CO2-Grenzausgleich (CBAM)
CBAM: Fragebogen der EU-KOM - Frist 15. August 2025
Vor kurzem hat die Europäische Kommission
- eine Aufforderung zur Einreichung von Beweisen für eine Folgenabschätzung publiziert sowie
- eine öffentliche Konsultation zu CBAM gestartet, die über diesen Link abgerufen werden kann Link.
Die Aufforderung zur Einreichung von Nachweisen für eine Folgenabschätzung sowie der Fragebogen für die öffentliche Konsultation sind als PDF-Dokumente beigefügt.
Die Konsultation befasst sich mit folgenden Themen:
- Die Ausweitung des Anwendungsbereichs von CBAM, um das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in nachgelagerte Bereiche zu berücksichtigen
- Mögliche Maßnahmen gegen die Gefahr der Umgehung von CBAM
- Fragen im Zusammenhang mit den bestehenden Regeln für die Standardwerte und die Bedingungen für die Verwendung der tatsächlichen Emissionen für Strom in CBAM.
Die Frist für die Beantwortung des Fragebogens endet am 26. August 2025.
Da wir als FMTI über die WKÖ in diesen Prozess eingebunden sind, ersuchen wir Sie, den ausgefüllten Fragebogen auch an uns zu senden, schicker@fmti.at.
Update: Information zu CBAM - "BMF Handlungsanweisung" zur Vorgehensweise bei fehlenden Werten der Hersteller ab Juli 2024
Wir haben zuletzt am 31. Juli über die Handlungsanweisung des BMF in Fällen berichtet, wo Importeure – trotz nachweislicher Bemühung –keine Daten von Herstellern bekommen, die Verwendung von Standardwerten ab Juli 2024 aber nicht mehr erlaubt ist. Die Aussendung ist unten angefügt.
Hierzu nun folgendes Update:
Es ist von einer Abkehr der „0-Meldungen“ gekommen, weil von der EU-KOM im Berichtsformular ein eigenes Feld zur Verfügung gestellt wurde.
Eine entsprechende Info wurde auf der BMF-Webseite veröffentlicht: https://www.bmf.gv.at/themen/klimapolitik/carbon-markets/Carbon-Border-Adjustment-Mechanism-(CBAM)-/uebergangsphase-ab-2023/thg-berechnung.html

Damit hat sich aber nur geändert, dass kein „0“ mehr bei den Emissionen einzutragen ist. Es muss – wie bisher – der Nachweis erbracht und auch hochgeladen werden, dass die Daten entsprechend eingefordert wurden. Wie dieser Nachweis zu erbringen ist, dazu haben wir keine Änderungen zu unserer Aussendung vom 31. Juli.
"BMF Handlungsanweisung" zur Vorgehensweise bei fehlenden Werten der Hersteller ab Juli 2024
Das BMF hat in seinem CBAM-Newsletter nun eine „Handlungsanweisung“ gegeben:
Berichtspflichtige CBAM-Anmelder dürfen nur noch bis zum 31. Juli 2024 (d.h. letztmalig für den CBAM Bericht für Q2 2024) die von der Europäischen Kommission veröffentlichte Standartwerte für ihre CBAM-Berichte verwenden.
Das bedeutet, dass für ab Q3 2024 importierte CBAM-Waren, nur mehr die von ihren Lieferanten bekanntgegebenen tatsächlichen CO2 Emissionen für CBAM-Berichte verwendet werden dürfen. Es ist Aufgabe der in der EU angesiedelten Unternehmen, sich um diese Werte beim Lieferanten zu bemühen. Sollte es seitens des liefernden Unternehmens keine Mitwirkung an diesem Prozess geben - Sie daher keine Emissionswerte von diesem erhalten - haben Sie als berichtspflichtiger Anmelder der Ware eine 0 (Null) als CO2 Menge einzumelden. Es obliegt der nationalen Behörde (Amt für den nationalen Emissionzertifikatehandel – AnEH), die Bestrebungen zur Erlangung der Emissionswerte durch den berichtspflichtigen Anmelder zu würdigen, und von etwaigen Sanktionen abzusehen.
Zur Dokumentation der Bestrebungen, die notwendigen Werte zu erhalten, wird auf der Webseite des BMF eine Vorlage in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung gestellt.
Sollten Lieferanten trotz nachweislicher zweimaliger Aufforderung keine Angaben zu den CO2 Emissionen übermitteln, dienen die dokumentierten Versuche dem berichtspflichtigen Anmelder als Nachweis, alle in seiner Macht stehenden Mittel ausgeschöpft zu haben.
