Springe zum Seiteninhalt
Metalltechnische Industrie Logo

Arbeitnehmerschutz

Ausschreibung Goldene Securitas


Händedesinfektion und Beschäftigungsverbot gemäß § 4 (2) Z 4 Mutterschutzgesetz

  1. Es sollen im allgemeinen Verkehr Händedesinfektionsmittel unterwegs sein, die für Schwangere schädlich sind. Es geht um toxische Inhaltsstoffe.
  2. Es wird deshalb sicherheitshalber empfohlen, bei der Beschaffung von (Hände-)Desinfektionsmitteln diesen Erlass dem entsprechenden Anbieter für Desinfektionsmittel vorzulegen, um gegenüber den eigenen MitarbeiterInnen das Bestmögliche getan zu haben.
  3. Die BSI empfiehlt weiterhin, Produzenten von Desinfektionsmitteln diesen Erlass auch zukommen zu lassen, damit sowohl die Erzeugerseite als auch die Anwenderseite von diesem speziellen Schutz für Schwangere - wie vom ZAI verordnet - Bescheid weiß.
  4. Im Erlass selbst sind auch entsprechende Websites genannt.
  5. Sollte es zu Auffassungsunterschieden bei der Beschäftigung von Schwangeren kommen, ob ein (Hände-) Desinfektionsmittel dem neuen Schutz für Schwangere entspricht oder nicht, ist im konkreten Fall mit dem Arbeitsinspektor "vor Ort" zu besprechen.

Erlass des Bundesministeriums - Händedesinfektion und Beschäftigungsverbot gemäß § 4 (2) Z 4 Mutterschutzgesetz


Arbeitsbehelf zur Evaulierung psychischer Belastungen

Der Fachverband der Maschinen-, Metallwaren- und Gießereiindustrie sowie die Bundessparte Industrie weisen auf einen weiteren Arbeitsbehelf zur firmeninternen Bearbeitung der Evaluierung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz gemäß ArbeitnehmerInnen-Schutzrecht hin. Es handelt sich hierbei um das seit längerem erbetene Tool/Angebot der AUVA, das unter www.eval.at jederzeit abrufbar ist. Wie bei allen Service-Produkten zu diesem Thema handelt es sich um ein Angebot, nicht um eine Verpflichtung, ein bestimmtes Programm verwenden zu müssen. In Fortführung des Charakters auch aller sonstigen Produkte aus dem Sozialpartnerbereich, hat das Angebot auf www.eval.at eine hohe Nähe zur Erfüllung des Gesetzes.


Erweiterung der Pflegefreistellungsansprüche

Mit 1.1.2013 treten in § 16 Urlaubsgesetz die erweiterten Pflegefreistellungsansprüche in Kraft. Da es zu diesem Themenbereich schon in der Vergangenheit zahlreiche Anfragen von Mitgliedsfirmen gegeben hat und zu erwarten ist, dass diese im Zuge der Neuregelung nicht weniger werden, hat sich die BSI (Verfasser Dr. Reinhard Drössler) dazu entschlossen einen Praxisleitfaden zu erstellen.

Die Neuregelung wurde von der BSI durchwegs kritisch betrachtet und stellt eine weitere Belastung der Unternehmen im ohnehin schon sensiblen Bereich der Lohnnebenkosten dar. Die Änderungen waren bereits im Regierungsübereinkommen 2008 paktiert und sollen aus familienpolitischer Sicht den gesellschaftlichen Änderungen der letzten Jahre Rechnung tragen.

Der Leitfaden enthält sowohl einen allgemeinen Teil zur Erläuterung der neuen Rechtslage als auch in Punkt 4 die wichtigsten Fragen und Antworten aus der Praxis.

Arbeitsplatzevaluierung psychischer Belastungen nach dem Arbeiterinnenschutzgesetzt (ASCHG)

Am 28.12.2012 wurde in den Bundesgesetzblättern unter BGBl I Nr. 118/12 die Novelle mit den Änderungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes veröffentlicht. Mit dieser Novelle wurden für die Evaluierung des Arbeitsplatzes neben den Untersuchungen durch Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkraft nunmehr auch anteilig Zeiten für die Heranziehung eines Arbeitspsychologen vorgesehen.

Um Ihnen einen guten Überblick über diese Novellierung zu verschaffen, wurde von Seiten der Wirtschaftskammer in Zusammenarbeit mit der Industriellenvereinigung, der Arbeitsinspektion und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Merkblatt erstellt.

Gefahren durch elektrischen Strom

Mit 6.2.2012 ist die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom in Kraft getreten.

Damit wurden die Richtlinien 92/104 EWG und 92/91 EWG nunmehr umgesetzt. Besonders darauf hingewiesen wird, dass mit dieser Verordnung insbesondere auch Prüfungen von elektrischen Anlagen ortsfester und ortsveränderlicher Betriebsmittel vorgeschrieben sind.

