Springe zum Seiteninhalt
Metalltechnische Industrie Logo

Karzinogene RL

Arbeitnehmerschutz – Einstufung von Arbeitsstoffen

Chemische Gefahrensymbole
© Shutterstock



Seit vielen Jahren wird auf europäischer Ebene an der Überarbeitung der Krebsrichtlinie gearbeitet, mit dem Ziel, die Arbeitnehmer vor gesundheitsgefährdenden Stoffen zu schützen.




Im Rahmen des Jahres-Schwerpunktes 2017/2018 der AUVA wurden diverse Broschüren erarbeitet, die auf den richtigen Umgang mit krebserregenden bzw. möglicherweise krebserregenden Stoffen hinweisen. (siehe nachfolgende Download Box).

Die Stoffe, die

  • in Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) oder Anhang V (Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten) der Grenzswerteverordnung genannt sind
    oder
  • nach Verordung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) entsprechend der Gefahrenklasse 3.6 Karzinogenität
    oder
  • nach § 3 Chemikaliengesetzt 1996
    oder
  • nach den Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011

sind als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen.

Aluminiumstäube und -späne sind nicht als krebserregend eingestuft, dh. sie sind nicht auf den entsprechenden Listen zu finden.

Die AUVA bietet Seminare in den Bundesländern an, in denen man sich zum Thema krebserregende Arbeitsstoffe informieren kann:

Informationsveranstaltungen der AUVA für Betriebe

Sie möchten einen Überblick über das Thema krebserzeugende Arbeitsstoffe gewinnen und erfahren, welche Lösungen andere Betriebe gefunden haben?

Informationen zu Veranstaltungen der AUVA finden Sie unter www.auva.at/veranstaltungen.

XS SM MD LG XL