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Erneuerbare-Energie-Richtlinie RED III

Am 31.10.2023 wurde die Änderung der Erneuerbaren-Energie-Richtlinie (Renewable Energy Directive III oder RED III) im Amtsblatt veröffentlicht, mit der die EuropĂ€ische Union zusĂ€tzliche Vorgaben statuiert, um den Ausbau der erneuerbaren Energien in der EU weiter voranzutreiben.

RED III nimmt bei der Verwirklichung der Ziele des Green Deal, KlimaneutralitĂ€t bis 2050 und – als Zwischenziel – bis 2030 eine Verringerung der Nettotreibhausgasemissionen (THG-Emissionen) um mindestens 55 % (gegenĂŒber dem Stand von 1990) zu erreichen, eine wesentliche Rolle ein. Mit RED III werden nicht nur die EU-Ziele fĂŒr den Anteil erneuerbarer Energien angehoben. Außerdem sollen Genehmigungsverfahren fĂŒr den Ausbau von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen, Netze und Energiespeichern verkĂŒrzt werden. Damit werden zum Teil auch die Ende 2022 mit der EU-Notfall-Verordnung temporĂ€r beschlossenen Beschleunigungsvorgaben fĂŒr Genehmigungsverfahren ins ordentliche europĂ€ische Recht ĂŒberfĂŒhrt.

RED III ist am 20.11.2023 in Kraft getreten. Nach Inkrafttreten mĂŒssen die Mitgliedstaaten die meisten Vorgaben der Richtlinie bis 21.5.2025 national in den Bereichen Verkehr, Industrie, GebĂ€ude sowie WĂ€rme- und KĂ€lteversorgung umsetzen. Die Bestimmungen zur Organisation des Genehmigungsverfahrens sind hingegen grundsĂ€tzlich bereits bis zum 1.7.2024 umzusetzen.

1. Neue ambitionierte Zielvorgaben fĂŒr den Ausbau der erneuerbaren Energien
Nach den neuen verbindlichen Zielen der RED III ist der Anteil erneuerbarer Energien in der EU bis 2030 – statt wie bisher auf 32% – auf mindestens 42,5% des (Brutto-) Endenergieverbrauchs zu erhöhen. Alle Mitgliedsstaaten sind darĂŒber hinaus aufgefordert, sich um die Erreichung eines unverbindlichen Ziels von 45% zu bemĂŒhen.

Zum Vergleich: in Österreich verĂ€nderte sich der Anteil erneuerbarer EnergietrĂ€ger am Bruttoendenergieverbrauch zwischen 2014 und 2019 wenig und blieb knapp unter 34%. Im Jahr 2020 stieg der Anteil auf 36,5%.

FĂŒr den GebĂ€udebereich ist als Unionsziel gesondert festgelegt, dass der Anteil erneuerbarer Energien beim Heizen und KĂŒhlen europaweit bis 2030 auf mindestens 49% steigen soll. Mitgliedstaaten sind verpflichtet, nationale Ziele gesetzlich zu verankern, die mit diesem europĂ€ischen Ziel im Einklang stehen. Um die Nutzung erneuerbarer Energie zu fördern, muss jeder Mitgliedstaat den Erneuerbaren-Anteil im GebĂ€udesektor jĂ€hrlich um mindestens 0,8 % (fĂŒr den Zeitraum 2021-2025) bzw. 1,1 % (fĂŒr den Zeitraum 2026-2030) erhöhen. Öffentliche GebĂ€ude sollen dabei eine Vorbildfunktion erfĂŒllen. Bei der FernwĂ€rme und -kĂ€lte ist das Ziel eine Steigerung des erneuerbaren Anteils um
2,2 % pro Jahr.

Neben der WĂ€rmewende sieht RED III auch Regelungen zur Erhöhung der erneuerbaren Energie und Verringerung der TreibhausgasintensitĂ€t im Sektor Verkehr und Industrie vor. Insbesondere soll der Anteil von grĂŒnem Wasserstoff in der Industrie erhöht werden, im Verkehrsbereich ist die Erhöhung des Anteils an nicht fossilen Kraftstoffen und der Ausbau der Ladeinfrastruktur vorgesehen.