Broschüre "Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz"

Im Rahmen der europäischen Verpflichtung, eine Sozialpartnervereinbarung umzusetzen, die sich mit bewusstseinsbildenden Elementen zur Vermeidung von Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz beschäftigt, haben die österreichischen Sozialpartner, die Industriellenvereinigung und der Verband der öffentlichen Wirtschaft eine Broschüre erarbeitet, die in der Anlage vorzufinden ist.

Die europäische Rahmenvereinbarung, auf die in Brüssel ein großer Wert gelegt wird, will einen maßnahmenorientierten Eckpfeiler darstellen, um eventuellen Problemen bei Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz zielgerichtet zu begegnen.

Die erwähnte europäische Basis ergänzt die einschlägigen Bestimmungen der Mitgliedsstaaten im Bereich des ArbeitnehmerInnenschutzrechtes.

Erlass: Beurteilungsgrundlagen

Elektromagnetische Felder im Bereich von 0 Hz bis 300 GHz

Vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) wurde der Erlass „Elektromagnetische Felder im Bereich von 0 Hz bis 300 GHz – Beurteilungsgrundlagen“ herausgegeben, in welchem die Arbeitsinspektorate angewiesen werden, die neue Ö-Norm als Ersatz für die bestehenden alten Normen für neue Anlagen im Rahmen der Zulassung selbiger anzuwenden. Auf bestehende Anlagen findet diese Norm nur dann Anwendung, wenn dies aus arbeitsmedizinischen Gründen notwendig ist.

Explosionsschutz

Anpassungen nach VEXAT müssen ab 1.7.2006 erfüllt sein

Die „Verordnung über explosionsfähige Atmosphären – VEXAT" (BGBl. II Nr. 309/2004, in Kraft seit 1.8.2004) enthält Anforderungen zum Explosionsschutz in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des Arbeitnehmerschutzgesetzes. Mit dieser Verordnung wurde die EU-Richtlinie 1999/92/EG über Mindestvorschriften zur
Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, in österreichisches Recht umgesetzt. Für bestehende Betriebe endet die Umsetzungsfrist mit 1.7.2006, d.h. zu diesem Zeitpunkt müssen die Anforderungen der VEXAT eingehalten werden.

Betroffen sind alle Arbeitgeber, die in Arbeitsstätten explosionsgefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in Mischung mit Luft herstellen, bearbeiten, verarbeiten, lagern, bereitstellen oder innerbetrieblich umschlagen.

Die Verordnung beinhaltet insbesondere:

  • die Verpflichtung zur Evaluierung und Dokumentation (Explosionsschutzdokument) der Explosionsgefahren und ggf. die Durchführung einer Gefahrenanalyse
  • Information, Unterweisung und Arbeitsfreigabe
  • erforderliche Prüfungen und Messungen sowie Störungsvorsorge
  • die primären, sekundären und tertiären Explosionsschutzmaßnahmen, insbesondere die bauliche Ausführung von Ex-Bereichen, die Vermeidung von Zündquellen und die Zonenfestlegung
  • die Anforderungen an elektrische Anlagen und Gegenstände im Ex-Bereich
  • Behälter und ähnliche Betriebseinrichtungen
  • Untertagebauarbeiten sowie Bohr- und Behandlungsarbeiten

In der Verordnung nach dem ASchG über explosionsgefährliche Atmosphären (VEXAT) wird die Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes gefordert. Ein entsprechendes Beispielformular finden sie unter www.eval.at -> Arbeitsplatzevaluierung -> Leerformulare zum Downloaden.

Fördermöglichkeiten des Bundessozialamtes

Im Rahmen einer Präsentation hat das Bundessozialamt seine eigenen Förderungsmöglichkeiten für unsere Betriebe zusammengefasst.


Erlass: Kombinierte Lackier- und Trockenkabine

Hier finden Sie den Erlass des Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) für Kombinierte Lackier- und Trockenkabine mit endothermischem Heizverfahren (Infrarotstrahlungsplatten).


EU-Richtlinie zum Arbeitnehmerschutz (Lärm)


Leitfaden: Sicherheits- und Gesundheitsmanagementsysteme

Hier finden Sie den österreichischen Leitfaden über Sicherheits- und Gesundheitsmanagementsysteme.


Aktualisierte Liste der ermächtigten ÄrztInnen


Persönliche Schutzausrüstung

Mit 11. April 2014 wurde die neue Verordnung mit dem Schwerpunkt „persönliche Schutzausrüstung“ (PSA) veröffentlicht. Sie tritt mit 1. Mai 2014 in Kraft.

