanten genehmigten Verfahren verwenden darf (z.B.: Chromtrioxid fĂŒr technisches Hartverchromen). Die Verwendung von "Chromtrioxid fĂŒr technisches Hartverchromen" ist in der gĂŒltigen Zulassung des Lieferanten genehmigt, jedoch ist diese Verwendung trotzdem verpflichtend der ECHA zu melden.
- Oder nachgeschaltete Anwender beantragen selbst die Zulassung bei der ECHA und stellen damit sicher, dass die Zulassung jedenfalls die von ihnen benötigten Verwendungen unter von ihnen definierten Bedingungen abdeckt. Dies kann aber auch ĂŒber die Teilnahme an einem Konsortium erfolgen, welches gemeinsame AntrĂ€ge stellt und sich so die Kosten des Zulassungsantrages teilt.
Jedenfalls dĂŒrfen nachgeschaltete Anwender zugelassene Stoffe nur fĂŒr Verwendungen nutzen, fĂŒr welche die ECHA eine Zulassung erteilte.
Zulassungs-Konsortium
In Deutschland wurde der Verein VECCO (Verein zur Wahrung von Einsatz und Nutzung von Chromtrioxid und anderen Chemikalien in der OberflĂ€chentechnik e.V.) gegrĂŒndet, der momentan einen Antrag auf Zulassung fĂŒr Chromtrioxid in der OberflĂ€chentechnik vorbereitet. Die Kontaktdaten zu VECCO liegen im AOT BĂŒro auf. Eine Teilnahme am Konsortium VECCO ist weiterhin möglich.
Zulassungsentscheidung
Die Zulassungsentscheidung kann sowohl vor als auch nach dem Sunset Date erfolgen, abhĂ€ngig von der Bearbeitungsdauer der ECHA. Die EU-Kommission entscheidet auf Grund der Stellungnahmen der AusschĂŒsse fĂŒr âRisikobeurteilung und sozioökonomische Analyseâ ĂŒber den Zulassungsantrag. In der Zulassungsentscheidung wird festgehalten, unter welchen Bedingungen und bis zu welchem Zeitpunkt der Stoff weiter verwendet werden darf. In einer erteilten Zulassung wird zusĂ€tzlich festgelegt, wann die Zulassung wieder ĂŒberprĂŒft wird (befristeter ĂberprĂŒfungszeitraum!)
WEITERVERWENDUNG VON STOFFEN DIE BEREITS IN ANHANG XIV GELISTET SIND
ANNHANG XVII BESCHRĂNKTE STOFFE
Die Liste der beschrĂ€nkten Stoffe enthĂ€lt jene Stoffe (die auf Ihre eigene, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis) fĂŒr die Herstellung, das Inverkehrbringen oder deren Verwendung beschrĂ€nkt oder in der EuropĂ€ischen Union verboten sind.
Diese Liste ist in Anhang XVII der REACH Verordnung enthalten. Jeder Eintrag zeigt den Stoff oder eine Mischung sowie deren Bedingungen fĂŒr ihre EinschrĂ€nkung.
Ausnahmeregelungen zur Weiterverwendung dieser Stoffe sind nicht vorgesehen.
Liste der beschrÀnkten oder verbotenen Stoffen Anhang XVII