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Emissionshandel

Entlastungsmaßnahmen für Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage gemäß NEHG

Mit der letzten Novelle des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes (NEHG) werden nunmehr anstatt der in der Stammfassung des NEHG 2022 vorgesehenen Entlastungsmaßnahmen für Unternehmen geänderte Entlastungsmaßnahmen umgesetzt.

Die in der Stammfassung des NEHG vorgesehenen Entlastungsmaßnahmen, Carbon Leakage und Härtefälle, wurden von der Europäischen Kommission (EK) als nicht beihilfenkonform gewertet, da die Europäische Kommission das NEHG als Energiesteuer im Sinne der EU-Energiesteuerrichtlinie klassifiziert hat. Aufgrund dieser Einordnung waren eine Gesetzesänderung und eine Anpassung der Entlastungsmaßnahmen unumgänglich. Die nunmehrigen Entlastungsmaßnahmen ermöglichen es „Energieintensiven Betrieben“ und „Carbon Leakage gefährdeten Betrieben“, einen Teil der durch das NEHG entstandenen Mehrkosten rückvergütet zu bekommen, jedoch nur, wenn der Energieträger zu Heizzwecken (= nicht als Treibstoff) verwendet wird.

Für den Antrag ist ein Prüfvermerk durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter notwendig. Angesichts der nicht erstreckbaren Fallfrist 30.11.2024 ist dringend zu raten, Ihre steuerliche Beratung schon in die Vorbereitung des Antrags einzubinden. Der Antrag ist bis 30.11.2024 einzubringen und hat einen „Prüfvermerk eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters“ zu enthalten.

Zudem muss ein Teil der rückvergüteten Summe in Klimaschutzmaßnahmen reinvestiert werden. Die Regelung findet sich in§ 26 Abs 9 NEHG. Große Teile der als Entlastung erhaltenen Summen müssen in kurzer Frist reinvestiert werden.

Die Entlastung steht sowohl für die Jahre 2024 sowie 2025, als auch rückwirkend für die Jahre 2022 und 2023 zur Verfügung, und ist insgesamt mit 736 Millionen Euro gedeckelt. Die genaue Höhe der Entlastung ist bei Antragstellung noch nicht bezifferbar.

Anträge für den Zeitraum Oktober 2022 bis Ende 2023 sind im Zeitraum vom 01.10.2024 bis zum 30.11.2024 elektronisch beim Amt für nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH) einzubringen. 

Bei weiteren Fragen bitte zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.


Wesentliche Neuerungen im Nationalen Emissionszertifikate-Handelsgesetz (NEHG) - Novelle 2024

Die nationale CO2-Bepreisung startete am 01.10.2022. Derzeit liegt der Preis bei 45 €. Im Jahr 2025 wird der Preis auf 55 € steigen, sofern es zu keiner Auslösung des Preisstabilitätsmechanismus kommt. Am 05.06.2024 wurde im BGBl I 60/2024 eine Novellierung des NEHG kundgemacht.

Mit dieser Novelle wurden zahlreiche Anpassungen vorgenommen und die Überführung des NEHG in das Europäische Emissionshandelssystem II (ETS II) eingeleitet. Das ETS II wird grundsätzlich mit 1.01.2027 wirksam, erste Berichtspflichten bestehen aber bereits für das Jahr 2024. Hier informiert die WKÖ gemeinsam mit dem BMF laufend (Webinare werden zeitnah verteilt & auf der Homepage angekündigt).

Weiters wurden die lange ausständigen Entlastungsmaßnahmen umgesetzt. Die in der Stammfassung des NEHG vorgesehenen Entlastungsmaßnahmen Carbon Leakage und Härtefälle wurden von der Europäischen Kommission (EK) als nicht beihilfenkonform eingestuft, da die EK das NEHG als Energiesteuer im Sinne der EU-Energiesteuerrichtlinie klassifiziert hat. Aufgrund dieser Einstufung waren eine Gesetzesänderung und eine Anpassung der Entlastungsmaßnahmen unumgänglich. Die heutige Entlastungsmaßnahme ermöglicht es energieintensiven Unternehmen und Carbon-Leakage-gefährdeten Unternehmen, einen Teil der durch das NEHG verursachten Mehrkosten zurückerstattet zu bekommen, allerdings nur, wenn der Energieträger zu Heizzwecken verwendet wird (dies ist eine Vorgabe der EU-ETS-Richtlinie). Ein Teil der Rückerstattung muss wiederum in Klimaschutzmaßnahmen reinvestiert werden. Eine gesonderte Härtefallregelung, wie sie in der Stammfassung des NEHG enthalten war, ist aufgrund der Einschätzung der EK nicht umsetzbar, weshalb diese gemeinsame Entlastungsmaßnahme geschaffen wurde. Die Entlastung steht sowohl für die Jahre 2024 und 2025 als auch rückwirkend für die Jahre 2022 und 2023 zur Verfügung und beträgt insgesamt 736 Mio. Euro.


