Arbeitnehmerschutz
Erweiterung der Pflegefreistellungsansprüche
Mit 1.1.2013 treten in § 16 Urlaubsgesetz die erweiterten Pflegefreistellungsansprüche in Kraft. Da es zu diesem Themenbereich schon in der Vergangenheit zahlreiche Anfragen von Mitgliedsfirmen gegeben hat und zu erwarten ist, dass diese im Zuge der Neuregelung nicht weniger werden, hat sich die BSI (Verfasser Dr. Reinhard Drössler) dazu entschlossen einen Praxisleitfaden zu erstellen.
Die Neuregelung wurde von der BSI durchwegs kritisch betrachtet und stellt eine weitere Belastung der Unternehmen im ohnehin schon sensiblen Bereich der Lohnnebenkosten dar. Die Änderungen waren bereits im Regierungsübereinkommen 2008 paktiert und sollen aus familienpolitischer Sicht den gesellschaftlichen Änderungen der letzten Jahre Rechnung tragen.
Der Leitfaden enthält sowohl einen allgemeinen Teil zur Erläuterung der neuen Rechtslage als auch in Punkt 4 die wichtigsten Fragen und Antworten aus der Praxis.
Persönliche Schutzausrüstung
Mit 11. April 2014 wurde die neue Verordnung mit dem Schwerpunkt „persönliche Schutzausrüstung“ (PSA) veröffentlicht. Sie tritt mit 1. Mai 2014 in Kraft.
Folgende Charakteristika begleiten diese neue Verordnung inhaltlich und interessenpolitisch:
- Detailreiche Bestimmungen zu PSA gab es schon seit Jahrzehnten in unterschiedlichen Rechtsquellen zum ArbeitnehmerInnenschutz, jetzt liegt eine einheitliche Kodifizierung vor, die bei Sonderkapiteln nur noch gezielt auf andere Normen verweist.
- Mit dieser Verordnung befinden wir uns im sogenannten „Anwendungsbereich“. Die Verordnung regelt also den Umgang mit ordnungsgemäßer In-Verkehr-gebrachter PSA für den täglichen Umgang in den Firmen bei Arbeiten, die dergleichen Arbeitsmittel erfordern.
- Anlässlich eines sogenannten „Fach-Gipfels“ im Sommer 2013 konnte ein wichtiger Wunsch der Wirtschaft in dieser neuen Verordnung durchgesetzt werden: Gemäß §3 Abs.9 der neuen Verordnung haben auf Verlangen des Arbeitgebers die Beschäftigten die gesundheitlichen Erfordernisse individuell in geeigneter Form nachzuweisen, wenn es um Fuß- und Beinschutz, Kopf- und Nackenschutz, Augen- und Gesichtsschutz und Gehörschutz geht. Arbeitgeberseitig können also zum Beispiel einfache Vorschreibungen eines Arztes verlangt werden, sobald bei einem Mitarbeiter beispielsweise Fragen von individuellen Fußdeformationen oder Fehlstellungen auftreten oder MitarbeiterInnen körperliche Schwächen ansprechen. Eine vergleichbar normierte Mitwirkungspflicht seitens der Beschäftigten in so konkreter Form hat es im ASCHG-Bereich seit vielen Jahren nicht mehr gegeben!
- Zwei andere Punkte, die beispielsweise von industriellen TechnikerInnenkreisen herangetragen worden sind, sind wie folgt gelöst worden: In §3 Abs.3 gibt es nunmehr eine Bestimmung, in welchem Umfang die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung durch verschiedene Personen gegebenenfalls zulässig ist. In §7 Abs.1 ist für die wiederkehrende Unterweisungspflicht zur Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung seitens des BMASK die Periode „einmal jährlich“ festgesetzt worden.
- Für den schon angesprochenen „Anwendungsbereich“ gilt gemäß §3 Abs.1: Wer als Arbeitgeber für MitarbeiterInnen persönliche Schutzausrüstung erwirbt, die nach den geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet ist, kann davon ausgehen, dass diese persönliche Schutzausrüstung den geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.
- Etliche Firmen und TechnikerInnen haben rund um PSA in Zusammenarbeit mit dem TÜV Austria eine Bildungseinrichtung geschaffen, die sogenannte „PSA-Akademie“, die mit Anfang April 2014 an den Start gegangen ist. Auch diese neue Einrichtung ist durchaus als Spiegel von Erzeugern und Anwendern zu verstehen. (Immer wieder nehmen auch Industriebetriebe die Rolle als Testimonials ein, sollte es um den Nachweis von gelungenem Einsatz von PSA gehen.)
VO Persönliche Schutzausrüstung - Bundesgesetzblatt 11.4.2014
Gestaltung von Inseraten/Einkommensberichte
Wie bereits mehrfach berichtet, tritt mit heutigem Tage die letzte Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz in Kraft. Von zentraler Bedeutung sind für die Wirtschaft die Kapitel über die Gestaltung von Inseraten und Ausschreibungen mit Mindestentgeltangaben (§9 GlBG) und die Erstellung firmeninterner Einkommensberichte zwischen Männern und Frauen, der in Stufen abhängig von der Unternehmensgröße bis zum Jahr 2014 in Kraft tritt.
Unternehmen, die dauernd mehr als 1000 Mitarbeiter/innen beschäftigen, müssen heuer erstmalig einen Bericht für das Jahr 2010 erstellen und diesen bis spätestens 31.7.2011 übermitteln bzw. auflegen.
Arbeitgeber/innen, die dauernd weniger als 1001 aber mehr als 500 Arbeitnehmer/innen beschäftigen, müssen einen solchen Bericht ab 1.1.2012 für das Berichtsjahr 2011 erstellen.
Für Arbeitgeber/innen, die dauernd mehr als 250 Arbeitnehmer/innen beschäftigen, tritt die Pflicht zur Berichtlegung mit 1.1.2013 in Kraft.
Für Arbeitgeber/innen, die mehr als 150 Arbeitnehmer/innen beschäftigen, gilt diese Berichterstellung ab 1.1.2014.
Um in diesen zwei Kernpunkten der Novelle eine Hilfestellung für die Praxis zu geben, wurde in Kontakt mit dem BMASK eine Broschüre mit 39 FAQ’s zur Inseratengestaltung erstellt sowie ein Beispiel wie ein firmeninterner Einkommensbericht gestaltet werden kann.

