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Ingenieurgesetz

FAQ zum neuen Ingenieurgesetz

dieses ist mit 01.05.2017 in Kraft getreten

Was ist seit 1.5.2017 fĂŒr Ing. neu?

Frage: Welche neuen Bestimmungen gibt es fĂŒr die Erlangung der Qualifikationsbezeichnung Ingenieur bzw. Ingenieurin?

Antwort:

  • PrĂŒfung der Formalvoraussetzungen gemĂ€ĂŸ § 2 IngG 2017 (entspricht dem bisherigen Verfahren),
  • Absolvierung eines FachgesprĂ€ches ĂŒber die erworbene Berufspraxis mit Fachexperten bzw. Fachexpertinnen,
  • Verleihung der Qualifikationsbezeichnung Ingenieur bzw. Ingenieurin.


Vorteile der neuen Qualifikationsbezeichnung

Frage: Welche Vorteile ergeben sich aus der aufgrund des IngG 2017 neu gestalteten Verleihung des Ingenieur-Titels als Qualifikationsbezeichnung anstelle der bisherigen Standesbezeichnung „Ingenieur“ gemĂ€ĂŸ IngG 2006?

Antwort: Durch das neue Verfahren sind die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen von Ingenieurinnen und Ingenieuren (kurz „Ing“) auf dem Niveau der Stufe 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) und damit verbunden des EuropĂ€ischen Qualifikationsrahmens (EQR) zertifiziert. Dadurch wird die bisher nur in Österreich bekannte QualitĂ€t von Ing. auch international sichtbar(er) und verwertbar(er). Da der Ing. der Stufe 6 gleichwertig (nicht gleichartig) der Qualifikation des Bachelors ist, erhalten Ingenieure und Ingenieurinnen und die sie beschĂ€ftigenden Unternehmen jene Anerkennung, die ihnen auf Grund der in Theorie und Praxis erworbenen Kompetenzen zusteht.


Was ist der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR)?

Der NQR ist eine 8-stufige Skala von Kompetenzniveaus, die BildungsabschlĂŒsse nach den erreichten Lernergebnissen einstuft. Dabei werden jeweils Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen beschrieben, um den Abschluss in die jeweilige Stufe einordnen zu können. Die im österreichischen NQR verwendeten Kriterien entsprechen den im EuropĂ€ischen Qualifikationsrahmen verwendeten Begriffen. Damit sind österreichische Zuordnungen zu einer bestimmten Stufe unmittelbar europaweit vergleichbar. Absolventen und Absolventinnen von BildungsabschlĂŒssen können auch international belegen, ĂŒber welche Qualifikation sie verfĂŒgen. Aus der Einreihung eines Bildungsabschlusses sind aber keine rechtlichen AnsprĂŒche ableitbar.


Voraussetzungen fĂŒr HTL-Absolventen und Absolventinnen?

Frage: Welche Voraussetzungen mĂŒssen HTL-Absolventen bzw. Absolventinnen erfĂŒllen, um die Zertifizierung nach dem IngG 2017 beantragen zu können?

Antwort: Nachzuweisen ist eine positive Reife- und DiplomprĂŒfung einer HTL sowie eine nachfolgende mindestens dreijĂ€hrige, fachbezogene Praxis an TĂ€tigkeiten, die typischerweise von HTL Absolventen bzw. Absolventinnen durchgefĂŒhrt werden.
 

Sind AntrĂ€ge mit auslĂ€ndischen BildungsabschlĂŒssen zulĂ€ssig?

Frage: Können Personen, die einen auslÀndischen Bildungsabschluss nachweisen, die Zertifizierung nach dem IngG 2017 beantragen?

Antwort: Ja. Voraussetzung ist ein Bildungsabschluss, der einer Reife – und DiplomprĂŒfung an einer österreichischen HTL mindestens gleichwertig ist sowie drei Jahre entsprechende Praxis. Die Gleichwertigkeit ist entweder aufgrund einer Nostrifikation gegeben oder es erfolgt eine Bewertung durch das Bundesministerium fĂŒr Bildung gemĂ€ĂŸ dem Anerkennungs- und Bewertungsgesetz (AuBG, BGBl. I Nr. 55/2016). Gegebenenfalls sind Zusatz- oder ErgĂ€nzungsprĂŒfungen erforderlich.
 

Sind AntrĂ€ge von Personen mit anderen BildungsabschlĂŒssen (z.B. abgeschlossene Werkmeisterschule) zulĂ€ssig?

