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Arbeitnehmerschutz

Ausschreibung Goldene Securitas


HĂ€ndedesinfektion und BeschĂ€ftigungsverbot gemĂ€ĂŸ § 4 (2) Z 4 Mutterschutzgesetz

  1. Es sollen im allgemeinen Verkehr HĂ€ndedesinfektionsmittel unterwegs sein, die fĂŒr Schwangere schĂ€dlich sind. Es geht um toxische Inhaltsstoffe.
  2. Es wird deshalb sicherheitshalber empfohlen, bei der Beschaffung von (HĂ€nde-)Desinfektionsmitteln diesen Erlass dem entsprechenden Anbieter fĂŒr Desinfektionsmittel vorzulegen, um gegenĂŒber den eigenen MitarbeiterInnen das Bestmögliche getan zu haben.
  3. Die BSI empfiehlt weiterhin, Produzenten von Desinfektionsmitteln diesen Erlass auch zukommen zu lassen, damit sowohl die Erzeugerseite als auch die Anwenderseite von diesem speziellen Schutz fĂŒr Schwangere - wie vom ZAI verordnet - Bescheid weiß.
  4. Im Erlass selbst sind auch entsprechende Websites genannt.
  5. Sollte es zu Auffassungsunterschieden bei der BeschĂ€ftigung von Schwangeren kommen, ob ein (HĂ€nde-) Desinfektionsmittel dem neuen Schutz fĂŒr Schwangere entspricht oder nicht, ist im konkreten Fall mit dem Arbeitsinspektor "vor Ort" zu besprechen.

Erlass des Bundesministeriums - HĂ€ndedesinfektion und BeschĂ€ftigungsverbot gemĂ€ĂŸ § 4 (2) Z 4 Mutterschutzgesetz


Arbeitsbehelf zur Evaulierung psychischer Belastungen

Der Fachverband der Maschinen-, Metallwaren- und Gießereiindustrie sowie die Bundessparte Industrie weisen auf einen weiteren Arbeitsbehelf zur firmeninternen Bearbeitung der Evaluierung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz gemĂ€ĂŸ ArbeitnehmerInnen-Schutzrecht hin. Es handelt sich hierbei um das seit lĂ€ngerem erbetene Tool/Angebot der AUVA, das unter www.eval.at jederzeit abrufbar ist. Wie bei allen Service-Produkten zu diesem Thema handelt es sich um ein Angebot, nicht um eine Verpflichtung, ein bestimmtes Programm verwenden zu mĂŒssen. In FortfĂŒhrung des Charakters auch aller sonstigen Produkte aus dem Sozialpartnerbereich, hat das Angebot auf www.eval.at eine hohe NĂ€he zur ErfĂŒllung des Gesetzes.


Erweiterung der PflegefreistellungsansprĂŒche

Mit 1.1.2013 treten in § 16 Urlaubsgesetz die erweiterten PflegefreistellungsansprĂŒche in Kraft. Da es zu diesem Themenbereich schon in der Vergangenheit zahlreiche Anfragen von Mitgliedsfirmen gegeben hat und zu erwarten ist, dass diese im Zuge der Neuregelung nicht weniger werden, hat sich die BSI (Verfasser Dr. Reinhard Drössler) dazu entschlossen einen Praxisleitfaden zu erstellen.

Die Neuregelung wurde von der BSI durchwegs kritisch betrachtet und stellt eine weitere Belastung der Unternehmen im ohnehin schon sensiblen Bereich der Lohnnebenkosten dar. Die Änderungen waren bereits im RegierungsĂŒbereinkommen 2008 paktiert und sollen aus familienpolitischer Sicht den gesellschaftlichen Änderungen der letzten Jahre Rechnung tragen.

Der Leitfaden enthÀlt sowohl einen allgemeinen Teil zur ErlÀuterung der neuen Rechtslage als auch in Punkt 4 die wichtigsten Fragen und Antworten aus der Praxis.

Arbeitsplatzevaluierung psychischer Belastungen nach dem Arbeiterinnenschutzgesetzt (ASCHG)

Am 28.12.2012 wurde in den BundesgesetzblĂ€ttern unter BGBl I Nr. 118/12 die Novelle mit den Änderungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes veröffentlicht. Mit dieser Novelle wurden fĂŒr die Evaluierung des Arbeitsplatzes neben den Untersuchungen durch Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkraft nunmehr auch anteilig Zeiten fĂŒr die Heranziehung eines Arbeitspsychologen vorgesehen.

