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TeilzeitbeschÀftigung - Vereinb. v. Mehrarbeit

TeilzeitbeschĂ€ftigung mit Mehrarbeitspflicht ist grundsĂ€tzlich mit den betroffenen Arbeitnehmern zu vereinbaren und liegt dann vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die kollektivvertragliche Arbeitszeit (38,5 Stunden) unterschreitet und der Arbeitnehmer sich verpflichtet, bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden pro Woche) auf Verlangen Mehrarbeit zu leisten.

Es besteht bei Teilzeitarbeit die Möglichkeit:

  • die Tagesarbeitszeit zu verkĂŒrzen (z.B.: Mo-Fr je 6 Std.)
  • tageweise unterschiedliche Arbeitsdauer festzulegen
    (z.B.: Mo 8 Std., Di-Do 6 Std., Fr 4 Std.)
  • weniger Arbeitstage pro Woche oder Monat (z.B.: nur Mo-Do) festzulegen.

BetrĂ€gt die vereinbarte Wochenarbeitszeit statt 38,5 Stunden z.B. 20 Stunden, besteht nur fĂŒr diese 20 Stunden BeschĂ€ftigungs- und damit Einkommensgarantie.

-> Vereinbarte Mehrarbeitspflicht

Vereinbart der Arbeitgeber mit dem teilzeitbeschĂ€ftigten Arbeitnehmer die Verpflichtung, im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen (erhöhter Arbeitsbedarf, InteressenabwĂ€gung) Mehrstunden zu leisten, besteht fĂŒr den Arbeitgeber in diesem Ausmaß eine verfĂŒgbare Stundenanzahl ohne Überstundenzuschlag, welche bei Bedarf entsprechend in Anspruch genommen werden kann.

In diesem Sinne ist die TeilzeitbeschĂ€ftigung mit Mehrarbeitsverpflichtung eine Art flexibler Arbeitszeitgestaltung, weil es wie die anderen Modelle dem Betrieb ermöglicht, einen zeitweise erhöhten Arbeitsanfall ohne Überstundenzahlung zu bewĂ€ltigen.
Im AZG wurden fĂŒr die TeilzeitbeschĂ€ftigung in den letzten Jahren BeschrĂ€nkungen gegen bestimmte Formen von Abrufarbeiten normiert: die KAPOVAZ (d.h. die Zahlung des Arbeitsnehmers nur fĂŒr die tatsĂ€chlich geleisteten Stunden) ist unzulĂ€ssig.
Ausmaß und Lage der Teilzeitarbeit mĂŒssen vereinbart sein, um dem Arbeitnehmer ein bestimmtes Mindesteinkommen und Freizeit zu sichern. Änderungen des Ausmaßes und der Lage der Arbeitszeit sind durch Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer jederzeit möglich, einseitige Änderungen durch den Arbeitgeber sind gesetzlichen BeschrĂ€nkungen unterworfen.

-> Ausmaß der Arbeitszeit, Änderung des Ausmaßes

Das Ausmaß der TeilzeitbeschĂ€ftigung pro Woche ist ausdrĂŒcklich zu vereinbaren. Dieses vereinbarte Ausmaß kann nicht einseitig vom Arbeitgeber geĂ€ndert werden. D.h. bei geringerem Arbeitsanfall darf kein geringeres Entgelt bezahlt werden, wohl aber kann von vornherein fĂŒr die einzelnen Wochen ein verschieden hohes Arbeitsausmaß bzw. Arbeitsentgelt vereinbart werden.
Das vereinbarte Arbeitsentgelt kann nicht einseitig vom Arbeitgeber geÀndert werden. Es kann aber die Verpflichtung des Arbeitnehmers vereinbart werden, im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen (erhöhter Arbeitsbedarf) Mehrstunden zu leisten.

-> Mehrarbeit, Überstunden

Über die vereinbarte Arbeitszeit pro Woche geleistete Stunden sind Mehrarbeitsstunden. Überstundenarbeit bei TeilzeitbeschĂ€ftigung liegt nur vor, wenn die fĂŒr die VollzeitbeschĂ€ftigten vorgesehene tĂ€gliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit ĂŒberschritten wird.

-> Lage der Arbeitszeit, Änderung der Lage

Die Lage der Arbeitszeit, d.h. die Festlegung an welchen Tagen wie lange zu arbeiten ist, ist ausdrĂŒcklich zu vereinbaren. Wie das Ausmaß der Arbeitszeit kann auch die Lage der Arbeitszeit einvernehmlich jederzeit geĂ€ndert werden.

BeschrĂ€nkungen bezĂŒglich der einseitigen Änderungsmöglichkeiten der Lage der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber:

GemĂ€ĂŸ § 19 d AZG ist sie nur zulĂ€ssig, wenn

  • Die ArbeitszeitĂ€nderung sachlich gerechtfertigt ist.
  • Die Änderung dem Arbeitnehmer mindestens zwei Wochen im vorhinein mitgeteilt wurde.
  • BerĂŒcksichtigungswĂŒrdige Interessen des Arbeitnehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen ( z.B. familiĂ€re GrĂŒnde, etc.)
  • Der Verschiebung keine ausdrĂŒckliche Vereinbarung entgegensteht (z.B. Vereinbarung, dass die Arbeitszeiteinteilung auf keinen Fall geĂ€ndert werden kann)

-> Entlohnung

Die kollektivvertragliche Mindestentgelte gelten auch fĂŒr TeilzeitbeschĂ€ftigte (Mindeststundenlohn bzw. aliquoter Mindestgehalt), ebenso die Zulagen und ZuschlĂ€ge.

-> BerĂŒcksichtigung der regelmĂ€ĂŸigen Mehrarbeitsstunden

§ 19 d Abs. 5 AZG schreibt vor, dass fĂŒr AnsprĂŒche von TeilzeitbeschĂ€ftigten, die nach dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden, auch die regelmĂ€ĂŸig geleistete Mehrarbeit zu berĂŒcksichtigen ist.
GemĂ€ĂŸ § 19 d Abs. 7 AZG kann durch den Kollektivvertrag festgelegt werden, welcher Zeitraum fĂŒr die Berechnung der regelmĂ€ĂŸig geleisteten Mehrarbeit heranzuziehen ist. Da der Kollektivvertrag keine Regelung enthĂ€lt sind grundsĂ€tzlich die letzten 13 Wochen vor FĂ€lligkeit der AnsprĂŒche heranzuziehen. Werden teilzeitbeschĂ€ftigte Arbeitnehmer ĂŒber das vereinbarte Stundenausmaß hinaus beschĂ€ftigt, ist der Verdienst fĂŒr die Mehrstunden um 16,8% zu erhöhen oder mit dem Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor dem Auszahlungsmonat in den Urlaubszuschuss und die Weihnachtsgeldremulation einzubeziehen. Durch Betriebsvereinbarung können abweichende, jeder gleichwertige Regelungen festgelegt werden.