TeilzeitbeschÀftigung - Vereinb. v. Mehrarbeit
TeilzeitbeschÀftigung mit Mehrarbeitspflicht ist grundsÀtzlich mit den betroffenen Arbeitnehmern zu vereinbaren und liegt dann vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die kollektivvertragliche Arbeitszeit (38,5 Stunden) unterschreitet und der Arbeitnehmer sich verpflichtet, bis zum Ausmaà der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden pro Woche) auf Verlangen Mehrarbeit zu leisten.
Es besteht bei Teilzeitarbeit die Möglichkeit:
- die Tagesarbeitszeit zu verkĂŒrzen (z.B.: Mo-Fr je 6 Std.)
- tageweise unterschiedliche Arbeitsdauer festzulegen
(z.B.: Mo 8 Std., Di-Do 6 Std., Fr 4 Std.) - weniger Arbeitstage pro Woche oder Monat (z.B.: nur Mo-Do) festzulegen.
BetrĂ€gt die vereinbarte Wochenarbeitszeit statt 38,5 Stunden z.B. 20 Stunden, besteht nur fĂŒr diese 20 Stunden BeschĂ€ftigungs- und damit Einkommensgarantie.
-> Vereinbarte Mehrarbeitspflicht
Vereinbart der Arbeitgeber mit dem teilzeitbeschĂ€ftigten Arbeitnehmer die Verpflichtung, im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen (erhöhter Arbeitsbedarf, InteressenabwĂ€gung) Mehrstunden zu leisten, besteht fĂŒr den Arbeitgeber in diesem AusmaĂ eine verfĂŒgbare Stundenanzahl ohne Ăberstundenzuschlag, welche bei Bedarf entsprechend in Anspruch genommen werden kann.
In diesem Sinne ist die TeilzeitbeschĂ€ftigung mit Mehrarbeitsverpflichtung eine Art flexibler Arbeitszeitgestaltung, weil es wie die anderen Modelle dem Betrieb ermöglicht, einen zeitweise erhöhten Arbeitsanfall ohne Ăberstundenzahlung zu bewĂ€ltigen.
Im AZG wurden fĂŒr die TeilzeitbeschĂ€ftigung in den letzten Jahren BeschrĂ€nkungen gegen bestimmte Formen von Abrufarbeiten normiert: die KAPOVAZ (d.h. die Zahlung des Arbeitsnehmers nur fĂŒr die tatsĂ€chlich geleisteten Stunden) ist unzulĂ€ssig.
AusmaĂ und Lage der Teilzeitarbeit mĂŒssen vereinbart sein, um dem Arbeitnehmer ein bestimmtes Mindesteinkommen und Freizeit zu sichern. Ănderungen des AusmaĂes und der Lage der Arbeitszeit sind durch Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer jederzeit möglich, einseitige Ănderungen durch den Arbeitgeber sind gesetzlichen BeschrĂ€nkungen unterworfen.
-> AusmaĂ der Arbeitszeit, Ănderung des AusmaĂes
Das AusmaĂ der TeilzeitbeschĂ€ftigung pro Woche ist ausdrĂŒcklich zu vereinbaren. Dieses vereinbarte AusmaĂ kann nicht einseitig vom Arbeitgeber geĂ€ndert werden. D.h. bei geringerem Arbeitsanfall darf kein geringeres Entgelt bezahlt werden, wohl aber kann von vornherein fĂŒr die einzelnen Wochen ein verschieden hohes ArbeitsausmaĂ bzw. Arbeitsentgelt vereinbart werden.
Das vereinbarte Arbeitsentgelt kann nicht einseitig vom Arbeitgeber geÀndert werden. Es kann aber die Verpflichtung des Arbeitnehmers vereinbart werden, im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen (erhöhter Arbeitsbedarf) Mehrstunden zu leisten.
-> Mehrarbeit, Ăberstunden
Ăber die vereinbarte Arbeitszeit pro Woche geleistete Stunden sind Mehrarbeitsstunden. Ăberstundenarbeit bei TeilzeitbeschĂ€ftigung liegt nur vor, wenn die fĂŒr die VollzeitbeschĂ€ftigten vorgesehene tĂ€gliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit ĂŒberschritten wird.
-> Lage der Arbeitszeit, Ănderung der Lage
Die Lage der Arbeitszeit, d.h. die Festlegung an welchen Tagen wie lange zu arbeiten ist, ist ausdrĂŒcklich zu vereinbaren. Wie das AusmaĂ der Arbeitszeit kann auch die Lage der Arbeitszeit einvernehmlich jederzeit geĂ€ndert werden.
BeschrĂ€nkungen bezĂŒglich der einseitigen Ănderungsmöglichkeiten der Lage der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber:
GemÀà § 19 d AZG ist sie nur zulÀssig, wenn
- Die ArbeitszeitÀnderung sachlich gerechtfertigt ist.
- Die Ănderung dem Arbeitnehmer mindestens zwei Wochen im vorhinein mitgeteilt wurde.
- BerĂŒcksichtigungswĂŒrdige Interessen des Arbeitnehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen ( z.B. familiĂ€re GrĂŒnde, etc.)
- Der Verschiebung keine ausdrĂŒckliche Vereinbarung entgegensteht (z.B. Vereinbarung, dass die Arbeitszeiteinteilung auf keinen Fall geĂ€ndert werden kann)
-> Entlohnung
Die kollektivvertragliche Mindestentgelte gelten auch fĂŒr TeilzeitbeschĂ€ftigte (Mindeststundenlohn bzw. aliquoter Mindestgehalt), ebenso die Zulagen und ZuschlĂ€ge.
-> BerĂŒcksichtigung der regelmĂ€Ăigen Mehrarbeitsstunden
§ 19 d Abs. 5 AZG schreibt vor, dass fĂŒr AnsprĂŒche von TeilzeitbeschĂ€ftigten, die nach dem AusmaĂ der Arbeitszeit bemessen werden, auch die regelmĂ€Ăig geleistete Mehrarbeit zu berĂŒcksichtigen ist.
GemÀà § 19 d Abs. 7 AZG kann durch den Kollektivvertrag festgelegt werden, welcher Zeitraum fĂŒr die Berechnung der regelmĂ€Ăig geleisteten Mehrarbeit heranzuziehen ist. Da der Kollektivvertrag keine Regelung enthĂ€lt sind grundsĂ€tzlich die letzten 13 Wochen vor FĂ€lligkeit der AnsprĂŒche heranzuziehen. Werden teilzeitbeschĂ€ftigte Arbeitnehmer ĂŒber das vereinbarte StundenausmaĂ hinaus beschĂ€ftigt, ist der Verdienst fĂŒr die Mehrstunden um 16,8% zu erhöhen oder mit dem Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor dem Auszahlungsmonat in den Urlaubszuschuss und die Weihnachtsgeldremulation einzubeziehen. Durch Betriebsvereinbarung können abweichende, jeder gleichwertige Regelungen festgelegt werden.