Emissionshandel
EntlastungsmaĂnahmen fĂŒr Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage gemÀà NEHG
Mit der letzten Novelle des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes (NEHG) werden nunmehr anstatt der in der Stammfassung des NEHG 2022 vorgesehenen EntlastungsmaĂnahmen fĂŒr Unternehmen geĂ€nderte EntlastungsmaĂnahmen umgesetzt.
Die in der Stammfassung des NEHG vorgesehenen EntlastungsmaĂnahmen, Carbon Leakage und HĂ€rtefĂ€lle, wurden von der EuropĂ€ischen Kommission (EK) als nicht beihilfenkonform gewertet, da die EuropĂ€ische Kommission das NEHG als Energiesteuer im Sinne der EU-Energiesteuerrichtlinie klassifiziert hat. Aufgrund dieser Einordnung waren eine GesetzesĂ€nderung und eine Anpassung der EntlastungsmaĂnahmen unumgĂ€nglich. Die nunmehrigen EntlastungsmaĂnahmen ermöglichen es âEnergieintensiven Betriebenâ und âCarbon Leakage gefĂ€hrdeten Betriebenâ, einen Teil der durch das NEHG entstandenen Mehrkosten rĂŒckvergĂŒtet zu bekommen, jedoch nur, wenn der EnergietrĂ€ger zu Heizzwecken (= nicht als Treibstoff) verwendet wird.
FĂŒr den Antrag ist ein PrĂŒfvermerk durch einen Steuerberater, WirtschaftsprĂŒfer oder Bilanzbuchhalter notwendig. Angesichts der nicht erstreckbaren Fallfrist 30.11.2024 ist dringend zu raten, Ihre steuerliche Beratung schon in die Vorbereitung des Antrags einzubinden. Der Antrag ist bis 30.11.2024 einzubringen und hat einen âPrĂŒfvermerk eines Steuerberaters, WirtschaftsprĂŒfers oder Bilanzbuchhaltersâ zu enthalten.
Zudem muss ein Teil der rĂŒckvergĂŒteten Summe in KlimaschutzmaĂnahmen reinvestiert werden. Die Regelung findet sich in§ 26 Abs 9 NEHG. GroĂe Teile der als Entlastung erhaltenen Summen mĂŒssen in kurzer Frist reinvestiert werden.
Die Entlastung steht sowohl fĂŒr die Jahre 2024 sowie 2025, als auch rĂŒckwirkend fĂŒr die Jahre 2022 und 2023 zur VerfĂŒgung, und ist insgesamt mit 736 Millionen Euro gedeckelt. Die genaue Höhe der Entlastung ist bei Antragstellung noch nicht bezifferbar.
AntrĂ€ge fĂŒr den Zeitraum Oktober 2022 bis Ende 2023 sind im Zeitraum vom 01.10.2024 bis zum 30.11.2024 elektronisch beim Amt fĂŒr nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH) einzubringen.
Bei weiteren Fragen bitte zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.
Wesentliche Neuerungen im Nationalen Emissionszertifikate-Handelsgesetz (NEHG) - Novelle 2024
Die nationale CO2-Bepreisung startete am 01.10.2022. Derzeit liegt der Preis bei 45 âŹ. Im Jahr 2025 wird der Preis auf 55 ⏠steigen, sofern es zu keiner Auslösung des PreisstabilitĂ€tsmechanismus kommt. Am 05.06.2024 wurde im BGBl I 60/2024 eine Novellierung des NEHG kundgemacht.
Mit dieser Novelle wurden zahlreiche Anpassungen vorgenommen und die ĂberfĂŒhrung des NEHG in das EuropĂ€ische Emissionshandelssystem II (ETS II) eingeleitet. Das ETS II wird grundsĂ€tzlich mit 1.01.2027 wirksam, erste Berichtspflichten bestehen aber bereits fĂŒr das Jahr 2024. Hier informiert die WKĂ gemeinsam mit dem BMF laufend (Webinare werden zeitnah verteilt & auf der Homepage angekĂŒndigt).
