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Chemikaliengesetz 1996

Männlicher Forscher im Labor
@Shutterstock

Mit der Novelle des ChemG (BGBl. I Nr. 109/2015) wurde das österreichische Giftrecht erneuert.

Alle Stoffe und Gemische mit der Einstufung „Akut toxisch, Kategorie 3“ sind nun „giftig“ im Sinne des ChemG und unterliegen damit dem Giftrecht (III. Abschnitt). Das ist eine Ausweitung des Geltungsbereiches.


Gleichzeitig sind Stoffe und Gemische der Einstufung „Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Kategorie 1“ nicht mehr als „giftig“ eingestuft. Damit wurden weitreichende Konsequenzen in Bezug auf gewerberechtliche Bewilligungen abgefedert. 

Es erfolgt die vollständige Umstellung auf das Bescheinigungssystem. In diesem System genügt eine Meldung der benötigten Gifte durch den Betrieb und nur wenn sich Voraussetzungen im Betrieb ändern, ist die grundsätzlich unbefristet geltende Bescheinigung anzupassen.
Inhaber von (alten) Giftbezugsbewilligungen bzw. Giftbezugslizenzen können diese weiterhin bis zum Ablauf nutzen. Die Bescheinigung kann von allen „berufsmäßigen Verwendern“ bezogen werden. Lediglich Private können weiterhin nur einen Giftbezugsschein erhalten.


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