Folgende Charakteristika begleiten diese neue Verordnung inhaltlich und interessenpolitisch:

  1. Detailreiche Bestimmungen zu PSA gab es schon seit Jahrzehnten in unterschiedlichen Rechtsquellen zum ArbeitnehmerInnenschutz, jetzt liegt eine einheitliche Kodifizierung vor, die bei Sonderkapiteln nur noch gezielt auf andere Normen verweist.
  2. Mit dieser Verordnung befinden wir uns im sogenannten „Anwendungsbereich“. Die Verordnung regelt also den Umgang mit ordnungsgemäßer In-Verkehr-gebrachter PSA für den täglichen Umgang in den Firmen bei Arbeiten, die dergleichen Arbeitsmittel erfordern.
  3. Anlässlich eines sogenannten „Fach-Gipfels“ im Sommer 2013 konnte ein wichtiger Wunsch der Wirtschaft in dieser neuen Verordnung durchgesetzt werden: Gemäß §3 Abs.9 der neuen Verordnung haben auf Verlangen des Arbeitgebers die Beschäftigten die gesundheitlichen Erfordernisse individuell in geeigneter Form nachzuweisen, wenn es um Fuß- und Beinschutz, Kopf- und Nackenschutz, Augen- und Gesichtsschutz und Gehörschutz geht. Arbeitgeberseitig können also zum Beispiel einfache Vorschreibungen eines Arztes verlangt werden, sobald bei einem Mitarbeiter beispielsweise Fragen von individuellen Fußdeformationen oder Fehlstellungen auftreten oder MitarbeiterInnen körperliche Schwächen ansprechen. Eine vergleichbar normierte Mitwirkungspflicht seitens der Beschäftigten in so konkreter Form hat es im ASCHG-Bereich seit vielen Jahren nicht mehr gegeben!
  4. Zwei andere Punkte, die beispielsweise von industriellen TechnikerInnenkreisen herangetragen worden sind, sind wie folgt gelöst worden: In §3 Abs.3 gibt es nunmehr eine Bestimmung, in welchem Umfang die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung durch verschiedene Personen gegebenenfalls zulässig ist. In §7 Abs.1 ist für die wiederkehrende Unterweisungspflicht zur Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung seitens des BMASK die Periode „einmal jährlich“ festgesetzt worden.
  5. Für den schon angesprochenen „Anwendungsbereich“ gilt gemäß §3 Abs.1: Wer als Arbeitgeber für MitarbeiterInnen persönliche Schutzausrüstung erwirbt, die nach den geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet ist, kann davon ausgehen, dass diese persönliche Schutzausrüstung den geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.
  6. Etliche Firmen und TechnikerInnen haben rund um PSA in Zusammenarbeit mit dem TÜV Austria eine Bildungseinrichtung geschaffen, die sogenannte „PSA-Akademie“, die mit Anfang April 2014 an den Start gegangen ist. Auch diese neue Einrichtung ist durchaus als Spiegel von Erzeugern und Anwendern zu verstehen. (Immer wieder nehmen auch Industriebetriebe die Rolle als Testimonials ein, sollte es um den Nachweis von gelungenem Einsatz von PSA gehen.)

 


VO Persönliche Schutzausrüstung - Bundesgesetzblatt 11.4.2014


Gestaltung von Inseraten/Einkommensberichte

Wie bereits mehrfach berichtet, tritt mit heutigem Tage die letzte Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz in Kraft. Von zentraler Bedeutung sind für die Wirtschaft die Kapitel über die Gestaltung von Inseraten und Ausschreibungen mit Mindestentgeltangaben (§9 GlBG) und die Erstellung firmeninterner Einkommensberichte zwischen Männern und Frauen, der in Stufen abhängig von der Unternehmensgröße bis zum Jahr 2014 in Kraft tritt.

Unternehmen, die dauernd mehr als 1000 Mitarbeiter/innen beschäftigen, müssen heuer erstmalig einen Bericht für das Jahr 2010 erstellen und diesen bis spätestens 31.7.2011 übermitteln bzw. auflegen.

Arbeitgeber/innen, die dauernd weniger als 1001 aber mehr als 500 Arbeitnehmer/innen beschäftigen, müssen einen solchen Bericht ab 1.1.2012 für das Berichtsjahr 2011 erstellen.

Für Arbeitgeber/innen, die dauernd mehr als 250 Arbeitnehmer/innen beschäftigen, tritt die Pflicht zur Berichtlegung mit 1.1.2013 in Kraft.

Für Arbeitgeber/innen, die mehr als 150 Arbeitnehmer/innen beschäftigen, gilt diese Berichterstellung ab 1.1.2014.

Um in diesen zwei Kernpunkten der Novelle eine Hilfestellung für die Praxis zu geben, wurde in Kontakt mit dem BMASK eine Broschüre mit 39 FAQ’s zur Inseratengestaltung erstellt sowie ein Beispiel wie ein firmeninterner Einkommensbericht gestaltet werden kann.


Listen des Zentralarbeitsinspektorrates in Sachen Präventivdienste gemäß ASCHG


Online Formulare der Arbeitsinspektion

Auf der Homepage des BMWA (Bundesministerium für Wirtschaft & Arbeit) finden Sie sämtliche Formulare der Arbeitsinspektion, die auf Meldepflichten beruhen. Diese Formulare sind für die sofortige Entnahme ausgearbeitet und enthalten auch Ausfüllhilfen.


XS SM MD LG XL