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Jugendausbildungsgesetz

Jugendausbildungspflichtgesetz

An die allgemeine Schulpflicht wird kĂŒnftig eine Ausbildungspflicht anschließen, um Jugendliche ĂŒber die allgemeine Schulpflicht hinaus zu qualifizieren. Das Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geĂ€ndert wird, ein Bundesgesetz, mit dem die Verpflichtung zu Bildung oder Ausbildung fĂŒr Jugendliche geregelt (Ausbildungspflichtgesetz – APflG) wird sowie das Arbeitsmarktservicegesetz u.a. geĂ€ndert wird (Jugendausbildungsgesetz), wurde am 30. Juli 2016 im Bundesgesetzblatt I Nr. 62/2016 veröffentlicht. Es gilt fĂŒr Jugendliche, die frĂŒhestens mit Ende des Schuljahres 2016/2017 ihre allgemeine Schulpflicht erfĂŒllt haben.

BeschĂ€ftigt ein Unternehmen Jugendliche, informiert der Hauptverband der SozialversicherungstrĂ€ger das Sozialministeriumservice. Jenes prĂŒft, ob die BeschĂ€ftigung die Ausbildungspflicht verletzt. Jugendliche, die keine Schule besuchen, erfĂŒllen die Ausbildungspflicht mit einem ArbeitsverhĂ€ltnis nur dann, wenn die im Rahmen dieses ArbeitsverhĂ€ltnisses ausgeĂŒbte BeschĂ€ftigung von einem aktuellen Perspektiven- oder Betreuungsplan umfasst ist.

Jugendliche, deren BeschĂ€ftigung die Ausbildungspflicht verletzt, haben das Recht, das ArbeitsverhĂ€ltnis vorzeitig ohne Einhaltung gesetzlicher oder kollektivvertraglicher KĂŒndigungsfristen und -termine zu beenden. Die ĂŒbrigen AnsprĂŒche aus dem Arbeitsvertrag bleiben unberĂŒhrt.

Weitere Informationen unter:
www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/module?gentics.am=Content&p.contentid=10007.191302