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Schichtarbeit

Schichtarbeit dient der Mehrfachbesetzung von Arbeitsplätzen, um vor allem kürzere, individuelle Arbeitszeiten mit längeren Betriebsnutzungszeiten zu kombinieren. Durch rollierende Schichtsysteme lassen sich so die Betriebsnutzungszeiten zum Teil erheblich erweitern und für die Arbeitnehmer können interessante, längere Freizeitblöcke entstehen.

-> Begriff Schichtarbeit

Schichtarbeit bedeutet, dass ein Arbeitnehmer nach geleisteter Tagesarbeitszeit durch einen anderen Arbeitnehmer am selben Arbeitsplatz abgelöst wird. Die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers fällt dabei zumindest teilweise mit der Ruhezeit des anderen Arbeitnehmers zusammen.
Voraussetzung für die Schichtarbeit ist allerdings nicht das Vorliegen von durchlaufender Arbeit, oder einer kontinuierlichen über Werk- und Sonntag gehenden Arbeit - auch der Zweischichtbetrieb ist schon Schichtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.
Mehrschichtige Arbeit liegt nicht nur vor, wenn zwei Vollschichten aneinander anschließen.
Von einem Schichtbetrieb spricht man, wenn ganze Arbeitnehmergruppen Schichtarbeit verrichten, nicht nur einzelne Arbeitnehmer.

-> Schichtplan und Schichtturnus

Bei mehrschichtiger Arbeitsweise muss ein Schichtplan erstellt werden. Der Plan beschreibt die Abfolge der Arbeitszeit der - in mehrschichtiger Arbeitsweise - beschäftigten Arbeitnehmer. Weiters ist die jeweilige Arbeitszeit der Arbeitnehmer in der ersten, zweiten und dritten Woche des Schichtturnus’ ( = der Zeitraum, nach dessen Abschluss der Wiederbeginn des eingeteilten Arbeitszeitablaufes eintritt) angeführt. Innerhalb des Schichtturnus’ darf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten.
Schichtpläne müssen grundsätzlich so gestaltet sein, dass jeder Arbeitnehmer vorher sehen kann, wann er im Laufe des Arbeitsjahres nach dem Schichtplan zur Arbeit verpflichtet ist und wann er Freizeit hat.
Der Schichtplan ist so zu erstellen, dass die durchschnittliche gesetzliche Normalarbeitszeit im Schichtturnus erreicht wird. Die tatsächliche Arbeitszeit muss dabei mit der Normalarbeitszeit nicht ident sein, weshalb teilweise Überstunden im Schichtplan notwendig sind – damit werden die dem Schichtplan oft zugrundeliegenden 42 Stunden ermöglicht.

-> Durchschnittliche Arbeitszeit von 40 Stunden

Beim Schichtturnus ist eine abweichende durchschnittliche Normalarbeitszeit von bis zu 40 Stunden zugelassen, wenn in einem größeren Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochen ein Ausgleich gefunden wird. Durch Vereinbarung kann der Zeitraum auch auf 52 Wochen ausgedehnt werden. Die tägliche Arbeitszeit darf dabei 9 Stunden nicht überschreiten.
Wird eine durchschnittliche Arbeitszeit im Schichtturnus von 38,5 bis zu 40 Stunden vereinbart, so muss der Ausgleich in Freizeit, insbesondere in Freischichten erfolgen. Die Freischichten vermindern die durchschnittliche Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum, haben aber keinen Einfluss auf das Schichtsystem an sich.

Liegt umgekehrt die durchschnittliche Normalarbeitszeit im Schichtturnus unter 38, 5 Stunden - etwa. 36 Stunden - dann muss die Differenz in zusätzlicher Arbeitsleistung, wie in Zusatzschichten erbracht werden.

Weiters ist auch zwischen dem Schichtturnus und dem darüber hinausgehenden Durchrechnungszeitraum zu unterscheiden. Weicht also die durchschnittliche Normalarbeitszeit im Schichttutnuss von 38,5 Stunden ab, dann ist ein Ausgleich im Durchrechnungszeitraum herzustellen.

Beachte:
Die Doppelte Ausgleichsmöglichkeit
Innerhalb des Schichtturnus’ ist die durchschnittliche 38,5stündige Normalarbeitszeit auszugleichen.
Die zusätzlichen 1 ½ Stunden auf die 40 Stunden sind innerhalb von 26 bis 52 Wochen auszugleichen.

-> Schichtwechsel

Ist die im Schichtplan vorgesehene Veränderung der Arbeitszeit für einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen. Der Schichtwechsel muss nicht immer am Wochenende stattfinden.
Für den Schichtwechsel gelten die besonderen Möglichkeiten des § 4a Abs. 3 AZG. Bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise mit Schichtwechsel kann die tägliche Arbeitszeit bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden.

-> Art der Einführung

Gemäß Abschnitt VI Punkt 21 des Kollektivvertrags hat die Vereinbarung des Schichtplanes bzw. des Durchrechnungszeitraumes durch Betriebsvereinbarung zu erfolgen. Stimmt der Betriebsrat einem vorgelegten Schichtplan nicht zu, kann der Arbeitgeber die Schlichtungsstelle gemäß Arbeitsverfassungsgesetz anrufen. Eine Betriebsvereinbarung, die im Zuge eines Verfahrens vor der Schlichtungsstelle zustande kommt, gilt als Betriebsvereinbarung im Sinne des Kollektivvertrages. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat erreichtet ist, hat die Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern zu erfolgen.

