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SCIP Datenbank

Hier finden Sie Neuigkeiten zur SCIP-Datenbank der ECHA. Die Datenbank fĂŒr Informationen ĂŒber besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen als solchen oder in komplexen GegenstĂ€nden (Produkten), die im Rahmen der Abfallrahmenrichtlinie (WRRL) eingerichtet wurde.

Zur Erinnerung: Seit dem 5. Januar 2021 sind Unternehmen verpflichtet, der ECHA Informationen ĂŒber Erzeugnisse zu liefern, die in der REACH-Kandidatenliste aufgefĂŒhrte Stoffe (sogenannte "besonders besorgniserregende Stoffe" (SVHC)) in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent (w/w) enthalten. 

Sie können jetzt auf Daten aus der SCIP-Datenbank zugreifen. Nach Angaben der ECHA enthĂ€lt die SCIP-Datenbank 7 Millionen durchsuchbare Meldungen von Erzeugnissen von fast 7 000 Unternehmen aus der gesamten EU. Die meisten Meldungen stammen von Unternehmen aus Deutschland, gefolgt von Italien und Frankreich. In dieser Zahl sind doppelte Anmeldungen fĂŒr denselben Artikel enthalten, die von mehreren Akteuren in den EU-Lieferketten eingereicht wurden, sowie Anmeldungen fĂŒr mehr als einen Artikel. Daher verfĂŒgt die ECHA nicht ĂŒber eine SchĂ€tzung der genauen Anzahl der verschiedenen Artikel in der Datenbank. DarĂŒber hinaus werden die Daten hĂ€ufig nicht ordnungsgemĂ€ĂŸ eingegeben (hier ein Beispiel).  

Aus den bisher ĂŒbermittelten Informationen geht hervor, dass die am hĂ€ufigsten gemeldeten Produktkategorien in der Datenbank nachstehend sind: 

  • Maschinen und deren Teile; 
  • MessgerĂ€te und deren Teile; 
  • elektronische GerĂ€te und deren Teile; 
  • Fahrzeuge und deren Teile; 
  • Artikel aus Kautschuk; und 
  • Möbel 

Die hĂ€ufigsten, besonders besorgniserregenden Stoffe in den Meldungen sind: 

  • Blei (z. B. in Kugellagern, Batterien); 
  • Bleimonoxid (z. B. in Lampen, Fahrzeugteilen); 
  • Bleititantrioxid (z. B. in Elektroherden); 
  • KieselsĂ€ure, Bleisalz (z. B. in Bleikristallwaren, Fahrzeuglacken); und 1,6,7,8,9,14,15,16,17,17,18,18-Dodecachlorpentacyclo[12.2.1.16,9.02,13.05,10]octadeca-7,15- dien, ĂŒblicherweise als "Dechloran PlusTM" bezeichnet (z. B. in Farben und Klebstoffen). 

Bereits seit mehreren Jahren bestehen fĂŒr Lieferanten gemĂ€ĂŸ Art. 33 der EU REACH-Verordnung Informationspflichten zu SVHC-Stoffen (Substances of very high concern, ersichtlich in der Kandidatenliste der ECHA) in Erzeugnissen. Wenn ein Erzeugnis als solches oder in einem komplexen Objekt ein SVHC ab 0,1 Gewichtsprozent enthĂ€lt, dann besteht die Pflicht fĂŒr in der EU ansĂ€ssige Hersteller, Lieferanten, Importeure, Montagebetriebe oder sonstige Akteure, die ein Erzeugnis auf den Markt bringen, der EuropĂ€ische Chemikalienagentur (ECHA) Informationen zur VerfĂŒgung zu stellen.

Darauf aufbauend hat die ECHA nun eine Datenbank mit Informationen ĂŒber SVHC in Erzeugnissen eingerichtet. Diese Datenbank mit dem Namen „SCIP“ geht auf Vorgaben der kĂŒrzlich novellierten (Art. 9) EU-Abfallrahmenrichtlinie zurĂŒck. Seit dem 28.10.2020 ist SCIP online.

Die Nutzung des SCIP-Systems wird dann fĂŒr Unternehmer verpflichtend, wenn dies durch nationale Gesetzgebung vorgeschrieben wird. Das ist derzeit nicht in allen Mitgliedstaaten der Fall. In Österreich wurde Art. 9 der EU-Abfallrahmenrichtlinie im Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), § 19 Abs. 5 umgesetzt. Mit dieser Umsetzung wurde das SCIP-System nicht als verbindlich festgelegt. Demnach mĂŒssen Lieferanten von Erzeugnissen der ECHA entsprechende Daten zwar zur VerfĂŒgung stellen, aber dabei nicht unbedingt SCIP nutzen. In diesem Zusammenhang sollte man unter „zur VerfĂŒgung stellen" einen aktiven Akt verstehen, bei dem der ECHA der Zugang zu den rechtlich notwendigen Daten eindeutig ermöglicht wird.

