-> Arbeitsbereitschaft
§ 5 AZG regelt die sog. verlĂ€ngerte Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft. Voraussetzung fĂŒr eine solche VerlĂ€ngerung ist, dass in die verlĂ€ngerte Arbeitszeit regelmĂ€Ăig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fĂ€llt.
Arbeitsbereitschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass die Selbstbestimmungsmöglichkeit der Arbeitnehmer ĂŒber die Verwendung ihrer Zeit nicht gĂ€nzlich ausgeschlossen, aber auch nicht in jenem AusmaĂ vorhanden ist, wie sie typischer Weise bei Freizeit und Rufbereitschaft vorliegt. Arbeitsbereitschaft ist der Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort mit der Bereitschaft zu jederzeitigen Aufnahme der Arbeitsleistung im Bedarfsfalle.
Die Arbeitsbereitschaft muss regelmĂ€Ăig anfallen. RegelmĂ€Ăig bedeutet nicht, dass die Arbeitsbereitschaft stets zu gleichbleibenden Zeiten auftreten muss. Es genĂŒgt, wenn sie nach dem gewöhnlichen Verlauf der Arbeit immer wieder anfĂ€llt. Die Arbeitsbereitschaft muss wesentliches Merkmal der TĂ€tigkeit sein. Nur gelegentlich oder nur in AusnahmefĂ€llen auftretende Arbeitsbereitschaft erfĂŒllt nicht die Voraussetzungen fĂŒr eine VerlĂ€ngerung der Arbeitszeit. Auf die Lage der Arbeitsbereitschaft kommt es hingegen nicht an, wesentlich ist, dass sie regelmĂ€Ăig anfĂ€llt.
Die Arbeitsbereitschaft muss in erheblichem Umfang vorliegen. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitsbereitschaft mindestens ein Drittel der Arbeitszeit betragen muss, weil die zulĂ€ssige Normalarbeitszeit um ein Drittel ausgedehnt wird. FĂŒr die RegelmĂ€Ăigkeit und den erheblichen Umfang der Arbeitsbereitschaft ist es nicht von Bedeutung, wie lange jeweils die Zeiten der Anspannung und der Entspannung sind und wie oft sie sich abwechseln. Es kommt nur darauf an, dass insgesamt die Zeiten der Arbeitsbereitschaft im VerhĂ€ltnis zur Gesamtarbeitszeit erheblich und bei dieser TĂ€tigkeit regelmĂ€Ăig im Sinne von typisch sind.
GemÀà § 5 Abs. 3 AZG kann das Arbeitsinspektorat fĂŒr Betriebe, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, eine VerlĂ€ngerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden, der tĂ€glichen Normalarbeitszeit bis auf 12 Stunden fĂŒr Arbeitnehmer zulassen, wenn fĂŒr die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist und darĂŒber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmĂ€Ăig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fĂ€llt.
-> Arbeitszeit
GemÀà § 2 Abs.1 AZG ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit (ohne Ruhepausen). Von taxativen Ausnahmen abgesehen, betrĂ€gt die höchstzulĂ€ssige Tagesarbeitszeit 10 Stunden, die höchstzulĂ€ssige Wochenarbeitszeit 50 Stunden. Basis ist die gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Normalarbeitszeit, dazu kommen Mehrarbeits- bzw. Ăberstunden.
-> Bandbreite
Ist jene Stundenzahl pro Woche, die ohne Ăberstundenzuschlag gearbeitet werden kann.
-> Dezember 8.
Feiertag, an dem im Einzelhandel offengehalten und beschĂ€ftigt werden kann (auĂer am Sonntag)
-> Durchrechenbare Arbeitszeit
Arbeitszeit wÀhrend der Wochen des Durchrechnungszeitraumes
-> Durchrechnungszeitraum (Einarbeitungszeitraum)
Ist jener Zeitraum, innerhalb dessen die Zeitguthaben auszugleichen sind.
-> Einarbeiten
Durch Einarbeiten können zu den in einer Woche verteilten Arbeitsstunden 3 zuschlagsfreie Einarbeitungsstunden kommen. Innerhalb einer vereinbarten Einarbeitungszeit (max. 52 Wochen) muss es dann in Verbindung mit Feiertagen zum Abbau der Einarbeitungsstunden kommen. Die Einarbeitungszeit hat die Ausfallswochen zu umfassen.
-> Einarbeiten von Feiertagen
7 Wochen Einarbeitung gemÀà § 4 Abs.2 AZG: Durchrechnungszeitraum 7 Wochen, Bandbreite max. 50 Stunden pro Woche und 10 Stunden pro Tag.
