Springe zum Seiteninhalt
Metalltechnische Industrie Logo

EU-Schutzmaßnahmen Stahl


EU-Stahlschutzmaßnahmen: Überprüfung der Warendefinition

Beteiligen auch Sie sich an der öffentlichen Konsultation der Europäischen Kommission bis 30. September 2026

Seit 1. Juli 2026 gelten gemäß Verordnung (EU) 2026/1384 neue Maßnahmen für den Schutz des EU-Stahlmarktes.
Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2026/1384 sieht vor, dass die Europäische Kommission bis zum 31. Dezember 2026 prüft, ob der Warenanwendungsbereich geändert werden muss. Konkret geht es um die Einbeziehung von Waren, die unter die folgenden KN-Codes fallen:

  1. Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen: 7303 00 10, 7303 00 90
  2. Draht aus Nichtlegierungen und anderen Legierungen: 7229 20 00, 7229 90 20, 7229 90 50, 7229 90 90
  3. rostfreier Draht: 7223 00 11, 7223 00 19, 7223 00 91, 7223 00 99 und
  4. Nicht legierte und andere legierte geschmiedete Stäbe: 7214 10 00, 7228 10 50, 7228 40 10, 7228 40 90.
     

Die Konsultation der Europäischen Kommission in Form eines Fragebogens richtet sich an Stahlhersteller (vorgelagert), Stahlverwender (nachgelagert), Stahlimporteure, Stahlhändler, Berater, Angehörige der Rechtsberufe, Wirtschaftsverbände, Arbeitgeberverbände, Hochschul- und Forschungsinstitute, Regierungen der EU-Mitgliedstaaten, Regierungen von Drittländern, nationale Zollbehörden, andere Behörden und andere interessierte Interessenträger.
Beteiligen auch Sie sich an der öffentlichen Konsultation und übermitteln Sie den beantworteten Fragebogen bis spätestens 30. September 2026  an die Europäische Kommission (Access via EU Login)

Da auch der FMTI über die Wirtschaftskammer Österreich an der Diskussion beteiligt ist, ersuchen wir Sie um Übermittlung Ihres Feedback an schicker@fmti.at.


EU-Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren von Stahl ab 1. Juli 2026

Verordnung zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union

Nachdem die bisherigen Stahlschutzmaßnahmen mit 30. Juni 2026 auslaufen und der Stahlsektor für die Wettbewerbsfähigkeit und die Sicherheit der Union von zentraler Bedeutung ist, hat die EU neue Maßnahmen für den Schutz des EU-Stahlmarktes erlassen.
Mit Verordnung (EU) 2026/1384 (Amtsblatt L vom 24. Juni 2026) gelten ab 1. Juli 2026 folgende Schutzmaßnahmen:

Geltungsbereich
Die Schutzmaßnahmen gelten für alle Einfuhren der 28 Warenkategorien, aufgelistet in Anhang I der Verordnung (EU) 2026/1384, einschließlich der Einfuhren von Waren mit Ursprung in einem Land, mit dem die Union ein Abkommen über Zollpräferenzen geschlossen hat, oder in einem Land, dem autonome Zollpräferenzen gewährt werden.

Die Maßnahme gilt nicht für Erzeugnisse mit Ursprung in Island, Liechtenstein, Norwegen und in Ländern, für die bilaterale Schutzmaßnahmen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2026/1384 gelten.

Jährliche Zollkontingente
Für 28 Warenkategorien, aufgelistet in Anhang I der Verordnung (EU) 2026/1384, werden jährlich vom 1. Juli jedes Jahres bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres Zollkontingente nach Maßgabe der in Anhang II der Verordnung (EU) 2026/1384 genannten Menge in Tonnen eröffnet.

Die jährliche Gesamtmenge der Zollkontingente beträgt 18 345 922 Tonnen. Die Zollkontingente werden im „Windhundverfahren“ (Artikel 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 idgF) auf Quartalsbasis verwaltet. Die Zuteilung der vierteljährlichen Kontingente endet am 20. Werktag der Europäischen Kommission nach dem Ende des Quartals.

Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 werden die in einem Quartal nicht in Anspruch genommenen Zollkontingentsmengen innerhalb desselben jährlichen Anwendungszeitraums auf das nächste Quartal übertragen.

Die Europäische Kommission wird einen Durchführungsrechtsakt für die Übertragung von Zollkontingentmengen, der ab dem 1. Juli 2027 Anwendung finden soll, erlassen. Die Europäische Kommission wird unter Berücksichtigung der Interessen der Union zur Festlegung der länderspezifischen Zuteilung der in Anhang II Verordnung (EU) 2026/1384 aufgeführten Zollkontingente einen Durchführungsrechtsakt erlassen. Die Europäische Kommission kann delegierte Rechtsakte erlassen, um die in Anhang II der Verordnung (EU) 2026/1384 aufgeführten Mengen der Zollkontingente zu ändern, wobei sicherzustellen ist, dass ihr Gesamtwert weder unter 14 400 000 Tonnen noch über 22 200 000 Tonnen liegt.

Wertzollsatz außerhalb des Kontingents
Ist ein Zollkontingent erschöpft oder kommen Einfuhren der 28 Warenkategorien nicht in den Genuss eines Zollkontingents, so unterliegen die Einfuhren einem Wertzollsatz außerhalb des Kontingents von 50 %.

Nachweis „Melt and Pour“ (Land des „Schmelzen und Gießens“)
Ab dem 1. Oktober 2026 legt der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr überprüfbare geeignete Nachweise („Melt and Pour“ bzw. „Land des ‚Schmelzens und Gießens‘“) vor, z. B. eine Walzwerksbescheinigung zum Nachweis des Landes, in dem der Rohstahl oder das Roheisen ursprünglich in flüssiger Form in einem Stahl- oder Eisenerzeugungsofen hergestellt und anschließend in seinen ersten festen Zustand gegossen wurde.

Links

Weitere Informationen:
EU-Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren von Stahl ab 1. Juli 2026 - WKO