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Abfall

Magnetkran mit Eisenschrott
© Shutterstock

Das zentrale Anliegen der Abfallpolitik ist es, Abfälle zu vermeiden und zu verwerten.
Gerade die Umsetzung des Kreislaufwirtschaftsprinzips stellt bezüglich der Wiederverwendung und Aufbereitung große Chancen und Anforderungen an alle Marktteilnehmer.

 

Ressourcenfragen, Einstufungskriterien, Maßnahmen zur Abfallvermeidung usw. werden in den diversen abfallrechtlichen Regelungen behandelt.


Digitale Abfrageplattform für Bahntransporte von Abfällen 

Die digitale Abfrageplattform für Bahntransporte von Abfällen aufschiene ist online gegangen und der Probebetrieb gestartet.  

Weitere Informationen wie die teilnehmenden Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Abfallartenliste ( in der Liste sind jene Abfälle aufgelistet, auf die sich die Eisenbahnverkehrsunternehmen im ersten Schritt konzentrieren) oder Häufig gestellte Fragen (FAQs) finden sich auf der Homepage des BMK unter Digitale Abfrageplattform für Bahntransporte (bmk.gv.at)

Für die vollständige Nutzung der Angebotseinholung ist die Einrichtung der Rollen im Unternehmensserviceportal (usp.gv.at) für die digitale Plattform erforderlich ist. Die Administratoren der jeweiligen Unternehmen im USP können Verantwortliche im Unternehmen für die digitale Plattform aufschiene berechtigen, damit diese Angebotszusagen einholen oder ein Geschäftspartnerservice durchführen können. 


Neue EU-Abfallverbringungs-Verordnung ab 21.5.2026

Die neue EU-Abfallverbringungsverordnung wurde am 30.4.2024 im Amtsblatt der EU (Link) veröffentlicht und ist mit 20.5.2024 in Kraft getreten. Sie gilt ab 21.5.2026.

Die „alte“ EU-AbfallverbringungsVO (EU 1013/2006) wird zwar mit 20.5.2024 aufgehoben, deren Bestimmungen gelten aber bis zum Wirksamwerden der neuen Regelung am 21. Mai 2026.

Ein Überblick der Verordnung


Wichtigste Änderungen im Überblick

  • Neues Verbot für die Verbringung von Abfällen die zur Beseitigung bestimmt sind 

Ab sofort ist die Verbringung aller Abfälle zur Beseitigung innerhalb der EU grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme besteht nur, wenn nach vorheriger schriftlicher Notifizierung eine Zustimmung bzw. Genehmigung erteilt wurde.

  •  Erleichterte Verfahren für grün gelistete Abfälle 

Die Verbringung von grün gelisteten Abfällen zur Verwertung innerhalb der EU bleibt weiterhin möglich. Dies erfolgt nach einem weniger strikten Verfahren (Artikel 18), jedoch gibt es neue Verpflichtungen und Fristen zu beachten. 

  • Erhöhung der Abfallmenge für Laboranalysen 

Die Ausnahme für die Verbringung von Abfällen innerhalb der EU, die für Laboranalysen oder Experimente bestimmt sind, wurde auf bis zu 250 kg Abfallmenge angehoben (Artikel 4). 

  • Strengere Regeln für Ausfuhren in Nicht-OECD-Länder 

Die Vorschriften für die Ausfuhr von nicht-gefährlichen Abfällen in Nicht-OECD-Länder wurden verschärft. Die Verbringung ist nur noch in solche Länder erlaubt, die ihre Zustimmung erteilen und die Kriterien für eine umweltverträgliche Behandlung erfüllen. 

  • Verbot der Ausfuhr für nicht-gefährliche Kunststoffabfälle in nicht OECD-Staaten 

Ab dem 26. November 2026 ist der Export von nicht-gefährlichen Kunststoffabfällen (B3011) in Nicht-OECD-Staaten verboten. Fünf Jahre nach Inkrafttreten können Nicht-OECD-Staaten einen Antrag an die EU-Kommission stellen, um diese Abfälle zu importieren und entsprechend zu behandeln. 

  • Strengere Regeln für Kunststoffabfälle in OECD-Länder

Auch der Export von Kunststoffabfällen in OECD-Länder wird zukünftig strengeren Regeln unterworfen. Es gilt die Verpflichtung zur Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. 

  • Auditverpflichtung für Exporte

Vor der Verbringung von Abfällen zur Verwertung aus der EU muss die Verwertungsanlage im Empfängerland einem Audit gemäß Artikel 46 unterzogen worden sein.

  • Verbesserte Maßnahmen gegen illegale Abfallverbringungen

Um illegale Abfallverbringungen zu verhindern, werden Datenmanagement und Kooperation beim Vollzug verbessert. Der Austausch von Informationen erfolgt über eine zentrale elektronische Schnittstelle. Zudem wird eine Durchsetzungsgruppe für Abfallverbringung (Artikel 66) eingerichtet, um den Vollzug zu optimieren und illegale Verbringungen zu verhindern und aufzudecken.

Weitere Informationen finden Sie hier: