Grenzwerte-VO
EinfĂŒhrungserlass
Im November 2020 wurde der EinfĂŒhrungserlass zur Grenzwerteverordnung 2020 veröffentlicht.
Die Novellierungen der
- Grenzwerteverordnung (nun GKV 2020),
- der Verordnung ĂŒber die GesundheitsĂŒberwachung am Arbeitsplatz (VGĂ 2017) sowie
- der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA)
wurden im BGBl. II Nr. 382/2020 veröffentlicht und sind mit 03.09.2020 in Kraft getreten.
Es erfolgte eine Anpassung an die 1. Tranche zur Ănderung der Karzinogene und Mutagene-Richtlinie (2017/2398).
Folgende Ănderungen sind in diesem Erlass enthalten:
- Aktualisierung des Anhang I âStofflisteâ der GKV durch die Ăbernahme von Grenzwerten und Neuaufnahme von Arbeitsstoffen aus der Richtlinie
- Aktualisierung des Anhangs III der GKV âListe krebserzeugender Arbeitsstoffeâ
- Aktualisierung des Anhangs V der GKV âListe von Hölzern, deren StĂ€ube als eindeutig krebserzeugend geltenâ
- Umsetzung von Sonderbestimmungen zur LuftrĂŒckfĂŒhrung und GesundheitsĂŒberwachung fĂŒr Quarzfeinstaub
- Aktualisierung der Sonderbestimmungen fĂŒr Holzstaub durch Differenzierung zwischen Hartholz- und WeichholzstĂ€uben in der GKV
Grenzwerteverordnung GKV - Quarzfeinstaub
Anfang September 2020 wurde nach diversen Begutachtungsrunden die Grenzwerteverordnung und die Verordnung zur GesundheitsĂŒberwachung am Arbeitsplatz kundgemacht.
In dieser Kundmachung wurde ein neuer MAK-Wert fĂŒr Quarzfeinstaub festgelegt (0,05 mg/mÂł). Siehe dazu auch das BGBLA 2020_II_382.
Die Grenzwerteverordnung 2018 â GKV 2018, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geĂ€ndert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 254/2018, wurde wie folgt geĂ€ndert:
In § 15 Abs. 4 erster Satz wurde nach dem Wort âFormaldehydâ die Wortfolge âund Quarzfeinstaubâ eingefĂŒgt.
In Anhang I/2018 wurde die bisherige Zeile âQuarzâ durch folgende Zeile ersetzt:
Stoff | CAS | MAK oder TRK | Krebserzeugend | TMW [mg/mÂł] |
---|---|---|---|---|
Quarzfeinstaub (alveolengÀngiges kristallines Siliziumdioxid) | [14808-60-7] [14464-46-1] [15468-32-3] | MAK | III C | 0,05 A |
Die Verordnung ĂŒber die GesundheitsĂŒberwachung am Arbeitsplatz â VGĂ 2017, BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geĂ€ndert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 254/2018, wurde wie folgt geĂ€ndert:
1. Nach § 2 Abs. 3 wurde folgender Abs. 3a eingefĂŒgt: (3a) Ungeachtet der Einstufung als eindeutig krebserzeugend gilt fĂŒr Quarzfeinstaub Abs. 3 Z 1.
Abs. 1 ist auf Quarzfeinstaub nicht anzuwenden, wenn
1. die Einhaltung des MAK-Wertes durch eine reprÀsentative Messung im Sinne des 5. Abschnitts der GKV oder durch Vergleichsdaten im Sinn des Abs. 6 nachgewiesen wird und
2. die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die zu setzenden SchutzmaĂnahmen möglichst niedrig gehalten wird.â
Dies bedeutet eine Erleichterung fĂŒr die Messungen zur GesundheitsĂŒberwachung, da durch reprĂ€sentative Messungen bzw. Vergleichsdaten nachgewiesen werden kann, dass die gesetzten SchutzmaĂnahmen ausreichend sind.