Frage: Können Personen, die z.B. eine Meister-, BefĂ€higungs- oder WerkmeisterprĂŒfung abgelegt haben, um eine Zertifizierung nach dem IngG 2017 ansuchen?

Antwort: Ja. Die Qualifikation Ingenieur bzw. Ingenieurin setzt sich aus höherer Fachtheorie, höherer Allgemeinbildung und dem Nachweis berufspraktischer Handlungskompetenz im Fachbereich zusammen. Den inhaltlichen Bezugspunkt bilden dabei vor allem Lernergebnisse aus den Bereichen „Planung und Entwicklung“. Voraussetzung ist daher eine technische Qualifikation, die einer HTL-Fachrichtung inhaltlich entspricht, sowie der Nachweis höherer Allgemeinbildung (z.B. BerufsreifeprĂŒfung, sonstige Matura). Die ingenieurmĂ€ĂŸige Praxis betrĂ€gt bei (zur HTL Matura) alternativen Qualifikationen sechs Jahre nach Abschluss des letzten Teiles der zusĂ€tzlichen Ausbildung.
 

Gelten auch Praxiszeiten die vor oder parallel zu Ausbildungen erworben werden?

Frage: Werden Praxiszeiten, die vor oder parallel zu einer berufsbegleitenden Ausbildung (z.B. HTL Abendschule, Kolleg) erworben wurden, fĂŒr die Mindestdauer der Berufspraxis anerkannt?

Antwort: Nein, das IngG 2017 fordert ausdrĂŒcklich, dass Praxiszeiten nach dem Abschluss der letzten notwendigen Bildungsmaßnahme erworben werden.
 

Sind AntrÀge von technischen Bachelors, Masters bzw. PhDs zulÀssig?

Frage: Können Absolventen bzw. Absolventinnen von technischen Studien die Zertifizierung nach dem IngG 2017 beantragen?

Antwort: Ja, wenn das Studium eine fachliche Übereinstimmung mit einem HTL-Abschluss aufweist. Hochschulische AbschlĂŒsse, die dem Bologna System entsprechen, sind aber ohnedies den NQR/EQR-Niveaus 6-8 bereits automatisch zugeordnet. Auch diese Personengruppe muss eine mindestens dreijĂ€hrige facheinschlĂ€gige Praxis nach Beendigung des Studiums nachweisen.
 

Gibt es fĂŒr andere fĂŒnfjĂ€hrige Oberstufenausbildungen mit Reife- und DiplomprĂŒfung Ă€hnliche Qualifikationsbezeichnungen?

Frage: Gibt es fĂŒr Absolventen bzw. Absolventinnen anderer Ausbildungswege wie der HLW, HAK oder HFL mit einer entsprechenden Berufspraxis Ă€hnliche Qualifikationsbezeichnungen auf Stufe 6 NQR?

Antwort: Derzeit gibt es nur fĂŒr die Bereiche Technik sowie Land- und Forstwirtschaft die Qualifikationsbezeichnung Ingenieur bzw. Ingenieurin.


Muss die Praxis facheinschlÀgig sein?

Frage: Muss die nachgewiesene Praxis aus dem Fachgebiet der Ausbildung (HTL-Abschluss) sein.

Antwort: Ja, wobei naheliegende Bereiche, die mit der Ausbildung in Zusammenhang stehen, ebenfalls zulÀssig sind (z.B. Abschluss in der Fachrichtung Maschinenbau, TÀtigkeit im Bereich Mechatronik).


Welches fachliche Niveau muss die Praxis haben?

Frage: Muss die Praxis wÀhrend der gesamten Dauer auf dem Niveau der Stufe 6 NQR sein?

Antwort: Nein, so wie bei allen anderen Bildungswegen muss im Verlauf der fachbezogenen Praxis dieses Niveau realisiert werden und am Ende (d.h. zum Zeitpunkt des FachgesprÀches) vorliegen.


Wie sind die durchschnittlich 20 Wochenstunden Praxis zu verstehen?

Frage: Wie errechnen sich die vom IngG geforderten mindesten 20 Wochenstunden Praxis?

