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Lieferkettengesetz

EU-Lieferkettengesetz im Amtsblatt der EU veröffentlicht

Die RL (EU) 2024/1760 ĂŒber die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (EU-Lieferketten-RL; CSDDD) ist am 5.7.2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung tritt sie in Kraft und muss dann innerhalb von zwei Jahren bis spĂ€testens 26.7.2026 national umgesetzt werden.

Je nach UnternehmensgrĂ¶ĂŸe gelten unterschiedliche ÜbergangszeitrĂ€ume:

  • Ab 26.7.2027 gilt die RL fĂŒr Unternehmen mit mehr als 5.000 BeschĂ€ftigten und 1,5 Milliarden Euro Umsatz.
  • Ab 26.7.2028 verringern sich die Schwellenwerte auf 3.000 BeschĂ€ftigte und 900 Millionen Euro Umsatz.
  • Ab 26.7.2029 verringern sich die Schwellenwerte in einem letzten Schritt auf 1.000 BeschĂ€ftigte und 450 Millionen Euro Umsatz.

Weitere Informationen zur EU-Lieferketten-RL finden Sie im  Nachbericht zum Supply Chain Summit der WKÖ 2024.


EU-Lieferkettengesetz

Das EU-Lieferkettengesetz (auch Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD bzw. CS3D) wurde als einer der letzten Rechtsakte vor den EU-Wahlen beschlossen. Die EU-Richtlinie ist nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen.  

1. Ziele des EU-Lieferkettengesetzes

Das EU-Lieferkettengesetz (auch Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD bzw. CS3D) soll soziale und ökologische Standards entlang globaler AktivitĂ€tenketten verbessern und verpflichtet betroffene Unternehmen, bestimmte Sorgfaltspflichten entlang ihrer AktivitĂ€tenkette zu erfĂŒllen.

Daher mĂŒssen betroffene Unternehmen ihre direkten sowie indirekten GeschĂ€ftspartner:innen ĂŒberwachen und bewerten. Dies umfasst alle AktivitĂ€ten vom Einkauf ĂŒber Entwicklung, Produktion, Lagerung, Vertrieb und Transport bis hin zur Abfallbewirtschaftung. Dabei gilt die Richtlinie sowohl fĂŒr Produkte als auch fĂŒr Dienstleistungen.

2. Betroffenheit der Unternehmen

Je nach UnternehmensgrĂ¶ĂŸe gelten bei Sitz im EU-Raum unterschiedliche ÜbergangszeitrĂ€ume:

  • 2027: mehr als 5.000 BeschĂ€ftigten und 1,5 Mrd. Euro Umsatz
  • 2028: mehr als 3.000 BeschĂ€ftigten und 900 Millionen Euro Umsatz
  • 2029: mehr als 1.000 BeschĂ€ftigte und 450 Millionen Euro Umsatz

Die EU-Kommission wird binnen sechs Jahren nach dem Inkrafttreten der Richtlinie prĂŒfen, ob niedrigere Schwellenwerte fĂŒr Unternehmen aus Risikosektoren notwendig sind (z.B. Bausektor, die Textilindustrie, die Land- und Forstwirtschaft, die Gewinnung von Rohstoffen etc.).

Bei Sitz des Unternehmens in einem Drittstaat, ist diese direkte Betroffenheit bei einem EU-Umsatz von mehr als 450 Millionen Euro gegeben.

Aufgrund einer Konzernbetrachtung erfolgt die Berechnung der Arbeitnehmer:innen und des Umsatzes auf konsolidierter Basis. Opting-Out-Möglichkeit: Nicht-operativ tĂ€tige Holdinggesellschaften, die ausschließlich Anteile an ihren Tochtergesellschaften verwalten, können einen Antrag stellen, von der Richtlinie ausgenommen zu werden.

Indirekte Betroffenheit von KMU

Kleinere und mittlere Unternehmen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Allerdings sind betroffene Unternehmen verpflichtet, ihre Sorgfaltspflichten an GeschÀftpartner:innen weiterzugeben. Dabei spielen die oben dargestellten Schwellenwerte keine Rolle.

Daher gilt: Ist Ihr Unternehmen Teil der vorgelagerten oder nachgelagerten AktivitÀtenkette eines betroffenen Unternehmens, werden auch Sie in die Pflicht genommen.

3. Welche Sorgfaltspflichten mĂŒssen betroffene Unternehmen erfĂŒllen?
Wenn Ihr Unternehmen direkt von der Richtlinie betroffen ist, mĂŒssen Sie

  • negative Auswirkungen Ihrer unternehmerischen TĂ€tigkeiten auf Menschenrechte, Arbeitsbedingungen und Umwelt ermitteln und
  • geeignete Maßnahmen treffen, um diese zu verhindern, zu beenden oder abzumildern.
     

Dabei gelten die Sorgfaltspflichten in Bezug auf

  • Ihre eigenen TĂ€tigkeiten,
  • die TĂ€tigkeiten Ihrer Tochtergesellschaften und
  • die TĂ€tigkeiten Ihrer GeschĂ€ftspartner:innen, die Teil des vor- als auch nachgelagerten GeschĂ€ftsbereichs sind. Im vorgelagerten GeschĂ€ftsbereich sind sowohl direkte als auch indirekte 
    GeschÀftspartner:innen umfasst, also auch jene zu denen Ihr Unternehmen keine Vertragsbeziehung hat. Im nachgelagerten GeschÀftsbereich sollen nur direkte GeschÀftspartner:innen umfasst sein.


Implementierung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf Menschenrechte, Arbeitsbedingungen und Umwelt

FĂŒr die Implementierung der Sorgfaltsplichten ist eine Due-Diligence-Policy mit Fokus auf Menschenrechte und Umwelt zu erstellen. Danach ist ein Due-Diligence-System einzurichten, um soziale und ökologische Risiken entlang der AktivitĂ€tenkette zu erkennen und geeignete Maßnahmen zur Vorbeugung und Behebung zu ergreifen.

Risikobasierte ÜberprĂŒfung und Priorisierung

Im Rahmen der risikobasierten ÜberprĂŒfung mĂŒssen betroffene Unternehmen zunĂ€chst die schwerwiegendsten Risiken ermitteln. Im nĂ€chsten Schritt ist festzustellen, wann und wo diese am wahrscheinlichsten auftreten.


Umfassende Einbeziehung der Stakeholder

Zu den Stakeholdern zĂ€hlen unter anderem Arbeitnehmer:innen, BetriebsrĂ€t:innen, Konsument:innen oder NGOs. Diese Interessensgruppen mĂŒssen in die SorgfaltsprĂŒfungen miteinbezogen werden. 

Weitergabe an GeschÀftspartner:innen entlang der gesamten AktivitÀtenkette

Die oben angefĂŒhrten Sorgfaltspflichten erfordern es, dass betroffene Unternehmen die Sorgfaltspflichten an ihre GeschĂ€ftspartner:innen weitergeben. Dies umfasst sowohl die vorgelagerte auch die nachgelagerte AktivitĂ€tenkette. Die GrĂ¶ĂŸe dieser Unternehmen spielt dabei keine Rolle. 

Kommunikation der Fortschritte

Betroffene Unternehmen sind verpflichtet, ĂŒber ihre Fortschritte einmal jĂ€hrlich in Bezug auf die Sorgfaltspflichten zu berichten. Sollten Sie als betroffenes Unternehmen bereits der Informationspflicht ĂŒber Nachhaltigkeitspakete (CSRD)* können Sie ihre CSDDD-Berichtspflichten in diesen Bericht integrieren, um eine doppelte Berichtserstellung zu vermeiden.

Erstellung eines Klimatransformationsplans

Weiters mĂŒssen betroffenen Unternehmen einen Klimatransformationsplan erstellen. Dieser soll sicherstellen, dass das GeschĂ€ftsmodell und die Strategie mit den Pariser Klimazielen ** vereinbar sind. Erstellen Sie als betroffenes Unternehmen bereits einen Klimatransformationsplan im Rahmen der CSRD*** mĂŒssen Sie keinen zusĂ€tzlichen fĂŒr die CSDDD entwickeln.

NĂ€here Informationen siehe Seite: wko.at/nachhaltigkeit
*https://www.wko.at/nachhaltigkeit/csrd-faq-informationspflicht-nachhaltigkeitsaspekte
**https://www.wko.at/nachhaltigkeit/glossar-nachhaltiges-wirtschaften-p
***https://www.wko.at/nachhaltigkeit/csrd-faq-informationspflicht-nachhaltigkeitsaspekte
 


EU-Lieferkettengesetz – vorlĂ€ufige Einigung im Trilog am 14. Dezember 2023 

Der Rat und das EuropĂ€ische Parlament haben am 14. Dezember 2023 eine vorlĂ€ufige Einigung ĂŒber die „Richtlinie ĂŒber die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung“ (CSDDD, „EU-Lieferkettengesetz“) erzielt.

