GrenzĂŒberschreitende Entsendung und grenzĂŒberschreitende ArbeitskrĂ€fteĂŒberlassung nach Ăsterreich
Durch unser Informationsschreiben an die Mitgliedsbetriebe ist die Anregung gekommen, zur UnterstĂŒtzung bei der richtigen Anmeldung eine ĂŒbersichtliche Zusammenstellung aufzulisten, welche Dokumente, Formulare und Unterlagen fĂŒr grenzĂŒberschreitende Ăberlassungen und Entsendungen nach Ăsterreich beizubringen sind. Wir haben diesen Link eingerichtet um auch Ihnen das Informationsangebot auf kurzem Wege zur VerfĂŒgung stellen zu können. FĂŒr weitergehende Fragen steht Ihnen Herr Mag. Wagner (wagner@fmti.at)gerne zur VerfĂŒgung.
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis VwGH 22. Mai 2013, 2009/13/0031, entschieden, dass der Begriff "Arbeitgeber" in der 183-Tage-Klausel von Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 15 Abs. 2 OECD-Musterabkommen) im Sinn eines "wirtschaftlichen Arbeitgebers" zu verstehen ist. Im Fall einer internationalen ArbeitskrĂ€fteĂŒberlassung (ArbeitskrĂ€ftegestellung) kommt daher die abkommensrechtliche Arbeitgebereigenschaft dem BeschĂ€ftiger (Gestellungsnehmer) zu. Dies hat zur Folge, dass die 183-Tage-Klausel nicht mehr wirksam werden kann, weil der Arbeitgeber des ĂŒberlassenen Dienstnehmers im TĂ€tigkeitsstaat ansĂ€ssig ist. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich ausschlieĂlich auf die Arbeitgebereigenschaft im Sinn der Doppelbesteuerungsabkommen und bewirkt keine Ănderung der Arbeitgebereigenschaft auf der Ebene des innerstaatlichen Steuerrechts (LStR 2002 Rz 923).
2. GemÀà § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 unterliegen VergĂŒtungen an auslĂ€ndische ArbeitskrĂ€fteĂŒberlassungsunternehmen einem Steuerabzug; dieser Steuerabzug gilt die Steuerpflicht der ĂŒberlassenen ArbeitskrĂ€fte ab, weil deren steuerpflichtige EinkĂŒnfte wirtschaftlich in der ArbeitskrĂ€ftegestellungsvergĂŒtung erfasst sind (§ 98 Abs. 1 Z 4 letzter Satz EStG 1988).
3. In BesteuerungsfĂ€llen mit einem inlĂ€ndischen BeschĂ€ftiger ("Inbound-FĂ€lle") wird auf Grund der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Auslegung des Begriffes âArbeitgeberâ auch bei ArbeitskrĂ€fteĂŒberlassungen innerhalb der 183-Tage-Frist das österreichische Besteuerungsrecht aufrechterhalten. Dieses Besteuerungsrecht an den EinkĂŒnften der ĂŒberlassenen ArbeitskrĂ€fte kann durch Option fĂŒr einen (freiwilligen) Lohnsteuerabzug (LStR 2002 Rz 927) wahrgenommen werden, wobei das dabei anzuwendende Verfahren weiterhin unter Einbindung des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart entsprechend dem Erlass des BMF vom 10. MĂ€rz 2006, BMF-010221/0101- IV/4/2006, AĂF Nr. 127/2006 in der durch diesen Erlass geĂ€nderten Fassung abzuwickeln ist. Andernfalls ist das inlĂ€ndische Besteuerungsrecht im Wege des Steuerabzuges nach § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 durch den BeschĂ€ftiger wahrzunehmen. In FĂ€llen der konzerninternen PersonalĂŒberlassung im Sinne des Abs. 29 des Erlasses des BMF vom 10. MĂ€rz 2006, BMF-010221/0101-IV/4/2006, AĂF Nr. 127/2006 in der durch diesen Erlass geĂ€nderten Fassung kann die Entlastung von der Abzugsteuer nach § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 weiterhin unmittelbar an der Quelle herbeigefĂŒhrt werden, wenn die auslĂ€ndische Konzerngesellschaft oder alternativ der inlĂ€ndische BeschĂ€ftiger den freiwilligen Lohnsteuerabzug vornimmt. Findet kein freiwilliger Lohnsteuerabzug statt, kann nur der unter Art. 7 DBA fallende Teil der GestellungsvergĂŒtung (insbesondere Lohnnebenkosten, Gemeinkosten und Gewinnaufschlag) des auslĂ€ndischen Konzernunternehmens (Gestellers) aus der Bemessungsgrundlage fĂŒr den Steuerabzug nach § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 ausgeschieden werden.
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