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Bis 9 Wochen Durchrechnung

Mit diesem Modell kann kurzfristig auf auftretende Auftrags- und Beschäftigungsschwankungen reagiert werden. In dem Durchrechnungszeitraum wird z.B. ein Teil der Wochen mit kurzen Arbeitszeiten gearbeitet, der andere Teil der Wochen mit langen Arbeitszeiten. Eine Abweichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden) innerhalb der 9 Wochen ist möglich, wobei die durchschnittliche Wochennormalarbeitszeit nicht mehr als 40 Stunden betragen darf. Der Zeitausgleich für diese 1,5 Stunden/Woche hat längstens binnen 26 Wochen zu erfolgen.

-> Zeitausgleich

Der Zeitausgleich erfolgt grundsätzlich durch Festsetzung entsprechend niedriger Wochenarbeitszeiten innerhalb des (9-Wochen) Durchrechnungszeitraumes. Der Ausgleich kann auch in ganzen Tagen erfolgen. Eine Wochenarbeitszeit mit bestimmter Untergrenze ist nicht vorgeschrieben.

-> Durchrechnungszeitraum

Der Durchrechnungszeitraum kann zwischen 2 und 9 Wochen vereinbart werden.

-> Aneinanderreihung zweier Durchrechnungszeiträume

Die Aneinanderreihung zweier 9-Wochenzeiträume ist zulässig, wenn der Zeitausgleich innerhalb jedes 9-Wochenzeitraumes erfolgt. Unzulässig wären z.B. ununterbrochen 9 lange Wochen und dann 9 kurze Wochen.

-> Bandbreite

Die Wochenarbeitszeit kann max. 50 Stunden betragen. Die Wochenarbeitszeit darf gemäß §4 Abs. 6 AZG bei einem Durchrechnungszeitraum bis zu 8 Wochen 50 Stunden, bei einem längeren Durchrechnungszeitraum höchstens 48 Stunden betragen.

Zu beachten ist, dass jede 10. Stunde pro Tag eine Überstunde ist, sodass die 50-stündige Wochenarbeitszeit ohne Überstunden nur in Form von 5x9 Stunden und 1x5 Stunden (Samstag) in Anspruch genommen werden kann.

-> Mehrarbeit und Überstunden

Bei der Inanspruchnahme von Mehrarbeit und Überstunden besteht die Möglichkeit, innerhalb der Grenzen von 10 Stunden pro Tag und 50 Stunden pro Woche Zeitguthaben zu erwerben, welche auch außerhalb des 9-Wochen-Durchrechnungszeitraums nach Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer ausgeglichen werden können:
Mehrarbeit im Verhältnis 1:1
Überstunden im Verhältnis 1:1,5 bzw. 1:2

-> Entlohnung

Der KV enthält keine ausdrückliche Regelung für die einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes. Empfohlen wird die Berechnung des Lohns auf Basis von 38,5 Stunden pro Woche. Zulagen und Zuschläge werden je nach tatsächlichem Anfall bezahlt.

-> Fehlzeiten während des Durchrechnungszeitraumes

Fehlzeiten werden grundsätzlich wie Arbeitszeiten behandelt. Ist der Arbeitnehmer während einer langen Woche (z.B. 50 Stunden) krank, erwirbt er dieselben Zeitguthaben als ob er gearbeitet hätte.
Ist der Arbeitnehmer in einer kurzen Woche (bzw. in einer Null-Woche) krank, erhält er keinen zusätzlichen Zeitausgleichstag und hat keinen Anspruch auf Krankenentgelt.
Auch bei unentschuldigten Fehlzeiten werden die Zeitguthagen erworben, jedoch können dem Arbeitnehmer hier die Fehlstunden vom Lohn abgezogen werden.

-> Urlaub während des Durchrechnungszeitraumes

Auch im Urlaub werden die entsprechenden Zeitguthaben erworben. Soll dies verhindert werden, darf für die Einarbeitungstage (-wochen) kein Urlaub vereinbart werden, oder muss ein anderer Einarbeitungstermin für solche Fälle vereinbart werden.
Fällt der Ausfallstag in einen Urlaub, wird der Ausfallstag (Freizeittag) nicht als Urlaubstag gezählt, d.h. die Anzahl der verbrauchten Urlaubstage dieser Woche verringern sich um diesen Einarbeitungsfreizeittag.

-> Ausscheiden während des Durchrechnungszeitraumes

Für Gutstunden gebührt ein Zuschlag von 50%. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist. Für Guthaben aus Überstunden gebührt immer ein Zuschlag von 50%.
Es kann vereinbart werden, dass bei Ausscheiden bei einem Minussaldo der zuviel erhaltene Verdienst zurück zu zahlen ist, wenn der Arbeitnehmer unbegründet vorzeitig austritt oder verschuldet entlassen wird.

-> Vor- / Nachteile

+ Auftragsschwankungen können abgefangen werden
+ hohe Bandbreite (50 bzw. 48 Stunden), kein Zuschlag ab der 41. Stunde
- kurzer Durchrechnungszeitraum (9 Wochen)

-> Beispiele

Beispiel 1
Ein Arbeitnehmer hat eine Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche. Aufgrund eines größeren kurzfristigen Auftrages arbeitet er die erste Hälfte des Durchrechnungszeitraumes von z.B. 8 Wochen 50 Std. pro Woche, in der zweiten Hälfte dann - weil weniger zu tun ist - nur 27 Stunden pro Woche. Das ergibt in Summe gesehen wieder 38,5 Stunden pro Woche.



Beispiel 2
Engpassarbeitsplatz
Man kann auch 2 Arbeitnehmer bei der 9 Wochen-Durchrechnung kombinieren. Jeder arbeitet einmal kurze Woche, dann lange Woche, der zweite arbeitet genau umgekehrt.



Beispiel 3
8 Wochen ununterbrochen zu 50 Stunden
Bei Aneinanderreihen von 2 8-Wochen-Durchrechnungszeiträumen ist in der Mitte ein ununterbrochener 8 Wochenzeitraum zu 50 Stunden zulässig, wenn in den 4 Wochen davor und den 4 Wochen danach entsprechend kürzer (27 Stunden) pro Woche gearbeitet wird.



Beispiel 4
12 Wochen ununterbrochen zu 50 Stunden
Bei Aneinanderreihen von 2 8-Wochen-Durchrechnungszeiträumen ist in der Mitte ein ununterbrochener 12 Wochenzeitraum zu 50 Stunden zulässig, wenn in den 2 Wochen davor und den 2 Wochen danach jeweils nur 8 Stunden gearbeitet wird.



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