Die Erweiterung des Europäischen Emissionshandel: ETS II

Autobahn-Wegweiser mit Aufschrift „Emissionshandel“
© Shutterstock

Gebäude, Straßenverkehr & weitere Sektoren

Mit 1.1.2027 wird der Europäische Emissionshandel um den ETS II (Emission-Trading-System II) erweitert. Der ETS II umfasst die Emissionen des Energieverbrauchs in den Sektoren Straßenverkehr, Gebäude, Industrie- und Energieanlagen die nicht unter ETS I fallen und die Landwirtschaft. Der ETS II ist vom ETS I getrennt, auch wenn sich die gesetzliche Grundlage ebenfalls in der RL 2003/87/EG findet und die nationale Umsetzung über das Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) geregelt wird. Im Gegensatz zu ETS I gibt es im ETS II jedoch keine Gratiszuteilungen, sodass sämtliche Zertifikate am Markt erworben werden müssen und die ausgegebenen Zertifikate werden dabei jährlich reduziert. 

Die Bepreisung erfolgt vergleichbar zum nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz (NEHG) über einen Upstream-Ansatz, was bedeutet, dass die Inverkehrbringer von Brennstoffen für die in den Brennstoffen enthaltenen Emissionen Zertifikate abzugeben haben, welche auf unionsweiten Versteigerungen erworben werden müssen. Die daraus entstehenden Mehrkosten werden über die Inverkehrbringer bis an die Endverbraucher weitergegeben und dadurch sollen Anreize für ein emissionsärmeres Verhalten gesetzt werden. 

Wo sich der Preis für ein Zertifikat im Rahmen des ETS II einpendeln wird, ist völlig offen. Gesetzlich wurde festgehalten, dass bei einem Überschreiten eines Zertifikatpreises von 45 € ein Preisstabilitätsmechanismus greift, der zusätzliche Zertifikate aus der Marktstabilitätsreserve in den Markt überführt. Die Einnahmen aus dem ETS II werden für Klimaschutz- und Dekarbonisierungsmaßnahmen, sowie für den Europäischen Klimasozialfonds verwendet. 

Obwohl der ETS II erst mit 1.1.2027 startet (unter besonderen Umständen ist eine Verschiebung auf 2028 möglich), werden die ersten Berichtspflichten für Unternehmen, die Brennstoff in Verkehr bringen, bereits ab 2024 wirksam. 

Für Brennstoffe, die im Rahmen von ETS I bereits einer Bepreisung unterliegen wird es Ausnahmen geben, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. 

Zuständige Behörde in Österreich ist das Bundesministerium für Finanzen.

Weiterführende Informationen finden Sie hier: 
ETS2: buildings, road transport and additional sectors 
Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022): Ausblick und Weiterführende Informationen*

*An einer eigenen Seite zu ETS 2 wird gerade gearbeitet. 


Neue Dokumente zum ETS 2

Die EU-Kommission hat auf ihrer Homepage zum ETS 2 (ETS2 : buildings, road transport and additional sectors - European Commission (europa.eu)) ein erstes „Guidance Dokument“ und ein erstes Template veröffentlicht:

Mit diesen Dokumenten werden Hinweise zum Verständnis der EU-Kommission zum „Monitoring“ (Berichterstattung der „Emissionen“) gegeben. Der Monitoring-Plan wird Gegenstand der Genehmigung gemäß § 37 EZG sein.


Handbuch nationales Emissionshandelssystem

Sonnenuntergang über Industrieanlagen
© Shutterstock

Aufgrund der bisher aufgetretenen Probleme im Zusammenhang mit dem nationalen Emissionshandelssystem (NEIS) hat das Amt für nationalen Emissionshandel nun ein Handbuch veröffentlicht. Das Handbuch zeigt, anhand von Screenshots samt Erklärungen, die verschiedenen Prozedere die im Online-Portal durchlaufen werden müssen.