Um Ihnen einen guten Überblick ĂŒber diese Novellierung zu verschaffen, wurde von Seiten der Wirtschaftskammer in Zusammenarbeit mit der Industriellenvereinigung, der Arbeitsinspektion und dem Bundesministerium fĂŒr Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Merkblatt erstellt.

Gefahren durch elektrischen Strom

Mit 6.2.2012 ist die Verordnung ĂŒber den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom in Kraft getreten.

Damit wurden die Richtlinien 92/104 EWG und 92/91 EWG nunmehr umgesetzt. Besonders darauf hingewiesen wird, dass mit dieser Verordnung insbesondere auch PrĂŒfungen von elektrischen Anlagen ortsfester und ortsverĂ€nderlicher Betriebsmittel vorgeschrieben sind.

BroschĂŒre "BelĂ€stigung und Gewalt am Arbeitsplatz"

Im Rahmen der europĂ€ischen Verpflichtung, eine Sozialpartnervereinbarung umzusetzen, die sich mit bewusstseinsbildenden Elementen zur Vermeidung von BelĂ€stigung und Gewalt am Arbeitsplatz beschĂ€ftigt, haben die österreichischen Sozialpartner, die Industriellenvereinigung und der Verband der öffentlichen Wirtschaft eine BroschĂŒre erarbeitet, die in der Anlage vorzufinden ist.

Die europĂ€ische Rahmenvereinbarung, auf die in BrĂŒssel ein großer Wert gelegt wird, will einen maßnahmenorientierten Eckpfeiler darstellen, um eventuellen Problemen bei BelĂ€stigung und Gewalt am Arbeitsplatz zielgerichtet zu begegnen.

Die erwÀhnte europÀische Basis ergÀnzt die einschlÀgigen Bestimmungen der Mitgliedsstaaten im Bereich des ArbeitnehmerInnenschutzrechtes.

Erlass: Beurteilungsgrundlagen

Elektromagnetische Felder im Bereich von 0 Hz bis 300 GHz

Vom Bundesministerium fĂŒr Wirtschaft und Arbeit (BMWA) wurde der Erlass „Elektromagnetische Felder im Bereich von 0 Hz bis 300 GHz – Beurteilungsgrundlagen“ herausgegeben, in welchem die Arbeitsinspektorate angewiesen werden, die neue Ö-Norm als Ersatz fĂŒr die bestehenden alten Normen fĂŒr neue Anlagen im Rahmen der Zulassung selbiger anzuwenden. Auf bestehende Anlagen findet diese Norm nur dann Anwendung, wenn dies aus arbeitsmedizinischen GrĂŒnden notwendig ist.

Explosionsschutz

Anpassungen nach VEXAT mĂŒssen ab 1.7.2006 erfĂŒllt sein

Die „Verordnung ĂŒber explosionsfĂ€hige AtmosphĂ€ren – VEXAT" (BGBl. II Nr. 309/2004, in Kraft seit 1.8.2004) enthĂ€lt Anforderungen zum Explosionsschutz in ArbeitsstĂ€tten, auf Baustellen und auswĂ€rtigen Arbeitsstellen im Sinne des Arbeitnehmerschutzgesetzes. Mit dieser Verordnung wurde die EU-Richtlinie 1999/92/EG ĂŒber Mindestvorschriften zur
Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfĂ€hige AtmosphĂ€ren gefĂ€hrdet werden können, in österreichisches Recht umgesetzt. FĂŒr bestehende Betriebe endet die Umsetzungsfrist mit 1.7.2006, d.h. zu diesem Zeitpunkt mĂŒssen die Anforderungen der VEXAT eingehalten werden.

Betroffen sind alle Arbeitgeber, die in ArbeitsstÀtten explosionsgefÀhrliche Gase, DÀmpfe, Nebel oder StÀube in Mischung mit Luft herstellen, bearbeiten, verarbeiten, lagern, bereitstellen oder innerbetrieblich umschlagen.