Antwort: In der angegebenen facheinschlÀgigen Praxis muss der Antragsteller/die Antragstellerin im Schnitt 20 Wochenstunden beschÀftigt gewesen sein (z.B. zwei Jahre 38,5 Std., ein Jahr 15 Std.). Die mindestens dreijÀhre bzw. sechsjÀhrige facheinschlÀgige Praxis darf aber auch bei durchgehender VollzeitbeschÀftigung nicht unterschritten werden.


Gilt der Ing. als Berechtigung zum Masterstudium?

Frage: Ist der Ing. mit Stufe 6 NQR gleichartig dem Bachelor-Abschluss und damit zum Master-Studium zugelassen?

Antwort: Nein, die Qualifikationsbezeichnung Ing. berechtigt nicht zum Master-Hochschulstudium, da sie gleichwertig, aber einen anderen Qualifizierungsschwerpunkt hat.


Was geschieht mit bestehenden Ing.?

Frage: Gilt die bisherige Standesbezeichnung Ing. automatisch als Qualifikationsbezeichnung mit der Einordnung in Stufe 6 NQR oder geht der Titel verloren?

Antwort: Nein, die bisher verliehenen Standesbezeichnungen gehen nicht verloren. Wenn ein Ing. z.B. nach dem IngG 2006 die Qualifikationsbezeichnung nach dem IngG 2017 erhalten will, muss er bzw. sie die Evaluierung nach den neuen Richtlinien vornehmen. Die bisher verliehenen Standesbezeichnungen bleiben aber erhalten.


Wann endet die Einreichungsfrist nach dem IngG 2006?

Frage: Wie lange konnten Einreichungen zur Standesbezeichnung Ing. nach dem IngG 2006 erfolgen?

Antwort: AntrĂ€ge konnten bis 30.4.2017 beim Bundesministerium fĂŒr Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft eingebracht werden. Seit 1.5.2017 können ausschließlich AntrĂ€ge zur Verleihung der Qualifikationsbezeichnung Ing. nach dem IngG 2017 gestellt werden.


Wo kann eine Einreichung zum Ing. seit 1.5.2017 erfolgen?

Frage: Bei welcher Stelle kann eine Einreichung nach dem IngG 2017 erfolgen.

Antwort: Der Antrag ist bei einer Zertifizierungsstelle des Wohnsitzbundeslandes zu stellen. Antragsteller bzw. Antragstellerinnen mit auslÀndischem Wohnsitz können den Antrag bei jeder Zertifizierungsstelle einbringen.

Zertifizierungsstellen sind bei den Wirtschaftskammern der BundeslĂ€nder, in den TÜV-Akademien in den BundeslĂ€ndern sowie dem bfi-Burgenland, bfi-KĂ€rnten, bfi-Niederösterreich, bfi-Oberösterreich, bfi-Salzburg, bfi-Tirol und bfi-Wien eingerichtet. Auf der Website des BMWFW befindet sich eine Liste aller Zertifizierungsstellen mit den jeweiligen Fachbereichen.


Wie ist der Ablauf der Zertifizierung?

Frage: Welche Schritte erfolgen bei der Zertifizierung?

Antwort: Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin reicht bei der fĂŒr ihn bzw. sie zustĂ€ndigen Zertifizierungsstelle einen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ein. Die Zertifizierungsstelle prĂŒft die Unterlagen und leitet diese nach positiver Beurteilung an zwei Fachexperten bzw. Fachexpertinnen weiter. Zu einem von der Zertifizierungsstelle vereinbarten Termin erfolgt ein FachgesprĂ€ch von bis zu 45 Minuten Dauer, in dem der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die in der Praxis erworbenen zusĂ€tzlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen erlĂ€utert. Die Fachexperten bzw. Fachexpertinnen beurteilen, ob damit den Kriterien der Stufe 6 NQR entsprochen wird.


Welche Unterlagen mĂŒssen eingereicht werden?

Frage: Welche Nachweise ĂŒber den Bildungsabschluss und die Berufspraxis mĂŒssen dem Antrag beigelegt werden?

