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Teilzeitbeschäftigung - Vereinb. v. Mehrarbeit

Teilzeitbeschäftigung mit Mehrarbeitspflicht ist grundsätzlich mit den betroffenen Arbeitnehmern zu vereinbaren und liegt dann vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die kollektivvertragliche Arbeitszeit (38,5 Stunden) unterschreitet und der Arbeitnehmer sich verpflichtet, bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden pro Woche) auf Verlangen Mehrarbeit zu leisten.

Es besteht bei Teilzeitarbeit die Möglichkeit:

  • die Tagesarbeitszeit zu verkürzen (z.B.: Mo-Fr je 6 Std.)
  • tageweise unterschiedliche Arbeitsdauer festzulegen
    (z.B.: Mo 8 Std., Di-Do 6 Std., Fr 4 Std.)
  • weniger Arbeitstage pro Woche oder Monat (z.B.: nur Mo-Do) festzulegen.

Beträgt die vereinbarte Wochenarbeitszeit statt 38,5 Stunden z.B. 20 Stunden, besteht nur für diese 20 Stunden Beschäftigungs- und damit Einkommensgarantie.

-> Vereinbarte Mehrarbeitspflicht

Vereinbart der Arbeitgeber mit dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer die Verpflichtung, im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen (erhöhter Arbeitsbedarf, Interessenabwägung) Mehrstunden zu leisten, besteht für den Arbeitgeber in diesem Ausmaß eine verfügbare Stundenanzahl ohne Überstundenzuschlag, welche bei Bedarf entsprechend in Anspruch genommen werden kann.

In diesem Sinne ist die Teilzeitbeschäftigung mit Mehrarbeitsverpflichtung eine Art flexibler Arbeitszeitgestaltung, weil es wie die anderen Modelle dem Betrieb ermöglicht, einen zeitweise erhöhten Arbeitsanfall ohne Überstundenzahlung zu bewältigen.
Im AZG wurden für die Teilzeitbeschäftigung in den letzten Jahren Beschränkungen gegen bestimmte Formen von Abrufarbeiten normiert: die KAPOVAZ (d.h. die Zahlung des Arbeitsnehmers nur für die tatsächlich geleisteten Stunden) ist unzulässig.
Ausmaß und Lage der Teilzeitarbeit müssen vereinbart sein, um dem Arbeitnehmer ein bestimmtes Mindesteinkommen und Freizeit zu sichern. Änderungen des Ausmaßes und der Lage der Arbeitszeit sind durch Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer jederzeit möglich, einseitige Änderungen durch den Arbeitgeber sind gesetzlichen Beschränkungen unterworfen.

-> Ausmaß der Arbeitszeit, Änderung des Ausmaßes

Das Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung pro Woche ist ausdrücklich zu vereinbaren. Dieses vereinbarte Ausmaß kann nicht einseitig vom Arbeitgeber geändert werden. D.h. bei geringerem Arbeitsanfall darf kein geringeres Entgelt bezahlt werden, wohl aber kann von vornherein für die einzelnen Wochen ein verschieden hohes Arbeitsausmaß bzw. Arbeitsentgelt vereinbart werden.
Das vereinbarte Arbeitsentgelt kann nicht einseitig vom Arbeitgeber geändert werden. Es kann aber die Verpflichtung des Arbeitnehmers vereinbart werden, im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen (erhöhter Arbeitsbedarf) Mehrstunden zu leisten.

-> Mehrarbeit, Überstunden

Über die vereinbarte Arbeitszeit pro Woche geleistete Stunden sind Mehrarbeitsstunden. Überstundenarbeit bei Teilzeitbeschäftigung liegt nur vor, wenn die für die Vollzeitbeschäftigten vorgesehene tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird.

-> Lage der Arbeitszeit, Änderung der Lage

Die Lage der Arbeitszeit, d.h. die Festlegung an welchen Tagen wie lange zu arbeiten ist, ist ausdrücklich zu vereinbaren. Wie das Ausmaß der Arbeitszeit kann auch die Lage der Arbeitszeit einvernehmlich jederzeit geändert werden.

Beschränkungen bezüglich der einseitigen Änderungsmöglichkeiten der Lage der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber:

Gemäß § 19 d AZG ist sie nur zulässig, wenn

  • Die Arbeitszeitänderung sachlich gerechtfertigt ist.
  • Die Änderung dem Arbeitnehmer mindestens zwei Wochen im vorhinein mitgeteilt wurde.
  • Berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen ( z.B. familiäre Gründe, etc.)
  • Der Verschiebung keine ausdrückliche Vereinbarung entgegensteht (z.B. Vereinbarung, dass die Arbeitszeiteinteilung auf keinen Fall geändert werden kann)

-> Entlohnung

Die kollektivvertragliche Mindestentgelte gelten auch für Teilzeitbeschäftigte (Mindeststundenlohn bzw. aliquoter Mindestgehalt), ebenso die Zulagen und Zuschläge.

-> Berücksichtigung der regelmäßigen Mehrarbeitsstunden

§ 19 d Abs. 5 AZG schreibt vor, dass für Ansprüche von Teilzeitbeschäftigten, die nach dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden, auch die regelmäßig geleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 19 d Abs. 7 AZG kann durch den Kollektivvertrag festgelegt werden, welcher Zeitraum für die Berechnung der regelmäßig geleisteten Mehrarbeit heranzuziehen ist. Da der Kollektivvertrag keine Regelung enthält sind grundsätzlich die letzten 13 Wochen vor Fälligkeit der Ansprüche heranzuziehen. Werden teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer über das vereinbarte Stundenausmaß hinaus beschäftigt, ist der Verdienst für die Mehrstunden um 16,8% zu erhöhen oder mit dem Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor dem Auszahlungsmonat in den Urlaubszuschuss und die Weihnachtsgeldremulation einzubeziehen. Durch Betriebsvereinbarung können abweichende, jeder gleichwertige Regelungen festgelegt werden.


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