Beibehaltung der 40-stĂŒndigen Betriebszeit
Das Modell dient primÀr zwei Zielen:
- Verhinderung des Absinkens der Nutzungsdauer von Betriebsanlagen durch die kĂŒrzere kollektivvertragliche Normalarbeitszeit.
- Schaffung von Zeitausgleich in ganzen Tagen bei gleichbleibender 40-stĂŒndiger Arbeitszeit wĂ€hrend des Jahres.
-> Abbau von Zeitguthaben
Die Zeitausgleichstage (Zeitausgleich nur in ganzen Tagen möglich) können entweder
- von vornherein fixiert werden
- zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils vereinbart werden oder
- teilweise fixiert sein und teilweise vereinbart werden.
Kommt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Einigung ĂŒber die Lage des Zeitausgleiches zustande, ist der Zeitausgleich vor Ende des Ausgleichszeitraumes durchzufĂŒhren. In diesem Falle hat bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Arbeitsverhinderung vor Ende des Ausgleichszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar vorher oder nachher zu erfolgen. Ist dies aus wichtigen GrĂŒnden im Sinne des §20 AZG (NotfĂ€lle) nicht möglich, kann er in die nĂ€chste Verrechnungsperiode gemÀà Abschnitt XV des Kollektivvertrages vorgetragen werden.
-> Abgeltung von Zeitguthaben in Geld
Kann der Zeitausgleich bei aufrechtem ArbeitsverhĂ€ltnis aus GrĂŒnden, die beim Arbeitgeber liegen (ArbeitgeberkĂŒndigung, ungerechtfertigte Entlassung, begrĂŒndeter vorzeitiger Austritt), nicht in Anspruch genommen werden, sind diese Stunden als Ăberstunden zu bezahlen.
Dasselbe gilt bei Beendigung des ArbeitsverhĂ€ltnisses vor Inanspruchnahme des Zeitausgleiches. D.h. kein Ăberstundenzuschlag bei ArbeitnehmerkĂŒndigung, gerechtfertigter Entlassung oder unbegrĂŒndetem Austritt.
-> Durchrechnungszeitraum
GrundsÀtzlich betrÀgt der Durchrechnungszeitraum 13 Wochen. Er kann jedoch durch Betriebsvereinbarung bis zu 52 Wochen ausgedehnt werden.
-> Bandbreite
Die Normalarbeitszeit ist mit 40 Stunden pro Woche begrenzt. Nach unten gibt es jedoch keine Grenzen. D.h. Zeitausgleich kann durch ganze freie Tage bis zur Null-Stunden-Woche gewÀhrt werden.
-> Mehrarbeit und Ăberstunden
ZusĂ€tzlich zur 40-stĂŒndigen Normalarbeitszeit kann jede Woche Mehrarbeit im AusmaĂ von 1 Âœ Stunden in Anspruch genommen werden. Diese Mehrarbeit kann entweder bezahlt oder durch Zeitausgleich (1:1) abgegolten werden. Ăber das AusmaĂ von 41,5 Stunden pro Woche können Ăberstunden in Anspruch genommen werden, die entweder zu bezahlen sind oder durch Zeitausgleich in einem AusmaĂ 1:1,5 bzw. 1:2 abgegolten werden.
-> Entlohnung - Modell 9
Es empfiehlt sich die Vereinbarung, dass jede Woche ein Lohn auf Basis 38,5 Stunden gebĂŒhrt. FĂŒr die restlichen 1 Âœ Stunden besteht Anspruch auf bezahlte Freizeit innerhalb des Durchrechnungszeitraumes. Auf Stunden bezogene ZuschlĂ€ge und Zulagen sind im AusmaĂ des tatsĂ€chlichen Anfalles zu bezahlen.
-> Fehlzeiten wÀhrend des Durchrechnungszeitraumes
FĂŒr Fehlzeiten werden grundsĂ€tzlich die selben Guthaben erworben wie fĂŒr Arbeitszeiten.
Ist der Arbeitnehmer die ganze Woche krank, erwirbt er die 1 Âœ Stunden Zeitguthaben genau so, als ob er gearbeitet hĂ€tte. Andererseits gebĂŒhrt dem Arbeitnehmer bei Verhinderung am Ausfallstag kein zusĂ€tzlicher Freistellungsanspruch. Es besteht auch kein Anspruch auf zusĂ€tzliches Krankengeld.
Auch bei unentschuldigtem Fernbleiben werden die Zeitguthaben erworben, jedoch können dem Arbeitnehmer hier die Fehlstunden vom Lohn abgezogen werden.
Vom oben dargestellten Grundsatz (Erwerb von Zeitguthaben auch wĂ€hrend der Fehlzeiten) besteht eine einzige Ausnahme fĂŒr den Fall des GebĂŒhrenurlaubes: ist die Lage des Zeitausgleiches nicht fixiert, sondern der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ĂŒberlassen, werden fĂŒr die Zeiten des GebĂŒhrenurlaubes keine Zeitguthaben erworben. Die VerkĂŒrzung des Zeitguthabens bedeutet hier pro Urlaubswoche 1,5 Stunden: d.s. beim 5-Wochen-Urlaub 7,5 Stunden, beim 6-Wochen-Urlaub 9 Stunden weniger Zeitguthaben.
-> Vor- und Nachteile
+ keine ZeitzuschlÀge
+ langer Durchrechnungszeitraum
- geringe Bandbreite