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Einarbeiten wegen Feiertagen (7 Wo.)

Wenn an Fenstertagen (Tage zwischen einem Feiertag und einem Wochenende) nicht gearbeitet wird, kann für die Einarbeitung dieser Tage innerhalb von 7 zusammenhängenden Wochen eine Bandbreite von bis zu 50 Std./Woche und höchstens 10 Stunden pro Tag vereinbart werden, um den Arbeitnehmer eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen.

-> Vereinbarung

Das Einarbeiten von Feiertagen ist (wie alle Modelle flexibler Arbeitszeit) ausdrücklich zu vereinbaren.
Besteht ein Betriebsrat, ist eine entsprechende Betriebsvereinbarung abzuschließen. Besteht kein Betriebsrat, ist eine schriftliche Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern abzuschließen.

-> Zeitausgleich

Zur Einarbeitung kommen nur ganze Werktage in Frage, die vor oder nach einem Feiertag liegen. Dem Arbeitnehmer wird dadurch eine längere zusammenhängende Freizeit in Verbindung mit einem Feiertag ermöglicht.
Als Feiertage gelten nicht nur die sog. Gesetzlichen Feiertage nach dem Arbeitsruhegesetz, sondern auch solche, die nach Landessitte gehalten werden (z.B. Fest des Landespatrons, 15. November in Niederösterreich).
Sonntage sind keine Feiertage im Sinne dieser Bestimmung.
Ist z.B. der Mittwoch ein Feiertag, können in Verbindung mit dem Feiertag gleich zwei oder mehrere Werktage ausfallen und einbearbeitet werden.

-> Voraussetzungen

  • Der Einarbeitungszeitraum darf max. 7 Wochen betragen
  • Auch an Samstagen darf eingearbeitet werden
  • Die 7 Wochen müssen zusammenhängen
  • Die Ausfallstage (eingearbeiteten Tage) müssen innerhalb des Einarbeitungszeitraumes liegen
  • Die eingearbeiteten Tage, müssen zu einer längeren zusammenhängenden Freizeit führen, also als Tage vor oder nach einem Feiertag konsumiert werden
  • Nur die Arbeitszeit der Ausfallstage (Werktage vor oder nach einem Feiertag) darf eingearbeitet werden, nicht aber die am Feiertag selbst ausfallende Arbeitszeit

-> Grenzen

§ 8 MschG Mutterschutzgesetz:
Werdende und stillende Mütter dürfen keinesfalls mehr als 9 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche beschäftigt werden. Es verbleibt somit für diesen Personenkreis als Spielraum für das Einarbeiten die Differenz der täglichen Normalarbeitszeit auf 9 Stunden bzw. die Differenz der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit von 38,5 auf 40 Stunden.

§ 11 Abs. 2a KJBG Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz:
Jugendliche dürfen höchstens 8 Stunden täglich und wöchentlich max. 40 Stunden beschäftigt werden. Allerdings kann die Wochenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes so verteilt werden kann, dass sie in den einzelnen Wochen an die Wochenarbeitszeit der Erwachsenen angeglichen wird, aber im wöchentlichen Durchschnitt die zulässige Dauer nicht überschreitet.
Gemäß § 11 Abs. 3 KJBG (Link KJBG) darf bei anderer Verteilung der Arbeitszeit die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden nicht überschreiten, maximale wöchentliche Normalarbeitszeit: 45 Stunden.

§ 19 d AZG Teilzeitbeschäftigte:
Die Änderung der Lage der Arbeitszeit und damit auch das Einarbeiten muss sachlich gerechtfertigt sein und berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers dürfen nicht entgegenstehen.

-> Durchrechnungszeitraum

Der Einarbeitungs- (Durchrechnungszeitraum) beträgt maximal 7 Wochen.

-> Bandbreite

Während des Einarbeitungszeitraumes darf die wöchentliche Normalarbeitszeit zuschlagsfrei maximal 50 Stunden, die Tagesarbeitszeit maximal 10 Stunden betragen.

-> Entlohnung

Das Einarbeiten bedeutet eine Verschiebung (Umverteilung) der Normalarbeitszeit im Sinne einer Verlagerung der Arbeitspflicht. Es ergibt sich keine Verschiebung des Entgelts bzw. der Entgeltsfälligkeit. Die Entgelthöhe ergibt sich auf Basis von 38,5 Stunden pro Woche.
Zulagen und Zuschläge sind allerdings im Ausmaß des tatsächlichen Anfalls zu bezahlen.

-> Fehlzeiten während des Durchrechnungszeitraumes

Für Fehlzeiten während des Durchrechnungszeitraumes, z.B. Krankheit, werden grundsätzlich dieselben Zeitguthaben erworben, wie für Zeiten der Arbeitsleistung. Andererseits gebührt dem Arbeitnehmer bei Verhinderung (Krankheit, Unglücksfall, etc.) am Ausfallstag kein zusätzlicher Freistellungsanspruch. Es besteht auch kein Anspruch auf Krankengeld.
War die Einarbeitung erst für die Zeit nach dem Ausfallstag vorgesehen, muss auch der am Ausfallstag Erkrankte einarbeiten, sofern er zur vorgesehenen Zeit wieder arbeitsfähig ist.
Auch bei unentschuldigtem Fehlen werden Zeitguthaben erworben, jedoch können dem Arbeitnehmer hier die Fehlstunden vom Entgelt abgezogen werden.

-> Urlaub während des Durchrechnungszeitraumes

Auch während der Urlaubswochen im Einarbeitungszeitraum werden die entsprechenden Zeitguthaben erworben. Soll dies verhindert werden, darf für die Einarbeitungstage (-wochen) kein Urlaub vereinbart werden oder muss ein anderer Einarbeitungstermin für solche Fälle vereinbart werden.
Fällt der Ausfallstag in einen Urlaub, wird der Ausfallstag (Freizeittag) nicht als Urlaubstag gezählt, d.h. die Anzahl der verbrauchten Urlaubstage dieser Woche verringert sich um diesen Einarbeitungsfreizeittag.

-> Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Durchrechnungs-zeitraumes

Für Gutstunden gebührt gem. § 19 e AZG ein Zuschlag von 50%. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Für Guthaben aus Überstunden gebührt immer ein Zuschlag von 50%.
Da der Kollektivvertrag keine ausdrückliche Regelung enthält, kann vereinbart werden, dass beim Ausscheiden bei einem Minussaldo der Stunden der zuviel erhaltene Verdienst zurückzuzahlen ist, wenn der Arbeitnehmer unbegründet vorzeitig austritt oder verschuldet entlassen wird.

-> Vor- / Nachteile

+ hohe Bandbreite
+ 10 Stunden pro Tag / 50 Stunden pro Woche
+ Einarbeitung auch an Samstagen möglich
+ Keine Zuschläge (ab der 41. Stunde)
- kurzer Durchrechnungszeitraum
- Ausgleichstage können nur Fenstertage sein


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