Weiters wurden die lange ausstĂ€ndigen EntlastungsmaĂnahmen umgesetzt. Die in der Stammfassung des NEHG vorgesehenen EntlastungsmaĂnahmen Carbon Leakage und HĂ€rtefĂ€lle wurden von der EuropĂ€ischen Kommission (EK) als nicht beihilfenkonform eingestuft, da die EK das NEHG als Energiesteuer im Sinne der EU-Energiesteuerrichtlinie klassifiziert hat. Aufgrund dieser Einstufung waren eine GesetzesĂ€nderung und eine Anpassung der EntlastungsmaĂnahmen unumgĂ€nglich. Die heutige EntlastungsmaĂnahme ermöglicht es energieintensiven Unternehmen und Carbon-Leakage-gefĂ€hrdeten Unternehmen, einen Teil der durch das NEHG verursachten Mehrkosten zurĂŒckerstattet zu bekommen, allerdings nur, wenn der EnergietrĂ€ger zu Heizzwecken verwendet wird (dies ist eine Vorgabe der EU-ETS-Richtlinie). Ein Teil der RĂŒckerstattung muss wiederum in KlimaschutzmaĂnahmen reinvestiert werden. Eine gesonderte HĂ€rtefallregelung, wie sie in der Stammfassung des NEHG enthalten war, ist aufgrund der EinschĂ€tzung der EK nicht umsetzbar, weshalb diese gemeinsame EntlastungsmaĂnahme geschaffen wurde. Die Entlastung steht sowohl fĂŒr die Jahre 2024 und 2025 als auch rĂŒckwirkend fĂŒr die Jahre 2022 und 2023 zur VerfĂŒgung und betrĂ€gt insgesamt 736 Mio. Euro.
Die Erweiterung des EuropÀischen Emissionshandel: ETS II
GebĂ€ude, StraĂenverkehr & weitere Sektoren
Mit 1.1.2027 wird der EuropĂ€ische Emissionshandel um den ETS II (Emission-Trading-System II) erweitert. Der ETS II umfasst die Emissionen des Energieverbrauchs in den Sektoren StraĂenverkehr, GebĂ€ude, Industrie- und Energieanlagen die nicht unter ETS I fallen und die Landwirtschaft. Der ETS II ist vom ETS I getrennt, auch wenn sich die gesetzliche Grundlage ebenfalls in der RL 2003/87/EG findet und die nationale Umsetzung ĂŒber das Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) geregelt wird. Im Gegensatz zu ETS I gibt es im ETS II jedoch keine Gratiszuteilungen, sodass sĂ€mtliche Zertifikate am Markt erworben werden mĂŒssen und die ausgegebenen Zertifikate werden dabei jĂ€hrlich reduziert.
Die Bepreisung erfolgt vergleichbar zum nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz (NEHG) ĂŒber einen Upstream-Ansatz, was bedeutet, dass die Inverkehrbringer von Brennstoffen fĂŒr die in den Brennstoffen enthaltenen Emissionen Zertifikate abzugeben haben, welche auf unionsweiten Versteigerungen erworben werden mĂŒssen. Die daraus entstehenden Mehrkosten werden ĂŒber die Inverkehrbringer bis an die Endverbraucher weitergegeben und dadurch sollen Anreize fĂŒr ein emissionsĂ€rmeres Verhalten gesetzt werden.
Wo sich der Preis fĂŒr ein Zertifikat im Rahmen des ETS II einpendeln wird, ist völlig offen. Gesetzlich wurde festgehalten, dass bei einem Ăberschreiten eines Zertifikatpreises von 45 ⏠ein PreisstabilitĂ€tsmechanismus greift, der zusĂ€tzliche Zertifikate aus der MarktstabilitĂ€tsreserve in den Markt ĂŒberfĂŒhrt. Die Einnahmen aus dem ETS II werden fĂŒr Klimaschutz- und DekarbonisierungsmaĂnahmen, sowie fĂŒr den EuropĂ€ischen Klimasozialfonds verwendet.
