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Batterien

Konsolidierter Text der EU-Batterie-Verordnung

Am 9. Dezember 2022 einigten sich die gesetzgebenden Organe der EU im sogenannten Trilog auf die neue EU-Batterie-Verordnung. Diese wird die bestehende Batterierichtlinie (2006/66/EG) ersetzen. Der Verordnungstext (siehe anbei) wurde am 18. Januar 2023 vom Rat bestĂ€tigt und bedarf noch der Zustimmung des Parlaments. Änderungen am Text werden nicht mehr erwartet. Die neue EU-Verordnung könnte damit im ersten Halbjahr 2023 in Kraft treten und wird - mit Ausnahmen nach Art. 79 – nach einer Übergangsfrist von 6 Monaten in allen EU-Mitgliedstaaten anzuwenden sein.

Die Verordnung legt u.a. Sammel- und Recyclingziele fĂŒr alle Batteriearten, Sorgfaltspflichten fĂŒr Rohstoffe sowie Vorgaben fĂŒr ein nachhaltiges Design, einen digitalen Produktpass und zur Berechnung des CO₂-Fußabdrucks fest.

Zu den wichtigsten Eckpunkten zÀhlen:

  • Art. 7 und Anhang II: Anforderungen an den CO₂-Fußabdrucks ausgewĂ€hlter Batteriearten
  • Art. 8: Festlegung von Recyclegehalten fĂŒr Kobalt, Blei, Lithium und Nickel aus Pre-Consumer und Post-Consumer AbfĂ€llen.
  • Art. 45 a-g und Anhang X: Festlegung von Sorgfaltspflichten. Unternehmen, die Batterien in den Verkehr bringen, mĂŒssen die Herkunft der darin enthaltenen Rohstoffe ĂŒberprĂŒfen und sicherstellen, dass Menschen in den Lieferketten Zugang zu Beschwerde- und EntschĂ€digungsmechanismen haben. 
  • Art. 49: Hier wird festgelegt, wer Altbatterien einsammeln darf. Da die Rechtsbasis der neuen EU-Verordnung u.a. Art. 192 des EU-Vertrags ist, wĂ€re hier eine nationale FlexibilitĂ€t möglich (zB Festhalten an bestehenden Regeln in einem MS) 
  • Art. 57 & Anhang XII: Hier sind Mindestrecyclingeffizienzen fĂŒr die Gesamtbatterie (Teil B) und Mindestrecyclingquoten fĂŒr die stoffliche Verwertung von Kobalt, Kupfer, Blei, Lithium und Nickel (Teil C) aufgefĂŒhrt.
  • Art. 58 & Anhang XIV: Exporte von Altbatterien als Abfall in Drittstaaten werden nur dann auf die europĂ€ischen Zielvorgaben angerechnet, wenn die auslĂ€ndischen Verwertungsanlagen den Standards der vorliegenden Verordnung sowie anderen vergleichbaren europĂ€ischen Gesundheits- und Umweltstandards entsprechen. Zur Unterscheidung zwischen Altbatterien (Produkt) und Altbatterien (Abfall) gibt Anhang XIV erstmals Kriterien vor, die in Ă€hnlicher Form auch schon fĂŒr den Export von Elektro- und ElektronikaltgerĂ€ten (WEEE) gelten.
  • Art. 65 & 65a: Anforderungen an den neuen digitalen Batteriepass.

EU-Batterieverordnung: 

Aufgestellte Batterien
© Shutterstock

Am 09.12.2022 haben die Trilogverhandler aus Rat und Parlament eine vorlĂ€ufige politische Einigung ĂŒber den Vorschlag zur VerschĂ€rfung der Nachhaltigkeitsvorschriften fĂŒr Batterien und Altbatterien erzielt. Die Rechtsvorschriften sollen den gesamten Lebenszyklus einer Batterie – von der Herstellung bis zur Wiederverwendung und zum Recycling – regeln und sicherstellen, dass die Batterien sicher, nachhaltig und wettbewerbsfĂ€hig sind. 

