Begriffe
-> Arbeitsbereitschaft
§ 5 AZG regelt die sog. verlĂ€ngerte Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft. Voraussetzung fĂŒr eine solche VerlĂ€ngerung ist, dass in die verlĂ€ngerte Arbeitszeit regelmĂ€Ăig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fĂ€llt.
Arbeitsbereitschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass die Selbstbestimmungsmöglichkeit der Arbeitnehmer ĂŒber die Verwendung ihrer Zeit nicht gĂ€nzlich ausgeschlossen, aber auch nicht in jenem AusmaĂ vorhanden ist, wie sie typischer Weise bei Freizeit und Rufbereitschaft vorliegt. Arbeitsbereitschaft ist der Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort mit der Bereitschaft zu jederzeitigen Aufnahme der Arbeitsleistung im Bedarfsfalle.
Die Arbeitsbereitschaft muss regelmĂ€Ăig anfallen. RegelmĂ€Ăig bedeutet nicht, dass die Arbeitsbereitschaft stets zu gleichbleibenden Zeiten auftreten muss. Es genĂŒgt, wenn sie nach dem gewöhnlichen Verlauf der Arbeit immer wieder anfĂ€llt. Die Arbeitsbereitschaft muss wesentliches Merkmal der TĂ€tigkeit sein. Nur gelegentlich oder nur in AusnahmefĂ€llen auftretende Arbeitsbereitschaft erfĂŒllt nicht die Voraussetzungen fĂŒr eine VerlĂ€ngerung der Arbeitszeit. Auf die Lage der Arbeitsbereitschaft kommt es hingegen nicht an, wesentlich ist, dass sie regelmĂ€Ăig anfĂ€llt.
Die Arbeitsbereitschaft muss in erheblichem Umfang vorliegen. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitsbereitschaft mindestens ein Drittel der Arbeitszeit betragen muss, weil die zulĂ€ssige Normalarbeitszeit um ein Drittel ausgedehnt wird. FĂŒr die RegelmĂ€Ăigkeit und den erheblichen Umfang der Arbeitsbereitschaft ist es nicht von Bedeutung, wie lange jeweils die Zeiten der Anspannung und der Entspannung sind und wie oft sie sich abwechseln. Es kommt nur darauf an, dass insgesamt die Zeiten der Arbeitsbereitschaft im VerhĂ€ltnis zur Gesamtarbeitszeit erheblich und bei dieser TĂ€tigkeit regelmĂ€Ăig im Sinne von typisch sind.
GemÀà § 5 Abs. 3 AZG kann das Arbeitsinspektorat fĂŒr Betriebe, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, eine VerlĂ€ngerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden, der tĂ€glichen Normalarbeitszeit bis auf 12 Stunden fĂŒr Arbeitnehmer zulassen, wenn fĂŒr die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist und darĂŒber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmĂ€Ăig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fĂ€llt.
-> Arbeitszeit
GemÀà § 2 Abs.1 AZG ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit (ohne Ruhepausen). Von taxativen Ausnahmen abgesehen, betrĂ€gt die höchstzulĂ€ssige Tagesarbeitszeit 10 Stunden, die höchstzulĂ€ssige Wochenarbeitszeit 50 Stunden. Basis ist die gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Normalarbeitszeit, dazu kommen Mehrarbeits- bzw. Ăberstunden.
-> Bandbreite
Ist jene Stundenzahl pro Woche, die ohne Ăberstundenzuschlag gearbeitet werden kann.
-> Dezember 8.
Feiertag, an dem im Einzelhandel offengehalten und beschĂ€ftigt werden kann (auĂer am Sonntag)
-> Durchrechenbare Arbeitszeit
Arbeitszeit wÀhrend der Wochen des Durchrechnungszeitraumes
-> Durchrechnungszeitraum (Einarbeitungszeitraum)
Ist jener Zeitraum, innerhalb dessen die Zeitguthaben auszugleichen sind.
-> Einarbeiten
Durch Einarbeiten können zu den in einer Woche verteilten Arbeitsstunden 3 zuschlagsfreie Einarbeitungsstunden kommen. Innerhalb einer vereinbarten Einarbeitungszeit (max. 52 Wochen) muss es dann in Verbindung mit Feiertagen zum Abbau der Einarbeitungsstunden kommen. Die Einarbeitungszeit hat die Ausfallswochen zu umfassen.