Wie gewohnt steht das Amt für nationalen Emissionshandel auch weiterhin unter folgenden Kanälen für Auskünfte zur Verfügung:

Hotline: +43 (0) 50 233 560 555
(Montag bis Donnerstag von 7:30 – 15:30 Uhr, Freitag von 7:30 – 12:00 Uhr)

Email:post.aneh@bmf.gv.at 
Downloadlink:https://www.bmf.gv.at/themen/klimapolitik/carbon-markets/nationales-emissionszertifikatehandelsgesetz-2022-(NEHG-2022)/online-portal-NEIS.html

CO2-Grenzausgleich (CBAM) - Dokumentations- und Berichtspflicht ab 1.10.2023

Hier finden Sie weiterführende Informationen zu CO2-Grenzausgleich (CBAM) - Dokumentations- und Berichtspflicht ab 1.10.2023.


Novelle des Emissionszertifikategesetzes (EZG 2011)

Die Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2003/87/EG) wurde im Rahmen des Fit-For-55 Pakets überarbeitet und am 19.04.2023 vom Rat angenommen. Dabei wurden unter anderem folgende wesentliche Anpassungen am EU-Emissionshandel (EU-ETS) vorgenommen, wobei nähere Informationen ebenfalls untenstehender Präsentation zu entnehmen sind:

Industrie und Energiewirtschaft („ETS-1")
Die Gesamtmenge an Zertifikaten wird bis 2030 um 62 Prozent im Vergleich zu 2005 reduziert. Der jährliche Reduktionspfad beträgt ab 2024 jährlich 4,3 Prozent und wird ab 2028 auf 4,4 Prozent angehoben.

Ab dem Jahr 2024 wird der Anwendungsbereich für stationäre Anlagen ausgeweitet, wobei Anpassungen bei folgenden Tätigkeiten vorgenommen wurden: Raffination von Erdöl, Herstellung von Eisen oder Stahl, Herstellung von Primäraluminium oder Aluminiumoxid, Trocknen oder Brennen von Gips, Herstellung von Industrieruß, Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas und die Beförderung von Treibhausgasen zwecks geologischer Speicherung. Für Anlagen, die somit in das EU-ETS aufgenommen werden, gelten folglich die Vorgaben des EZG 2011 ab 1. Jänner 2024.

Des weiteren wird der jährliche Fristenlauf ebenfalls bereits ab dem Jahr 2024 wie folgt angepasst:

  • Vorlage des Emissionsberichts bis 31. März
  • Buchung der Zuteilung bis 30. Juni
  • Abgabe der Zertifikate für das Vorjahr bis 30. September

Änderungen ab 2026
Zur Bekämpfung von "Carbon Leakage" wird das bestehende System der übergangsweisen Gratiszuteilung grundsätzlich beibehalten, wobei in Ergänzung dazu für einige Sektoren, etwa im Bereich der Eisen- und Stahlindustrie, der Zementindustrie, der Düngemittelherstellung, der Aluminiumproduktion und der Wasserstoffproduktion, sowie der Stromerzeugung, ein CO2-Grenzausgleich im Einklang mit EU-Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichs eingeführt wird. Für diese Sektoren wird die Gratiszuteilung beginnend ab 2026 reduziert und mit 2034 auf Null gesetzt.

Die produktspezifischen Benchmarks werden im Einklang mit der technologischen Entwicklung für den Zeitraum 2026 bis 2030 angepasst, wobei die bestehenden Mindest- beziehungsweise Maximalschwellen für die jährliche Verbesserung auf 0,3 Prozent beziehungsweise 2,5 Prozent pro Jahr angehoben werden.

Zusätzlich dazu wird für die Berechnung der übergangsweisen Gratiszuteilung in der Periode 2026 bis 2030 folgendes Bonus/Malus-System eingeführt:

Für Anlagen, die Empfehlungen aus Energieaudits beziehungsweise Energiemanagementsystemen gemäß Artikel 8 der Energieeffizienz-Richtlinie (2012/27/EU) nicht umsetzen, ist die Gratiszuteilung um 20 Prozent zu reduzieren. Dies betrifft jedoch nur Empfehlungen, deren Amortisationszeit 3 Jahre nicht überschreitet und deren Investitionskosten nicht unverhältnismäßig sind. Zusätzlich dazu können auch Alternativmaßnahmen geltend gemacht werden. Sollten die Maßnahmen innerhalb der Periode nachträglich umgesetzt werden, wird folglich die 20 Prozent Reduktion rückgängig gemacht.