Hinweis:
Bitte tragen Sie keinesfalls die Standardwerte oder andere fiktive Werte ein.
Zusammengefasst empfiehlt es sich daher:
Zur Dokumentation des nachweislichen Bemühens um die Werte
1. Mindestens zweimal nachweislich per E-Mail mitsamt der zu übermittelnden Vorlagen zur Emissionsdatenmitteilung
1. Emissionsdatenmitteilung von Anlagenbetreibern an berichtspflichtige CBAM-Anmelder (Word, 1 MB) (Word, 1 MB)
2. Emission data reporting by installation operators to CBAM Declarants (Word, 1 MB) (Word, 1 MB)
auffordern.- Diese Aufforderungen im CBAM-Übergangsregister an der im Punkt 2 unter „Tipp“ angegebenen Stelle hochladen und vermerken „Trotz Aufforderung hat es seitens des liefernden Unternehmens keine Mitwirkung gegeben und es wurden daher keine Emissionswerte von diesem erhalten; daher war eine 0 (Null) als CO2 Menge einzumelden.“
- … und die Emissionswerte mit Null angeben.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministerium für Finanzen.
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CO2-Grenzausgleich (CBAM)
im April 2023 hat die BSI beim Industriewissenschaftlichen Institut („iwi“) eine Studie „Mögliche Auswirkungen des EU-CBAM auf die Wirtschaft Österreichs – Follow-Up“ in Auftrag gegeben. Es handelt sich dabei um ein update der Vorgängerstudie mit verbesserter Methodik. Untersuchungsgegenstände sind die Fragen der „Exporte“ und der „Ausdehnung des CBAM-Anwendungsbereichs“.
Exporte: die Studie untersucht die möglichen Folgen des Konstruktionsfehlers des CBAM, der nur die Produktion in der EU und die Importe von CBAM-Waren in die EU mit CO2 Kosten belastet, aber die Exporte von CBAM-Waren bzw. der daraus hergestellten Produkte in Regionen mit weniger strikten Klimaschutzverpflichtungen nicht entlastet.
Die wesentlichsten Erkenntnisse zu Exportauswirkungen des aktuellen CBAM ohne Änderungen sind im one pager Export„Mögliche Auswirkungen des EU-CBAM (1.2) auf die Wirtschaft Österreichs“ zusammengefasst.
Dies ergibt zB bei einem CO2 Preis von EUR 90 eine Gefährdung von 15.900 von insgesamt 194.800 Arbeitsplätzen in von CBAM betroffenen Branchen.
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Start des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)
Das neue Klimaschutzinstrument der EU startet am 1. Oktober 2023.
CBAM im Schnellüberblick
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (kurz CBAM, auf Deutsch: CO2-Grenzausgleichssystem) ist neben dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) ein Schlüsselelement des „Fit for 55“-Pakets der EU. Die CBAM-Verordnung (CBAM-VO) ist bereits in Kraft getreten und sieht ab 1. Oktober 2023 erste Berichtspflichten für Einführer von bestimmten Waren vor. Der Entwurf des Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission zur Übergangsphase befindet sich derzeit in der finalen Abstimmungsphase und wird genauere Regelungen zum Start enthalten.
Ab dem Jahr 2026 müssen beim Import bestimmter Warengruppen (im Wesentlichen Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Strom, bzw. einzelne vor- und nachgelagerte Produkte dieser Waren) bei deren Produktion in Drittländern Treibhausgase (THG) ausgestoßen wurden, CBAM-Zertifikate erworben werden. Die Menge der zu erwerbenden CBAM-Zertifikate richtet sich nach den bei der Produktion entstandenen THG-Emissionen.
Phasenweise Einführung
Die Implementierung von CBAM erfolgt in zwei Phasen. Am 1. Oktober 2023 startet die Übergangsphase. Während der Übergangsphase bestehen für Einführer von CBAM-Waren Berichtspflichten, jedoch müssen während dieses Zeitraums noch keine CBAM-Zertifikate erworben werden. Ab 1. Jänner 2026 müssen für von CBAM erfasste Waren auch CBAM-Zertifikate erworben werden. Dadurch kommt es erstmals zu einer Bepreisung von THG-Emissionen, die bei der Produktion der erfassten importierten Waren ausgestoßen wurden.
National zuständige Behörde
Jeder Mitgliedsstaat muss für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß der CBAM-VO eine national zuständige Behörde benennen. In Österreich ist das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel(AnEH) im Zollamt Österreich für die Abwicklung von CBAM zuständig und damit zentraler Ansprechpartner.
