Zollangelegenheiten
Zollaussetzungen-Zollkontingente per 1.7.2024
Verordnungen des Rates vom 25. Juni 2024
Mit Verordnung (EU) 2024/1851 des Rates vom 25. Juni 2024 hat die EuropĂ€ische Gemeinschaft alle per 1. Juli 2024 geltenden autonomen Zollaussetzungen fĂŒr bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren veröffentlicht. Sie beinhaltet im Anhang die neuen oder verlĂ€ngerten ZollbegĂŒnstigungen (zollfrei bzw. in wenigen FĂ€llen auch zollreduziert) fĂŒr bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren.
Mit Verordnung (EU) 2024/1829 des Rates vom 25. Juni 2024 hat die EuropĂ€ische Gemeinschaft alle per 1. Juli 2024 geltenden autonomen Zollkontingente fĂŒr die Einfuhr von Waren in die Gemeinschaft veröffentlicht. Sie beinhaltet im Anhang die neuen oder verlĂ€ngerten Zollkontingente fĂŒr die Einfuhr von Waren in die Gemeinschaft.
Basisinformationen zu Zollaussetzungen und Zollkontingente finden Sie sowohl auf der Homepage der WKĂ als auch auf der Homepage des Bundesministeriums fĂŒr Finanzen sowie auf der Homepage der EuropĂ€ischen Kommission.
Informationen ĂŒber derzeit in Kraft befindliche Zollaussetzungen sowie ĂŒber Zollaussetzungen in Vorbereitung können ĂŒber die Homepage der EuropĂ€ischen Kommission anhand des relevanten Zollkapitels abgefragt werden.
Links
- Verordnung (EU) 2024/1829 des Rates vom 25. Juni 2024 zur Ănderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union fĂŒr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
- Verordnung (EU) 2024/1851 des Rates vom 25. Juni 2024 zur Ănderung der Verordnung (EU) 2021/2278 des Rates zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs fĂŒr bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren
Zollaussetzungen und Zollkontingente per 1.1.2025
EinwĂ€nde gegen neue AntrĂ€ge mĂŒssen ĂŒber die nationalen Verwaltungen bis spĂ€testens 14.6.2024 bei der EuropĂ€ischen Kommission eingebracht werden
Die EuropĂ€ische Kommission informiert in ihrer Mitteilung an die Wirtschaftsbeteiligten ĂŒber neue AntrĂ€ge auf Aussetzung der autonomen ZollsĂ€tze fĂŒr bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren per 1. JĂ€nner 2025. EinwĂ€nde gegen neue AntrĂ€ge mĂŒssen ĂŒber die nationalen Verwaltungen bis spĂ€testens 14. Juni 2024 an die EuropĂ€ische Kommission ĂŒbermittelt werden.
Das Bundesministerium fĂŒr Finanzen ersucht alle Wirtschaftsbeteiligten, die eines in den neuen AntrĂ€gen angefĂŒhrtes Produkt oder ein Konkurrenzprodukt herstellen oder herstellen könnten, dies möglichst rasch mitzuteilen (Telefon +43/1/51 433-504231, E-Mail: Zollaussetzung@bmf.gv.at). BezĂŒglich der weiteren Schritte wird das Bundesministerium fĂŒr Finanzen mit Ihnen Kontakt aufnehmen.
Informationen ĂŒber Zollaussetzungen in Vorbereitung sowie ĂŒber derzeit in Kraft befindliche Zollaussetzungen können auch ĂŒber die Homepage der EuropĂ€ischen Kommission anhand des relevanten Zollkapitels abgefragt werden.
Ermittlung des Zollwerts
Der Zollwert einer Ware ist mitunter ein vernachlĂ€ssigter Teil der Zollanmeldung. Der Zollwert ist die Basis fĂŒr die Ermittlung des Zoll, aber auch der Einfuhrumsatzsteuer. Falsche Bemessungsgrundlagen haben auf alle FĂ€lle Nacherhebungen (inklusive Verzugszinsen) und im schlimmen FĂ€llen auch Finanzstrafverfahren zur Folge. LizenzgebĂŒhren, QualitĂ€tskontrollen, Analysekosten, Kosten fĂŒr Verpackungen, Transportkosten, Versicherungen, aufgespaltenen Kaufpreise, Beistellungen, etc. sind bei der Ermittlung zu beachten.
NĂ€here Informationen: Der Zollwert - WKO.at
Zollaussetzungen und Zollkontingente per 1.1.2024
Verordnungen des Rates vom 19. Dezember 2023
Mit Verordnung (EU) 2023/2890 des Rates vom 19. Dezember 2023 hat die EuropĂ€ische Gemeinschaft alle per 1. JĂ€nner 2024 geltenden autonomen Zollaussetzungen fĂŒr bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren veröffentlicht. Sie beinhaltet im Anhang die neuen oder verlĂ€ngerten ZollbegĂŒnstigungen (zollfrei bzw. in wenigen FĂ€llen auch zollreduziert) fĂŒr bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren.
Mit Verordnung (EU) 2023/2880 des Rates vom 19. Dezember 2023 hat die EuropĂ€ische Gemeinschaft alle per 1. JĂ€nner 2024 geltenden autonomen Zollkontingente fĂŒr die Einfuhr von Waren in die Gemeinschaft veröffentlicht. Sie beinhaltet im Anhang die neuen oder verlĂ€ngerten Zollkontingente fĂŒr die Einfuhr von Waren in die Gemeinschaft.
