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Green Deal

Recht auf Reparatur

Mit 30. Juli 2024 ist die EU-Richtlinie zum "Recht auf Reparatur" ("Right to Repair", kurz "R2R") in Kraft getreten. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher innerhalb sowie außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen das Recht erhalten, dass ihre Waren repariert werden. Dies gilt für Waren, welche nach EU-Recht technisch reparierbar sind, beispielsweise Waschmaschinen, Staubsauger oder Kühlgeräte. Mit der EU-Richtlinie sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher Waren reparieren lassen können, anstatt sie zu ersetzen, wenn ein Produkt beschädigt oder fehlerhaft ist.

Um die Kreislaufwirtschaft und damit einen nachhaltigeren Binnenmarkt voranzubringen sollen Verbraucher von neuen Rechten profitieren, die Reparaturen nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung attraktiver und unkomplizierter machen.
 
Kernpunkte der Einigung:

  • eine Verpflichtung für den Hersteller, gängige Haushaltsprodukte wie Waschmaschinen, Staubsauger und sogar Smartphones zu reparieren, mit der Möglichkeit, im Laufe der Zeit weitere Produkte zur Liste hinzuzufügen
  • Verbraucher müssen über die Reparaturpflicht des Herstellers informiert werden
  • Möglichkeiten für Verbraucher, ein Gerät auszuleihen, während ihr eigenes Gerät repariert wird, oder sich alternativ für ein generalüberholtes Gerät zu entscheiden
  • kostenloser Online-Zugriff auf indikative Reparaturpreise
  • eine europäische Online-Plattform für Reparaturen, um die Kontaktvermittlung zwischen Verbrauchern und Reparaturbetrieben zu erleichtern, auch grenzüberschreitend
  • eine Verlängerung der Haftungsfrist des Verkäufers um 12 Monate nach der Reparatur eines Produkts ab dem Zeitpunkt, an dem das Produkt wieder konform ist 

Künftig kann die Kommission durch die Ökodesign-Verordnung Reparaturfähigkeits-Anforderungen für neue Produkte einführen, die dann in die Liste der durch die Ökodesign-VO abgedeckten Produkte aufgenommen werden.
 
Die nächsten Schritte
Die Mitgliedstaaten haben 24 Monate lang, bis 31. Juli 2026, Zeit, die in der EU-Richtlinie enthaltenen Anforderungen in nationales Recht umzusetzen.


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