Obwohl der ETS II erst mit 1.1.2027 startet (unter besonderen UmstĂ€nden ist eine Verschiebung auf 2028 möglich), werden die ersten Berichtspflichten fĂŒr Unternehmen, die Brennstoff in Verkehr bringen, bereits ab 2024 wirksam.
FĂŒr Brennstoffe, die im Rahmen von ETS I bereits einer Bepreisung unterliegen wird es Ausnahmen geben, um eine Doppelbelastung zu vermeiden.
ZustĂ€ndige Behörde in Ăsterreich ist das Bundesministerium fĂŒr Finanzen.
WeiterfĂŒhrende Informationen finden Sie hier:
âą ETS2: buildings, road transport and additional sectors
âą Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022): Ausblick und WeiterfĂŒhrende Informationen*
*An einer eigenen Seite zu ETS 2 wird gerade gearbeitet.
Neue Dokumente zum ETS 2
Die EU-Kommission hat auf ihrer Homepage zum ETS 2 (ETS2 : buildings, road transport and additional sectors - European Commission (europa.eu)) ein erstes âGuidance Dokumentâ und ein erstes Template veröffentlicht:
- General guidance for ETS2 regulated entities (âMRR Guidance for ETS 2 Regulated Entitiesâ)
- Monitoring plan for the emissions of regulated entities (âMP Templateâ)
Mit diesen Dokumenten werden Hinweise zum VerstĂ€ndnis der EU-Kommission zum âMonitoringâ (Berichterstattung der âEmissionenâ) gegeben. Der Monitoring-Plan wird Gegenstand der Genehmigung gemÀà § 37 EZG sein.
Handbuch nationales Emissionshandelssystem
Aufgrund der bisher aufgetretenen Probleme im Zusammenhang mit dem nationalen Emissionshandelssystem (NEIS) hat das Amt fĂŒr nationalen Emissionshandel nun ein Handbuch veröffentlicht. Das Handbuch zeigt, anhand von Screenshots samt ErklĂ€rungen, die verschiedenen Prozedere die im Online-Portal durchlaufen werden mĂŒssen.
Wie gewohnt steht das Amt fĂŒr nationalen Emissionshandel auch weiterhin unter folgenden KanĂ€len fĂŒr AuskĂŒnfte zur VerfĂŒgung:
Hotline: +43 (0) 50 233 560 555
(Montag bis Donnerstag von 7:30 â 15:30 Uhr, Freitag von 7:30 â 12:00 Uhr)
Email:post.aneh@bmf.gv.at
Downloadlink:https://www.bmf.gv.at/themen/klimapolitik/carbon-markets/nationales-emissionszertifikatehandelsgesetz-2022-(NEHG-2022)/online-portal-NEIS.html
Download-Box
CO2-Grenzausgleich (CBAM) - Dokumentations- und Berichtspflicht ab 1.10.2023
Hier finden Sie weiterfĂŒhrende Informationen zu CO2-Grenzausgleich (CBAM) - Dokumentations- und Berichtspflicht ab 1.10.2023.
Novelle des Emissionszertifikategesetzes (EZG 2011)
Die Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2003/87/EG) wurde im Rahmen des Fit-For-55 Pakets ĂŒberarbeitet und am 19.04.2023 vom Rat angenommen. Dabei wurden unter anderem folgende wesentliche Anpassungen am EU-Emissionshandel (EU-ETS) vorgenommen, wobei nĂ€here Informationen ebenfalls untenstehender PrĂ€sentation zu entnehmen sind:
Industrie und Energiewirtschaft (âETS-1")
Die Gesamtmenge an Zertifikaten wird bis 2030 um 62 Prozent im Vergleich zu 2005 reduziert. Der jÀhrliche Reduktionspfad betrÀgt ab 2024 jÀhrlich 4,3 Prozent und wird ab 2028 auf 4,4 Prozent angehoben.
