Schichtarbeit
Schichtarbeit dient der Mehrfachbesetzung von ArbeitsplĂ€tzen, um vor allem kĂŒrzere, individuelle Arbeitszeiten mit lĂ€ngeren Betriebsnutzungszeiten zu kombinieren. Durch rollierende Schichtsysteme lassen sich so die Betriebsnutzungszeiten zum Teil erheblich erweitern und fĂŒr die Arbeitnehmer können interessante, lĂ€ngere Freizeitblöcke entstehen.
-> Begriff Schichtarbeit
Schichtarbeit bedeutet, dass ein Arbeitnehmer nach geleisteter Tagesarbeitszeit durch einen anderen Arbeitnehmer am selben Arbeitsplatz abgelöst wird. Die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers fÀllt dabei zumindest teilweise mit der Ruhezeit des anderen Arbeitnehmers zusammen.
Voraussetzung fĂŒr die Schichtarbeit ist allerdings nicht das Vorliegen von durchlaufender Arbeit, oder einer kontinuierlichen ĂŒber Werk- und Sonntag gehenden Arbeit - auch der Zweischichtbetrieb ist schon Schichtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.
Mehrschichtige Arbeit liegt nicht nur vor, wenn zwei Vollschichten aneinander anschlieĂen.
Von einem Schichtbetrieb spricht man, wenn ganze Arbeitnehmergruppen Schichtarbeit verrichten, nicht nur einzelne Arbeitnehmer.
-> Schichtplan und Schichtturnus
Bei mehrschichtiger Arbeitsweise muss ein Schichtplan erstellt werden. Der Plan beschreibt die Abfolge der Arbeitszeit der - in mehrschichtiger Arbeitsweise - beschĂ€ftigten Arbeitnehmer. Weiters ist die jeweilige Arbeitszeit der Arbeitnehmer in der ersten, zweiten und dritten Woche des Schichtturnusâ ( = der Zeitraum, nach dessen Abschluss der Wiederbeginn des eingeteilten Arbeitszeitablaufes eintritt) angefĂŒhrt. Innerhalb des Schichtturnusâ darf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht ĂŒberschreiten.
SchichtplĂ€ne mĂŒssen grundsĂ€tzlich so gestaltet sein, dass jeder Arbeitnehmer vorher sehen kann, wann er im Laufe des Arbeitsjahres nach dem Schichtplan zur Arbeit verpflichtet ist und wann er Freizeit hat.
Der Schichtplan ist so zu erstellen, dass die durchschnittliche gesetzliche Normalarbeitszeit im Schichtturnus erreicht wird. Die tatsĂ€chliche Arbeitszeit muss dabei mit der Normalarbeitszeit nicht ident sein, weshalb teilweise Ăberstunden im Schichtplan notwendig sind â damit werden die dem Schichtplan oft zugrundeliegenden 42 Stunden ermöglicht.
-> Durchschnittliche Arbeitszeit von 40 Stunden
Beim Schichtturnus ist eine abweichende durchschnittliche Normalarbeitszeit von bis zu 40 Stunden zugelassen, wenn in einem gröĂeren Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochen ein Ausgleich gefunden wird. Durch Vereinbarung kann der Zeitraum auch auf 52 Wochen ausgedehnt werden. Die tĂ€gliche Arbeitszeit darf dabei 9 Stunden nicht ĂŒberschreiten.
Wird eine durchschnittliche Arbeitszeit im Schichtturnus von 38,5 bis zu 40 Stunden vereinbart, so muss der Ausgleich in Freizeit, insbesondere in Freischichten erfolgen. Die Freischichten vermindern die durchschnittliche Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum, haben aber keinen Einfluss auf das Schichtsystem an sich.
Liegt umgekehrt die durchschnittliche Normalarbeitszeit im Schichtturnus unter 38, 5 Stunden - etwa. 36 Stunden - dann muss die Differenz in zusÀtzlicher Arbeitsleistung, wie in Zusatzschichten erbracht werden.
Weiters ist auch zwischen dem Schichtturnus und dem darĂŒber hinausgehenden Durchrechnungszeitraum zu unterscheiden. Weicht also die durchschnittliche Normalarbeitszeit im Schichttutnuss von 38,5 Stunden ab, dann ist ein Ausgleich im Durchrechnungszeitraum herzustellen.
Beachte:
Die Doppelte Ausgleichsmöglichkeit
Innerhalb des Schichtturnusâ ist die durchschnittliche 38,5stĂŒndige Normalarbeitszeit auszugleichen.
Die zusĂ€tzlichen 1 Âœ Stunden auf die 40 Stunden sind innerhalb von 26 bis 52 Wochen auszugleichen.
-> Schichtwechsel
Ist die im Schichtplan vorgesehene VerĂ€nderung der Arbeitszeit fĂŒr einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen. Der Schichtwechsel muss nicht immer am Wochenende stattfinden.
FĂŒr den Schichtwechsel gelten die besonderen Möglichkeiten des § 4a Abs. 3 AZG. Bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise mit Schichtwechsel kann die tĂ€gliche Arbeitszeit bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden.
-> Art der EinfĂŒhrung
GemÀà Abschnitt VI Punkt 21 des Kollektivvertrags hat die Vereinbarung des Schichtplanes bzw. des Durchrechnungszeitraumes durch Betriebsvereinbarung zu erfolgen. Stimmt der Betriebsrat einem vorgelegten Schichtplan nicht zu, kann der Arbeitgeber die Schlichtungsstelle gemÀà Arbeitsverfassungsgesetz anrufen. Eine Betriebsvereinbarung, die im Zuge eines Verfahrens vor der Schlichtungsstelle zustande kommt, gilt als Betriebsvereinbarung im Sinne des Kollektivvertrages. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat erreichtet ist, hat die Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern zu erfolgen.
