POP-Verordnung
Ănderung des Anhang I (Aufnahme von PerfluoroctansĂ€ure (PFOA), ihrer Salze und von PFOA-VorlĂ€uferverbindungen)
Das Stockholmer Ăbereinkommen verpflichtet Staaten weltweit, bestimmte persistente organische Stoffe (POP) zu verbieten oder ihre Herstellung, Verwendung, Import und Export zu verbieten oder zu beschrĂ€nken.
Die POP-Verordnung (2019/1021/EU) verbietet das Herstellen, Inverkehrbringen und Verwenden von Stoffen, die in Anhang I gelistet sind.
Stoffe, die in Anhang I Teil A dieser Verordnung aufgelistet sind, sollten nur dann hergestellt und als Zwischenprodukt oder in anderen Spezifikationen verwendet werden dĂŒrfen, wenn der jeweilige Anhang ausdrĂŒcklich eine entsprechende Anmerkung enthĂ€lt.
Mit der delegierten Verordnung (EU) 2020/784 werden PerfluoroctansÀure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in Anhang I Teil A der POP Verordnung (EU) 2019/1021 aufgenommen.
Die Verordnung wurde im Juni 2020 im Amtsblatt der EuropÀischen Union kundgemacht. Veröffentlichung gilt seit 4. Juli 2020.
Link:
Delegierte Verordnung (EU) 2020/784 zur Ănderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 hinsichtlich der Aufnahme von PerfluoroctansĂ€ure (PFOA), ihrer Salze und von PFOA-VorlĂ€uferverbindungen