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POP-Verordnung

Änderung des Anhang I (Aufnahme von Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und von PFOA-Vorläuferverbindungen)

Das Stockholmer Übereinkommen verpflichtet Staaten weltweit, bestimmte persistente organische Stoffe (POP) zu verbieten oder ihre Herstellung, Verwendung, Import und Export zu verbieten oder zu beschränken.

Die POP-Verordnung (2019/1021/EU) verbietet das Herstellen, Inverkehrbringen und Verwenden von Stoffen, die in Anhang I gelistet sind.

Stoffe, die in Anhang I Teil A dieser Verordnung aufgelistet sind, sollten nur dann hergestellt und als Zwischenprodukt oder in anderen Spezifikationen verwendet werden dürfen, wenn der jeweilige Anhang ausdrücklich eine entsprechende Anmerkung enthält.
Mit der delegierten Verordnung (EU) 2020/784 werden Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in Anhang I Teil A der POP Verordnung (EU) 2019/1021 aufgenommen. 

Die Verordnung wurde im Juni 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. Veröffentlichung gilt seit 4. Juli 2020. 

Link:
Delegierte Verordnung (EU) 2020/784 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 hinsichtlich der Aufnahme von Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und von PFOA-Vorläuferverbindungen


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