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REACH Artikel 33 und 7(2)

Meine Produkte enthalten SVHC Stoffe, was nun?

Symbolbild Chemikalienverordung REACH
@Shutterstock

Diese Frage wird in Zukunft viele Hersteller von Produkten betreffen. REACH als europäische Verordnung für Chemikalienrecht betrifft nicht nur Hersteller und Importeure von besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC-Stoffe), sondern auch nachgeschaltete Anwender. In den vergangenen Jahren sind vor allem Hersteller und Importeure zum Handkuss gekommen.


Es wurden Stoff Registrierungen und Anträge auf Zulassung für die Weiterverwendung von SVHC-Stoffen gestellt. Diese Thematik ist in den betreffenden Branchen bereits bekannt und wird mit viel Arbeitsaufwand umgesetzt.

Ein Teil der REACH-Verordnung die auch Erzeugnisse regelt, wurde bisher außer Acht gelassen. Erzeugnisse sind für Produkthersteller unter Umständen ein Problem. Dies ist der Fall, wenn sogenannte besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten sind. Die beiden wesentlichen Verpflichtungen sind Art. 33 – Weitergabe von Informationen in der Lieferkette – und Art. 7 (2) – Notifikation an die ECHA. Bei beiden Verpflichtungen wurde lange Zeit gestritten, wofür die 0,1-Grenze genau gilt. Die einen meinten für ein Erzeugnis wie geliefert – also z.B. das gesamte Automobil -, die anderen meinten auch für bestimmte Bestandteile – also z.B. das Lenkrad, die Reifen usw. Letzten Endes entschied der Europäische Gerichtshofs am 10. September 2015 letzteres und schaffte somit eine EU-weit einheitliche Auslegung.

Ausgehend von dieser Entscheidung wurden die Informationen unseres Dachverbandes ORGALIME zur Kommunikation in der Lieferkette aktualisiert. Die erforderlichen Informationen wurden in einem Dokument zusammengefasst, welches die Unternehmen bei der Erfüllung der Kommunikationsverpflichtungen gemäß REACH ART. 33 helfen soll.

Leitlinie: "Anforderungen an Stoffe in Artikeln“

Die Leitlinie klärt die Verpflichtungen unter REACH, die Kommunikation mit Kunden sowie die Benachrichtigungen ECHA, wenn SVHC Stoffe in Artikeln vorhanden sind. Die Leitlinie soll Unternehmen als Hilfestellung dienen, um ausreichend Informationen über Stoffe zu erhalten, so dass Unternehmen einfacher ihren jeweiligen Verpflichtungen nachkommen können.

Die aktualisierte Leitlinie enthält neue Beispiele im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2015, in dem der Umfang der Verpflichtungen weiter verdeutlicht wurde. Nach dem Urteil gelten die gesetzlichen Verpflichtungen auch für Artikel, die in komplexen Produkten präsent sind - zum Beispiel ein Bestandteil eines Autos oder einer Waschmaschine. Die vorhandenen Beispiele wurden, dank der gewonnenen Erfahrungen und Fragen, aktualisiert und verbessert.


FOLDER & GUIDANCE DOKUMENTE

Erzeugnisse unter REACH (WKO)


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