Antwort: Jede Zertifizierungsstelle stellt ein elektronisches Antragsformular auf ihrer Website zur VerfĂŒgung. Es mĂŒssen jedenfalls beigebracht werden:

  • Lichtbildausweis,
  • das Reife- und DiplomprĂŒfungszeugnis der HTL, bzw. vergleichbare Zeugnisse,
  • bei unselbstĂ€ndig BeschĂ€ftigten Zeugnisse bzw. ein Zwischenzeugnis der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers ĂŒber Dauer, Inhalt und durchschnittliche Wochenstundenzahl der PraxistĂ€tigkeit,
  • bei SelbstĂ€ndigen eine SV-BestĂ€tigung und/oder ein Auszug aus dem Gewerberegister,
  • sowie eigene aussagekrĂ€ftige Beschreibungen der ingenieurmĂ€ĂŸig ausgefĂŒhrten TĂ€tigkeiten, insbesondere zu Referenzprojekten.
  • Weiters können BestĂ€tigungen von fachlichen oder persönlichen Aus- und Weiterbildungen beigelegt werden, die fĂŒr die zusĂ€tzliche Qualifikation relevant sind.
     

Gibt es Unterlagen und ErlÀuterungen?

Frage: Gibt es die Möglichkeit, weiterfĂŒhrende Unterlagen oder eine Beratung zu erhalten?

Antwort: Auf der Website des Bundesministeriums fĂŒr Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft befindet sich ein Link zu einer ausfĂŒhrlichen BroschĂŒre fĂŒr Antragsteller und Antragstellerinnen (https://www.bmdw.gv.at/Themen/Lehre-und-Berufsausbildung/Ingenieurwesen.html). Die Zertifizierungsstellen, die regionalen Vereinigungen der Absolventen und Absolventinnen von HTLs und der Verband Österreichischer Ingenieure bieten auch persönliche Beratung an.


Wie mĂŒssen die TĂ€tigkeitsbeschreibungen aussehen?

Frage: Welchen Inhalt und Umfang mĂŒssen die TĂ€tigkeitsbeschreibungen aufweisen?

Antwort: In der Fachrichtungsverordnung sowie in der „Beschreibung der Qualifikation Ingenieur/in“ (https://www.bmdw.gv.at/Themen/Lehre-und-Berufsausbildung/Ingenieurwesen.html) sind die typischen Arbeitsbereiche ingenieurmĂ€ĂŸiger TĂ€tigkeit aufgelistet. Auf diese muss in der Beschreibung von TĂ€tigkeiten bzw. von Projekten Bezug genommen werden. Der Umfang soll etwa zwei bis fĂŒnf A4-Seiten umfassen.


Wie sind die Unterlagen einzureichen?

Frage: MĂŒssen die Unterlagen im Original eingereicht werden?

Antwort: Bei der Einreichung genĂŒgen im Normalfall eingescannte Unterlagen, die Zertifizierungsstelle kann bei Unklarheiten aber Originale einfordern. Bei fremdsprachigen Dokumenten (außer in Englisch) muss eine beglaubigte Übersetzung beigelegt werden.


Wie wird zum FachgesprÀch eingeladen?

Frage: Wer lÀdt auf Grund welcher Kriterien zum FachgesprÀch ein?

Antwort: Die fachlich und örtlich zustĂ€ndige Zertifizierungsstelle prĂŒft den eingereichten Antrag formal (z.B. liegen alle Unterlagen vor, sind die Mindesterfordernisse der facheinschlĂ€gigen Praxis erfĂŒllt) und leitet diese an die Mitglieder der Zertifizierungskommission weiter. Die Zertifizierungsstelle lĂ€dt den Antragsteller bzw. die Antragstellerin zum FachgesprĂ€ch ein.


Wer fĂŒhrt das FachgesprĂ€ch durch?

Frage:Welche Personen mit welchen Qualifikationen sind in der Zertifizierungskommission?

Antwort: FĂŒr jede Fachrichtung gibt es Zertifizierungskommissionen. Diese bestehen jeweils aus zwei Personen, die Experten bzw. Expertinnen der jeweiligen Fachrichtung sind. Eine Person kommt aus der Fachpraxis, die zweite Person ist aus dem Kreis der facheinschlĂ€gig tĂ€tigen HTL- oder Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerinnen zu bestellen. Beide Kommissionsmitglieder mĂŒssen mindestens ĂŒber eine ingenieurmĂ€ĂŸige Qualifikation (Ing. bzw. akademischer technischer Abschluss) verfĂŒgen und im betreffenden Fachgebiet im aktiven Berufsleben stehen.


Wie ist die UnabhÀngigkeit und Vertraulichkeit sichergestellt?

Frage: Wie ist sichergestellt, dass die Mitglieder der Zertifizierungskommission fachlich und persönlich unabhÀngig sind und die in der Beschreibung und im FachgesprÀch erlÀuterten Informationen vertraulich behandelt werden?

