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Beibehaltung der 40-stündigen Betriebszeit

Das Modell dient primär zwei Zielen:

  • Verhinderung des Absinkens der Nutzungsdauer von Betriebsanlagen durch die kürzere kollektivvertragliche Normalarbeitszeit.
  • Schaffung von Zeitausgleich in ganzen Tagen bei gleichbleibender 40-stündiger Arbeitszeit während des Jahres.

-> Abbau von Zeitguthaben

Die Zeitausgleichstage (Zeitausgleich nur in ganzen Tagen möglich) können entweder

  • von vornherein fixiert werden
  • zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils vereinbart werden oder
  • teilweise fixiert sein und teilweise vereinbart werden.

Kommt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Einigung über die Lage des Zeitausgleiches zustande, ist der Zeitausgleich vor Ende des Ausgleichszeitraumes durchzuführen. In diesem Falle hat bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Arbeitsverhinderung vor Ende des Ausgleichszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar vorher oder nachher zu erfolgen. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des §20 AZG (Notfälle) nicht möglich, kann er in die nächste Verrechnungsperiode gemäß Abschnitt XV des Kollektivvertrages vorgetragen werden.

-> Abgeltung von Zeitguthaben in Geld

Kann der Zeitausgleich bei aufrechtem Arbeitsverhältnis aus Gründen, die beim Arbeitgeber liegen (Arbeitgeberkündigung, ungerechtfertigte Entlassung, begründeter vorzeitiger Austritt), nicht in Anspruch genommen werden, sind diese Stunden als Überstunden zu bezahlen.

Dasselbe gilt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Inanspruchnahme des Zeitausgleiches. D.h. kein Überstundenzuschlag bei Arbeitnehmerkündigung, gerechtfertigter Entlassung oder unbegründetem Austritt.

-> Durchrechnungszeitraum

Grundsätzlich beträgt der Durchrechnungszeitraum 13 Wochen. Er kann jedoch durch Betriebsvereinbarung bis zu 52 Wochen ausgedehnt werden.

-> Bandbreite

Die Normalarbeitszeit ist mit 40 Stunden pro Woche begrenzt. Nach unten gibt es jedoch keine Grenzen. D.h. Zeitausgleich kann durch ganze freie Tage bis zur Null-Stunden-Woche gewährt werden.

-> Mehrarbeit und Überstunden

Zusätzlich zur 40-stündigen Normalarbeitszeit kann jede Woche Mehrarbeit im Ausmaß von 1 ½ Stunden in Anspruch genommen werden. Diese Mehrarbeit kann entweder bezahlt oder durch Zeitausgleich (1:1) abgegolten werden. Über das Ausmaß von 41,5 Stunden pro Woche können Überstunden in Anspruch genommen werden, die entweder zu bezahlen sind oder durch Zeitausgleich in einem Ausmaß 1:1,5 bzw. 1:2 abgegolten werden.

-> Entlohnung - Modell 9

Es empfiehlt sich die Vereinbarung, dass jede Woche ein Lohn auf Basis 38,5 Stunden gebührt. Für die restlichen 1 ½ Stunden besteht Anspruch auf bezahlte Freizeit innerhalb des Durchrechnungszeitraumes. Auf Stunden bezogene Zuschläge und Zulagen sind im Ausmaß des tatsächlichen Anfalles zu bezahlen.

-> Fehlzeiten während des Durchrechnungszeitraumes

Für Fehlzeiten werden grundsätzlich die selben Guthaben erworben wie für Arbeitszeiten.
Ist der Arbeitnehmer die ganze Woche krank, erwirbt er die 1 ½ Stunden Zeitguthaben genau so, als ob er gearbeitet hätte. Andererseits gebührt dem Arbeitnehmer bei Verhinderung am Ausfallstag kein zusätzlicher Freistellungsanspruch. Es besteht auch kein Anspruch auf zusätzliches Krankengeld.
Auch bei unentschuldigtem Fernbleiben werden die Zeitguthaben erworben, jedoch können dem Arbeitnehmer hier die Fehlstunden vom Lohn abgezogen werden.

Vom oben dargestellten Grundsatz (Erwerb von Zeitguthaben auch während der Fehlzeiten) besteht eine einzige Ausnahme für den Fall des Gebührenurlaubes: ist die Lage des Zeitausgleiches nicht fixiert, sondern der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlassen, werden für die Zeiten des Gebührenurlaubes keine Zeitguthaben erworben. Die Verkürzung des Zeitguthabens bedeutet hier pro Urlaubswoche 1,5 Stunden: d.s. beim 5-Wochen-Urlaub 7,5 Stunden, beim 6-Wochen-Urlaub 9 Stunden weniger Zeitguthaben.

-> Vor- und Nachteile

+ keine Zeitzuschläge
+ langer Durchrechnungszeitraum
- geringe Bandbreite




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