2. Beschleunigungsgebiete fĂŒr erneuerbare Energie
Zentraler Bestandteil der RED III ist die verpflichtende Ausweisung von Vorrangzonen (Go-to-Areas) fĂŒr erneuerbare Energie, an die dann Regelungen zur erheblichen Verfahrensbeschleunigung fĂŒr in diesen Zonen gelegenen erneuerbaren Energieprojekten anknĂŒpfen. Statt einzelfallbezogenen PrĂŒfungen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens sollen nunmehr auch ĂŒber ordentliche Fachprogramme oder -plĂ€ne nachhaltige Schutzmechanismen fĂŒr Natur und Umwelt umgesetzt werden.

In der RED III werden Beschleunigungsgebiete fĂŒr erneuerbare Energien rechtlich verankert. Sie ermöglichen schnellere Genehmigungsverfahren etwa fĂŒr Windparks oder Photovoltaik-Anlagen.

Die Mitgliedstaaten haben bis 21.2.2026 Vorranggebiete fĂŒr erneuerbare Energie auszuweisen. Dies kann fĂŒr eine oder mehrere Arten erneuerbarer Energiequellen erfolgen. Die Ausweisung dieser Vorranggebiete hat unter Beteiligung der Öffentlichkeit zu erfolgen. Vor der Ausweisung von FlĂ€chen und GewĂ€sser als Beschleunigungsgebiet ist eine Strategische UmweltprĂŒfung (SUP) durchzufĂŒhren. An die Ausweisung dieser Vorrangzonen knĂŒpft dann eine Vielzahl an verfahrensrechtlichen Erleichterungen, die sicherstellen sollen, dass entsprechende Genehmigungsverfahren zĂŒgig ablaufen.

FĂŒr Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie, die in solchen Vorranggebieten angesiedelt sind und die jeweiligen Voraussetzungen erfĂŒllen, soll davon ausgegangen werden, dass sie keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben. Daher soll fĂŒr diese Projekte grundsĂ€tzlich keine UmweltvertrĂ€glichkeitsprĂŒfung erforderlich sein. Die Genehmigungsverfahren dĂŒrfen dann nicht lĂ€nger als 12 Monate dauern.

Genehmigungsverfahren fĂŒr Projekte, die sich außerhalb von Beschleunigungsgebieten befinden, dĂŒrfen nicht lĂ€nger als zwei Jahre dauern. Zu den organisatorischen und verfahrensmĂ€ĂŸigen Erleichterungen zĂ€hlt außerdem etwa die Einrichtung einer einheitlichen Anlaufstelle fĂŒr Genehmigungsverfahren. Es gibt jeweils besondere Bestimmungen fĂŒr das Repowering.

3. Verankerung des ĂŒberragenden öffentlichen Interesses an erneuerbaren Energien
Von besonderer Bedeutung ist die Festlegung des ĂŒberragenden öffentlichen Interesses an erneuerbaren Energieanlagen. Dies gilt nunmehr ĂŒber die Geltungsdauer der EU-Notfallverordnung hinaus bis zur Erreichung der KlimaneutralitĂ€t.

Die Mitgliedstaaten haben bis spĂ€testens 21.2.2024 insbesondere in Genehmigungs- verfahren sicherzustellen, dass bei der InteressensabwĂ€gung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und Vogelschutzrichtlinie erneuerbare Energieanlagen im ĂŒberragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Mit der RED III wird europarechtlich klargestellt, dass erneuerbare Energieanlagen (auch) der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen.

4. Weitere Maßnahmen zur VerkĂŒrzung der Genehmigungsverfahren fĂŒr erneuerbare Energieanlagen

a) Genehmigung von Solarenergieanlagen
Eines der Ziele der RED III ist es, die Dauer von Genehmigungsverfahren fĂŒr die Installation von Solarenergieanlagen, gerade fĂŒr Eigenversorger, zu begrenzen. Bereits jetzt und bis Mitte 2024 gilt parallel die unmittelbar anwendbare EU-Notfallverordnung, die Ă€hnliche Regelungen fĂŒr Solaranlagen kennt.

Solarenergieanlagen (d.h. Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie) auf kĂŒnstlichen Strukturen und damit verbundenen Speichern am selben Standort mĂŒssen grundsĂ€tzlich innerhalb von drei Monaten genehmigt werden. Ausgenommen sind Anlagen auf kĂŒnstlichen WasserflĂ€chen.