Für weitere Infos besuchen Sie gerne die BMF CBAM-Webseite sowie die WKÖ-Seite CBAM – Carbon Border Adjustment Mechanism - WKO.at.
CBAM Leitfaden des IIÖ im Auftrag der BSI
Das Institut für industrielle Ökologie hat im Auftrag der Bundessparte Industrie einen Leitfaden erstellt, der als eine „Lesehilfe“ einen schnellen Einstieg in die Materie für die betroffenen Unternehmen unterstützen soll.
Angesichts des Inkrafttretens schon am 1. Oktober 2023 und den laufenden weiteren Informationen ist dies als Erstinformation gedacht. Es ist ein gelegentliches update dieses Leitfadens geplant.
Weiterführende Informationen finden sich auf den laufend aktualisierten homepages von BMF und EU-KOM:
- BMF (Amt für nationalen Emissionshandel) - https://www.bmf.gv.at/themen/klimapolitik/carbon-markets/Carbon-Border-Adjustment-Mechanism-(CBAM)-.html
- EU-KOM - Carbon Border Adjustment Mechanism (europa.eu)
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Mögliche Auswirkungen eines CO2-Grenzausgleichs (CBAM) auf industrielle Wertschöpfungsketten
Ergebnisse einer aktuellen Studie des Industriewissenschaftlichen Instituts zeigen, dass der Wegfall der freien Zuteilung bei Einführung des geplanten CO2-Grenzausgleichs die österreichische Industrie bis 2035 mit direkten und indirekten Kosten von bis zu 8,9 Milliarden Euro belasten könnte. Betroffen davon sind nicht nur die direkt vom CBAM in der ersten Phase umfassten Produkte (Stahl, Aluminium, Zement und Düngemittel), sondern auch mit diesen Sektoren verbundene Wertschöpfungsketten. Diese befinden sich vor allem in der metallverarbeitenden Industrie und dem Maschinenbau, der Fahrzeugindustrie, der chemischen Industrie, der Stein- und keramischen Industrie, der Elektro- und Elektronikindustrie, der Feuerfestindustrie, der Bauwirtschaft sowie der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelindustrie.
Die Studie berücksichtigt, dass nicht nur Lieferungen auf den Binnenmarkt, sondern sogar auch Exporte klimafreundlicher Produkte europäischer Unternehmen in Nicht-EU-Märkte die freie Zuteilung vollständig verlieren. Durch Mehrbelastung der Unternehmen in den CBAM-Sektoren ist damit zu rechnen, dass Wettbewerbsnachteile gegenüber Ländern ohne CO2-Bepreisung entstehen. Diese würden sich etwa in einem Rückgang der Exporte in Nicht-EU-Staaten äußern, da in Europa bzw. in Österreich produzierte Güter infolge der höheren Herstellungskosten, die meist nicht weitergegeben werden können, dort nicht konkurrenzfähig sind. Dadurch kann es zu Export- und letztlich Produktionsrückgängen kommen. Diese wären aufgrund der starken Vernetzung mit anderen Sektoren nicht allein auf die CBAM-Sektoren beschränkt. Vielmehr würden die negativen Effekte auf die gesamte Volkswirtschaft ausstrahlen und auch zahlreiche heimische Arbeitsplätze gefährden. Gleichzeitig würden die weltweiten CO2-Emissionen aufgrund geringerer Emissionsstandards an Produktionsstätten außerhalb der EU sowie längerer Transportwege steigen.
Die aktuelle Energiekrise, verbunden mit gewaltigen Kostensteigerungen bei Gas und Strom, stellt Unternehmen vor massive Herausforderungen, die in der Folgenabschätzung der Europäischen Kommission nicht vorhersehbar waren. Produktionsrückgänge und Schließungen in der europäischen Industrie sind sehr wahrscheinlich, die entstehende Produktionslücke wird dann weitgehend von außereuropäischen Produzenten mit meist höherer Emissionsintensität aufgefüllt. Wir fordern die politischen Entscheidungsträger daher auf, dass sie davon absehen, neue Kostenbelastungen hinzuzufügen oder dringend notwendige Carbon-Leakage-Maßnahmen zu untergraben, die für die Aufrechterhaltung der Beschäftigung in der Industrie in Europa und die Verringerung der globalen Emissionen von entscheidender Bedeutung sind.
Autor:
Industriewissenschaftliches Institut – IWI, 1050 Wien
Projektkoordination BSI und Ansprechpartner:
DI Oliver Dworak, Telefon: + 43 5 90 900 3403, Email: oliver.dworak@wko.at