Die Kernelemente der Einigung betreffen u.a.: 

Kreislaufwirtschaft 

  • Gilt fĂŒr alle Batterien, inkl. GerĂ€tealtbatterien, Traktionsaltbatterien, Industriealtbatterien, Starteraltbatterien (hauptsĂ€chlich fĂŒr Fahrzeuge und Maschinen verwendet) und Altbatterien fĂŒr leichte Verkehrsmittel (z. B. ElektrofahrrĂ€der, E-Mopeds, E-Scooter) 
  • Anforderungen fĂŒr das Ende der Lebensdauer festgelegt, einschließlich Sammelzielen und Verpflichtungen, Zielvorgaben fĂŒr die Verwertung von Materialien und der erweiterten Herstellerverantwortung 
  • Sammelziele fĂŒr GerĂ€tealtbatterien fĂŒr die Hersteller (63% bis Ende 2027, 73% bis Ende 2030) und ein spezifisches Sammelziel fĂŒr Altbatterien fĂŒr leichte Verkehrsmittel eingefĂŒhrt (51% bis Ende 2028 und 61% bis Ende 2031) 
  • Ziel fĂŒr die RĂŒckgewinnung von Lithium aus Altbatterien bis 2027 auf 50% und bis 2031 auf 80% 
  • Verpflichtender Mindestrecyclatgehalt fĂŒr Industriebatterien, Starterbatterien und Traktionsbatterien (16% fĂŒr Kobalt, 85% fĂŒr Blei, 6% fĂŒr Lithium, 6% fĂŒr Nickel); Batterien mĂŒssen ĂŒber einen Nachweis ĂŒber den Recyclatgehalt enthalten 
  • Recyclingeffizienzziel fĂŒr Nickel-Cadmium-Batterien von 80% und fĂŒr andere Altbatterien von 50% bis 2025
     

Binnenmarkt & due diligence: 

  • Leistungs-, Haltbarkeits- und Sicherheitskriterien, strenge BeschrĂ€nkungen fĂŒr gefĂ€hrliche Stoffe wie Quecksilber, Cadmium und Blei und verbindliche Informationen ĂŒber den CO2-Fußabdruck von Batterien 
  • Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen, u.a. in Bezug auf die Batteriebauteile und den Recyclatgehalt, sowie ein elektronischer „Batteriepass“ und ein QR-Code eingefĂŒhrt 
  • Strenge Vorschriften fĂŒr die Sorgfaltspflicht der Wirtschaftsakteure, die die Herkunft der Rohstoffe, die fĂŒr in Verkehr gebrachte Batterien verwendet werden, ĂŒberprĂŒfen mĂŒssen. Im Rahmen der Einigung ist eine Ausnahme von den Sorgfaltspflichtvorschriften fĂŒr KMU vorgesehen. 

Die Einigung ist vorlĂ€ufig, das heißt sie muss noch von beiden Institutionen – Rat und Parlament – gebilligt und formell angenommen werden. Das kann noch einige Monate dauern. Erst danach wird die Verordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 20.Tage nach Veröffentlichung in Kraft. Die Kennzeichnungsvorschriften sollen laut Einigung jedenfalls 36 Monate und die Vorschriften fĂŒr den QR-Code 42 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung gelten. Der offizielle Text liegt noch nicht vor. 

WeiterfĂŒhrende Informationen finden Sie hier: Presseausendung Rat, Presseaussendung EuropĂ€isches Parlament, EURACTIV Artikel 


BATTERIE VO VORSCHLAG

Die Kommission hat Mitte Dezember 2020, wie im Aktionsplan fĂŒr eine Kreislaufwirtschaft angekĂŒndigt, den Vorschlag fĂŒr eine neue Batterien-Regelungen vorgestellt. Anders als bisher sollen Batterien nicht mehr ĂŒber eine EU-Richtlinie, sondern ĂŒber eine EU Verordnung samt AnhĂ€nge (siehe unten) geregelt werden. Damit mĂŒssten die Regelungen fĂŒr Batterien nicht mehr in nationales Recht transponiert werden, sondern wĂŒrden in allen Mitgliedstaaten direkt gelten.

Hier die Pressemeldung dazu: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_20_2312 , (siehe Anhang unten).