Die Verordnung beinhaltet insbesondere:

  • die Verpflichtung zur Evaluierung und Dokumentation (Explosionsschutzdokument) der Explosionsgefahren und ggf. die DurchfĂŒhrung einer Gefahrenanalyse
  • Information, Unterweisung und Arbeitsfreigabe
  • erforderliche PrĂŒfungen und Messungen sowie Störungsvorsorge
  • die primĂ€ren, sekundĂ€ren und tertiĂ€ren Explosionsschutzmaßnahmen, insbesondere die bauliche AusfĂŒhrung von Ex-Bereichen, die Vermeidung von ZĂŒndquellen und die Zonenfestlegung
  • die Anforderungen an elektrische Anlagen und GegenstĂ€nde im Ex-Bereich
  • BehĂ€lter und Ă€hnliche Betriebseinrichtungen
  • Untertagebauarbeiten sowie Bohr- und Behandlungsarbeiten

In der Verordnung nach dem ASchG ĂŒber explosionsgefĂ€hrliche AtmosphĂ€ren (VEXAT) wird die Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes gefordert. Ein entsprechendes Beispielformular finden sie unter www.eval.at -> Arbeitsplatzevaluierung -> Leerformulare zum Downloaden.

Fördermöglichkeiten des Bundessozialamtes

Im Rahmen einer PrĂ€sentation hat das Bundessozialamt seine eigenen Förderungsmöglichkeiten fĂŒr unsere Betriebe zusammengefasst.


Erlass: Kombinierte Lackier- und Trockenkabine

Hier finden Sie den Erlass des Bundesministerium fĂŒr Wirtschaft und Arbeit (BMWA) fĂŒr Kombinierte Lackier- und Trockenkabine mit endothermischem Heizverfahren (Infrarotstrahlungsplatten).


EU-Richtlinie zum Arbeitnehmerschutz (LĂ€rm)


Leitfaden: Sicherheits- und Gesundheitsmanagementsysteme

Hier finden Sie den österreichischen Leitfaden ĂŒber Sicherheits- und Gesundheitsmanagementsysteme.


Aktualisierte Liste der ermĂ€chtigten ÄrztInnen


Persönliche SchutzausrĂŒstung

Mit 11. April 2014 wurde die neue Verordnung mit dem Schwerpunkt „persönliche SchutzausrĂŒstung“ (PSA) veröffentlicht. Sie tritt mit 1. Mai 2014 in Kraft.

Folgende Charakteristika begleiten diese neue Verordnung inhaltlich und interessenpolitisch:

  1. Detailreiche Bestimmungen zu PSA gab es schon seit Jahrzehnten in unterschiedlichen Rechtsquellen zum ArbeitnehmerInnenschutz, jetzt liegt eine einheitliche Kodifizierung vor, die bei Sonderkapiteln nur noch gezielt auf andere Normen verweist.
  2. Mit dieser Verordnung befinden wir uns im sogenannten „Anwendungsbereich“. Die Verordnung regelt also den Umgang mit ordnungsgemĂ€ĂŸer In-Verkehr-gebrachter PSA fĂŒr den tĂ€glichen Umgang in den Firmen bei Arbeiten, die dergleichen Arbeitsmittel erfordern.
  3. AnlĂ€sslich eines sogenannten „Fach-Gipfels“ im Sommer 2013 konnte ein wichtiger Wunsch der Wirtschaft in dieser neuen Verordnung durchgesetzt werden: GemĂ€ĂŸ §3 Abs.9 der neuen Verordnung haben auf Verlangen des Arbeitgebers die BeschĂ€ftigten die gesundheitlichen Erfordernisse individuell in geeigneter Form nachzuweisen, wenn es um Fuß- und Beinschutz, Kopf- und Nackenschutz, Augen- und Gesichtsschutz und Gehörschutz geht. Arbeitgeberseitig können also zum Beispiel einfache Vorschreibungen eines Arztes verlangt werden, sobald bei einem Mitarbeiter beispielsweise Fragen von individuellen Fußdeformationen oder Fehlstellungen auftreten oder MitarbeiterInnen körperliche SchwĂ€chen ansprechen. Eine vergleichbar normierte Mitwirkungspflicht seitens der BeschĂ€ftigten in so konkreter Form hat es im ASCHG-Bereich seit vielen Jahren nicht mehr gegeben!
  4. Zwei andere Punkte, die beispielsweise von industriellen TechnikerInnenkreisen herangetragen worden sind, sind wie folgt gelöst worden: In §3 Abs.3 gibt es nunmehr eine Bestimmung, in welchem Umfang die Verwendung von persönlicher SchutzausrĂŒstung durch verschiedene Personen gegebenenfalls zulĂ€ssig ist. In §7 Abs.1 ist fĂŒr die wiederkehrende Unterweisungspflicht zur Verwendung der persönlichen SchutzausrĂŒstung seitens des BMASK die Periode „einmal jĂ€hrlich“ festgesetzt worden.
  5. FĂŒr den schon angesprochenen „Anwendungsbereich“ gilt gemĂ€ĂŸ §3 Abs.1: Wer als Arbeitgeber fĂŒr MitarbeiterInnen persönliche SchutzausrĂŒstung erwirbt, die nach den geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet ist, kann davon ausgehen, dass diese persönliche SchutzausrĂŒstung den geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.
  6. Etliche Firmen und TechnikerInnen haben rund um PSA in Zusammenarbeit mit dem TÜV Austria eine Bildungseinrichtung geschaffen, die sogenannte „PSA-Akademie“, die mit Anfang April 2014 an den Start gegangen ist. Auch diese neue Einrichtung ist durchaus als Spiegel von Erzeugern und Anwendern zu verstehen. (Immer wieder nehmen auch Industriebetriebe die Rolle als Testimonials ein, sollte es um den Nachweis von gelungenem Einsatz von PSA gehen.)