FĂŒr kleine Anlagen ist idR kein KapazitĂ€tsausbau am Netzanschlusspunkt erforderlich. Angesichts der unmittelbaren positiven Auswirkungen derartiger Anlagen fĂŒr Verbraucher:innen und ihrer begrenzten potenziellen Umweltauswirkungen sollen fĂŒr Kleinanlagen die Genehmigungsverfahren durch kurze Entscheidungsfristen und Genehmigungsfiktionen gestrafft werden. Bei Solarenergieanlagen bis zu einer Leistung von 100 kW, was Photovoltaikanlagen auf DachflĂ€chen ĂŒblicherweise umfassen wird, ist das Genehmigungsverfahren innerhalb von einem Monat abzuschließen. Wenn die Behörde innerhalb dieser Frist nicht reagiert, gilt das Projekt als genehmigt. Ausnahmeregelungen sind bei KapazitĂ€tsengpĂ€ssen des Anschlusses an das Verteilernetz allerdings möglich.

Der Anwendungsbereich umfasst weiterhin solche Solarenergieanlagen, die „gebĂ€udeintegriert“ sind. Das sind z.B. Photovoltaikanlagen auf WohnhĂ€usern, Lagerhallen, Betriebsanlagen, etc. Diese Beschleunigungsregelung gilt allerdings nicht fĂŒr Floating- und FreiflĂ€chen-Photovoltaikanlagen.

b) Genehmigung von WĂ€rmepumpen
RaumwĂ€rme und Klimatisierung von GebĂ€uden verursachen knapp 11 % der österreichischen Gesamtemissionen. Dabei spielen (importierte) fossile Brennstoffe noch immer eine große Rolle in der österreichischen Raum- und Warmwasserversorgung: rund 41 Prozent des GesamtenergietrĂ€gereinsatzes fĂŒr RaumwĂ€rme und Warmwasser im GebĂ€udesektor wird durch fossile EnergietrĂ€ger bereitgestellt, wobei rund 15 % des Endenergiebedarfs durch Öl sowie rund 23 % durch Erdgas abgedeckt werden.

Die Nutzung von WĂ€rmepumpentechnologie fĂŒr die Erzeugung erneuerbarer WĂ€rme und KĂ€lte aus Umgebungsenergie sowie aus geothermischer Energie ist daher fĂŒr die Energiewende essenziell. Der rasche Ausbau von WĂ€rmepumpen soll ermöglichen, Erdgasheizkessel und andere mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel durch eine erneuerbare WĂ€rmequelle zu ersetzen und die Energieeffizienz zu steigern. Vor diesem Hintergrund schreibt die RED III Mitgliedstaaten vor, dass WĂ€rmepumpen rasch genehmigt werden mĂŒssen.

Wie bereits die EU-Notfall-Verordnung legen die Regelungen der RED III allerdings nur eine verkĂŒrzte Entscheidungsfrist fest, aber keine Genehmigungsfiktion. Das Genehmigungsverfahren fĂŒr die Installation von WĂ€rmepumpen mit weniger als 50 MW darf grundsĂ€tzlich einen Monat nicht ĂŒberschreiten. FĂŒr ErdwĂ€rmepumpen wird das Genehmigungsverfahren auf drei Monate beschrĂ€nkt. Auch das Verfahren fĂŒr den Netzanschluss von WĂ€rmepumpen wird dabei gestrafft.

5. Weitere DatenĂŒbermittlungspflichten fĂŒr Netzbetreiber
Zur UnterstĂŒtzung der Systemintegration von ElektrizitĂ€t aus erneuerbaren Quellen mĂŒssen Verteilernetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber zukĂŒnftig den Erneuerbaren-Anteil und CO2-Ausstoß ihres Versorgungsgebietes veröffentlichen. Diese Daten mĂŒssen möglichst in Echtzeit zur VerfĂŒgung gestellt werden.

Sofern technisch möglich, sollen Verteilernetzbetreiber auch in anonymisierter und aggregierter Form Informationen ĂŒber ihre (mit erneuerbarer Energie) eigenversorgenden Netzkund:innen veröffentlichen. Davon sind auch die im Rahmen einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften erzeugte und in das Netz eingespeiste ElektrizitĂ€t aus erneuerbaren Quellen erfasst.

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:
Richtlinie (EU) 2023/2413 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (europa.eu)