Ab dem Jahr 2024 wird der Anwendungsbereich fĂŒr stationĂ€re Anlagen ausgeweitet, wobei Anpassungen bei folgenden TĂ€tigkeiten vorgenommen wurden: Raffination von Erdöl, Herstellung von Eisen oder Stahl, Herstellung von PrimĂ€raluminium oder Aluminiumoxid, Trocknen oder Brennen von Gips, Herstellung von IndustrieruĂ, Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas und die Beförderung von Treibhausgasen zwecks geologischer Speicherung. FĂŒr Anlagen, die somit in das EU-ETS aufgenommen werden, gelten folglich die Vorgaben des EZG 2011 ab 1. JĂ€nner 2024.
Des weiteren wird der jÀhrliche Fristenlauf ebenfalls bereits ab dem Jahr 2024 wie folgt angepasst:
- Vorlage des Emissionsberichts bis 31. MĂ€rz
- Buchung der Zuteilung bis 30. Juni
- Abgabe der Zertifikate fĂŒr das Vorjahr bis 30. September
Ănderungen ab 2026
Zur BekĂ€mpfung von "Carbon Leakage" wird das bestehende System der ĂŒbergangsweisen Gratiszuteilung grundsĂ€tzlich beibehalten, wobei in ErgĂ€nzung dazu fĂŒr einige Sektoren, etwa im Bereich der Eisen- und Stahlindustrie, der Zementindustrie, der DĂŒngemittelherstellung, der Aluminiumproduktion und der Wasserstoffproduktion, sowie der Stromerzeugung, ein CO2-Grenzausgleich im Einklang mit EU-Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichs eingefĂŒhrt wird. FĂŒr diese Sektoren wird die Gratiszuteilung beginnend ab 2026 reduziert und mit 2034 auf Null gesetzt.
Die produktspezifischen Benchmarks werden im Einklang mit der technologischen Entwicklung fĂŒr den Zeitraum 2026 bis 2030 angepasst, wobei die bestehenden Mindest- beziehungsweise Maximalschwellen fĂŒr die jĂ€hrliche Verbesserung auf 0,3 Prozent beziehungsweise 2,5 Prozent pro Jahr angehoben werden.
ZusĂ€tzlich dazu wird fĂŒr die Berechnung der ĂŒbergangsweisen Gratiszuteilung in der Periode 2026 bis 2030 folgendes Bonus/Malus-System eingefĂŒhrt:
FĂŒr Anlagen, die Empfehlungen aus Energieaudits beziehungsweise Energiemanagementsystemen gemÀà Artikel 8 der Energieeffizienz-Richtlinie (2012/27/EU) nicht umsetzen, ist die Gratiszuteilung um 20 Prozent zu reduzieren. Dies betrifft jedoch nur Empfehlungen, deren Amortisationszeit 3 Jahre nicht ĂŒberschreitet und deren Investitionskosten nicht unverhĂ€ltnismĂ€Ăig sind. ZusĂ€tzlich dazu können auch AlternativmaĂnahmen geltend gemacht werden. Sollten die MaĂnahmen innerhalb der Periode nachtrĂ€glich umgesetzt werden, wird folglich die 20 Prozent Reduktion rĂŒckgĂ€ngig gemacht.
FĂŒr Anlagen mit Anlagenteilen mit einem Produkt-Referenzwert, deren individueller Emissionsfaktor unter den 20 Prozent höchsten Werten der bestehenden Referenzwerte fĂŒr die betreffende Branche liegt, wird eine Reduktion von 20 Prozent der Zuteilung vorgenommen, sofern fĂŒr diese kein KlimaneutralitĂ€tsplan bis 1. Mai 2024 erstellt wird. Dieser Plan muss klare Ziele fĂŒr FĂŒnfjahreszeitrĂ€ume beinhalten und im Einklang mit EU-KlimaneutralitĂ€t 2050 stehen.
Anlagen, deren individueller Emissionsfaktor hingegen unter den 10 Prozent niedrigsten Werten in der Branche liegen, sind von der (möglichen) Anwendung eines zukĂŒnftigen sektorĂŒbergreifenden Korrekturfaktors ausgenommen.
