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GrenzĂŒberschreitende Entsendung und grenzĂŒberschreitende ArbeitskrĂ€fteĂŒberlassung nach Österreich

Durch unser Informationsschreiben an die Mitgliedsbetriebe ist die Anregung gekommen, zur UnterstĂŒtzung bei der richtigen Anmeldung eine ĂŒbersichtliche Zusammenstellung aufzulisten, welche Dokumente, Formulare und Unterlagen fĂŒr grenzĂŒberschreitende Überlassungen und Entsendungen nach Österreich beizubringen sind. Alle weiteren Informationsangebote findne Sie auf der Entsendeplattform. FĂŒr weitergehende Fragen steht Ihnen Herr Mag. Wagner (wagner@fmti.at)gerne zur VerfĂŒgung.


Steuerliche Behandlung grenzĂŒberschreitender ArbeitskrĂ€ftegestellungen

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis VwGH 22. Mai 2013, 2009/13/0031,
entschieden, dass der Begriff "Arbeitgeber" in der 183-Tage-Klausel von
Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 15 Abs. 2 OECD-Musterabkommen) im Sinn eines
"wirtschaftlichen Arbeitgebers" zu verstehen ist. Im Fall einer internationalen
ArbeitskrĂ€fteĂŒberlassung (ArbeitskrĂ€ftegestellung) kommt daher die
abkommensrechtliche Arbeitgebereigenschaft dem BeschÀftiger (Gestellungsnehmer) zu.
Dies hat zur Folge, dass die 183-Tage-Klausel nicht mehr wirksam werden kann, weil der
Arbeitgeber des ĂŒberlassenen Dienstnehmers im TĂ€tigkeitsstaat ansĂ€ssig ist.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich ausschließlich auf die
Arbeitgebereigenschaft im Sinn der Doppelbesteuerungsabkommen und bewirkt keine
Änderung der Arbeitgebereigenschaft auf der Ebene des innerstaatlichen Steuerrechts
(LStR 2002 Rz 923).

2. GemĂ€ĂŸ § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 unterliegen VergĂŒtungen an auslĂ€ndische ArbeitskrĂ€fteĂŒberlassungsunternehmen einem Steuerabzug; dieser Steuerabzug gilt die Steuerpflicht der ĂŒberlassenen ArbeitskrĂ€fte ab, weil deren steuerpflichtige EinkĂŒnfte wirtschaftlich in der ArbeitskrĂ€ftegestellungsvergĂŒtung erfasst sind (§ 98 Abs. 1 Z 4 letzter Satz EStG 1988).

3. In BesteuerungsfÀllen mit einem inlÀndischen BeschÀftiger ("Inbound-FÀlle") wird auf
Grund der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Auslegung des Begriffes
„Arbeitgeber“ auch bei ArbeitskrĂ€fteĂŒberlassungen innerhalb der 183-Tage-Frist das
österreichische Besteuerungsrecht aufrechterhalten. Dieses Besteuerungsrecht an den
EinkĂŒnften der ĂŒberlassenen ArbeitskrĂ€fte kann durch Option fĂŒr einen (freiwilligen)
Lohnsteuerabzug (LStR 2002 Rz 927) wahrgenommen werden, wobei das dabei
anzuwendende Verfahren weiterhin unter Einbindung des Finanzamtes Bruck Eisenstadt
Oberwart entsprechend dem Erlass des BMF vom 10. MĂ€rz 2006, BMF-010221/0101-
IV/4/2006, AÖF Nr. 127/2006 in der durch diesen Erlass geĂ€nderten Fassung
abzuwickeln ist. Andernfalls ist das inlÀndische Besteuerungsrecht im Wege des
Steuerabzuges nach § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 durch den BeschÀftiger wahrzunehmen.
In FĂ€llen der konzerninternen PersonalĂŒberlassung im Sinne des Abs. 29 des Erlasses des
BMF vom 10. MĂ€rz 2006, BMF-010221/0101-IV/4/2006, AÖF Nr. 127/2006 in der durch
diesen Erlass geÀnderten Fassung kann die Entlastung von der Abzugsteuer nach § 99
Abs. 1 Z 5 EStG 1988 weiterhin unmittelbar an der Quelle herbeigefĂŒhrt werden, wenn
die auslÀndische Konzerngesellschaft oder alternativ der inlÀndische BeschÀftiger den
freiwilligen Lohnsteuerabzug vornimmt. Findet kein freiwilliger Lohnsteuerabzug statt,
kann nur der unter Art. 7 DBA fallende Teil der GestellungsvergĂŒtung (insbesondere
Lohnnebenkosten, Gemeinkosten und Gewinnaufschlag) des auslÀndischen
Konzernunternehmens (Gestellers) aus der Bemessungsgrundlage fĂŒr den Steuerabzug
nach § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 ausgeschieden werden.