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Bauproduktenverordnung


Entwurf OIB-Richtlinie 7 erschienen – Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen

Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) führt derzeit das Anhörungsverfahren zur unlängst veröffentlichten OIB-Richtlinie 7 „Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen“ durch. Änderungsvorschläge können bis Ende August über den FMTI oder bis zum 30. September 2026 beim OIB eingebracht werden.

Die OIB-Richtlinie 7 soll die bisher nur als Grundanforderung bekannte Zielsetzung der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen bautechnisch konkretisieren. Grundlage ist die europäische Bauproduktenverordnung, wonach Bauwerke so zu entwerfen, zu errichten und abzubrechen sind, dass Wiederverwendung und Recyclingfähigkeit, Dauerhaftigkeit sowie der Einsatz umweltverträglicher Rohstoffe und Sekundärbaustoffe unterstützt werden.

EU-rechtliche und normative Grundlage
Die OIB-Richtlinie 7 setzt auf der 7. Grundanforderung an Bauwerke der europäischen Bauproduktenverordnung auf. Diese war schon im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verankert und verlangte, dass Bauwerke so entworfen, errichtet und abgebrochen werden, dass natürliche Ressourcen nachhaltig genutzt werden. Konkret nennt das EU-Recht drei Leitgedanken: Wiederverwendung bzw. Recyclingfähigkeit von Bauwerk, Baustoffen und Bauteilen nach dem Abbruch, Dauerhaftigkeit des Bauwerks sowie Verwendung umweltverträglicher Rohstoffe und Sekundärbaustoffe. Diese Anforderung wurde in Österreich bislang nicht umgesetzt, soll nun aber aufgrund der Bauprodukteverordnung (EU) 2024/3110 als OIB RL 7 endlich umgesetzt werden.

Die neue Bauprodukteverordnung stärkt insbesondere die Anforderungen an Umwelt-, Klima- und Nachhaltigkeitsinformationen von Bauprodukten, einschließlich digitaler Produktinformationen und Angaben zur Leistung und Konformität. Normativ knüpft der Entwurf an das OIB-Richtlinie 7 – Grundlagendokument 2023 an.

Berechnungsbasis für das Treibhauspotenzial
Die Berechnung des Treibhauspotenzials eines Gebäudes wird auf der ÖNORM EN 15978 basieren. Diese Norm regelt die Bewertung der umweltbezogenen Qualität von Gebäuden über den Lebenszyklus und bildet die methodische Grundlage für die Ermittlung des Global Warming Potential (GWP) auf Gebäudeebene. Sie definiert insbesondere Systemgrenzen, Lebenszyklusmodule, Datenanforderungen, Berechnungs- und Berichtsregeln.

Die produktbezogenen (schlechten) GWP-Daten können als default-Werte der OIB-GWP-Datenliste  entnommen werden. Die Verwendung besserer (niedrigerer) Werte aus Umweltproduktdeklarationen nach EN 15804 ist bei Verwendung des jeweiligen Produktes zulässig.

Kernpunkte des Entwurfs

  • Stärkere Verankerung von Ressourceneffizienz und Kreislaufwirtschaft im Bauwesen.
  • Herausgabe einer OIB-GWP-Datenliste zur Bewertung von Treibhauspotenzialen verschiedener Baumaterialien. Die Überarbeitung soll alle fünf Jahre erfolgen.

Relevanz für die metalltechnische Industrie
Für Unternehmen der Metalltechnik und des Stahlbaus ist der Entwurf insbesondere dort relevant, wo Bauprodukte, Tragwerke, Fassaden, Verbindungsmittel, Sekundärrohstoffe oder recyclingfähige Konstruktionen betroffen sind. Zu erwarten sind erhöhte Anforderungen an Dokumentation, Nachweisführung, Datenqualität und Abstimmung entlang der Bau- und Lieferkette. Gleichzeitig können langlebige, demontierbare und recyclingfähige Metalllösungen strategisch an Bedeutung gewinnen.

Resümee: Der Entwurf der OIB-Richtlinie 7 verankert die Ressourceneffizienz, Kreislaufwirtschaft und Klimawirkungsdaten im Bauwesen. Ziel ist es in einem ersten Schritt, die CO2- Intensität im Zuge der Einreichungsplanung zu berechnen und vorzulegen. Grenzwerte (zB CO2-Äquivalent/m2 Nettofutzfläche) werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Der Markt für grüne Produkte wird somit erst ab der Einführung der Grenzwerte einen Aufschwung erfahren.

Rückfragen: 
DI Georg Matzner
Tel.: +43 5 90 900 - 3295
matzner@fmti.at


Bauprodukteverordnung neu

Am 18.12.2024 wurde die Bauprodukteverordnung neu (2024/3110) im Amtsblatt der Europäischen Kommission veröffentlicht. Diese ersetzt mit mehrjähriger Übergangsfrist bisherige Verordnung 305/2011. 
Weitere Informationen folgen nach genauer Analyse des nun vorliegenden endgültigen Dokumentes. 

Link zum Dokument: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=OJ:L_202403110


Bauproduktenverordnung (BauPVO)

Die ursprüngliche Bauprodukten-Richtlinie wurde aufbauend auf den bisherigen Erfahrungen, überarbeitet und als Europäische Verordnung verabschiedet (in Teilen trat diese am 24. April 2011 in Kraft, vollständig wurde sie zum 1. Juli 2013 wirksam).

Dadurch soll die CE-Kennzeichnung künftig europaweit konsequent nach einheitlichen Vorgaben erfolgen. Der freie Warenverkehr und die uneingeschränkte Verwendung der Bauprodukte sollen somit gefördert werden.