Für Anlagen mit Anlagenteilen mit einem Produkt-Referenzwert, deren individueller Emissionsfaktor unter den 20 Prozent höchsten Werten der bestehenden Referenzwerte für die betreffende Branche liegt, wird eine Reduktion von 20 Prozent der Zuteilung vorgenommen, sofern für diese kein Klimaneutralitätsplan bis 1. Mai 2024 erstellt wird. Dieser Plan muss klare Ziele für Fünfjahreszeiträume beinhalten und im Einklang mit EU-Klimaneutralität 2050 stehen.
Anlagen, deren individueller Emissionsfaktor hingegen unter den 10 Prozent niedrigsten Werten in der Branche liegen, sind von der (möglichen) Anwendung eines zukünftigen sektorübergreifenden Korrekturfaktors ausgenommen.

Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren („ETS-2“)
Das EU-Emissionshandelssystem wird um ein zweites Handelssystem (ETS-2) erweitert, welches jedenfalls bis 2030 in einem von ETS-1 getrennten Markt behandelt wird. Das neue System umfasst CO2-Emissionen aus der Überführung von Brennstoffen in den freien Verkehr durch "beaufsichtigte Unternehmen" (zumeist: Brenn-/Kraftstofflieferanten an Endverbraucher:innen), die zur Verbrennung in den Sektoren Gebäude- und im Straßenverkehrssektoren sowie in zusätzlichen Sektoren (gewerbliche Produktion) verwendet werden.

Der Zielpfad startet im Jahr 2024 und wird für die Jahre 2025 bis 2027 jährlich um 5,1 Prozent verringert. Ab 2028 wird der lineare Zielpfad neu kalibriert und der jährliche Kürzungsfaktor auf 5,38 Prozent angehoben.

Alle Zertifikate werden über Versteigerungen ausgegeben, wobei für das Jahr 2027 um 30 Prozent mehr Zertifikate auf den Markt gebracht werden sollen, die von den Versteigerungsmengen 2029 bis 2031 abgezogen werden ("front loading"). Im Jahr 2027 werden zudem 600 Millionen Zertifikate in die Marktstabilitätsreserve übergeführt. Diese Reserve dient der Preisstabilisierung im Verlauf der Handelsperiode.

Ab dem Jahr 2025 müssen regulierte Einrichtungen die ihnen zugerechneten Emissionen überwachen und ab 2026 der zuständigen Behörde melden; in Ergänzung sind Emissionen für das Jahr 2024 bis zum 30. April 2025 zu melden.

Ab dem Jahr 2028 müssen regulierten Einrichtungen jährlich bis 31. Mai Zertifikate für die ihnen zuzurechnenden Emissionen des Vorjahres abgeben. Sollte sich jedoch zeigen, dass die Energiepreise einen definierten Schwellenwert übersteigen, wird der Handelsstart um ein Jahr verschoben.

Weitere Schritte
Auf EU-Ebene sind nun die bestehenden delegierten beziehungsweise Durchführungs-Rechtakte zu überarbeiten, sowie einige neue Rechtsakte zu erlassen, um die notwendigen Umsetzungsdetails zu regeln. Nähere Details sind untenstehender Präsentation zu entnehmen.

Nationale rechtliche Umsetzung
Der nationale verwaltungsrechtliche Rahmen wird über eine Novelle des Emissionszertifikategesetzes 2011 (EZG 2011) gesetzlich verankert werden. Diese Novelle wird im Laufe des Jahres 2023 vorbereitet. Die Richtlinie ist, von einzelnen Spezialbereichen abgesehen, bis zum 31. Dezember 2023 in nationales Recht umzusetzen.

Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2026
Weitgehend unverändert bleibt der Prozess zur Beantragung von Gratiszuteilungen für Anlagen für den Zeitraum 2026 bis 2030. Dieser kann in Einklang mit den Regelungen des §24b EZG 2011 iZm. §13a der Zuteilungsregelverordnung (BGBl. II Nr. 119/2019) bis zum 30. Mai 2024 gestellt werden.