GebĂ€ude, StraĂenverkehr und weitere Sektoren (âETS-2â)
Das EU-Emissionshandelssystem wird um ein zweites Handelssystem (ETS-2) erweitert, welches jedenfalls bis 2030 in einem von ETS-1 getrennten Markt behandelt wird. Das neue System umfasst CO2-Emissionen aus der ĂberfĂŒhrung von Brennstoffen in den freien Verkehr durch "beaufsichtigte Unternehmen" (zumeist: Brenn-/Kraftstofflieferanten an Endverbraucher:innen), die zur Verbrennung in den Sektoren GebĂ€ude- und im StraĂenverkehrssektoren sowie in zusĂ€tzlichen Sektoren (gewerbliche Produktion) verwendet werden.
Der Zielpfad startet im Jahr 2024 und wird fĂŒr die Jahre 2025 bis 2027 jĂ€hrlich um 5,1 Prozent verringert. Ab 2028 wird der lineare Zielpfad neu kalibriert und der jĂ€hrliche KĂŒrzungsfaktor auf 5,38 Prozent angehoben.
Alle Zertifikate werden ĂŒber Versteigerungen ausgegeben, wobei fĂŒr das Jahr 2027 um 30 Prozent mehr Zertifikate auf den Markt gebracht werden sollen, die von den Versteigerungsmengen 2029 bis 2031 abgezogen werden ("front loading"). Im Jahr 2027 werden zudem 600 Millionen Zertifikate in die MarktstabilitĂ€tsreserve ĂŒbergefĂŒhrt. Diese Reserve dient der Preisstabilisierung im Verlauf der Handelsperiode.
Ab dem Jahr 2025 mĂŒssen regulierte Einrichtungen die ihnen zugerechneten Emissionen ĂŒberwachen und ab 2026 der zustĂ€ndigen Behörde melden; in ErgĂ€nzung sind Emissionen fĂŒr das Jahr 2024 bis zum 30. April 2025 zu melden.
Ab dem Jahr 2028 mĂŒssen regulierten Einrichtungen jĂ€hrlich bis 31. Mai Zertifikate fĂŒr die ihnen zuzurechnenden Emissionen des Vorjahres abgeben. Sollte sich jedoch zeigen, dass die Energiepreise einen definierten Schwellenwert ĂŒbersteigen, wird der Handelsstart um ein Jahr verschoben.
Weitere Schritte
Auf EU-Ebene sind nun die bestehenden delegierten beziehungsweise DurchfĂŒhrungs-Rechtakte zu ĂŒberarbeiten, sowie einige neue Rechtsakte zu erlassen, um die notwendigen Umsetzungsdetails zu regeln. NĂ€here Details sind untenstehender PrĂ€sentation zu entnehmen.
Nationale rechtliche Umsetzung
Der nationale verwaltungsrechtliche Rahmen wird ĂŒber eine Novelle des Emissionszertifikategesetzes 2011 (EZG 2011) gesetzlich verankert werden. Diese Novelle wird im Laufe des Jahres 2023 vorbereitet. Die Richtlinie ist, von einzelnen Spezialbereichen abgesehen, bis zum 31. Dezember 2023 in nationales Recht umzusetzen.
Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2026
Weitgehend unverĂ€ndert bleibt der Prozess zur Beantragung von Gratiszuteilungen fĂŒr Anlagen fĂŒr den Zeitraum 2026 bis 2030. Dieser kann in Einklang mit den Regelungen des §24b EZG 2011 iZm. §13a der Zuteilungsregelverordnung (BGBl. II Nr. 119/2019) bis zum 30. Mai 2024 gestellt werden.
- Revision der ETS-Richtlinie
- Revision der ETS-Richtlinie in Bezug auf den Luftverkehr
- Verordnung zur Einbeziehung des Seeverkehrs
- Verordnung zur Schaffung eines Grenzausgleichs