-> Bandbreite
Die kollektivvertraglichen Bestimmungen ĂŒber die Schichtarbeit regeln nicht die Fragen einer Höchst- bzw. Mindestgrenze der Normalarbeitszeit pro Woche. Es gelten hier die gesetzlichen Begrenzungen der tĂ€glichen bzw. wöchentlichen Normalarbeitszeit: § 4a AZG fĂŒr die tĂ€gliche Arbeitszeit und § 9 AZG fĂŒr die wöchentliche Arbeitszeit, d.h. 9 Stunden pro Tag - mit Ausnahme des Schichtwechsels an dem 12 Stunden gelten, sowie 50 Stunden pro Woche. FĂŒr Arbeitnehmer in vollkontinuierlichen Betrieben kann die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden, wenn an Wochenenden eine oder zwei Schichten von 10 bis 12 Stunden Dauer im Schichtplan vorgesehen sind und mindestens 2 von 3 Wochenenden vollkommen arbeitsfrei sind.
-> Durchrechnungszeitraum
FĂŒr die Ăberschreitung bzw. Unterschreitung der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38, 5 Stunden ist ein Ausgleich innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen zu gewĂ€hren. Dieser Durchrechnungszeitraum beginnt mit Ende des Schichtturnus, in dem das Unter- bzw. Ăberschreiten der Normalarbeitszeit eingetreten ist. Aus GrĂŒnden der leichteren Handhabung ist es zweckmĂ€Ăig, den Durchrechnungszeitraum auf den Beginn des Schichtturnusâ zu legen. Der Ausgleichs- (Durchrechnungs-) Zeitraum kann durch Vereinbarung auf 52 Wochen verlĂ€ngert werden. Ein lĂ€ngerer Zeitraum bis zu 52 Wochen ist nur durch Betriebsvereinbarung und mit Zustimmung der Kollektivvertragspartner rechtswirksam.
-> Freizeitausgleich
Der Freizeitausgleich kann bereits in den Schichtplan eingebaut werden. UnabhÀngig davon, ob der Zeitausgleich im selben Schichtturnus erfolgt oder nicht, liegt durch den Einbau in den Schichtplan eine umverteilte Normalarbeitszeit vor.
Der Kollektivvertrag ermöglicht auch einen Freizeitausgleich in Form einer individuellen Vereinbarung im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wobei betriebliche Erfordernisse zu berĂŒcksichtigen sind. Das bedeutet aber nicht, dass bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung trotz betrieblicher Erfordernisse, ein Anordnungsrecht des Arbeitgebers entsteht. Der Hinweis auf die Betriebserfordernisse stellt nur eine Entscheidungshilfe in StreitfĂ€llen dar, in denen den betrieblichen Erfordernissen nicht zumindest ein gleichwertiges Interesse des Arbeitnehmers entgegensteht. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, erfolgt der Zeitausgleich am Ende des Durchrechnungszeitraumes. Im Sinne des Grundsatzes, dass durch den Schichtplan die Normalarbeitszeit umverteilt ist, sind daher bei Nichteinigung die letzten Normalarbeitsstunden vor Ende des Durchrechnungszeitraumes in Höhe des Zeitausgleichsanspruches arbeitsfrei.
-> Entlohung
Punkt 21 enthÀlt keine Regelung hinsichtlich der Entgeltzahlung im Schichtbetrieb. Es kann hier vereinbart werden, dass unabhÀngig von der monatlichen Ist-Stundenzahl die monatliche Soll-Stundenzahl - auf Basis von 38,5 Stunden pro Woche - der Auszahlung zugrunde liegt. Zulagen und ZuschlÀge sind jeweils im Ausmaà des tatsÀchlichen Anfalles zu bezahlen.
-> Fehlzeiten wÀhrend des Durchrechnungszeitraumes
Durch Schichtplan bzw. Schichtturnus gilt die Normalarbeitszeit als umverteilt. Erkrankt der Arbeitnehmer wĂ€hrend des Schichtturnusâ, sind die Fehlzeiten so zu behandeln, als ob gearbeitet worden wĂ€re. Auch bei unentschuldigten Fehlzeiten gelten Fehlstunden als Arbeitsstunden, es können hier jedoch die Fehlstunden von Lohn des Arbeitnehmers abgezogen werden.
-> Ausscheiden vor Ende des Durchrechnungszeitraumes
FĂŒr Gutstunden gebĂŒhrt gem. § 19 e AZG ein Zuschlag von 50%. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. FĂŒr Guthaben aus Ăberstunden gebĂŒhrt immer ein Zuschlag von 50 Prozent.
Da der Kollektivvertrag keine ausdrĂŒckliche Regelung enthĂ€lt, kann vereinbart werden, dass beim Ausscheiden mit Minussaldo an Stunden der zuviel erhaltene Verdienst zurĂŒckzuzahlen ist, wenn der Arbeitnehmer unbegrĂŒndet vorzeitig austritt oder verschuldet entlassen wird.
-> Vor- / Nachteile
+ Senkung der Fixkosten wegen besserer Arbeitsmittelauslastung
+ hohe Bandbreite
+ langer Durchrechnungszeitraum
- ZuschlĂ€ge fĂŒr die 2. und 3. Schicht
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