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Nachhaltigkeitsberichterstattung

Neue EU-Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS)

Delegierter Rechtsakt als Ergänzung zur RL über Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) – enthält bereichsübergreifende Standards sowie Standards zur Offenlegung von ESG-Aspekten
(Ab Mitte August zur Prüfung an EP und Rat – Prüffrist 2 Monate, plus ggf. 2 Monate Verlängerung)

Den Text finden Sie unter folgendem Link:
eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/

Die FAQs sind derzeit nur auf Englisch abrufbar: 
Questions and answers on the adoption of European Sustainability Reporting Standards

Dieser Rechtsakt ergänzt Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), nach der Großunternehmen und börsennotierte Unternehmen verpflichtet sind, regelmäßig Berichte über ihre Sozial- und Umweltrisiken sowie über die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Mensch und Umwelt zu veröffentlichen.

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Nachhaltigkeitsberichterstattung der Unternehmen

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung der Unternehmen wird derzeit gründlich überarbeitet und auf neue Füße gestellt. Ziel sind europaweit harmonisierte und vergleichbare Nachhaltigkeitsberichte. Nichtfinanzielle Informationen sollen den gleichen Stellenwert erhalten wie Finanzinformationen.

Die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) trat bereits am 5.1.2023 in Kraft und ist binnen 18 Monaten in nationales Recht der EU-Mitgliedstaaten umzusetzen.

Große sowie kapitalmarktnotierte Unternehmen müssen spätestens für Geschäftsjahre beginnend ab 2025 detaillierte Informationen zu Nachhaltigkeitsaspekten im Rahmen des Lageberichts veröffentlichen. Als große Unternehmen gelten in Österreich jene Unternehmen, die mindestens zwei der drei Kriterien, nämlich

  • Nettoumsatz von EUR 40 Millionen,
  • Bilanzsumme von EUR 20 Millionen und/oder
  • 250 Arbeitnehmern

im Jahresdurchschnitt, erfüllen.

Zur Harmonisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung wurden von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) die „European Sustainability Reporting Standards“ (ESRS) ausgearbeitet. Die ESRS bestehen aus insgesamt zwölf Standards, die in vier Bereichen zusammengefasst werden (www.efrag.org/lab6). Es werden hier bereichsübergreifende Standards sowie Standards für die Offenlegung von Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekten (ESG) festgelegt.

Damit sich die Unternehmen leichter auf diese neuen Trends vorbereiten und eine umfassende Berichterstattung aufbauen können, wurden von der Sparte Industrie der Wirtschaftskammer Oberösterreich zwei Leitfäden entwickelt, die Sie unter folgenden Links finden


Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung 

Richtlinie verabschiedet 

Ende November 2022 hat der Rat die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) endgültig gebilligt. Nachdem der Rat den Standpunkt des Europäischen Parlaments gebilligt hatte, wurde der Rechtsakt verabschiedet. 

Mit der Richtlinie werden die Unternehmen stärker in die öffentliche Verantwortung genommen, indem sie verpflichtet werden, regelmäßig Informationen über die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Gesellschaft und Umwelt offenzulegen. Mit der CSRD werden detailliertere Anforderungen an die Berichterstattung über die Auswirkungen von Unternehmen auf die Umwelt, die Menschenrechte und die Sozialstandards eingeführt. Bis Juni 2023 wird die Kommission die erste Reihe verbindlicher Standards annehmen, die sich unter anderem auf die Bereiche Landwirtschaft, Kohlebergbau, Straßenverkehr sowie Öl und Gas beziehen sollen (weitere Informationen: siehe EFRAG-Website). 

Die neuen EU-Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung werden für alle großen Unternehmen direkt gelten, unabhängig davon, ob sie börsennotiert sind oder nicht. Auch börsennotierte KMU werden erfasst, haben aber mehr Zeit, sich an die neuen Vorschriften anzupassen. 

Nach seiner Unterzeichnung wird die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft. Die neuen Regeln müssen von den Mitgliedsstaaten 18 Monate später umgesetzt werden. 


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