-> Einarbeiten von Feiertagen
7 Wochen Einarbeitung gemÀà § 4 Abs.2 AZG: Durchrechnungszeitraum 7 Wochen, Bandbreite max. 50 Stunden pro Woche und 10 Stunden pro Tag.
Eingearbeitet werden nur die Fenstertage, nicht die Feiertage selbst. Die 7 Wochen mĂŒssen zusammenhĂ€ngen. Die Ausfallstage (eingearbeiteten Tage) mĂŒssen innerhalb der 7 Wochen liegen.
Einarbeiten von Feiertagen innerhalb von 52 Wochen (aufgrund § 4 Abs.3 AZG)
-> Feiertagsruhe
GemÀà § 7 ARG hat der Arbeitnehmer an gesetzlichen Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frĂŒhestens um Null Uhr und spĂ€testens um 6 Uhr des Feiertages beginnen muss.
-> Fliessbandarbeit:
Hier hÀngt das Tempo der eigenen Arbeit vom Tempo (Takt) des Fliessbandes ab.
-> Gestaffelte Arbeitszeit
liegt vor, wenn nicht fĂŒr alle Arbeitnehmer des Betriebes ein gleicher Arbeitsbeginn und ein gleiches Arbeitsende vorliegt.
-> Gleitende Arbeitszeit
GemÀà § 4b AZG liegt gleitende Arbeitszeit vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner tÀglichen Arbeitszeit selbst wÀhlen kann. Die gleitende Arbeitszeit muss durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden (Gleitzeitvereinbarung). Die Gleitzeitvereinbarung muss enthalten:
- Die Dauer der Gleitzeitperiode
- Den Gleitzeitrahmen
- Das HöchstausmaĂ allfĂ€lliger Ăbertragungsmöglichkeiten vom Zeitguthaben und Zeitschulden in die nĂ€chste Gleitzeitperiode
- Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit
Die tĂ€gliche Normalarbeitszeit darf 10 Stunden nicht ĂŒberschreiten. Die Vereinbarung von Ăbertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben in die nĂ€chste Gleitzeitperiode verhindert, dass Zeitguthaben am Ende einer Periode als Ăberstunden gelten.
-> Höchstarbeitszeit
Höchstgrenzen gemÀà § 9 AZG grundsÀtzlich 10 Stunden pro Tag und
50 Stunden pro Woche
-> Kollektivvertragliche Regelung der Samstagsarbeit (Schwarz-WeiĂ-Regelung)
Wird ein Arbeitnehmer am Samstag nach 13 Uhr beschÀftigt, so hat der folgende Samstag grundsÀtzlich zur GÀnze arbeitsfrei zu bleiben. Der Kollektivvertrag sieht Ausnahmen vor.
-> Mehrarbeit
Durch die ArbeitszeitverkĂŒrzung entstand eine neue Arbeitszeitkategorie, die sog. Mehrarbeit. Das ist jene Arbeitszeit, die dem AusmaĂ der VerkĂŒrzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden) gegenĂŒber der gesetzlichen Normalarbeitszeit (40 Stunden) entspricht.
Mehrarbeit ist eine Arbeitsleistung, die ĂŒber die jeweilige wöchentliche kollektivvertragliche Normalarbeitszeit hinausgeht ohne eine Ăberstundenleistung darzustellen.
-> Nachtarbeit
Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Arbeitnehmer, die
- regelmĂ€Ăig oder
- sofern der Kollektivvertrag nicht anderes vorsieht, in mindestens 48 NĂ€chten im Kalenderjahr wĂ€hrend der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten. FĂŒr Nachtarbeit gelten auf Grund des EU-Nachtarbeitsanpassungsgesetzes die Bestimmungen der §§ 12a-12d AZG fĂŒr Nachtarbeitnehmer und Nachtschwerarbeitnehmer.
Es besteht Anspruch auf:
- zusÀtzliche Ruhezeiten,
- Gesundenuntersuchungen
- und Versetzung
-> Normalarbeitszeit
Ist die fĂŒr die Woche bzw. die einzelnen Tage der Woche vereinbarte Arbeitszeit (ohne Mehrarbeits- bzw. Ăberstunden). Die gesetzliche Normalarbeitszeit betrĂ€gt gem. § 3 Abs.1 AZG 40 Stunden.
-> Ăffnungszeit, erweiterte
Als erweiterte Ăffnungszeiten gelten folgende Zeiten: Montag bis Freitag von 18:30 bis 21:00 und Samstag von 13:00 bis 18:00. Zu diesen Zeiten sind VerkaufstĂ€tigkeiten zulĂ€ssig, aber zuschlagspflichtig.