Antwort: Beide Kommissionsmitglieder sind in dieser Funktion unparteiisch und verpflichtet, bereits vor dem FachgesprĂ€ch sicher zu stellen, dass es weder persönliche noch berufliche Unvereinbarkeiten gibt. Im FachgesprĂ€ch kann der Antragsteller bzw. die Antragstellerin gegebenenfalls auf vertrauliche oder geheime Informationen ĂŒber seine bzw. ihre TĂ€tigkeit hinweisen, die nicht offen gelegt werden dĂŒrfen. Es darf ihnen durch das FachgesprĂ€ch kein Nachteil entstehen. Jedenfalls sind die Kommissionsmitglieder zur Vertraulichkeit verpflichtet.


Inhalte des FachgesprÀchs?

Frage: Welche Fragen werden im FachgesprÀch bearbeitet?

Antwort: Es handelt sich um ein FachgesprĂ€ch unter Experten bzw. Expertinnen und nicht um eine PrĂŒfung. Im Vordergrund stehen die in der TĂ€tigkeitsbeschreibung beschriebenen Aufgaben und Projekte. Dabei werden gemeinsam vor allem die gegenĂŒber der Reife- und DiplomprĂŒfung fortgeschrittenen Fachkenntnisse und Fertigkeiten sowie die dabei genĂŒtzten (Leitungs-)Kompetenzen herausgearbeitet. Weiters wird die KomplexitĂ€t der Aufgabenstellung, der Grad der SelbstĂ€ndigkeit und die Entscheidungsverantwortung hinterfragt.


Dauer des FachgesprÀchs?

Frage: Wie lange dauert das FachgesprÀch voraussichtlich?

Antwort: Es sind bis zu 45 Minuten vorgesehen, wobei die Dauer auch kĂŒrzer sein kann.


Sprache des FachgesprÀchs?

Frage: Kann das FachgesprĂ€ch auch in einer Fremdsprache (z.B. Englisch) gefĂŒhrt werden?

Antwort: Nein, das FachgesprĂ€ch ist in deutscher Sprache zu fĂŒhren.


Ergebnis des FachgesprÀchs?

Frage: Welche Ergebnisse kann ein FachgesprÀch haben?

Antwort: Wenn nach PrĂŒfung der formalen Voraussetzungen durch die Zertifizierungsstelle auch das FachgesprĂ€ch positiv abgeschlossen ist, erhĂ€lt der Antragsteller bzw. die Antragstellerin einen Bescheid in Form einer Urkunde des BMWFW ĂŒber die Erlangung der Qualifikationsbezeichnung Ingenieur bzw. Ingenieurin.

Wurden die formalen Voraussetzungen nicht erfĂŒllt (in diesem Fall erfolgt keine Zulassung zum FachgesprĂ€ch) oder das FachgesprĂ€ch wurde nicht positiv absolviert, erhĂ€lt der Antragsteller bzw. die Antragstellerin einen ablehnenden Bescheid. Gegen einen negativen Bescheid kann beim Landesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.


Kosten des Evaluierungsverfahrens?

Frage: Was kostet das Evaluierungsverfahren?

Antwort: Die Kosten betragen € 370,-, die fĂŒr die AufwandsentschĂ€digung der Kommissionsmitglieder sowie zur Abdeckung der Ausgaben der Zertifizierungsstelle und fĂŒr Maßnahmen der QualitĂ€tssicherung verwendet werden.


QualitÀtssicherung des Verfahrens?

Frage: Wie wird sichergestellt, dass das Verfahren den gesetzlichen Anforderungen entspricht und bundesweit einheitlich durchgefĂŒhrt wird?

Antwort: Das Bundesministerium fĂŒr Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die Zertifizierungsstellen mit der Vollziehung des IngG 2017 unter der Voraussetzung betraut, dass sie die im IngG 2017 geforderten QualitĂ€tskriterien erfĂŒllen. Werden die Kriterien in weiterer Folge nicht mehr erfĂŒllt, wird die Betrauung entzogen. Um die AblĂ€ufe gesetzeskonform und bundesweit einheitlich zu gestalten, sind verbindlich einzuhaltende Richtlinien in Form eines Handbuches erlassen worden. Die Fachexperten und Fachexpertinnen werden nach einheitlichen Richtlinien geschult. Wirksamkeit und PraktikabilitĂ€t der Verfahren werden durch eine externe Stelle evaluiert.