Arbeitnehmerschutz
Erweiterung der PflegefreistellungsansprĂŒche
Mit 1.1.2013 treten in § 16 Urlaubsgesetz die erweiterten PflegefreistellungsansprĂŒche in Kraft. Da es zu diesem Themenbereich schon in der Vergangenheit zahlreiche Anfragen von Mitgliedsfirmen gegeben hat und zu erwarten ist, dass diese im Zuge der Neuregelung nicht weniger werden, hat sich die BSI (Verfasser Dr. Reinhard Drössler) dazu entschlossen einen Praxisleitfaden zu erstellen.
Die Neuregelung wurde von der BSI durchwegs kritisch betrachtet und stellt eine weitere Belastung der Unternehmen im ohnehin schon sensiblen Bereich der Lohnnebenkosten dar. Die Ănderungen waren bereits im RegierungsĂŒbereinkommen 2008 paktiert und sollen aus familienpolitischer Sicht den gesellschaftlichen Ănderungen der letzten Jahre Rechnung tragen.
Der Leitfaden enthÀlt sowohl einen allgemeinen Teil zur ErlÀuterung der neuen Rechtslage als auch in Punkt 4 die wichtigsten Fragen und Antworten aus der Praxis.
Persönliche SchutzausrĂŒstung
Mit 11. April 2014 wurde die neue Verordnung mit dem Schwerpunkt âpersönliche SchutzausrĂŒstungâ (PSA) veröffentlicht. Sie tritt mit 1. Mai 2014 in Kraft.
Folgende Charakteristika begleiten diese neue Verordnung inhaltlich und interessenpolitisch:
- Detailreiche Bestimmungen zu PSA gab es schon seit Jahrzehnten in unterschiedlichen Rechtsquellen zum ArbeitnehmerInnenschutz, jetzt liegt eine einheitliche Kodifizierung vor, die bei Sonderkapiteln nur noch gezielt auf andere Normen verweist.
- Mit dieser Verordnung befinden wir uns im sogenannten âAnwendungsbereichâ. Die Verordnung regelt also den Umgang mit ordnungsgemĂ€Ăer In-Verkehr-gebrachter PSA fĂŒr den tĂ€glichen Umgang in den Firmen bei Arbeiten, die dergleichen Arbeitsmittel erfordern.
- AnlĂ€sslich eines sogenannten âFach-Gipfelsâ im Sommer 2013 konnte ein wichtiger Wunsch der Wirtschaft in dieser neuen Verordnung durchgesetzt werden: GemÀà §3 Abs.9 der neuen Verordnung haben auf Verlangen des Arbeitgebers die BeschĂ€ftigten die gesundheitlichen Erfordernisse individuell in geeigneter Form nachzuweisen, wenn es um FuĂ- und Beinschutz, Kopf- und Nackenschutz, Augen- und Gesichtsschutz und Gehörschutz geht. Arbeitgeberseitig können also zum Beispiel einfache Vorschreibungen eines Arztes verlangt werden, sobald bei einem Mitarbeiter beispielsweise Fragen von individuellen FuĂdeformationen oder Fehlstellungen auftreten oder MitarbeiterInnen körperliche SchwĂ€chen ansprechen. Eine vergleichbar normierte Mitwirkungspflicht seitens der BeschĂ€ftigten in so konkreter Form hat es im ASCHG-Bereich seit vielen Jahren nicht mehr gegeben!
- Zwei andere Punkte, die beispielsweise von industriellen TechnikerInnenkreisen herangetragen worden sind, sind wie folgt gelöst worden: In §3 Abs.3 gibt es nunmehr eine Bestimmung, in welchem Umfang die Verwendung von persönlicher SchutzausrĂŒstung durch verschiedene Personen gegebenenfalls zulĂ€ssig ist. In §7 Abs.1 ist fĂŒr die wiederkehrende Unterweisungspflicht zur Verwendung der persönlichen SchutzausrĂŒstung seitens des BMASK die Periode âeinmal jĂ€hrlichâ festgesetzt worden.
- FĂŒr den schon angesprochenen âAnwendungsbereichâ gilt gemÀà §3 Abs.1: Wer als Arbeitgeber fĂŒr MitarbeiterInnen persönliche SchutzausrĂŒstung erwirbt, die nach den geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet ist, kann davon ausgehen, dass diese persönliche SchutzausrĂŒstung den geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.
- Etliche Firmen und TechnikerInnen haben rund um PSA in Zusammenarbeit mit dem TĂV Austria eine Bildungseinrichtung geschaffen, die sogenannte âPSA-Akademieâ, die mit Anfang April 2014 an den Start gegangen ist. Auch diese neue Einrichtung ist durchaus als Spiegel von Erzeugern und Anwendern zu verstehen. (Immer wieder nehmen auch Industriebetriebe die Rolle als Testimonials ein, sollte es um den Nachweis von gelungenem Einsatz von PSA gehen.)
VO Persönliche SchutzausrĂŒstung - Bundesgesetzblatt 11.4.2014
Gestaltung von Inseraten/Einkommensberichte
Wie bereits mehrfach berichtet, tritt mit heutigem Tage die letzte Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz in Kraft. Von zentraler Bedeutung sind fĂŒr die Wirtschaft die Kapitel ĂŒber die Gestaltung von Inseraten und Ausschreibungen mit Mindestentgeltangaben (§9 GlBG) und die Erstellung firmeninterner Einkommensberichte zwischen MĂ€nnern und Frauen, der in Stufen abhĂ€ngig von der UnternehmensgröĂe bis zum Jahr 2014 in Kraft tritt.
Unternehmen, die dauernd mehr als 1000 Mitarbeiter/innen beschĂ€ftigen, mĂŒssen heuer erstmalig einen Bericht fĂŒr das Jahr 2010 erstellen und diesen bis spĂ€testens 31.7.2011 ĂŒbermitteln bzw. auflegen.
Arbeitgeber/innen, die dauernd weniger als 1001 aber mehr als 500 Arbeitnehmer/innen beschĂ€ftigen, mĂŒssen einen solchen Bericht ab 1.1.2012 fĂŒr das Berichtsjahr 2011 erstellen.
FĂŒr Arbeitgeber/innen, die dauernd mehr als 250 Arbeitnehmer/innen beschĂ€ftigen, tritt die Pflicht zur Berichtlegung mit 1.1.2013 in Kraft.
FĂŒr Arbeitgeber/innen, die mehr als 150 Arbeitnehmer/innen beschĂ€ftigen, gilt diese Berichterstellung ab 1.1.2014.
Um in diesen zwei Kernpunkten der Novelle eine Hilfestellung fĂŒr die Praxis zu geben, wurde in Kontakt mit dem BMASK eine BroschĂŒre mit 39 FAQâs zur Inseratengestaltung erstellt sowie ein Beispiel wie ein firmeninterner Einkommensbericht gestaltet werden kann.