Basisinformationen zu Zollaussetzungen und Zollkontingente finden Sie sowohl auf der Homepage der WKĂ als auch auf der Homepage des Bundesministeriums fĂŒr Finanzen sowie auf der Homepage der EuropĂ€ischen Kommission.
Informationen ĂŒber derzeit in Kraft befindliche Zollaussetzungen sowie ĂŒber Zollaussetzungen in Vorbereitung können ĂŒber die Homepage der EuropĂ€ischen Kommission anhand des relevanten Zollkapitels abgefragt werden.
Links
- Verordnung (EU) 2023/2880 des Rates vom 19. Dezember 2023 zur Ănderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union fĂŒr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
- Verordnung (EU) 2023/2890 des Rates vom 19. Dezember 2023 zur Ănderung der Verordnung (EU) 2021/2278 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs fĂŒr bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren
Zollaussetzungen und Zollkontingente per 1.7.2023
Verordnungen des Rates vom Juni 2023
Mit Verordnung (EU) 2023/1190 des Rates vom 16. Juni 2023 hat die EuropĂ€ische Gemeinschaft alle per 1. Juli 2023 geltenden autonomen Zollaussetzungen fĂŒr bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren veröffentlicht. Sie beinhaltet im Anhang die neuen oder verlĂ€ngerten ZollbegĂŒnstigungen (zollfrei bzw. in wenigen FĂ€llen auch zollreduziert) fĂŒr bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren.
Mit Verordnung (EU) 2023/1191 des Rates vom 16. Juni 2023 hat die EuropĂ€ische Gemeinschaft alle per 1. Juli 2023 geltenden autonomen Zollkontingente fĂŒr die Einfuhr von Waren in die Gemeinschaft veröffentlicht. Sie beinhaltet im Anhang die neuen oder verlĂ€ngerten Zollkontingente fĂŒr die Einfuhr von Waren in die Gemeinschaft.
Basisinformationen zu Zollaussetzungen und Zollkontingente finden Sie sowohl auf der Homepage der WKĂ als auch auf der Homepage des Bundesministeriums fĂŒr Finanzen sowie auf der Homepage der EuropĂ€ischen Kommission.
Informationen ĂŒber derzeit in Kraft befindliche Zollaussetzungen sowie ĂŒber Zollaussetzungen in Vorbereitung können ĂŒber die Homepage der EuropĂ€ischen Kommission anhand des relevanten Zollkapitels abgefragt werden.
Aussetzung von APS-PrĂ€ferenzen fĂŒr bestimmte Schwellen- und EntwicklungslĂ€nder
Ănderungen des Allgemeinen PrĂ€ferenzsystems der ZollbegĂŒnstigungen fĂŒr Entwicklungs- und SchwellenlĂ€nder hinweisen.
Die im Rahmen der Bestimmungen des Allgemeinen PrĂ€ferenzsystems (APS) gewĂ€hrten ZollprĂ€ferenzen fĂŒr Waren mit Ursprung in einem Entwicklungs- oder Schwellenland werden ausgesetzt, wenn der durchschnittliche Wert dieser begĂŒnstigt eingefĂŒhrten Ware einen bestimmten Wert drei Jahre hintereinander ĂŒbersteigt. Dies ist bei nachstehenden Waren der Fall:
FĂŒr die vorgenannten LĂ€nder und Warengruppen kommt nunmehr seit Jahresbeginn der Regelzollsatz (Drittlandszollsatz) zur Anwendung!
Die Liste der betroffenen LĂ€nder und Warengruppen sind im Internet abrufbar unter
https://trade.ec.europa.eu/access-to-markets/en/news/suspension-year-2023-certain-tariff-preferences-granted-certain-gsp-beneficiary-countries Die Verordnung dazu L_2022173DE.01005801.xml (europa.eu)
Elektronisches Verfahren - verbrauchsteuerpflichtigen Waren
Eine Information des BMFs betreffend des neun elektronischen Verfahrens im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren:
Ab 13.2.2023 wird das bisherige Papierverfahren mit âVSt 2â (Vereinfachtes Begleitdokument) fĂŒr den Bezug und Versand von verbrauchsteuerpflichtigen Waren zwischen den Mitgliedstaaten der Union abgelöst von einem elektronischen Verfahren.
Ab diesem Zeitpunkt darf ein Bezug und Versand im steuerrechtlich freien Verkehr (= versteuerte Ware) nur mehr dann erfolgen, wenn rechtzeitig im Vorhinein beim Zollamt Ăsterreich eine Registrierung (âZertifizierungâ) beantragt wird.
DafĂŒr stehen folgende Formulare unter www.bmf.gv.at zur VerfĂŒgung:
- VSt 36 - Antrag auf Zulassung als zertifizierter Versender (bmf.gv.at) (fĂŒr den Versand in Mitgliedstaaten)
- VSt 37 - Antrag auf Zulassung als zertifizierter EmpfĂ€nger (bmf.gv.at) (fĂŒr den Bezug aus Mitgliedstaaten)
FĂŒr den Bezug und Versand sind ab 13.2.2023 vereinfachte elektronische Begleitdokumente (v-e-VD) in EMCS (Excise Movement and Control System) auszustellen. NĂ€here Informationen dazu finden Sie unter Zugang zu EMCS (bmf.gv.at).
Ein Ăbergangszeitraum, in dem das (alte) papiermĂ€Ăige und (neue) elektronische Verfahren parallel laufen, ist nicht vorgesehen!
Sollten Sie noch ĂŒber keine Zertifizierung verfĂŒgen, beantragen Sie diese unbedingt rechtzeitig!