-> Ăffnungszeiten, zulĂ€ssige
GrundsĂ€tzlich dĂŒrfen Verkaufsstellen Montag bis Freitag von 5:00 bis 21:00 und am Samstag von 5:00 bis 18:00 Uhr offen gehalten werden. Die zulĂ€ssige Gesamtoffenhaltezeit betrĂ€gt 66 Stunden pro Woche.
-> Pausen
BetrĂ€gt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden, ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 1/2 Stunde zu unterbrechen (unbezahlte Pause). Aus betrieblichen GrĂŒnden oder wenn es im Interesse der Arbeitnehmer liegt, können auch 2 Pausen a 15 Minuten oder 3 Pausen a 10 Minuten gewĂ€hrt werden.
Bezahlte Pausen (d.s. Pausen die auf Arbeitszeit angerechnet werden), gebĂŒhren bei Arbeiten, die Werktags und Sonntags einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, fĂŒr in Wechselschichten beschĂ€ftigte Arbeitnehmer oder bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise sowie bei Nachtschwerarbeit gemÀà dem Nachtschwerarbeitsgesetz.
Jugendlichen gebĂŒhrt gemÀà § 15 KJBG nach mehr als 4,5 Stunden eine unbezahlte Pause im AusmaĂ einer halben Stunde.
-> Reisezeit
GemÀà § 20b AZG können durch Reisezeiten die Höchstgrenzen der Arbeitszeit ĂŒberschritten werden. Sie liegt vor, wenn der Arbeitnehmer ĂŒber Auftrag des Arbeitgebers vorĂŒbergehend seinen Dienstort (ArbeitsstĂ€tte) verlĂ€sst, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, sofern der Arbeitnehmer wĂ€hrend der Reisebewegung keine Arbeitsleistung zu erbringen hat.
Reisezeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer ĂŒber Auftrag des Arbeitgebers vorĂŒbergehend seinen Dienstort (ArbeitsstĂ€tte) verlĂ€sst, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, sofern der Arbeitnehmer wĂ€hrend der Reisebewegung keine Arbeitsleistung zu erbringen hat. GemÀà § 20B Abs. 3 und 4 AZG kann durch Kollektivvertrag bei vorliegender ausreichender Erholungsmöglichkeit wĂ€hrend der Reisezeit die tĂ€gliche Ruhezeit verkĂŒrzt werden.
-> Rufbereitschaft
§ 20A AZG. Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Dienstnehmer sich verpflichtet, auĂerhalb der Normalarbeitszeit erreichbar zu sein um ĂŒber Aufforderung unverzĂŒglich die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft zĂ€hlt nicht als Arbeitszeit. Erst wenn die Arbeit tatsĂ€chlich anfĂ€llt, wird die verwendete Freizeit zur Arbeitszeit. Weil die Rufbereitschaft die Freizeit einschrĂ€nkt, bedarf sie einer speziellen Vereinbarung und ist ihre Anwendung zeitlich begrenzt. Das Arbeitszeitgesetz erlaubt pro Monat max. 10 Rufbereitschaften. Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass Rufbereitschaft innerhalb von 3 Monaten an 30 Tagen vereinbart wird.
-> Ruhepause
ist eine Unterbrechung der Arbeitszeit zum Zwecke der Erholung des Arbeitnehmers (§ 11 AZG).
-> Ruhezeit
tÀgliche und wöchentliche Ruhezeiten gemÀà § 12 AZG bzw. § 3 ARG. Sie soll dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Erholung und zur Freizeitpflege geben.
-> Schichtarbeit
Schichtarbeit liegt vor, wenn an einem Arbeitsplatz ein Arbeitnehmer nach Ableistung seiner Tagesarbeitszeit durch einen anderen Arbeitnehmer abgelöst wird, wobei die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers zumindest teilweise mit der Ruhezeit anderer Arbeitnehmer zusammenfallen muss.
-> Schichtplan
ist die Darstellung der Abfolge der Arbeitszeit der in mehrschichtiger Arbeitsweise beschÀftigten Arbeitnehmer (jeweilige Arbeitszeit des Arbeitnehmers in der 1., 2., 3., ... Woche des Schichtturnusses).
-> Schichtturnus
ist jener abgeschlossene Zeitraum, nach dessen Abschluss ein Wiederbeginn des eingeteilten Arbeitszeitablaufes eintritt.
-> Schichtwechsel
ist die im Schichtplan vorgesehene VerĂ€nderung der Lage der Arbeitszeit fĂŒr einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen.
-> Stillzeit
GemÀà § 9 MSchG ist stillenden MĂŒttern auf ihr Verlangen die zum stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit frei zu geben, durch die GewĂ€hrung der Stillzeit darf kein Verdienstausfall eintreten.
(Da rund 90 % der MĂŒtter den Karenzurlaub in Anspruch nehmen, die Schutzfristen nach der Entbindung mehrmals verlĂ€ngert wurden und das Karenzurlaubsgeld entsprechend erhöht wurde, hat diese Bestimmung in der Praxis nur mehr sehr wenig Bedeutung. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die meist vorliegende Entfernung von Wohnung und ArbeitsstĂ€tte).
-> Tagesarbeitszeit
Ist gemÀà § 2 Abs. 1 AZG die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden.
-> TĂ€gliche Ruhezeit
GemÀà § 12 AZG ist den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewĂ€hren. Der Kollektivvertrag kann die ununterbrochene Ruhezeit auf mindestens 8 Stunden verkĂŒrzen.
-> Teilzeitarbeit
§ 19 d AZG.Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit (kollektivvertragliche Normalarbeitszeit) im Durchschnitt unterschreitet. FĂŒr Lehrlinge ist (wegen des Ausbildungszweckes) die Vereinbarung von Teilzeitarbeit grundsĂ€tzlich unzulĂ€ssig. BeschrĂ€nkungen gelten auch bei einer ArbeitskrĂ€fteĂŒberlassung.
Zu beachten ist, dass gemÀà § 19d Abs. 4 AZG regelmĂ€Ăig geleistete Mehrarbeit bei allen AnsprĂŒchen aus KollektivvertrĂ€gen bzw. ArbeitsvertrĂ€gen zu berĂŒcksichtigen ist, die nach dem AusmaĂ der Arbeitszeit bemessen werden (insbesondere Sonderzahlungen).
WÀhrend des Karenzurlaubes besteht gemÀà § 15g MSchG die Möglichkeit der TeilzeitbeschÀftigung auf Antrag der Mutter.
-> Ăberstunde
Ăberstunden: eine Ăberstunde liegt vor, wenn das AusmaĂ der sich aus der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ergebenden tĂ€glichen Arbeitszeit zuzĂŒglich einer möglichen Mehrarbeit ĂŒberschritten wird.
-> Vereinbarung der flexiblen Arbeitszeitgestaltung
Die flexible Arbeitszeitgestaltung kann nicht angeordnet werden, sie muss stets ausdrĂŒcklich vereinbart werden (entweder als Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat oder als Vereinbarung mit jedem betroffenen Arbeitnehmer). Die Vereinbarung muss zwingend Regelungen hinsichtlich Verteilung der Normalarbeitszeit (Bandbreite), Ausgleichszeitraum sowie hinsichtlich der GrundsĂ€tze des Zeitausgleiches enthalten.
-> VerlÀngerte Normalarbeitszeit
Möglichkeit der stĂ€ndigen Ausdehnung der Normalarbeitszeit gem. §5 AZG, wenn in der Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmĂ€Ăig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fĂ€llt.
-> Vorweihnachtssamstage
Besonderes gilt fĂŒr die vier Samstage vor dem 24. Dezember: Offenhalten und BeschĂ€ftigen bis 18:00 zulĂ€ssig; BeschrĂ€nkung fĂŒr Samstagarbeit gilt nicht; besondere Zuschlagsregelung
-> Wochenarbeitszeit
Ist gemÀà § 2 Abs. 1 AZG die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschlieĂlich Sonntag.
-> Wochenendruhe
Wochenendruhe: Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden in jeder Kalenderwoche gemÀà § 3 ARG.
-> Wochenruhe
GemÀà § 4 ARG hat der Arbeitnehmer, der nach der fĂŒr ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung wĂ€hrend der Zeit der Wochenendruhe beschĂ€ftigt wird mit jeder Kalenderwoche anstelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschlieĂen.
-> Zeitausgleich
Abbau der im Rahmen der flexiblen Arbeitszeitgestaltung erworbenen Zeitguthaben.
-> Zeitausgleichsstunden
sind umverteilte Normalarbeitsstunden. Die Umverteilung erfolgt 1:1.