Eingearbeitet werden nur die Fenstertage, nicht die Feiertage selbst. Die 7 Wochen mĂŒssen zusammenhĂ€ngen. Die Ausfallstage (eingearbeiteten Tage) mĂŒssen innerhalb der 7 Wochen liegen.
Einarbeiten von Feiertagen innerhalb von 52 Wochen (aufgrund § 4 Abs.3 AZG)
-> Feiertagsruhe
GemÀà § 7 ARG hat der Arbeitnehmer an gesetzlichen Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frĂŒhestens um Null Uhr und spĂ€testens um 6 Uhr des Feiertages beginnen muss.
-> Fliessbandarbeit:
Hier hÀngt das Tempo der eigenen Arbeit vom Tempo (Takt) des Fliessbandes ab.
-> Gestaffelte Arbeitszeit
liegt vor, wenn nicht fĂŒr alle Arbeitnehmer des Betriebes ein gleicher Arbeitsbeginn und ein gleiches Arbeitsende vorliegt.
-> Gleitende Arbeitszeit
GemÀà § 4b AZG liegt gleitende Arbeitszeit vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner tÀglichen Arbeitszeit selbst wÀhlen kann. Die gleitende Arbeitszeit muss durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden (Gleitzeitvereinbarung). Die Gleitzeitvereinbarung muss enthalten:
- Die Dauer der Gleitzeitperiode
- Den Gleitzeitrahmen
- Das HöchstausmaĂ allfĂ€lliger Ăbertragungsmöglichkeiten vom Zeitguthaben und Zeitschulden in die nĂ€chste Gleitzeitperiode
- Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit
Die tĂ€gliche Normalarbeitszeit darf 10 Stunden nicht ĂŒberschreiten. Die Vereinbarung von Ăbertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben in die nĂ€chste Gleitzeitperiode verhindert, dass Zeitguthaben am Ende einer Periode als Ăberstunden gelten.
-> Höchstarbeitszeit
Höchstgrenzen gemÀà § 9 AZG grundsÀtzlich 10 Stunden pro Tag und
50 Stunden pro Woche
-> Kollektivvertragliche Regelung der Samstagsarbeit (Schwarz-WeiĂ-Regelung)
Wird ein Arbeitnehmer am Samstag nach 13 Uhr beschÀftigt, so hat der folgende Samstag grundsÀtzlich zur GÀnze arbeitsfrei zu bleiben. Der Kollektivvertrag sieht Ausnahmen vor.
-> Mehrarbeit
Durch die ArbeitszeitverkĂŒrzung entstand eine neue Arbeitszeitkategorie, die sog. Mehrarbeit. Das ist jene Arbeitszeit, die dem AusmaĂ der VerkĂŒrzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden) gegenĂŒber der gesetzlichen Normalarbeitszeit (40 Stunden) entspricht.
Mehrarbeit ist eine Arbeitsleistung, die ĂŒber die jeweilige wöchentliche kollektivvertragliche Normalarbeitszeit hinausgeht ohne eine Ăberstundenleistung darzustellen.
-> Nachtarbeit
Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Arbeitnehmer, die
- regelmĂ€Ăig oder
- sofern der Kollektivvertrag nicht anderes vorsieht, in mindestens 48 NĂ€chten im Kalenderjahr wĂ€hrend der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten. FĂŒr Nachtarbeit gelten auf Grund des EU-Nachtarbeitsanpassungsgesetzes die Bestimmungen der §§ 12a-12d AZG fĂŒr Nachtarbeitnehmer und Nachtschwerarbeitnehmer.
Es besteht Anspruch auf:
- zusÀtzliche Ruhezeiten,
- Gesundenuntersuchungen
- und Versetzung
-> Normalarbeitszeit
Ist die fĂŒr die Woche bzw. die einzelnen Tage der Woche vereinbarte Arbeitszeit (ohne Mehrarbeits- bzw. Ăberstunden). Die gesetzliche Normalarbeitszeit betrĂ€gt gem. § 3 Abs.1 AZG 40 Stunden.
-> Ăffnungszeit, erweiterte
Als erweiterte Ăffnungszeiten gelten folgende Zeiten: Montag bis Freitag von 18:30 bis 21:00 und Samstag von 13:00 bis 18:00. Zu diesen Zeiten sind VerkaufstĂ€tigkeiten zulĂ€ssig, aber zuschlagspflichtig.
-> Ăffnungszeiten, zulĂ€ssige
GrundsĂ€tzlich dĂŒrfen Verkaufsstellen Montag bis Freitag von 5:00 bis 21:00 und am Samstag von 5:00 bis 18:00 Uhr offen gehalten werden. Die zulĂ€ssige Gesamtoffenhaltezeit betrĂ€gt 66 Stunden pro Woche.