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Green Deal

Recht auf Reparatur

Mit 30. Juli 2024 ist die EU-Richtlinie zum "Recht auf Reparatur" ("Right to Repair", kurz "R2R") in Kraft getreten. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher innerhalb sowie außerhalb der gesetzlichen GewĂ€hrleistungsfristen das Recht erhalten, dass ihre Waren repariert werden. Dies gilt fĂŒr Waren, welche nach EU-Recht technisch reparierbar sind, beispielsweise Waschmaschinen, Staubsauger oder KĂŒhlgerĂ€te. Mit der EU-Richtlinie sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher Waren reparieren lassen können, anstatt sie zu ersetzen, wenn ein Produkt beschĂ€digt oder fehlerhaft ist.

Um die Kreislaufwirtschaft und damit einen nachhaltigeren Binnenmarkt voranzubringen sollen Verbraucher von neuen Rechten profitieren, die Reparaturen nach Ablauf der gesetzlichen GewÀhrleistung attraktiver und unkomplizierter machen.
 
Kernpunkte der Einigung:

  • eine Verpflichtung fĂŒr den Hersteller, gĂ€ngige Haushaltsprodukte wie Waschmaschinen, Staubsauger und sogar Smartphones zu reparieren, mit der Möglichkeit, im Laufe der Zeit weitere Produkte zur Liste hinzuzufĂŒgen
  • Verbraucher mĂŒssen ĂŒber die Reparaturpflicht des Herstellers informiert werden
  • Möglichkeiten fĂŒr Verbraucher, ein GerĂ€t auszuleihen, wĂ€hrend ihr eigenes GerĂ€t repariert wird, oder sich alternativ fĂŒr ein generalĂŒberholtes GerĂ€t zu entscheiden
  • kostenloser Online-Zugriff auf indikative Reparaturpreise
  • eine europĂ€ische Online-Plattform fĂŒr Reparaturen, um die Kontaktvermittlung zwischen Verbrauchern und Reparaturbetrieben zu erleichtern, auch grenzĂŒberschreitend
  • eine VerlĂ€ngerung der Haftungsfrist des VerkĂ€ufers um 12 Monate nach der Reparatur eines Produkts ab dem Zeitpunkt, an dem das Produkt wieder konform ist 

KĂŒnftig kann die Kommission durch die Ökodesign-Verordnung ReparaturfĂ€higkeits-Anforderungen fĂŒr neue Produkte einfĂŒhren, die dann in die Liste der durch die Ökodesign-VO abgedeckten Produkte aufgenommen werden.
 
Die nÀchsten Schritte
Die Mitgliedstaaten haben 24 Monate lang, bis 31. Juli 2026, Zeit, die in der EU-Richtlinie enthaltenen Anforderungen in nationales Recht umzusetzen.


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