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Abfall

Magnetkran mit Eisenschrott
© Shutterstock

Das zentrale Anliegen der Abfallpolitik ist es, AbfÀlle zu vermeiden und zu verwerten.
Gerade die Umsetzung des Kreislaufwirtschaftsprinzips stellt bezĂŒglich der Wiederverwendung und Aufbereitung große Chancen und Anforderungen an alle Marktteilnehmer.

 

Ressourcenfragen, Einstufungskriterien, Maßnahmen zur Abfallvermeidung usw. werden in den diversen abfallrechtlichen Regelungen behandelt.


Digitale Abfrageplattform fĂŒr Bahntransporte von AbfĂ€llen 

Die digitale Abfrageplattform fĂŒr Bahntransporte von AbfĂ€llen aufschiene ist online gegangen und der Probebetrieb gestartet.  

Weitere Informationen wie die teilnehmenden Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Abfallartenliste ( in der Liste sind jene AbfĂ€lle aufgelistet, auf die sich die Eisenbahnverkehrsunternehmen im ersten Schritt konzentrieren) oder HĂ€ufig gestellte Fragen (FAQs) finden sich auf der Homepage des BMK unter Digitale Abfrageplattform fĂŒr Bahntransporte (bmk.gv.at)

FĂŒr die vollstĂ€ndige Nutzung der Angebotseinholung ist die Einrichtung der Rollen im Unternehmensserviceportal (usp.gv.at) fĂŒr die digitale Plattform erforderlich ist. Die Administratoren der jeweiligen Unternehmen im USP können Verantwortliche im Unternehmen fĂŒr die digitale Plattform aufschiene berechtigen, damit diese Angebotszusagen einholen oder ein GeschĂ€ftspartnerservice durchfĂŒhren können. 


Neue EU-Abfallverbringungs-Verordnung beschlossen

Die neue EU-Abfallverbringungsverordnung wurde am 30.4.2024 im Amtsblatt der EU (Link) veröffentlicht und ist mit 20.5.2024 in Kraft getreten. Sie gilt ab 21.5.2026.

Die „alte“ EU-AbfallverbringungsVO (EU 1013/2006) wird zwar mit 20.5.2024 aufgehoben, deren Bestimmungen gelten aber bis zum Wirksamwerden der neuen Regelung am 21. Mai 2026.

Ein Überblick der Verordnung

Ab sofort ist die Verbringung aller AbfÀlle zur Beseitigung innerhalb der EU grundsÀtzlich verboten. Eine Ausnahme besteht nur, wenn nach vorheriger schriftlicher Notifizierung eine Zustimmung bzw. Genehmigung erteilt wurde.

  •  Erleichterte Verfahren fĂŒr grĂŒn gelistete AbfĂ€lle 

Die Verbringung von grĂŒn gelisteten AbfĂ€llen zur Verwertung innerhalb der EU bleibt weiterhin möglich. Dies erfolgt nach einem weniger strikten Verfahren (Artikel 18), jedoch gibt es neue Verpflichtungen und Fristen zu beachten. 

  • Erhöhung der Abfallmenge fĂŒr Laboranalysen 

Die Ausnahme fĂŒr die Verbringung von AbfĂ€llen innerhalb der EU, die fĂŒr Laboranalysen oder Experimente bestimmt sind, wurde auf bis zu 250 kg Abfallmenge angehoben (Artikel 4). 

  • Strengere Regeln fĂŒr Ausfuhren in Nicht-OECD-LĂ€nder 

Die Vorschriften fĂŒr die Ausfuhr von nicht-gefĂ€hrlichen AbfĂ€llen in Nicht-OECD-LĂ€nder wurden verschĂ€rft. Die Verbringung ist nur noch in solche LĂ€nder erlaubt, die ihre Zustimmung erteilen und die Kriterien fĂŒr eine umweltvertrĂ€gliche Behandlung erfĂŒllen. 

  • Verbot der Ausfuhr fĂŒr nicht-gefĂ€hrliche KunststoffabfĂ€lle in nicht OECD-Staaten 

Ab dem 26. November 2026 ist der Export von nicht-gefĂ€hrlichen KunststoffabfĂ€llen (B3011) in Nicht-OECD-Staaten verboten. FĂŒnf Jahre nach Inkrafttreten können Nicht-OECD-Staaten einen Antrag an die EU-Kommission stellen, um diese AbfĂ€lle zu importieren und entsprechend zu behandeln. 

  • Strengere Regeln fĂŒr KunststoffabfĂ€lle in OECD-LĂ€nder

Auch der Export von KunststoffabfĂ€llen in OECD-LĂ€nder wird zukĂŒnftig strengeren Regeln unterworfen. Es gilt die Verpflichtung zur Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. 

  • Auditverpflichtung fĂŒr Exporte

Vor der Verbringung von AbfĂ€llen zur Verwertung aus der EU muss die Verwertungsanlage im EmpfĂ€ngerland einem Audit gemĂ€ĂŸ Artikel 46 unterzogen worden sein.

  • Verbesserte Maßnahmen gegen illegale Abfallverbringungen

Um illegale Abfallverbringungen zu verhindern, werden Datenmanagement und Kooperation beim Vollzug verbessert. Der Austausch von Informationen erfolgt ĂŒber eine zentrale elektronische Schnittstelle. Zudem wird eine Durchsetzungsgruppe fĂŒr Abfallverbringung (Artikel 66) eingerichtet, um den Vollzug zu optimieren und illegale Verbringungen zu verhindern und aufzudecken.

Weitere Informationen finden Sie hier: