4-Tage-Woche
GemÀà Kollektivvertrag Abschnitt VI/16 wurde die Möglichkeit geschaffen, bei regelmĂ€Ăiger Verteilung der Gesamtwochenarbeitszeit auf 4 Tage bis zu 10 Stunden pro Tag zuschlagsfrei zu arbeiten. "Gesamtwochenarbeitszeit" bedeutet, dass die Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden insgesamt nicht ĂŒberschritten werden darf. "RegelmĂ€Ăige Verteilung" der Wochenarbeitszeit bedeutet, dass die vier zusammen hĂ€ngenden Tage bindend festgelegt sein mĂŒssen. Der jeweilige arbeitsfreie Tag kann nicht dem allenfalls geĂ€nderten Arbeitsanfall angepasst werden. Ist z.B. die Arbeitszeit von Montag bis Donnerstag verteilt, kann nicht statt dessen eine Arbeitszeit von Dienstag bis Freitag beansprucht werden. Es besteht somit die Möglichkeit, die 4-Tage-Woche auĂerhalb der Flexi-Modelle, d.h. ohne mehrwöchigen Durchrechnungszeitraum zu beanspruchen.
Voraussetzung ist, dass
- die Gesamtwochenarbeitszeit (38,5 Stunden) nicht ĂŒberschritten wird
- die Arbeitszeit regelmĂ€Ăig (d.h. stĂ€ndig) auf diese vier Tage festgelegt ist.
Die Verteilung der Gesamtwochenarbeitszeit auf 4 Tage darf nicht dazu fĂŒhren, dass ein sonst bezahlter Feiertag entfĂ€llt (ist z.B. ein Montag bei 5-Tage-Woche ein bezahlter Feiertag, darf bei Vereinbarung der 4-Tage-Woche der arbeitsfreie Tag nicht auf diesen Montag fallen). Die Gesamtarbeitszeit in der Woche betrĂ€gt dann 48 Stunden. Die erlaubten Ăberstunden dĂŒrfen nur an diesen Tagen liegen. An den arbeitsfreien Tagen einer 4 Tage Woche dĂŒrfen keine Ăberstunden geleistet werden.
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