Auch wenn KMU nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, werden sie vielfach ĂŒber die Lieferketten (als Zulieferer) mittelbar betroffen sein.

Verpflichtungen fĂŒr Unternehmen
Das EU-Lieferkettengesetz regelt die Pflichten großer Unternehmen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umwelt und die Menschenrechte in ihrer GeschĂ€ftskette, die die vorgelagerten GeschĂ€ftspartner des Unternehmens und teilweise auch die nachgelagerten TĂ€tigkeiten, wie Vertrieb oder Recycling, umfasst.

Die Richtlinie legt auch Regeln fĂŒr Sanktionen und die zivilrechtliche Haftung bei VerstĂ¶ĂŸen gegen diese Verpflichtungen fest; sie verlangt von den Unternehmen die Annahme eines Plans, der sicherstellt, dass ihr GeschĂ€ftsmodell und ihre Strategie mit dem Pariser Abkommen zum Klimawandel vereinbar sind.

Geltungsbereich der Richtlinie
Die Einigung legt den Anwendungsbereich der Richtlinie auf große Unternehmen mit mehr als 500 BeschĂ€ftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von 150 Millionen Euro fest. Die Verpflichtungen gelten auch fĂŒr Unternehmen mit mehr als 250 BeschĂ€ftigten und einem Umsatz von ĂŒber 40 Millionen Euro, wenn mindestens 20 Millionen Euro in einem der folgenden Sektoren erwirtschaftet werden: Herstellung von und Großhandel mit Textilien, Bekleidung und Schuhen, Landwirtschaft einschließlich Forstwirtschaft und Fischerei, Herstellung von Lebensmitteln und Handel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen, Gewinnung von und Großhandel mit BodenschĂ€tzen oder Herstellung von damit verbundenen Produkten und Baugewerbe.

FĂŒr Nicht-EU-Unternehmen gilt sie, wenn sie drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Nettoumsatz von 300 Millionen Euro in der EU erwirtschaften. Die Kommission wird eine Liste der Nicht-EU-Unternehmen veröffentlichen mĂŒssen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

Klimawandel und zivilrechtliche Haftung
Der erzielte Kompromiss soll die Bestimmungen in Bezug auf die Verpflichtung von Großunternehmen stĂ€rken, einen Übergangsplan zur EindĂ€mmung des Klimawandels zu verabschieden und in Kraft zu setzen.

Im Bereich der zivilrechtlichen Haftung wird der Zugang zu den Gerichten fĂŒr die betroffenen Personen erleichtert.

Geldstrafen
FĂŒr Unternehmen, die die im Falle eines Verstoßes gegen die Richtlinie verhĂ€ngten Geldbußen nicht zahlen, sieht die vorlĂ€ufige Vereinbarung mehrere Unterlassungsmaßnahmen vor und berĂŒcksichtigt den Umsatz des Unternehmens, um Geldstrafen zu verhĂ€ngen (d. h. maximal 5 % des Nettoumsatzes des Unternehmens). Die Vereinbarung sieht vor, dass die Unternehmen im Rahmen der Sorgfaltspflicht zu einer sinnvollen Beteiligung, einschließlich eines Dialogs und einer Konsultation mit den betroffenen Interessengruppen, verpflichtet werden.

Jedes EU-Land wird eine Aufsichtsbehörde benennen, die ĂŒberwacht, ob die Unternehmen diesen Verpflichtungen nachkommen. Diese Stellen werden bewĂ€hrte Verfahren austauschen und auf EU-Ebene im Rahmen des von der Kommission eingerichteten EuropĂ€ischen Netzes der Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten.

Öffentliches Auftragswesen
Die Vereinbarung sieht vor, dass die Einhaltung der CSDDD als Kriterium fĂŒr die Vergabe von öffentlichen AuftrĂ€gen und Konzessionen herangezogen werden kann.

NĂ€chste Schritte
Die mit dem EuropÀischen Parlament erzielte vorlÀufige Einigung muss nun von beiden Organen gebilligt und förmlich angenommen werden.
Nach Veröffentlichung und In-Kraft-Treten der Richtlinie erfolgt die Umsetzung in nationales Recht.
 