Vorschlag zur VerschĂ€rfung der Nachhaltigkeitsvorschriften fĂŒr Batterien und Altbatterien 

Anfang Dezember 2022 haben die Trilogverhandler aus Rat und Parlament eine vorlĂ€ufige politische Einigung ĂŒber den Vorschlag zur VerschĂ€rfung der Nachhaltigkeitsvorschriften fĂŒr Batterien und Altbatterien erzielt (Batterien-Verordnung).  

Die Rechtsvorschriften sollen den gesamten Lebenszyklus einer Batterie– von der Herstellung bis zur Wiederverwendung und zum Recycling – regeln und sicherstellen, dass die Batterien sicher, nachhaltig und wettbewerbsfĂ€hig sind. Die Kernelemente der Einigung sind folgende: 

Kreislaufwirtschaft: 

  • Gilt fĂŒr alle Batterien, inkl. GerĂ€tealtbatterien, Traktionsaltbatterien, Industriealtbatterien, Starteraltbatterien (hauptsĂ€chlich fĂŒr Fahrzeuge und Maschinen verwendet) und Altbatterien fĂŒr leichte Verkehrsmittel (z. B. ElektrofahrrĂ€der, E-Mopeds, E-Scooter) 
  • Anforderungen fĂŒr das Ende der Lebensdauer festgelegt, einschließlich Sammelzielen und Verpflichtungen, Zielvorgaben fĂŒr die Verwertung von Materialien und der erweiterten Herstellerverantwortung 
  • Sammelziele fĂŒr GerĂ€tealtbatterien fĂŒr die Hersteller (63 % bis Ende 2027, 73 % bis Ende 2030) und ein spezifisches Sammelziel fĂŒr Altbatterien fĂŒr leichte Verkehrsmittel eingefĂŒhrt (51 % bis Ende 2028 und 61 % bis Ende 2031) 
  • Ziel fĂŒr die RĂŒckgewinnung von Lithium aus Altbatterien bis 2027 auf 50% und bis 2031 auf 80% 
  • verpflichtender Mindestrecyclatgehalt fĂŒr Industriebatterien, Starterbatterien und Traktionsbatterien (16% fĂŒr Kobalt, 85% fĂŒr Blei, 6% fĂŒr Lithium, 6% fĂŒr Nickel); Batterien mĂŒssen ĂŒber einen Nachweis ĂŒber den Recyclatgehalt enthalten 
  • Recyclingeffizienzziel fĂŒr Nickel-Cadmium-Batterien von 80% und fĂŒr andere Altbatterien von 50% bis 2025 

Binnenmarkt & due diligence: 

  • Leistungs-, Haltbarkeits- und Sicherheitskriterien, strenge BeschrĂ€nkungen fĂŒr gefĂ€hrliche Stoffe wie Quecksilber, Cadmium und Blei und verbindliche Informationen ĂŒber den CO2-Fußabdruck von Batterien 
  • Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen, u.a. in Bezug auf die Batteriebauteile und den Recyclatgehalt, sowie ein elektronischer „Batteriepass“ und ein QR-Code eingefĂŒhrt 
  • Strenge Vorschriften fĂŒr die Sorgfaltspflicht der Wirtschaftsakteure, die die Herkunft der Rohstoffe, die fĂŒr in Verkehr gebrachte Batterien verwendet werden, ĂŒberprĂŒfen mĂŒssen. Im Rahmen der Einigung ist eine Ausnahme von den Sorgfaltspflichtvorschriften fĂŒr KMU vorgesehen. 

NĂ€chste Schritte: 

Die Einigung ist vorlĂ€ufig, das heißt sie muss noch von beiden Institutionen – Rat und Parlament – gebilligt und formell angenommen werden. Das kann noch einige Monate dauern. Erst danach wird die Verordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 20.Tage nach Veröffentlichung in Kraft. Die Kennzeichnungsvorschriften sollen laut Einigung jedenfalls 36 Monate und die Vorschriften fĂŒr den QR-Code 42 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung gelten. Der offizielle Text liegt noch nicht vor. 

weiterfĂŒhrende Informationen & Links: 

Presseausendung Rat 
Presseaussendung EuropĂ€isches Parlament 
EURACTIV Artikel 


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