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Grenzwerte-VO

EinfĂŒhrungserlass

Im November 2020 wurde der EinfĂŒhrungserlass zur Grenzwerteverordnung 2020 veröffentlicht.
Die Novellierungen der            

  • Grenzwerteverordnung (nun GKV 2020), 
  • der Verordnung ĂŒber die GesundheitsĂŒberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ 2017) sowie 
  • der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA) 

wurden im BGBl. II Nr. 382/2020 veröffentlicht und sind mit 03.09.2020 in Kraft getreten. 

Es erfolgte eine Anpassung an die 1. Tranche zur Änderung der Karzinogene und Mutagene-Richtlinie (2017/2398).
Folgende Änderungen sind in diesem Erlass enthalten:

  • Aktualisierung des Anhang I „Stoffliste“ der GKV durch die Übernahme von Grenzwerten und Neuaufnahme von Arbeitsstoffen aus der Richtlinie 
  • Aktualisierung des Anhangs III der GKV „Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe“ 
  • Aktualisierung des Anhangs V der GKV „Liste von Hölzern, deren StĂ€ube als eindeutig krebserzeugend gelten“ 
  • Umsetzung von Sonderbestimmungen zur LuftrĂŒckfĂŒhrung und GesundheitsĂŒberwachung fĂŒr Quarzfeinstaub 
  • Aktualisierung der Sonderbestimmungen fĂŒr Holzstaub durch Differenzierung zwischen Hartholz- und WeichholzstĂ€uben in der GKV 

Grenzwerteverordnung GKV - Quarzfeinstaub

Anfang September 2020 wurde nach diversen Begutachtungsrunden die Grenzwerteverordnung und die Verordnung zur GesundheitsĂŒberwachung am Arbeitsplatz kundgemacht.
In dieser Kundmachung wurde ein neuer MAK-Wert fĂŒr Quarzfeinstaub festgelegt (0,05 mg/mÂł). Siehe dazu auch das BGBLA 2020_II_382.

Die Grenzwerteverordnung 2018 – GKV 2018, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geĂ€ndert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 254/2018, wurde wie folgt geĂ€ndert:

In § 15 Abs. 4 erster Satz wurde nach dem Wort „Formaldehyd“ die Wortfolge „und Quarzfeinstaub“ eingefĂŒgt.
In Anhang I/2018 wurde die bisherige Zeile „Quarz“ durch folgende Zeile ersetzt:
 

StoffCASMAK oder TRKKrebserzeugendTMW [mg/mÂł]
Quarzfeinstaub
(alveolengÀngiges kristallines Siliziumdioxid)
[14808-60-7]
[14464-46-1]
[15468-32-3]
MAKIII C0,05 A

                
Die Verordnung ĂŒber die GesundheitsĂŒberwachung am Arbeitsplatz – VGÜ 2017, BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geĂ€ndert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 254/2018, wurde wie folgt geĂ€ndert: 

1.    Nach § 2 Abs. 3 wurde folgender Abs. 3a eingefĂŒgt: (3a) Ungeachtet der Einstufung als eindeutig krebserzeugend gilt fĂŒr Quarzfeinstaub Abs. 3 Z 1. 

Abs. 1 ist auf Quarzfeinstaub nicht anzuwenden, wenn 
1. die Einhaltung des MAK-Wertes durch eine reprĂ€sentative Messung im Sinne des 5. Abschnitts der GKV oder durch Vergleichsdaten im Sinn des Abs. 6 nachgewiesen wird und 
2. die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die zu setzenden Schutzmaßnahmen möglichst niedrig gehalten wird.“

Dies bedeutet eine Erleichterung fĂŒr die Messungen zur GesundheitsĂŒberwachung, da durch reprĂ€sentative Messungen bzw. Vergleichsdaten nachgewiesen werden kann, dass die gesetzten Schutzmaßnahmen ausreichend sind.