-> Bandbreite

Die kollektivvertraglichen Bestimmungen über die Schichtarbeit regeln nicht die Fragen einer Höchst- bzw. Mindestgrenze der Normalarbeitszeit pro Woche. Es gelten hier die gesetzlichen Begrenzungen der täglichen bzw. wöchentlichen Normalarbeitszeit: § 4a AZG für die tägliche Arbeitszeit und § 9 AZG für die wöchentliche Arbeitszeit, d.h. 9 Stunden pro Tag - mit Ausnahme des Schichtwechsels an dem 12 Stunden gelten, sowie 50 Stunden pro Woche. Für Arbeitnehmer in vollkontinuierlichen Betrieben kann die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden, wenn an Wochenenden eine oder zwei Schichten von 10 bis 12 Stunden Dauer im Schichtplan vorgesehen sind und mindestens 2 von 3 Wochenenden vollkommen arbeitsfrei sind.

-> Durchrechnungszeitraum

Für die Überschreitung bzw. Unterschreitung der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38, 5 Stunden ist ein Ausgleich innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen zu gewähren. Dieser Durchrechnungszeitraum beginnt mit Ende des Schichtturnus, in dem das Unter- bzw. Überschreiten der Normalarbeitszeit eingetreten ist. Aus Gründen der leichteren Handhabung ist es zweckmäßig, den Durchrechnungszeitraum auf den Beginn des Schichtturnus’ zu legen. Der Ausgleichs- (Durchrechnungs-) Zeitraum kann durch Vereinbarung auf 52 Wochen verlängert werden. Ein längerer Zeitraum bis zu 52 Wochen ist nur durch Betriebsvereinbarung und mit Zustimmung der Kollektivvertragspartner rechtswirksam.

-> Freizeitausgleich

Der Freizeitausgleich kann bereits in den Schichtplan eingebaut werden. Unabhängig davon, ob der Zeitausgleich im selben Schichtturnus erfolgt oder nicht, liegt durch den Einbau in den Schichtplan eine umverteilte Normalarbeitszeit vor.
Der Kollektivvertrag ermöglicht auch einen Freizeitausgleich in Form einer individuellen Vereinbarung im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wobei betriebliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind. Das bedeutet aber nicht, dass bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung trotz betrieblicher Erfordernisse, ein Anordnungsrecht des Arbeitgebers entsteht. Der Hinweis auf die Betriebserfordernisse stellt nur eine Entscheidungshilfe in Streitfällen dar, in denen den betrieblichen Erfordernissen nicht zumindest ein gleichwertiges Interesse des Arbeitnehmers entgegensteht. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, erfolgt der Zeitausgleich am Ende des Durchrechnungszeitraumes. Im Sinne des Grundsatzes, dass durch den Schichtplan die Normalarbeitszeit umverteilt ist, sind daher bei Nichteinigung die letzten Normalarbeitsstunden vor Ende des Durchrechnungszeitraumes in Höhe des Zeitausgleichsanspruches arbeitsfrei.

-> Entlohung

Punkt 21 enthält keine Regelung hinsichtlich der Entgeltzahlung im Schichtbetrieb. Es kann hier vereinbart werden, dass unabhängig von der monatlichen Ist-Stundenzahl die monatliche Soll-Stundenzahl - auf Basis von 38,5 Stunden pro Woche - der Auszahlung zugrunde liegt. Zulagen und Zuschläge sind jeweils im Ausmaß des tatsächlichen Anfalles zu bezahlen.

-> Fehlzeiten während des Durchrechnungszeitraumes

Durch Schichtplan bzw. Schichtturnus gilt die Normalarbeitszeit als umverteilt. Erkrankt der Arbeitnehmer während des Schichtturnus’, sind die Fehlzeiten so zu behandeln, als ob gearbeitet worden wäre. Auch bei unentschuldigten Fehlzeiten gelten Fehlstunden als Arbeitsstunden, es können hier jedoch die Fehlstunden von Lohn des Arbeitnehmers abgezogen werden.

-> Ausscheiden vor Ende des Durchrechnungszeitraumes

Für Gutstunden gebührt gem. § 19 e AZG ein Zuschlag von 50%. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Für Guthaben aus Überstunden gebührt immer ein Zuschlag von 50 Prozent.
Da der Kollektivvertrag keine ausdrückliche Regelung enthält, kann vereinbart werden, dass beim Ausscheiden mit Minussaldo an Stunden der zuviel erhaltene Verdienst zurückzuzahlen ist, wenn der Arbeitnehmer unbegründet vorzeitig austritt oder verschuldet entlassen wird.

-> Vor- / Nachteile

+ Senkung der Fixkosten wegen besserer Arbeitsmittelauslastung
+ hohe Bandbreite
+ langer Durchrechnungszeitraum
- Zuschläge für die 2. und 3. Schicht


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