FĂŒr Unternehmen wurde ein Leitfaden der WKO entwickelt, der die Möglichkeiten zur Meldung anschaulich erklĂ€rt.

Update zu Art. 33 REACH/SCIP Datenbank
Die Änderung des ChemG 1996 wurde Ende Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, seitdem ist die Informationsverpflichtung gegenĂŒber der ECHA in Kraft.

Dem § 19 wurde folgender Abs.5 angefĂŒgt:
„(5) Jeder Lieferant eines Erzeugnisses im Sinne von Art. 3 Z 33 REACH-V hat der ECHA beim Inverkehrbringen die Informationen gemĂ€ĂŸ Art. 33 Abs. 1 REACH-V zur VerfĂŒgung zu stellen (s. Art. 9 Abs. 1 lit. i in Verbindung mit Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG ĂŒber AbfĂ€lle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, zuletzt geĂ€ndert durch die Richtlinie (EU) 2018/851, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 S. 109).“

Hier finden Sie den WKÖ-Folder zu den seit 5.1. 2021 geltenden Meldepflicht fĂŒr Erzeugnisse (SCIP DATENBANK). 

HINTERGRUND
Seit 5. JĂ€nner 2021 sind Lieferanten eines Erzeugnisses aufgrund der Abfallrahmen-RL und des österreichischen Chemikalien-Gesetzes verpflichtet, der ECHA (EuropĂ€ische Chemikalienagentur) beim Inverkehrbringen die Informationen gemĂ€ĂŸ Art. 33 Abs. 1 REACH-V (besonders besorgniserregende Stoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent) zur VerfĂŒgung zu stellen.

SCIP
Die ECHA hat dazu die sogenannte SCIP-Datenbank (Substances of Concern In articles as such or in complex objects (Products)) entwickelt, die die Einbringung dieser Informationen mithilfe der Software IUCLID erleichtern soll. Die Datenbank ist seit 28.10.2020 online. Da das Ausmaß der abgefragten Daten ĂŒber die gesetzlichen Vorgaben hinausgeht, ist in den vergangenen Monaten eine EU-weite Diskussion ĂŒber die Legitimation der SCIP-Datenbank und ihre ZweckmĂ€ĂŸigkeit – im Hinblick auf Informationen fĂŒr Konsumenten und Abfallentsorger – entbrannt.

DatenĂŒbermittlung ist national unterschiedlich geregelt 
Die Umsetzung der Anforderungen der Abfallrahmen-RL erfolgt in den jeweiligen nationalen Gesetzen. Dementsprechend unterschiedlich kann das Ausmaß der Verpflichtungen sein. Da sich viele Mitgliedstaaten noch in der Umsetzungsphase befinden, gibt es derzeit (Anfang Dezember 2020) noch keine abschließende Übersicht. In Österreich ging die Novelle zum ChemG Ende des Jahres durch den Ministerrat und wurde bereits beschlossen.

Wie können Unternehmen vorgehen?
FĂŒr Lieferanten von Erzeugnissen in Österreich gibt es keine Verpflichtung zur Verwendung der SCIP-Datenbank, sondern die bloße Verpflichtung, „bestimmte Informationen ĂŒber in den Erzeugnissen enthaltene besonders bedenkliche Chemikalien der ECHA zur VerfĂŒgung zu stellen.“ (vgl. ErlĂ€uterungen zum ChemG, S.2 3. Absatz). Es steht somit den Unternehmen frei, auf welche Art und Weise sie dieser Verpflichtung nachkommen. Die Verwendung der SCIP-Datenbank unter bloßer Angabe der gesetzlich geforderten Daten wird voraussichtlich nicht möglich sein. Achtung: In anderen Mitgliedstaaten der EU kann es anderen Anforderungen geben – Erkundigungen vor Ort sind unbedingt erforderlich.

Zahlreiche europĂ€ische und nationale IndustrieverbĂ€nde haben im Vorfeld die Vorgehensweise der ECHA kritisiert und insbesondere auf die hohen Kosten in Relation zum vorerst geringen Mehrwert fĂŒr die Kreislaufwirtschaft hingewiesen. Ob und wie die SCIP-Datenbank im Sinne der Nachhaltigkeit und zum Vorteil aller Beteiligten verbessert werden kann, wird sich erst mittelfristig zeigen.

Hinweise auf Rechtsgrundlagen

  • Lieferant eines Erzeugnisses: Art. 3 Z 33 REACH-V 
  • Zu ĂŒbermittelnde Informationen: Art. 33 Abs. 1 REACH-V 
  • Informationsverpflichtung gegenĂŒber der ECHA: Art. 9 Abs. 1 lit. i in Verbindung mit Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG ĂŒber AbfĂ€lle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, zuletzt geĂ€ndert durch die Richtlinie (EU) 2018/851, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 S. 109
  • Entwurf der Novelle des Chemikaliengesetzes § 19 Abs. 5 (parlamentarische Unterlagen)