Karzinogene RL
Arbeitnehmerschutz â Einstufung von Arbeitsstoffen
Seit vielen Jahren wird auf europĂ€ischer Ebene an der Ăberarbeitung der Krebsrichtlinie gearbeitet, mit dem Ziel, die Arbeitnehmer vor gesundheitsgefĂ€hrdenden Stoffen zu schĂŒtzen.
Im Rahmen des Jahres-Schwerpunktes 2017/2018 der AUVA wurden diverse BroschĂŒren erarbeitet, die auf den richtigen Umgang mit krebserregenden bzw. möglicherweise krebserregenden Stoffen hinweisen. (siehe nachfolgende Download Box).
Die Stoffe, die
- in Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) oder Anhang V (Liste von Hölzern, deren StÀube als eindeutig krebserzeugend gelten) der Grenzswerteverordnung genannt sind
oder - nach Verordung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) entsprechend der Gefahrenklasse 3.6 KarzinogenitÀt
oder - nach § 3 Chemikaliengesetzt 1996
oder - nach den Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011
sind als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen.
AluminiumstÀube und -spÀne sind nicht als krebserregend eingestuft, dh. sie sind nicht auf den entsprechenden Listen zu finden.
Die AUVA bietet Seminare in den BundeslÀndern an, in denen man sich zum Thema krebserregende Arbeitsstoffe informieren kann:
Informationsveranstaltungen der AUVA fĂŒr Betriebe
Sie möchten einen Ăberblick ĂŒber das Thema krebserzeugende Arbeitsstoffe gewinnen und erfahren, welche Lösungen andere Betriebe gefunden haben?
Informationen zu Veranstaltungen der AUVA finden Sie unter www.auva.at/veranstaltungen.