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Luft & Klima

Sommerwiese
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EU-Luftqualitäts-Richtlinie: Trilog-Einigung vom 20.2.24

Die nationale Umsetzung – voraussichtlich in einer Novelle zum Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L) – hat innerhalb von zwei Jahren zu erfolgen. Das BMK plant voraussichtlich erst Ende Sommer eine Veranstaltung zur Umsetzung der RL im IG-L.
Sofern alle formalen Bestätigungen auf EU-Ebene erfolgt sind und die Richtlinie im Amtsblatt erscheint, werden wir Sie informieren. 

Weiterführende Links


Die Details der Trilog Einigung:
Grenzwert-Einhaltung und Übergangsfristen

  • Grenzwerte Anhang I Tabelle 1: Die Schadstoffgrenzwerte des Anhang I sind ab 2030 einzuhalten, so wie es EK und Rat vorgesehen haben. Das EP konnte sich nicht durchsetzen, die schärfsten von der WHO vorgeschlagenen Grenzwerte (Air Quality Guidance genannt) bereits 2035 zu verankern. 
     
  • Schwermetalle vor 2030 nur Zielwerte: Für Blei, Arsen, Cadmium, Nickel und Benzo(a)pyren gelten Grenzwerte ab 2030, davor sind sie bereits mit Ablauf der Umsetzungsfrist der neuen Richtlinie als Zielwerte gültig (voraussichtlich ab Mitte 2026).  

Flexibilitäten

  • Fristerstreckung für die Grenzwerteinhaltung wegen Klima/Orographie: Der vieldiskutierte Art. 18 sieht nun tatsächlich sehr lange Übergangsfristen bis maximal 2040 vor, wenn klimatische oder orographische Gründe vorliegen oder ein überproportionaler Anteil von Heizungssystemen deswegen ausgewechselt werden müsste.  
     
  • Fristerstreckung für die Grenzwerteinhaltung auf Basis von Modellierungen: Wenn Modellierungen und Prognosen zeigen, dass trotz effektiver Maßnahmen gemäß Roadmaps Grenzwerte nicht eingehalten werden können (und keine Klima- oder Orographie-Gründe angeführt werden), gelten Ausnahmefristen bis maximal 2035 + 2 zusätzliche Jahre für besondere Fälle. 
     
  • Die Ansuchen um Fristerstreckung müssen von den Mitgliedstaaten an die Kommission gestellt werden (Details im Art. 18 Abs. 4) – man wird sehen, wie konsequent bzw. tolerant diese in der kommenden Legislaturperiode mit den Ansuchen umgehen wird. 

Pläne und Roadmaps

  • Luftqualitätspläne wie bisher: Weiterhin sind Luftqualitäts-Pläne dort zu erstellen, wo Grenzwerte nach dem Stichtag 2030 überschritten werden. Neu ist, dass innerhalb von maximal vier Jahren die Überschreitungen so rasch als möglich beseitigt werden müssen – eine ambitionierte Vorgabe. Wie dies mit den generellen Fristerstreckungen bis 2035 bzw. 2040 (siehe oben) im Zusammenhang zu sehen ist, konnte bis dato noch nicht geklärt werden. Dort, wo keine ausreichende Möglichkeit besteht, Ozonkonzentrations-Überschreitungen regional oder lokal zu reduzieren, können MS von einem LQ-Plan absehen, wenn sie das entsprechend begründen.  
     
  • Neu sind die Luftqualitäts-Roadmaps: Diese sind zu erstellen, wenn zwischen 2026 und 2029 eine theoretische Überschreitung der ab 2030 geltenden Grenzwerte festgestellt wird und eine „Fristerstreckung“ (siehe oben) angestrebt wird. Projektionen in diesen Roadmaps müssen belegen, dass die Überschreitungen der Zielwerte so kurz wie möglich sein werden. Die Roadmaps müssen bis spätestens 31.12.2028 erstellt und bis 31.1.2029 bei der Kommission vorgelegt werden, um rechtzeitig Aufschübe zu erlangen. Wie genau der Übergang von Roadmaps zu Plänen funktioniert, ist auch auf der Verwaltungsseite noch nicht ganz klar.  
     
  • Neue „short-term action plans“: Auch kurzfristige Aktionspläne werden eingeführt, die bei Überschreiten von Alarmschwellen laut Annex I Sofortmaßnahmen wie Beschränkungen des Fahrzeugverkehrs oder die Einstellung von Bauarbeiten vorsehen. 

 
Schadenersatz

  • Die kommende Richtlinie wird einen neuen Artikel 28 zum Schadensersatz für Gesundheitsschäden enthalten.  
     
  • Beweislastumkehr gestrichen: Die Gesetzgeber haben sich darauf geeinigt, die vieldiskutierte Beweislastumkehr zulasten der Behörden fallen zu lassen. Klagende Personen müssen nun selbst den Nachweis einer Schädigung erbringen.  
     
  • Verjährung leider gelockert: MS können (ursprünglich: „müssen“) überdies Verfallfristen für Schadensersatzansprüche festlegen.  

Umsetzung und Review-Klausel

  • Umsetzungsfrist 2 Jahre: Die nationale Umsetzung – voraussichtlich in einer Novelle zum Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L) – hat innerhalb von zwei Jahren zu erfolgen. 
     
  • Revisionsklausel ab 2030: Eine Überprüfungsklausel gemäß Art. 3 besagt, dass ab Ende 2030 (statt wie im EK-Vorschlag 2028) alle fünf Jahre weitere Verschärfungen der Grenzwerte, aber auch Übergangsfristen und Aspekte der grenzüberschreitenden Verschmutzung (die gegenseitige Zurechnung der Verursacheranteile war ein großes Thema auf Ratsebene) zu analysieren sind. 

Adaptionen des Monitorings

  • Nach ersten Einschätzungen aus der Verwaltung wird es beim Monitoring-System in Österreich nur geringfügige Änderungen geben. Zusätzlich zu installieren sind 2 Monitoring-Supersites (1x ländlicher Hintergrund, 1x urbaner Hintergrund). Details werden erst nach den Gesprächen mit den Bundesländern einschätzbar. 

WKÖ/BSI-Luft-Studie und Interaktive Karten veröffentlicht 

Auswirkungen der WHO Air Quality Guidelines 2021 auf produzierende Unternehmen in Österreich“ Joanneum Research – Institute for Economic and Innovation Research 2022 sind ab sofort verfügbar. Eine Kurzbeschreibung des Projekts findet sich auf der Website der BSI

Auf der Website www.industriewiki.at/luftkarten besteht nun die Möglichkeit, durch Auswahl von Parametern die künftigen Auswirkungen von Luftschadstoff-Grenzwerten auf einzelne Regionen und die 7.500 heimischen Industrie-Standorte (bzw. 66.000 Standorte der gesamten produzierenden Wirtschaft) zu simulieren. Dabei werden die in Österreich gemessenen Luftqualitätswerte der Jahre 2018-2021 den WHO-Empfehlungen (Basis für neue Grenzwerte in der EU) gegenübergestellt.

Der aktuelle IG-L Bericht des BMK ist hier zu finden: III-747 d.B. (XXVII. GP) - IG-L-Bericht 2018-2020 | Parlament Österreich

Mit der vorliegenden Studie haben wir nun eine fundierte Beurteilungsgrundlage für den Vorschlag der neuen Luftqualitätsrichtlinie zur Hand. 


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