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Karzinogene RL

Arbeitnehmerschutz – Einstufung von Arbeitsstoffen

Chemische Gefahrensymbole
© Shutterstock



Seit vielen Jahren wird auf europĂ€ischer Ebene an der Überarbeitung der Krebsrichtlinie gearbeitet, mit dem Ziel, die Arbeitnehmer vor gesundheitsgefĂ€hrdenden Stoffen zu schĂŒtzen.




Im Rahmen des Jahres-Schwerpunktes 2017/2018 der AUVA wurden diverse BroschĂŒren erarbeitet, die auf den richtigen Umgang mit krebserregenden bzw. möglicherweise krebserregenden Stoffen hinweisen. (siehe nachfolgende Download Box).

Die Stoffe, die

  • in Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) oder Anhang V (Liste von Hölzern, deren StĂ€ube als eindeutig krebserzeugend gelten) der Grenzswerteverordnung genannt sind
    oder
  • nach Verordung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) entsprechend der Gefahrenklasse 3.6 KarzinogenitĂ€t
    oder
  • nach § 3 Chemikaliengesetzt 1996
    oder
  • nach den Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011

sind als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen.

AluminiumstÀube und -spÀne sind nicht als krebserregend eingestuft, dh. sie sind nicht auf den entsprechenden Listen zu finden.

Die AUVA bietet Seminare in den BundeslÀndern an, in denen man sich zum Thema krebserregende Arbeitsstoffe informieren kann:

Informationsveranstaltungen der AUVA fĂŒr Betriebe

Sie möchten einen Überblick ĂŒber das Thema krebserzeugende Arbeitsstoffe gewinnen und erfahren, welche Lösungen andere Betriebe gefunden haben?

Informationen zu Veranstaltungen der AUVA finden Sie unter www.auva.at/veranstaltungen.