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Green Deal

Recht auf Reparatur

Die nationale Umsetzung der RL (EU) 2024/1799 zur Förderung von Reparaturen („Right 2 Repair“) wird in Form des Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz  und Änderungen des KSchG, des VGG und des VBKG vorgenommen (Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz, das Verbrauchergewährleistungsgesetz und das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz geändert werden). Das Bundesgesetz ist am 29.7.2026 veröffentlicht worden, die Änderungen treten am 1.10.2026 in Kraft.

Neu eingeführt wird ein „Europäisches Reparaturformular“, welches nun freiwillig verwendet werden kann.

Allgemein sollen Reparaturen - außerhalb des Gewährleistungsrechts - im Interesse der Nachhaltigkeit durch die Schaffung einer Reparaturverpflichtung der Hersteller bestimmter Waren forciert werden. Diese betrifft Waren, für die es unionale Anforderungen an die Reparierbarkeit gibt, wie insbesondere nach Ökodesign-Vorgaben z.B. für Wachmaschinen, Kühlgeräte und Trockner. Die entsprechenden Rechtsakte mit solchen Anforderungen sind in Anhang II der RL angeführt. Nach und nach werden weitere Produktgruppen – im Gleichklang mit der Schaffung entsprechender Ökodesign-Vorgaben - dazukommen und damit der Anwendungsbereich dieses Rechts auf Reparatur erweitert werden. Subsidiär kann die Pflicht auf Importeure oder letztlich Händler übergehen, wenn es keinen Bevollmächtigten eines Drittstaatsherstellers in der EU gibt. Die Vorgaben werden ebenfalls im KSchG umgesetzt.

Um Anreize für die Reparatur von Waren auch im Rahmen des Gewährleistungsrechts zu schaffen, soll sich die Gewährleistungsfrist für das gesamte Produkt um 1 Jahr verlängern, wenn die Waren repariert werden (statt eines Austauschs). Der Verkäufer soll auch über das Wahlrecht zwischen Reparatur und Austausch sowie über diese Verlängerung der Gewährleistungsfrist im Fall der Vornahme der Reparatur informieren. Auch bei den objektiven Kriterien für die Beurteilung der Vertragsgemäßheit wird der Reparatur Rechnung getragen: Diese werden um den Aspekt der „Reparierbarkeit“ ergänzt. Die in der Warenkauf-RL vorgenommenen Änderungen werden im VerbrauchergewährleistungsG (VGG) umgesetzt.


Mit 30. Juli 2024 ist die EU-Richtlinie zum "Recht auf Reparatur" ("Right to Repair", kurz "R2R") in Kraft getreten. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher innerhalb sowie außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen das Recht erhalten, dass ihre Waren repariert werden. Dies gilt für Waren, welche nach EU-Recht technisch reparierbar sind, beispielsweise Waschmaschinen, Staubsauger oder Kühlgeräte. Mit der EU-Richtlinie sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher Waren reparieren lassen können, anstatt sie zu ersetzen, wenn ein Produkt beschädigt oder fehlerhaft ist.

Um die Kreislaufwirtschaft und damit einen nachhaltigeren Binnenmarkt voranzubringen sollen Verbraucher von neuen Rechten profitieren, die Reparaturen nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung attraktiver und unkomplizierter machen.
 
Kernpunkte der Einigung:

  • eine Verpflichtung für den Hersteller, gängige Haushaltsprodukte wie Waschmaschinen, Staubsauger und sogar Smartphones zu reparieren, mit der Möglichkeit, im Laufe der Zeit weitere Produkte zur Liste hinzuzufügen
  • Verbraucher müssen über die Reparaturpflicht des Herstellers informiert werden
  • Möglichkeiten für Verbraucher, ein Gerät auszuleihen, während ihr eigenes Gerät repariert wird, oder sich alternativ für ein generalüberholtes Gerät zu entscheiden
  • kostenloser Online-Zugriff auf indikative Reparaturpreise
  • eine europäische Online-Plattform für Reparaturen, um die Kontaktvermittlung zwischen Verbrauchern und Reparaturbetrieben zu erleichtern, auch grenzüberschreitend
  • eine Verlängerung der Haftungsfrist des Verkäufers um 12 Monate nach der Reparatur eines Produkts ab dem Zeitpunkt, an dem das Produkt wieder konform ist 

Künftig kann die Kommission durch die Ökodesign-Verordnung Reparaturfähigkeits-Anforderungen für neue Produkte einführen, die dann in die Liste der durch die Ökodesign-VO abgedeckten Produkte aufgenommen werden.
 
Die nächsten Schritte
Die Mitgliedstaaten haben 24 Monate lang, bis 31. Juli 2026, Zeit, die in der EU-Richtlinie enthaltenen Anforderungen in nationales Recht umzusetzen.


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BRÜSSEL IM BLICK: EU-NACHHALTIGKEITSMONITORING
Monitoring der Bundessparte Industrie zu Dossiers der aktuellen EU-Legislaturperiode