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Grenzüberschreitende Entsendung und grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich

Durch unser Informationsschreiben an die Mitgliedsbetriebe ist die Anregung gekommen, zur Unterstützung bei der richtigen Anmeldung eine übersichtliche Zusammenstellung aufzulisten, welche Dokumente, Formulare und Unterlagen für grenzüberschreitende Überlassungen und Entsendungen nach Österreich beizubringen sind. Alle weiteren Informationsangebote findne Sie auf der Entsendeplattform. Für weitergehende Fragen steht Ihnen Herr Mag. Wagner (wagner@fmti.at)gerne zur Verfügung.


Steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Arbeitskräftegestellungen

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis VwGH 22. Mai 2013, 2009/13/0031,
entschieden, dass der Begriff "Arbeitgeber" in der 183-Tage-Klausel von
Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 15 Abs. 2 OECD-Musterabkommen) im Sinn eines
"wirtschaftlichen Arbeitgebers" zu verstehen ist. Im Fall einer internationalen
Arbeitskräfteüberlassung (Arbeitskräftegestellung) kommt daher die
abkommensrechtliche Arbeitgebereigenschaft dem Beschäftiger (Gestellungsnehmer) zu.
Dies hat zur Folge, dass die 183-Tage-Klausel nicht mehr wirksam werden kann, weil der
Arbeitgeber des überlassenen Dienstnehmers im Tätigkeitsstaat ansässig ist.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich ausschließlich auf die
Arbeitgebereigenschaft im Sinn der Doppelbesteuerungsabkommen und bewirkt keine
Änderung der Arbeitgebereigenschaft auf der Ebene des innerstaatlichen Steuerrechts
(LStR 2002 Rz 923).

2. Gemäß § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 unterliegen Vergütungen an ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen einem Steuerabzug; dieser Steuerabzug gilt die Steuerpflicht der überlassenen Arbeitskräfte ab, weil deren steuerpflichtige Einkünfte wirtschaftlich in der Arbeitskräftegestellungsvergütung erfasst sind (§ 98 Abs. 1 Z 4 letzter Satz EStG 1988).

3. In Besteuerungsfällen mit einem inländischen Beschäftiger ("Inbound-Fälle") wird auf
Grund der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Auslegung des Begriffes
„Arbeitgeber“ auch bei Arbeitskräfteüberlassungen innerhalb der 183-Tage-Frist das
österreichische Besteuerungsrecht aufrechterhalten. Dieses Besteuerungsrecht an den
Einkünften der überlassenen Arbeitskräfte kann durch Option für einen (freiwilligen)
Lohnsteuerabzug (LStR 2002 Rz 927) wahrgenommen werden, wobei das dabei
anzuwendende Verfahren weiterhin unter Einbindung des Finanzamtes Bruck Eisenstadt
Oberwart entsprechend dem Erlass des BMF vom 10. März 2006, BMF-010221/0101-
IV/4/2006, AÖF Nr. 127/2006 in der durch diesen Erlass geänderten Fassung
abzuwickeln ist. Andernfalls ist das inländische Besteuerungsrecht im Wege des
Steuerabzuges nach § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 durch den Beschäftiger wahrzunehmen.
In Fällen der konzerninternen Personalüberlassung im Sinne des Abs. 29 des Erlasses des
BMF vom 10. März 2006, BMF-010221/0101-IV/4/2006, AÖF Nr. 127/2006 in der durch
diesen Erlass geänderten Fassung kann die Entlastung von der Abzugsteuer nach § 99
Abs. 1 Z 5 EStG 1988 weiterhin unmittelbar an der Quelle herbeigeführt werden, wenn
die ausländische Konzerngesellschaft oder alternativ der inländische Beschäftiger den
freiwilligen Lohnsteuerabzug vornimmt. Findet kein freiwilliger Lohnsteuerabzug statt,
kann nur der unter Art. 7 DBA fallende Teil der Gestellungsvergütung (insbesondere
Lohnnebenkosten, Gemeinkosten und Gewinnaufschlag) des ausländischen
Konzernunternehmens (Gestellers) aus der Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug
nach § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 ausgeschieden werden.


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