 


VO Persönliche SchutzausrĂŒstung - Bundesgesetzblatt 11.4.2014


Gestaltung von Inseraten/Einkommensberichte

Wie bereits mehrfach berichtet, tritt mit heutigem Tage die letzte Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz in Kraft. Von zentraler Bedeutung sind fĂŒr die Wirtschaft die Kapitel ĂŒber die Gestaltung von Inseraten und Ausschreibungen mit Mindestentgeltangaben (§9 GlBG) und die Erstellung firmeninterner Einkommensberichte zwischen MĂ€nnern und Frauen, der in Stufen abhĂ€ngig von der UnternehmensgrĂ¶ĂŸe bis zum Jahr 2014 in Kraft tritt.

Unternehmen, die dauernd mehr als 1000 Mitarbeiter/innen beschĂ€ftigen, mĂŒssen heuer erstmalig einen Bericht fĂŒr das Jahr 2010 erstellen und diesen bis spĂ€testens 31.7.2011 ĂŒbermitteln bzw. auflegen.

Arbeitgeber/innen, die dauernd weniger als 1001 aber mehr als 500 Arbeitnehmer/innen beschĂ€ftigen, mĂŒssen einen solchen Bericht ab 1.1.2012 fĂŒr das Berichtsjahr 2011 erstellen.

FĂŒr Arbeitgeber/innen, die dauernd mehr als 250 Arbeitnehmer/innen beschĂ€ftigen, tritt die Pflicht zur Berichtlegung mit 1.1.2013 in Kraft.

FĂŒr Arbeitgeber/innen, die mehr als 150 Arbeitnehmer/innen beschĂ€ftigen, gilt diese Berichterstellung ab 1.1.2014.

Um in diesen zwei Kernpunkten der Novelle eine Hilfestellung fĂŒr die Praxis zu geben, wurde in Kontakt mit dem BMASK eine BroschĂŒre mit 39 FAQ’s zur Inseratengestaltung erstellt sowie ein Beispiel wie ein firmeninterner Einkommensbericht gestaltet werden kann.


Listen des Zentralarbeitsinspektorrates in Sachen PrĂ€ventivdienste gemĂ€ĂŸ ASCHG


Online Formulare der Arbeitsinspektion

Auf der Homepage des BMWA (Bundesministerium fĂŒr Wirtschaft & Arbeit) finden Sie sĂ€mtliche Formulare der Arbeitsinspektion, die auf Meldepflichten beruhen. Diese Formulare sind fĂŒr die sofortige Entnahme ausgearbeitet und enthalten auch AusfĂŒllhilfen.