NĂ€here Informationen:
EP-Pressemitteilung
Rats-Pressemitteilung


EU-Lieferkettengesetz: HĂŒrden vor der Zielgeraden

 Am 23. Februar 2022 hat die EuropĂ€ische Kommission ihren Vorschlag zur sogenannten Corporate Sustainability Due Diligence veröffentlicht. Das Ziel ist die Verbesserung des EU-Rechtsrahmens fĂŒr Nachhaltigkeit im Bereich Corporate Governance.  

Die im Ausland beschafften VorleistungsgĂŒter bzw. Fertigerzeugnisse sollen in allen Phasen ihrer Wertschöpfungskette auf etwaige umweltschĂ€digende Produktionsverfahren sowie angemessene Arbeitsbedingungen geprĂŒft werden. Der Vorschlag zielt auf Kapitalgesellschaften (EU-Unternehmen und in der EU tĂ€tige Unternehmen aus Drittstaaten) ab 500 Mitarbeitern und 150 Millionen Euro Jahresumsatz bzw. in bestimmten „Risikosektoren“ ab 250 Mitarbeitern und 40 Millionen Euro Jahresumsatz ab.  

Die Sorgfaltspflicht gilt ebenso fĂŒr Tochterunternehmen und die gesamte Wertschöpfungskette – direkte und indirekte GeschĂ€ftsbeziehungen. Mögliche VerstĂ¶ĂŸe gegen Umweltschutz und Menschenrechte sollen ermittelt und wirksame Strategien dagegen erarbeitet werden. Das Management soll dazu verpflichtet werden, diese Interessen in der Unternehmensstrategie zu berĂŒcksichtigen und durchzusetzen, inklusive Anreize in Form von variabler VergĂŒtung. Neben Verwaltungsstrafen durch nationale Behörden sieht der Vorschlag auch zivilrechtliche Klagen von geschĂ€digten Individuen oder Organisationen vor. 

Im Ministerrat wurde am 1. Dezember die sogenannte allgemeine Ausrichtung beschlossen.. So spricht der Rat nun von „AktivitĂ€tskette“, die vor- und nachgelagerte wirtschaftliche TĂ€tigkeiten beinhaltet, jedoch die Endkonsumphase ausschließt. Um Klarheit zu schaffen, wurde eine Liste jener TĂ€tigkeiten der GeschĂ€ftspartner erarbeitet, die umfasst werden soll. Ebenso soll die zivilrechtliche Haftung von Unternehmen nur unter klar definierten Voraussetzungen gelten. Allerdings hĂ€lt der Rat diese PrĂ€zisierungen im Bereich der zivilrechtlichen Haftung fĂŒr ausreichend, um eine ursprĂŒnglich geplante Schutzklausel fĂŒr Ausnahmen fĂŒr Unternehmen, die eine vertragliche Zusicherung von GeschĂ€ftspartnern eingeholt haben, zu streichen. 

Die weitere BĂŒrokratiewelle, die damit auf Unternehmen aller GrĂ¶ĂŸen zukommt, ohne jedoch die Herausforderungen der Nachhaltigkeit zu lösen, sieht die Industrie sehr kritisch.  

Das Problem der Nichtdurchsetzung bestehender Regelungen wird dadurch ebenso wenig angegangen, wie die zunehmende Verquickung von Rechtsmaterien und die damit einhergehende Rechtsunsicherheit fĂŒr Unternehmen. Mangelhafte Definitionen und ungenĂŒgend konkretisierte Rechtspflichten tun ihr Übriges. Europa bewegt sich damit einen weiteren Schritt vom erklĂ€rten Ziel der Kommission bzw. des Green Deals weg, ein umfassendes Wachstums- und Wettbewerbsprogramm zu sein. 

Der Prozess im Parlament ist noch nicht abgeschlossen und die GesprĂ€che um eine ausgewogene Position werden bis ins FrĂŒhjahr 2023 andauern. Ab Sommer 2023 werden dann die sogenannten Trilog-Verhandlungen zwischen Rat und Parlament starten, deren Geschwindigkeit und Ausgang jedoch angesichts der andauernden, multiplen Krisen sowie anstehender Wahlen in mehreren EU-Mitgliedsstaaten ungewiss erscheint.